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Tödlicher Verkehrsunfall – Mitverschulden des nicht angeschnallten Beifahrers

OLG Koblenz – Az.: 12 U 518/19 – Beschluss vom 07.01.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14.03.2019, Aktenzeichen 2 O 329/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.01.2020.

Gründe

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in erkannter Höhe stattgegeben.

Die Beklagten thematisieren in ihrer Berufung ausschließlich noch die rechtlichen Auswirkungen des Verstoßes des verstorbenen Vaters des Klägers gegen dessen Anschnallpflicht gemäß § 21 StVO auf den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Sie vertreten die Auffassung, dass die Tatsache, dass der Tod des Vaters des Klägers für den Fall, dass dieser angeschnallt gewesen wäre, ausgeblieben wäre, dazu führen würde, dass der Beitrag des Beklagten zu 1. zum Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalls (Einschlafen am Steuer) für den Tod des Vaters des Klägers überhaupt nicht zum Tragen gekommen wäre. Die Anspruchsvoraussetzung des § 844 Abs. 2 BGB („Tötung einer unterhaltspflichtigen Person“) sei in der Person des Beklagten zu 1. nicht erfüllt. Sollte diese Argumentation kein Gehör finden, vertreten sie die Auffassung, dass das Landgericht das Mitverschulden des Vaters jedenfalls zu gering bewertet hätte.

Nach der Überzeugung des Senats greifen diese Einwände der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts nicht durch.

Anspruchsvoraussetzung des § 844 Abs. 2 BGB ist es, dass sich die Tötung, d. h. der Tod der zum Unterhalt verpflichteten Person als zurechenbare Folge der unerlaubten Handlung des in Anspruch genommenen Schädigers darstellen muss (Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 844 Rn. 3). Die Ursächlichkeit wird durch eine Mitschuld des Verletzten hingegen nicht beseitigt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, Einleitung Rn. 98). Ohne den von dem Beklagten zu 1. verursachten Unfall wäre der Vater des Klägers nicht verstorben. Er hätte die Fahrt vielmehr unbeschadet beendet. Die Verletzung der Anschnallpflicht wäre insoweit nicht zum Tragen gekommen. Der Verstoß des Vaters der Klägerin gegen die Anschnallpflicht führt daher ausschließlich zur Anrechnung eines anspruchsmindernden Mitverschuldens zu Lasten des Klägers nicht aber zum Wegfall der Haftung der Beklagten.

Was die Höhe des Mitverschuldens angeht, bewertet der Senat dieses in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit 1/3. Die Rechtsprechung bringt bei einem Verstoß des Verletzten gegen die Anschnallpflicht bei Vorliegen eines „Regelsachverhaltes“ ein Mitverschulden in einer Größenordnung von 25 % bis 30 % in Ansatz ( OLG Düsseldorf 1 U 132/82, Urteil vom 07.02.1983, juris; OLG Karlsruhe 10 U 126/88, Urteil vom 24.02.1989, juris; mit zahlreichen weiteren Beispielen: Hentschel/König /Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 21 a. StVO Rn. 29). Bei dem Eintritt besonders schwerer Verletzungen, die sich als Folge des Unterlassens der Anschnallpflicht darstellen, kann sich die Quote auch in einem Bereich von bis zu 50 % bewegen (BGH VI ZR 213/97, Urteil vom 30.09.1980, juris). Vorliegend ist für den Senat entscheidend, dass der Unfall an sich durch ein grobes und massives Verschulden des Beklagten zu 1. verursacht worden ist. Der Beklagte zu 1. ist während der Fahrt auf einer viel befahrenen Autobahn eingeschlafen. Insofern erscheint es dem Senat in dem hier zu entscheidenden Einzelfall gerechtfertigt, auch unter Berücksichtigung der besonders schweren (= tödlichen) Verletzungen des Vaters des Klägers auf Seiten der Beklagten eine Mithaftungsquote von 2/3 in Ansatz zu bringen.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 7.759,35 € festzusetzen.

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