BGH, Az.: IVa ZR 193/81, Urteil vom 27.04.1983
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. September 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger fordert aufgrund Unfallversicherungsvertrags von den Beklagten Invaliditätsentschädigung für teilweise Gebrauchsunfähigkeit seines rechten Auges, die Beklagten fordern mit der Widerklage Rückzahlung eines Teiles der von ihnen hierauf geleisteten Zahlung.
Dem mit Wirkung vom 1. Dezember 1968 abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von DM 250.000,- für Invalidität liegen unstreitig die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) in der – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – nachfolgend wiedergegebenen Fassung zugrunde. Darin heißt es u.a.:
„§ 8 Art und Voraussetzungen der Leistungen
II. Invaliditätsentschädigung
(2) Als feste Invaliditätsgrade unter Ausschluß des Nachweises eines höheren oder geringeren Grades werden angenommen:
…..
c) bei Verlust beider Augen 100 Prozent eines Auges 30 Prozent sofern jedoch das andere Auge vor
Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 70 Prozent
(3) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder Sinnesorgans bemißt sich nach dem für den Verlust geltenden Satz. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der entsprechende Teil des Satzes nach Ziffer (2) angenommen.
§ 10 Einschränkung der Leistungspflicht
(4) Wenn vor Eintritt des Unfalls der Versicherte schon durch Krankheit oder Gebrechen in seiner Arbeitsfähigkeit dauernd behindert war oder Körperteile oder Sinnesorgane ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig gewesen sind, so wird von der nach dem Unfall vorhandenen Gesamtinvalidität ein Abzug gemacht, der der schon vorher vorhanden gewesenen Invalidität entspricht. Für dessen Bemessung werden die Grundsätze unter § 8 II mit der Maßgabe angewandt, daß gegebenenfalls auch ein höherer Grad der Gesamtinvalidität als 100 % anzunehmen ist, sofern der Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betrifft, die nicht schon vor diesem Unfall beschädigt waren.“
Der im Jahre 1915 geborene Kläger litt an erheblicher Kurzsichtigkeit, durch welche die Sehkraft für die Ferne beim rechten Auge auf 0,1 und beim linken Auge auf 0,05 der vollen Sehkraft herabgesetzt wurde. Diese Kurzsichtigkeit wurde durch eine Brille (R – 4,0 sph, L – 4,5 sph, – 1,25 cyl./85 Grad) auf eine Sehkraft von 1,0 – also vollständig – ausgeglichen. Die Parteien sind darüber einig, daß die Sehkraft (Vorinvalidität) ohne Berücksichtigung der Korrektur durch die Brille demnach mit 16/20 für das rechte und 18/20 für das linke Auge anzusetzen ist.
Am 15. Januar 1977 verletzte sich der Kläger bei einem Skiunfall das rechte Auge. Es kam zu einer Netzhautschädigung, die im Endergebnis unstreitig zu einer Beeinträchtigung der Sehkraft auf 18/20 auch für dieses Auge führte. Diese Beeinträchtigung ist – im Gegensatz zu dem vor dem Unfall bestehenden Zustand – durch eine Brille nicht auszugleichen.
Der Kläger fordert von den Beklagten als Versicherungsleistung für Teilinvalidität insgesamt DM 52.500,-. Er errechnet diesen Betrag in der Weise, daß er von dem für den Verlust des Auges geltenden Satz von 30% der vereinbarten Versicherungssumme (DM 75.000,-) in Anlehnung an ein in seinem Auftrag vor Beginn des Rechtsstreits erstattetes Gutachten einen Bruchteil von 14/20 für die teilweise Gebrauchsunfähigkeit des Auges ansetzt.
Die Beklagten haben vor Beginn des Rechtsstreits DM 25.000,- gezahlt. Sie sind – gestützt auf das im vorliegenden Rechtsstreit erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. B – der Ansicht, die unfallbedingte Invalidität (Gesamtinvalidität abzüglich Vorinvalidität) des Klägers betrage nur 6,6%. Der Kläger habe deshalb nur Anspruch auf eine Versicherungsleistung in Höhe dieses Prozentsatzes aus der Versicherungssumme von DM 250.000,-, also auf DM 16.500,-. Den ihrer Ansicht nach zuviel gezahlten Betrag von DM 8.500,- fordern sie widerklagend zurück.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten im Revisionsrechtszug nur darum, ob bei der Bemessung der Vorinvalidität des Klägers im Rahmen von § 10 (4) AUB von der Gebrauchsfähigkeit des Auges ohne Brillenkorrektur oder von der durch die Brille auf volle Sehkraft korrigierten Gebrauchsfähigkeit des Auges auszugehen ist.
Das Berufungsgericht hat sich der im Schrifttum vertretenen Meinung (Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. AUB § 8 Anm. 7; Wussow in WI 1978, 46, 47) angeschlossen, eine Korrektur der Gebrauchsfähigkeit eines Körperteils oder Sinnesorgans durch Brillen, Prothesen oder ähnliche Hilfsmittel müsse außer Betracht bleiben. Es hat dazu ausgeführt:
Dieses Ergebnis folge schon aus dem Wortlaut des § 10 (4) AUB mit seiner Verweisung auf § 8 II AUB und aus dem Umstand, daß in keiner der hier in Frage stehenden Bestimmungen von einer Korrekturmöglichkeit die Rede sei. Mit der „Gliedertaxe“ sollten starre und rein abstrakte Maßstäbe geschaffen werden, um klare und praktikable Grundlagen für die Bemessung der Invaliditätsbestimmung zu erhalten. Härtefälle durch die besondere Bedeutung eines Körperteils für einen bestimmten Geschädigten seien bewußt in Kauf genommen worden. Dieser Gedanke müsse auch auf die hier streitige Frage übertragen werden. Der Einfluß von Hilfsmitteln bei der Bewertung von Schäden (und zwar nicht nur bei der Bemessung der Vorinvalidität, sondern vor allem bei der Bewertung der Gesamtinvalidität und damit der aufgrund des Unfalles geschuldeten Versicherungsleistung) könnte nicht auf Brillen beschränkt werden, sondern wäre u.a. auch bei Hörgeräten, Prothesen und Medikamenten zu berücksichtigen. Das würde zu unerwünschten Differenzierungen führen. Zwischen ergänzenden und korrigierenden Hilfsmitteln könnte in der Praxis nicht genau unterschieden werden. Brillen stellten entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur unumgängliche optische Sehhilfen dar, um den erhöhten Sehanforderungen unserer technisierten Welt gewachsen zu sein. Kurzsichtigkeit sei auch heute noch als Gebrechen anzusehen. Brillen oder Kontaktlinsen seien auch behindernd, benötigten Pflege und zeigten Verschleißerscheinungen. Von normalsichtigen Menschen würden sie auch heutzutage nicht benötigt. Eine Gebrechlichkeit werde nicht durch ihre Häufigkeit zum Normalzustand.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen von der Frage ausgegangen, in welchem Umfange eine etwa bestehende Vorinvalidität des Klägers zu einem Anspruch auf Leistungen aus einer Unfallversicherung nach § 8 II AUB geführt hätte, wenn sie ihrerseits die Folge eines Unfalles gewesen wäre. Denn aus § 10 (4) Satz 2 AUB folgt, daß nur der Unterschied zwischen dem Grad der Gesamtinvalidität und dem der Vorinvalidität die Höhe der Versicherungsleistung bestimmt. Da der Grad der Gesamtinvalidität zwischen den Parteien unstreitig ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits allein darauf an, welche vertraglichen Leistungen der Kläger von den Beklagten zu erhalten hätte, wenn seine schon vor dem Unfall bestehende Kurzsichtigkeit die Folge eines Unfalles gewesen wäre.
2. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch insoweit, als es darauf hinweist, die Berücksichtigung besonderer, in der Person des betreffenden Versicherungsnehmers liegenden Umstände sei nach dem System der AUB auch dann ausgeschlossen, wenn dies im Einzelfall zu Härten führt (BGH Urteil vom 10.10.1966 – II ZR 252/64 = LM AVB f. Unfallvers. § 8 Nr. 1 = VersR 1966, 1133). Indessen macht der Kläger solche Umstände hier gar nicht geltend. Wenn er darauf hinweist, die Annahme einer erheblichen Vorinvalidität trotz der Korrektur seiner Kurzsichtigkeit durch die Brille treffe ihn unbillig, so begehrt er damit keine rechtliche Sonderbehandlung als Ausnahmefall, sondern bezweifelt die Richtigkeit der vom Berufungsgericht der Entscheidung allgemein zugrunde gelegten Regeln.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung über den Umfang der Vorinvalidität des Klägers die Sehkraft des rechten Auges ohne Berücksichtigung der möglichen und vom Kläger auch tatsächlich genutzten Korrektur durch eine Brille zugrunde gelegt.
a) Der Kläger hatte das Auge weder verloren, noch war es gebrauchsunfähig. Der Kläger hat das Auge vielmehr – allerdings mit einer Sehhilfe (Brille) – der Zweckbestimmung dieses Sinnesorgans entsprechend gebraucht und dabei den Erfolg eines Visus von 1,0 erzielt, also die volle Sehkraft eines gesunden Auges. Eine Sehhilfe unterscheidet sich gerade dadurch von anderen Hilfsmitteln (insbesondere von Prothesen für verlorene Körperteile), daß die Augen selbst gebrauchsfähig bleiben und gebraucht werden, denn ohne den Gebrauch der Augen würde auch eine Brille nichts nützen. Sind dagegen verlorene Körperteile, durch Prothesen ersetzt, so werden nicht die Körperteile, sondern eben die „Ersatzteile“, nämlich die Prothesen, gebraucht im Sinne von § 8 II (3) AUB. Es wäre deshalb irreführend, Sehhilfen und Prothesen gleich zu behandeln, wie es die vom Berufungsgericht herangezogene Lehrmeinung tut.
b) Dennoch war das Auge des Klägers schon vor dem Unfall nur beschränkt, nämlich nur mit einer Sehhilfe in der Weise gebrauchsfähig, daß die volle Sehkraft des gesunden Auges erreicht werden konnte. Diese Beschränkung der Gebrauchsfähigkeit ist im Rahmen von § 8 II (3) AUB und damit auch von § 10 (4) AUB zu berücksichtigen. Sie ist nicht mit dem Unterschied zwischen dem unkorrigierten und dem durch die Sehhilfe korrigierten Visus gleichzusetzen. Andernfalls würde nicht hinreichend berücksichtigt, daß das Auge tatsächlich seine volle Sehkraft entfaltete, solange der Kläger die Brille trug. Die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des Auges lag vielmehr in der Notwendigkeit, diese Brille zu tragen. Die volle naturgegebene Sehkraft seines Auges konnte der Kläger überhaupt nur erreichen, solange er die Brille trug. Insbesondere beim Schlafen, beim Baden und zum Reinigen mußte er – wie jeder Brillenträger – diese Sehhilfe absetzen. Das führte dazu, daß die volle Sehkraft eben nicht 24 Stunden täglich zur Verfügung stand, wie es beim gesunden Menschen der Fall ist. Hinzu kommt die mechanische Belastung durch das Gewicht der Brille, die Behinderung durch das notwendige Auf- und Absetzen, psychische Belastungen durch die Abhängigkeit von der Sehhilfe, die Gefahr von Beschädigungen der Brille wie von Verletzungen durch sie, drohender (vorübergehender) Verlust mit der Folge, als Brillenträger vorübergehend in hohem Maße invalide zu werden. Alle diese Belastungen bedeuten, daß die Gebrauchsfähigkeit des beim normalen Tragen der Brille mehr oder weniger voll sehkräftigen Auges insgesamt durch die Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu verwenden, gemindert war. Diese Minderung der Gebrauchsfähigkeit des Auges kommt gegebenenfalls zu derjenigen Teilinvalidität hinzu, die sich aus dem Unterschied zwischen voller und (nach dem Unfall) durch die Brille korrigierter Sehkraft ergibt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – auch die Korrektur durch die Brille nicht zur vollen Sehkraft des Auges führt.
c) Das Maß dieser Minderung der Gebrauchsfähigkeit bedarf – wie jede Teilinvalidität im Rahmen von § 8 II (3) AUB – tatsächlicher Feststellungen im Einzelfall. Feste Regeln stellen die AUB insoweit nicht auf. Gegen solche Regeln wären rechtliche Bedenken ebensowenig zu erheben wie gegen die „Gliedertaxe“ selbst.
Der Umfang der Gebrauchsminderung wird allerdings nicht höher angenommen werden können als derjenige, der sich bei unkorrigierter Invalidität ergeben würde. Diese Höchstgrenze wird allenfalls ausnahmsweise erreicht werden.
Andererseits erscheint es in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch als denkbar, daß eine notwendige Brille die Gebrauchsfähigkeit des Auges nur in kaum bewertbarem Maße beeinträchtigt. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer schon an das Tragen einer Brille gewohnt war und die unfallbedingt notwendige geringfügige Änderung der Brillengläser erfahrungsgemäß keine nennenswerte neue Belastung für ihn darstellt.
Zwischen den beiden genannten Extremfällen ist das konkrete Ausmaß der teilweisen Gebrauchsminderung des Auges durch die Brille im Einzelfall festzustellen. Das hat das Berufungsgericht hier – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht getan.
4. Das Berufungsgericht verweist grundsätzlich zutreffend darauf, daß durch die sogenannte „Gliedertaxe“ des § 8 II (2) AUB starre und abstrakte Maßstäbe aufgestellt worden sind, die unter anderem auch dazu dienen sollen, dem Versicherer einen praktikablen Maßstab für die Bemessung der Invaliditätsentschädigung zu geben. Dadurch wird auch die Gleichbehandlung aller Versicherter in der Unfallversicherung bei der Abwicklung solcher Versicherungsfälle angestrebt und eine willkürliche Bevorzugung einzelner Versicherungsnehmer, die zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen würde, entgegengetreten.
Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß dieser Maßstab nur für die Bemessung der Entschädigung für vollständigen Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder Sinnesorganes gilt und auch nur dafür gelten kann. Kommt dagegen eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit in Betracht, so stecken die Sätze der genannten Bestimmung lediglich den Rahmen ab, innerhalb dessen im Einzelfall die Entschädigung nach § 8 II (3) AUB zu bemessen ist. Um eine solche Bemessung der teilweisen Gebrauchsunfähigkeit handelt es sich hier. Innerhalb des genannten Rahmens geben die Versicherungsbedingungen eben gerade keine festen Zahlen oder Maßstäbe. Insoweit ist es in jedem Einzelfall – allerdings ohne Berücksichtigung individueller Besonderheiten etwa des Berufs oder der Tätigkeit gerade dieses Versicherungsnehmers (vgl. oben II 2) – notwendig, den Teil der Gebrauchsminderung zu ermitteln. Von Versicherern oder Sachverständigen dazu erarbeitete Tabellen mögen praktikable Richtlinien für die Sachbearbeiter der Unfallversicherungsunternehmen darstellen, wenn sie die erfahrungsgemäß in Betracht kommenden Merkmale solcher Versicherungsfälle in einer dem Gesetz und den AUB entsprechenden Weise einbeziehen; den Charakter von allgemeinen Versicherungsbedingungen haben sie – anders als die „Gliedertaxe“ nach § 8 II (2) AUB selbst – nicht. Deshalb widerspricht es den Bestimmungen der AUB nicht und erschwert auch nicht die Abwicklung entsprechender Versicherungsfälle, wenn der Versicherer den Teil der Gebrauchsminderung eines Auges des Versicherten nach den oben unter II 3 entwickelten Grundsätzen zu ermitteln hat.
III.
1. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Vorinvalidität des rechten Auges des Klägers neu feststellen und danach über die von den Beklagten geschuldete Versicherungsleistung nach § 10 (4) AUB i.V. mit § 8 II (3) AUB entscheiden kann.
2. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung über die Widerklage nicht begründet (§ 551 Nr. 7 ZPO). Zwar enthalten die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hierzu keine Ausführungen. Es trifft auch rechtlich zu, daß die Entscheidung über den Klageanspruch im vorliegenden Fall nicht notwendig die Entscheidung über die Widerklage mitenthält, denn der auf § 812 BGB gestützte Widerklageanspruch kann anderen Einwendungen des Klägers begegnen, die sich nicht mit der Klagebegründung decken. Solche Einwendungen hatte der Kläger aber in den Vorinstanzen nicht erhoben. Insbesondere hat er nicht behauptet, den Beklagten sei im Zeitpunkt der Zahlung der Mangel des Rechtsgrundes bekannt gewesen (§ 814 BGB); der gegenteiligen Sachdarstellung der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 10. März 1980, GA 31 f.) ist er nicht entgegengetreten. Die Parteien gingen – soweit aus ihren Schriftsätzen und den Sitzungsniederschriften ersichtlich ist – von der Erhebung der Widerklage im ersten Rechtszuge an davon aus, daß die Beklagte dasjenige, aber auch nur dasjenige schulde, was das Gericht dem Kläger zusprechen werde. Daraus folgt, daß der Kläger zur Rückzahlung verpflichtet sein würde, soweit die Beklagten ihm einen zu hohen Betrag gezahlt haben sollten. Das Landgericht hatte seine Entscheidung über die Widerklage in einem besonderen Abschnitt seiner Entscheidungsgründe begründet. Besondere Einwendungen dagegen, die über die Begründung seiner weitergehenden Ansprüche hinausgingen, hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht hat in seinem Tatbestand auf das Urteil des Landgerichts insgesamt – nicht nur auf dessen Tatbestand – ausdrücklich Bezug genommen. Unter diesen Umständen waren weitere Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zur Widerklage nicht erforderlich, weil diese zwischen den Parteien rechtlich nur insoweit umstritten war, als es um die Höhe der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten ging.
3. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welchen Abweichungen die vorgenannten Grundsätze auch auf Fälle des teilweisen Verlustes des Gehörs und dessen etwa mögliche Korrektur durch Hörgeräte angewendet werden können.