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Verkehrssicherungspflicht in den Treppenhäusern eines gemeindeeigenen Klinikums

LG Bielefeld – Az.: 4 O 435/10 – Urteil vom 20.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Vorfall vom 09.05.2007 gegen 20:50 Uhr in dem Treppenhaus in Kern 5 der S. Kliniken C. geltend.

Der Kläger war in den S. Kliniken in C. am 09.05.2007 als Wachmann eingesetzt. Gegen ca. 20:50 Uhr versuchte der Kläger, eine Person, die auf Station 11.1 gesehen wurde und bei der der Verdacht der Begehung eines Diebstahls bestand, zu stellen. Der Kläger verfolgte die fragliche Person im Treppenhaus der Etage 11 und stellte fest, dass die Person wegrannte. Der Kläger lief von der 11. bis in die 1. Etage hinter der Person her. Im Treppenhaus im Bereich der ersten Etage stürzte der Kläger in der Form, dass er mit beiden Sprunggelenken umknickte und zu Fall kam. Der Kläger behauptet, er sei aufgrund einer Verunreinigung auf der Treppe gestürzt. Die Zeugin A., die die Verunreinigung später entfernt habe, habe ihm mitgeteilt, es habe sich um älteres Erbrochenes gehandelt. In seinem Schreiben vom 26.10.2008 an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat der Kläger zum Grund des Sturzes und der Art der Verunreinigung Folgendes mitgeteilt:

Verkehrssicherungspflicht in den Treppenhäusern eines gemeindeeigenen Klinikums
Symbolfoto: Von WOVE LOVE/Shutterstock.com

„Über die Art der Verunreinigung auf der Treppe kann ich nur mitteilen, dass es sich hierbei um eine Flüssigkeit gehandelt hat. Eine konkretere Auskunft kann ich leider nicht geben, weil ich aufgrund meines Schockzustandes und dann meiner Schmerzen zu einer genauen Überprüfung des Sachverhalts nicht gekommen bin.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Schreibens vom 26.10.2008 wird Bezug genommen auf die vorgelegte Kopie, Bl. 27 d.A.

Unstreitig wird die Reinigung des Treppenhauses in Kern 5 des Klinikums C. werktäglich in der Zeit vom 06:00 Uhr bis 11:45 Uhr durchgeführt. Bei dem 09.05.2007 handelte es sich um einen Mittwoch. Soweit außerhalb dieser Zeiten von den Mitarbeitern oder sonstigen Personen Verunreinigungen gemeldet werden, werden diese von einem Bereitschaftsdienst sofort beseitigt. Kontrollgänge finden nicht statt. Die Mitarbeiter des Klinikums C. werden auf Vordrucken darauf hingewiesen, dass etwaige Verunreinigungen dem Bereitschaftsdienst telefonisch gemeldet werden müssen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte erfülle die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht betreffend die Treppe im Treppenhaus des Kernes 5 nicht ordnungsgemäß. Wegen der hohen Benutzungsintensität durch Patienten, Besucher und Mitarbeiter sei eine entsprechend häufige und gründliche Kontrolle der Treppen auf rutschige Substanzen hin notwendig. Zudem sei eine mehrfache tägliche Reinigung geboten.

Der Kläger hat aufgrund seines Sturzes vom 09.05.2007 eine Sprunggelenksdistorsion rechts sowie eine Sprunggelenksdistorsion links mit Knochenmarksödem im Bereich des Talushalses erlitten und entwickelte ein chronisches Schmerzsyndrom. Der Kläger war vom 09.05.2007 bis zum 31.01.2008 arbeitsunfähig erkrankt und litt unter massiven, dauerhaften Schmerzen. Bis Ende Januar 2008 war der Kläger durchgehend auf Unterarmgehstützen angewiesen. Der Kläger macht zum Ausgleich der erlittenen Schmerzen und Belastungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9.000,00 EUR geltend. Darüber hinaus verlangt der Kläger den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens, wegen dessen Berechnung auf Seite 4 der Klageschrift verwiesen wird, in Höhe von 4.156,17 EUR. Dazu behauptet er, er sei in der Zeit vom 09.05. bis 31.07.2007 zu 80 % in seiner Haushaltsführung eingeschränkt gewesen, anschließend vom 01.08. bis 31.10.2007 zu 50 % sowie vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 zu 20 %. Schließlich begehrt der Kläger einen Verdienstausfallschaden vom 09.05.2007 bis 31.01.2008 in Höhe von insgesamt 990,47 EUR. Dazu behauptet der Kläger, sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen habe vor dem Vorfall 1.184,90 EUR betragen. Zudem verlangt der Kläger Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2009 sowie weitere 5.146,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

2. der B Rechtsschutzversicherungs AG, zur Schadennummer … außergerichtlich verauslagte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger am 09.05.2007 aufgrund einer Verunreinigung auf der Treppe bei der Verfolgung einer Person gestürzt sei. Es sei denkbar, dass der Kläger auf andere Weise, etwa durch Stolpern, zu Fall gekommen sei. Das Vorbringen des Klägers, wonach er auf älterem Erbrochenen gestürzt sei, widerspreche seinen Angaben aus dem Schreiben vom 26.10.2008, wonach eine Flüssigkeit auf der Treppe Ursache des Sturzes gewesen sein solle. Die unstreitige Regelung betreffend die Reinigung der Treppenhäuser im Klinikum Bielefeld entspreche den Anforderungen, die an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu stellen seien. Die Regelung habe sich bewährt. Eine Reinigung praktisch „rund um die Uhr“, die der Kläger verlange, sei unzumutbar. Dem Kläger als Bediensteten des Klinikums sei bekannt gewesen, dass eine Reinigung der Treppenhäuser werktäglich nur vormittags stattfinde. In den Abendstunden habe der Kläger nicht von einem kurz zuvor gereinigten Treppenhaus ausgehen können. Bei der Verfolgung des potenziellen Diebes habe er mithin aus eigenen Stücken ein deutlich erhöhtes Risiko in Kauf genommen. Der Kläger hätte nach Auffassung der Beklagten im Treppenhaus nur so schnell laufen dürfen, dass er jederzeit auf eine Verunreinigung auf der Treppe hätte reagieren können.

Die Klageschrift wurde der Beklagten am 22.07.2010 zugestellt.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen A. und C.. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 08.04.2011, Bl. 50 ff. d.A.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – aufgrund des insoweit unstreitigen Sturzes vom 09.05.2007. Für die Entscheidung kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger – was zwischen den Parteien streitig ist – auf „älterem Erbrochenen“ in der ersten Etage des Treppenhauses um 20:50 Uhr am 09.05.2007 gestürzt ist. Für die entsprechende Behauptung des Klägers spricht indes – trotz der Angabe des Klägers vorgerichtlich, er sei auf einer „Flüssigkeit“ gestürzt – viel, da die Zeugin A. bekundet hat, sie habe am Abend des 09.05.2007 Erbrochenes, das bereits eingedickt war, vom Treppenhaus des Kernes 5 des Klinikums C. entfernt. Selbst bei Annahme dieses vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts ist indes der Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegenüber der Beklagten nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Beklagte durch die Führung des Klinikbetriebes eine Gefahrenlage geschaffen und ist mithin – auch im Interesse des Klägers als Wachmann – verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden, vgl. Bundesgerichtshof NJW 2007, 762. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist indes nicht erreichbar. Der Pflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernteren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Dabei geht es um eine Risikoverteilung in vertretbarer Form zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, d.h. darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf und mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen. Ausgehend davon reichen die – insoweit unstreitigen – Maßnahmen zur Beseitigung von Verunreinigungen werktäglich aus. Unstreitig werden die Treppenhäuser – dies galt auch schon zum Vorfallszeitpunkt – bei dem Klinikum C. werktäglich vormittags einmal von fest angestellten Reinigungskräften gereinigt. Darüber hinaus gibt es – unstreitig – die Anweisung an die Mitarbeiter des Klinikums, konkrete Verunreinigungen zu melden, die sodann durch Reinigungskräfte, die abrufbereit zur Verfügung stehen, beseitigt werden.  Darüber hinausgehende regelmäßige Kontrollen, insbesondere im Nachmittagsbereich, sind nicht erforderlich. Die Grundlage für diese Beurteilung der Verteilung der Risiken und des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht ist darin zu sehen, dass üblicherweise der Personenverkehr mit dem Risiko des Hinterlassens von Verunreinigungen vormittags und allenfalls im Nachmittagsbereich stattfindet. Nach 18:00 Uhr wird nur vereinzelt mit Besuchen der Patienten zu rechnen sein, wobei die Patienten im Regelfall allenfalls noch kurze Wege auf der Station zurückzulegen haben. Vorliegend hat sich der Vorfall jedoch – erst – um 20:50 Uhr ereignet. Die Veranlassung einer Kontrolle zu diesem Zeitpunkt war zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht angesichts der für die Beklagte erkennbaren Risiken nicht geboten. Vorliegend ist im Übrigen zu beachten, dass es sich bei dem Kläger als Wachmann um eine Person handelt, die mit den Verhältnissen im Krankenhaus bereits nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 aus der Tätigkeit als Wachmann heraus vertraut war. Die Beklagte konnte mithin davon ausgehen, dass dem Kläger als Wachmann, der sich ständig im Krankenhaus bewegt, bekannt ist, dass Verunreinigungen aufgrund des Personenverkehrs in der Zeit nach 18:00 Uhr gar nicht bzw. höchst selten auftreten. Die Veranlassung einer kostenträchtigen Kontrolle oder gar einer weiteren Reinigung in den Abendstunden wäre der Beklagten angesichts der äußerst geringen Risiken im Hinblick auf den finanziellen und personellen Aufwand nicht zumutbar. Diese Auffassung des Gerichts findet ihre Bestätigung darin, dass nach der Bekundung der Zeugin C., die als Prokuristin der Reinigungsgesellschaft für die Organisation der Reinigung verantwortlich ist, insbesondere im Treppenhauskern 5 keine Sondereinsätze nach dem Kenntnisstand der Zeugin bislang erforderlich waren. Diese Aussage bezieht sich auf den Zeitraum seit 2005, zu dem die Zeugin ihre Tätigkeit bei der Reinigungsgesellschaft aufgenommen hat. Insoweit steht die Aussage der Zeugin C. auch in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin A., die seit 6 bzw. 7 Jahren als Reinigungskraft bereits im Klinikum C. tätig ist und neben dem streitgegenständlichen Vorfall nur die Erinnerung an einen weiteren Fall hatte, bei dem offensichtlich eine Fruchtblase geplatzt war und die Zeugin die Verunreinigung, die sich daraus ergab, beseitigen musste. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass neben der einmaligen werktäglichen Reinigung die Anordnung besteht, konkret aufgetretene Verunreinigungen seitens der Mitarbeiter zu melden, um über eine Rufbereitschaft der Reinigungsgesellschaft insoweit Abhilfe zu schaffen. Der Kläger missversteht insoweit bei seinem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 28.09.2010 auf Seite 1 und 2, das von der Beklagten etablierte Meldesystem. Nach dem Vorbringen der Beklagten, dem der Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, werden die Mitarbeiter über Vordrucke darüber informiert, dass konkrete Verunreinigungen telefonisch zu melden sind. Es ist nicht so, dass Mitarbeiter, insbesondere die Ärzte, angehalten werden, die Verunreinigung über das Ausfüllen eines Vordrucks der Reinigungsgesellschaft zur Kenntnis zu bringen. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin C..

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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