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Urkundsverfahren – Einrede der Verjährung im Nachverfahren?

KG Berlin – Az.: 1 U 1027/20 – Urteil vom 23.09.2021

Das am 25. Mai 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vorbehalt des Senatsurteils vom 11. September 2014 – 1 U 30/13 – entfällt.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10 zu tragen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 vom Hundert abwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 vom Hundert leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Ansprüche aus einem mit der Beklagten zu 1 am 24./25. März 2011 geschlossenen Darlehensvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Band I Blatt 5 bis 8 der Akten verwiesen wird, geltend. Die Beklagte zu 1 ist eine im Handelsregister des Kantons Z… eingetragene Aktiengesellschaft, die Beklagten zu 2 und 3 sind Mitglieder ihres Verwaltungsrats. Die Beklagten zu 2 und 3 traten auf Seiten der Beklagten zu 1 dem Vertrag bei und übernahmen neben ihr die persönliche Haftung für sämtliche Zahlungsverpflichtungen.

Seine zunächst auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 390.000,00 EUR im Urkundenprozess erhobene Klage wies das Landgericht mit am 17. September 2013 verkündetem Urteil als in dieser Klageart unstatthaft ab. Dieses Urteil änderte der Senat auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 11. September 2014 – 1 U 30/13 – teilweise ab; unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilte er die Beklagten als Gesamtschuldner, an den Kläger 300.000,00 EUR nebst 1 % Zinsen pro Monat seit dem 1. April 2011 zu zahlen. Den Beklagten wurde die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und ihrer Begründungen wird auf diese Urteile des Landgerichts und des Senats verwiesen (Ausssonderungsband I der Akten).

Die Beklagten beantragten am 15. Januar 2015 bei dem Landgericht Berlin die Durchführung des Nachverfahrens. Im Jahr 2016 gelang es dem Kläger einen Betrag in Höhe von 518.169,00 CHF in der Schweiz zu vollstrecken.

Nachdem in den Folgejahren diverse Versuche einer gütlichen Einigung z.T. auch mit gerichtlicher Hilfe scheiterten, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2020 die Klage in Höhe von 90.000,00 EUR zurückgenommen und im Übrigen beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 2. Juni 2020 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das am 25. Mai 2020 verkündete Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO (Aussonderungsband II der Akten). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 1. Juli 2020 eingegangenen und nach gewährter Fristverlängerung am 2. September 2020 begründeten Berufung. Darin hat er zunächst den Antrag angekündigt, das Urteil des Landgerichts Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2011 zu zahlen.

Der Kläger trägt vor, die noch geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt. Er habe im Jahr 2016 die Zwangsvollstreckung betrieben, wodurch die Verjährung von neuem zu laufen begonnen habe. Vor Eintritt der Verjährung habe er das Verfahren vor dem Landgericht Berlin weiterbetrieben.

Der Kläger beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin dahin abzuändern, dass das Vorbehaltsurteil des Kammergerichts 1 U 30/13, verkündet am 11.09.2014, unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten wird.

Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils des Kammergerichts vom 11.09.2014 und Abweisung der Klage die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten widersprechen dem zunächst mit der Berufungsbegründung gestellten Antrag des Klägers, in dem sie eine Klageänderung sehen. Durch das Vorbehaltsurteil seien sie an der Einrede der Verjährung im Nachverfahren nicht gehindert. Eine 30-jährige Verjährungsfrist gelte nur für diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mussten, damit es überhaupt habe ergehen können.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben sowie begründet worden, §§ 511, 517, 520, 222 Abs. 2 ZPO.

In der Sache handelt es sich bei dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers wie bei dem zunächst mit der Berufungsbegründung angekündigten Antrag um einen Leistungsantrag. Er begehrt nach wie vor die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 300.000,00 EUR, nunmehr aber unter Berücksichtigung der prozessualen Besonderheiten des Nachverfahrens nach Obsiegen im Urkundenprozess. Bei dem Übergang von der (Erledigungs-)Feststellungsklage zum Leistungsantrag in der Berufungsinstanz handelt es sich um eine Klageänderung in Form der Erweiterung des ursprünglichen Begehrens. Die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz ist von der Zustimmung des Gegners oder ihrer Sachdienlichkeit abhängig, § 533 Nr. 1 ZPO. Darüber hinaus finden aber auch die allgemeinen Grundsätze über die Klageänderung Anwendung, insbesondere § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, MDR 2016, 1348). Danach ist die Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags nicht als Klageänderung anzusehen, wenn der ursprüngliche Klagegrund gleich bleibt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 263, Rdn. 3). Sie bedarf weder der Zustimmung des Gegners noch der Feststellung der Sachlichkeit (vgl. Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 533, Rdn. 3; Althammer, ebenda, § 91a, Rdn. 35). So ist es hier. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach wie vor die Verpflichtung der Beklagten zur (Rück-)Zahlung eines Betrags von 300.000,00 EUR aus dem Darlehensvertrag vom 24./25. März 2011.

2. Die Berufung des Klägers ist mit seinem zuletzt gestellten Antrag auch begründet.

a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. September 2014 festgestellt hat, kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 300.000,00 EUR nebst anteiliger Zinsen verlangen, §§ 488 Abs. 1 S. 2, 311 Abs. 1 BGB. Hieran ändert es nichts, dass die Parteien im Nachverfahren nicht mehr den beschränkten Beweismitteln des Urkundsverfahrens, vgl. § 595 Abs. 2 ZPO, unterliegen.

Ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess entfaltet insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruht. Daraus folgt, dass diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mussten, damit es überhaupt ergehen konnte, als endgültig beschieden dem Streit entzogen sind (BGHZ 158, 69, 72).

b) Damit sind die Beklagten im Nachverfahren mit ihren Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Darlehensvertrags ausgeschlossen. Der Senat hat sich in dem Urteil vom 11. September 2014 ausführlich mit diesen Einwendungen befasst und sie im Ergebnis für unerheblich erachtet. Das Urteil beruht insoweit nicht auf den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Urkundsverfahrens.

Dasselbe gilt für die Feststellungen zu den Befugnissen des Beklagten zu 3 im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 sowie zu der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, die sich aus den Erklärungen des Beteiligten zu 2 vom 31. März 2011 gegenüber dem Notar B…xx ergibt. Danach hätte es den Beklagten oblegen, darzulegen und bei Bestreiten des Klägers zu beweisen, dass die Überweisung des Klägers an den Beklagten zu 3 nicht der Valutierung des Darlehens, sondern der Erfüllung eines anderen Schuldverhältnisses diente. Hierzu haben sie aber nichts Konkretes vorgetragen. Dabei können Geschäftsbeziehungen des Klägers insbesondere zu dem Beklagten zu 3 unterstellt werden. Dass der Kläger hingegen in Anbahnung eines erst beabsichtigten Geschäfts, das letztlich gar nicht zustande gekommen ist, die Überweisung der 300.000,00 EUR veranlasst haben sollte (vgl. Schriftsatz vom 3. Juli 2015, Band II, Bl. 24 d.A.), ist kaum nachvollziehbar und wäre von den Beklagten nach dem Bestreiten des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 20. August 2015, Band II, Bl. 39) näher auszuführen gewesen. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von den Beklagten beantragte Beweisaufnahme nicht zulässig sei, weil die Vernehmung der Zeugen auf eine unzulässige Ausforschung hinausliege. Das ist zutreffend. Weiterer Vortrag ist in der Folgezeit hingegen nicht erfolgt.

c) Nicht ausgeschlossen sind die Beklagten hingegen mit der von ihnen nach Erlass des Urteils vom 11. September 2014 erstmals erhobenen Einrede der Verjährung (vgl. BGHZ a.a.O., 73; BGH, NJW-RR 1992, 254, 256).

aa) Ihre Begründetheit unterstellt, ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis widersprüchlich. Auch die Erhebung der Einrede der Verjährung stellt ein erledigendes Ereignis dar (OLG Köln, WRP 2014, 875; KG, 5. ZS, Beschluss vom 15. April 2010 – 5 W 67/10 -, juris) und in dem angefochtenen Urteil ist das Landgericht letztlich von dem Eintritt der Verjährung im Laufe des dort anhängigen Nachverfahrens ausgegangen.

bb) Hingegen ist die Forderung des Klägers nicht verjährt.

Richtig ist, dass der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta mit Ablauf des 30. Juni 2011 fällig geworden ist und die Verjährung damit am 31. Dezember 2011 zu laufen begonnen hatte, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Durch die Erhebung der Klage vom 10. Dezember 2012 ist die Verjährung dann gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Ob die Hemmung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 11. September 2014 geendet hat, kann im Hinblick auf die Hauptforderung dahinstehen. Die Beklagten übersehen hier die grundsätzliche Wirkung dieses Urteils auf den Verlauf der Verjährung.

Der Verjährung unterliegen Ansprüche des Gläubigers als Ganzes, § 194 Abs. 1 BGB, nicht hingegen unselbständige Teile hiervon. Wird ein Anspruch rechtskräftig festgestellt, so verjährt er in dreißig Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt für den Anspruch die neue Verjährungsfrist, § 201 S. 1 BGB (Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 197 BGB, Rdn. 12). Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn ein Anspruch im Rahmen eines Vorbehaltsurteils nach § 599 BGB rechtskräftig festgestellt worden ist. Ursprünglich war dies in § 219 BGB a.F. ausdrücklich geregelt (vgl. OLG München, Urteil vom 23. Oktober 1992 – 8 U 4392/88 – juris). Der Reformgesetzgeber sah hierin lediglich eine Klarstellung, die er für entbehrlich hielt, da allein auf die formelle Rechtskraft des Titels abzustellen und es nicht darauf ankomme, in welchem Verfahren das Urteil ergangen sei. Vorbehaltsurteile seien deshalb auch ohne besondere Erwähnung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erfasst (BT-Drs. 14/6040, S. 100f., 106).

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Die Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auch auf Vorbehaltsurteile im Sinne des § 599 ZPO kann vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft sein (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rdn. 10a; Peters/Jacobi, in: Staudinger, BGB, 2019, § 197, Rdn. 55; Grothe, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl., § 197, Rdn. 17; Henrich, in: BeckOK BGB, 2021, § 197, Rdn. 15; Piekenbrock, in: Beck-online.Grosskommentar, 2021, § 197, Rdn. 39; Lakkis, in: jurisPK-BGB, 2020, § 197, Rdn. 17). Mit ihr wird gerade verhindert, dass ein im Vorbehaltsurteil rechtskräftig festgestellter Anspruch nur deshalb verjährt, weil das Nachverfahren von dem Beklagten nicht betrieben wird (Piekenbrock, a.a.O., Rdn. 39.1).

Das Senatsurteil vom 11. September 2014 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten am 23. September 2014 zugestellt worden. Angefochten haben sie das Urteil nicht, so dass nach Ablauf von einem Monat Rechtskraft eintrat, §§ 705, 544 Abs. 1 ZPO, 19 Abs. 1 EGZPO. Seither sind noch keine 30 Jahre vergangen.

cc) Die neue Verjährungsfrist erfasst auch die bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 11. September 2014 entstandenen Zinsen – ein Prozent pro Monat seit dem 1. April 2011 – (vgl. OLG Hamm, NJW 2019, 3163, 3165).

dd) Hingegen gilt für nach dem Eintritt der Rechtskraft fällig gewordene Zinsansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, §§ 197 Abs. 2, 195 BGB. Die hiervon abweichende Regelung in § 497 Abs. 4 S. 4 BGB findet keine Anwendung, weil Gegenstand der vertraglichen Beziehungen der Parteien kein Verbraucherdarlehensvertrag, vgl. § 491 BGB, ist.

Aber auch insoweit ist Verjährung noch nicht eingetreten.

Die durch Erhebung der Klage auf Leistung eingetretene Hemmung der Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung, worunter auch hier eine solche durch Vorbehaltsurteil gemäß § 599 ZPO fällt, § 204 Abs. 2 S. 1 BGB (Grothe, a.a.O., § 204, Rdn. 76). Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt, § 204 Abs. 2 S. 4 BGB. Auch dies entspricht der ursprünglichen Rechtslage, wonach die auf Grund des Vorbehalts erfolgte Weiterführung des Rechtsstreits die abermalige Unterbrechung der Verjährung zur Folge hatte (Grothe, a.a.O., 4. Aufl., § 219, Rdn. 2).

Danach gilt die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 11. September 2014 im selben Jahr fällig gewordenen Zinsansprüche eine dreijährige Verjährung. Diese war jedoch bereits zum Zeitpunkt ihres Beginns mit Ablauf des 31. Dezember 2014, vgl. § 199 Abs. 1 BGB, gehemmt, weil noch keine sechs Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Vorbehaltsurteils vergangen waren. Bei der Hemmung verblieb es zunächst auch, weil die Parteien beginnend mit dem Antrag der Beklagten vom 15. Januar 2015 das Verfahren vor dem Landgericht zunächst weiter betrieben, § 204 Abs. 2 S. 4 BGB. Erst mit ihrem übereinstimmenden Antrag auf Ruhen des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2016 und dem darauf ergangenen Beschluss des Landgerichts vom selben Tag kam der Rechtsstreit zu einem Stillstand, der die gleichen Folgen hatte, wie die Beendigung des Rechtsstreits durch rechtskräftige Entscheidung, § 204 Abs. 2 S. 3 BGB; sechs Monate danach endete die Hemmung der Verjährung (Peters/Jacoby, a.a.O., § 204, Rdn. 118).

Die Verjährung der im Jahr 2014 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils fällig gewordenen Zinsen begann damit am 14. März 2017 erstmals zu laufen. Diese Verjährung wurde durch den Antrag des Klägers auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ vom 10. Mai 2019 erneut gehemmt, § 204 Abs. 2 S. 4 BGB. Drei Jahre waren zu diesem Zeitpunkt seit dem 14. März 2017 noch nicht abgelaufen, Verjährung also noch nicht eingetreten.

Für nach dem Jahr 2014 fällt gewordene Zinsansprüche gilt im Ergebnis nichts Anderes. Auch hier endete die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Beschluss des Landgerichts vom 13. September 2016 und begann erneut mit dem Antrag vom 10. Mai 2019.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Klägers hat nur deshalb Erfolg, weil er in der II. Instanz sein Klagebegehren im Ergebnis von der Feststellung der Erledigung auf Leistung umgestellt hat. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht hingegen mit der zutreffenden Erwägung zurückgewiesen, durch die Leistungen der Beklagten in der Zwangsvollstreckung seien die Ansprüche des Klägers nicht erfüllt worden und damit Erledigung nicht eingetreten.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO, besteht nicht. Insbesondere die Rechtsfolgen eines rechtskräftigen Vorbehaltsurteils sind seit jeher eindeutig im Gesetz geregelt. Sie werden soweit ersichtlich von niemand in Zweifel gezogen und der Senat weicht auch nicht hiervon ab.

 

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