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Verkehrsunfall – Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens

LG Itzehoe – Az.: 7 O 245/07 – Urteil vom 01.06.2011

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger

a) 26.754,49 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.07 und auf weitere 10.908,00 € für die Zeit vom 17.10.07 bis zum 04.03.09,

b) ein Schmerzensgeld von 13.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.07,

c) zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.246,32 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.07,

d) 1.773,80 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.10 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten 1.122,17 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.07 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt,

a) dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus Anlass des Unfalls vom 13.03.06 zu zahlen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist bzw. übergeht;

b) dass der Rechtsstreit in Höhe von 10.908,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 05.03.09 in der Hauptsache erledigt ist;

c) dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger die zusätzlichen Kosten der Krankenversicherung (Risikozuschlag) zu erstatten, die der Kläger aus Anlass des Unfalls vom 13.03.06 ab September 2010 zahlen muss.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15% sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 85%.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt gegen die Beklagten materielle sowie immaterielle Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 13.03.06. Dabei nimmt er den Beklagten zu 1) als Unfallgegner und die Beklagte zu 2) als dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch.

Verkehrsunfall - Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens
Symbolfoto: Von BELL KA PANG/Shutterstock.com

Der Kläger ist als Anästhesist freiberuflich tätig. Außer seiner Praxis übt er die Tätigkeit als Notarzt aus. Er unterhält ein eigenes Notarzteinsatzfahrzeug und arbeitet im Auftrage des Deutschen Roten Kreuzes. Am 13.03.06 befuhr er mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesstraße … von I. kommend in Richtung Ho.. Es handelte sich um einen Notarzteinsatz. Der Kläger war mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn mit seinem Notarztfahrzeug unterwegs. Er befuhr die Vorfahrtsstraße mit einer Geschwindigkeit von schätzungsweise 90 km/h. Der Beklagte zu 1) befuhr die Straße M. aus S. kommend und wollte an der Kreuzung M./Bundesstraße …/D. in Richtung I. abbiegen. Der Beklagte zu 1) fuhr nach links in den Kreuzungsbereich hinein, ohne den für ihn von links kommenden vorfahrtsberechtigten Kläger in dessen Fahrzeug zu beachten. Es kam im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, die vollständige Einstandspflicht beider Beklagten aus diesem Unfallereignis ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das gegen den Beklagten eingeleitete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (311 Js 9438/06) ist gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Betrages von 300,00 € für „Ärzte ohne Grenzen e.V.“ eingestellt worden.

Ob der Unfall auf grobem oder nur leichtem Verschulden des Beklagten zu 1) beruhte, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, durch die tief stehende Sonne geblendet worden zu sein. Der Kläger konnte auf die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) nicht mehr reagieren und fuhr in das Fahrzeug des Beklagten zu 1) ungebremst hinein.

Durch das Unfallgeschehen wurden die Unfallbeteiligten erheblich verletzt. Der Kläger wurde noch am Tage des Unfallereignisses etwa eine halbe Stunde nach dem Zusammenstoß mit dem Rettungswagen bei dem Radiologen Dr. C. eingeliefert, er klagte über HWS-, Thorax-, Schulterbeschwerden und Beschwerden im Bereich des linken Unterschenkels. Der Arzt Dr. C. nahm eine klinische Untersuchung vor, stellte Schürfwunden am linken Unterschenkel und eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und der HWS fest. Er fertigte eine Röntgenaufnahme der HWS in 2 Ebenen an. Er stellte eine Schon-Streck-Haltung bei regelrechter Wirbelkörperhinterkantenlinie und völlig aufgehobener Lordose fest. Schließlich diagnostizierte er, dass die Trachea (Luftröhre) in Höhe der oberen Thoraxapertur sanduhrförmig eingeengt war. Er röntgte auch die rechte Schulter. Es bestand laut Diagnose von Dr. C. der dringende Verdacht auf Weichteilverletzungen angesichts der eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Oberarmes.

Da es sich um einen Wegeunfall handelte, überwies Dr. C. den Kläger an den Arzt der Berufsgenossenschaft. Der Kläger begab sich noch am selben Tage in das Klinikum I., Abteilung Unfallchirurgie, und dort zu dem Chefarzt Dr. K., der den Kläger untersuchte und zunächst bis zum 20.03.06 arbeitsunfähig krankschrieb. Der Kläger erhielt ein Analgetika, ein Schmerzmittel, ihm wurde Schonung aufgegeben. Am 20.03.06 nahm der Oberarzt Dr. Dö. eine weitere klinische Untersuchung im Klinikum I. an dem Kläger vor. Dies führte zur Überweisung einer Anfertigung eines MRT.

Einige Tage nach dem Unfallereignis begann der Kläger bereits auf ärztliche Verordnung mit Krankengymnastik. Jedoch hatte er starke Schmerzen im rechten Schultergelenk, im Nacken und der rechten Clavicula. Das MRT wurde am 23.03.06 bei Dr. C. angefertigt. Dabei wurden Zeichen der Distorsion des AC-Gelenkes festgestellt. Es bestand ein sogenanntes Impingement der Supraspinatus-Sehne. Auch die Bursa subcoracoidea war angeschwollen. Dies führte der behandelnde Arzt ebenfalls auf das Unfallgeschehen zurück. Dabei wurde eine Knorpelquetschung im Sustentakulum tali festgestellt. Ferner waren Banddehnungen im Innen- und Außenknöchel vorhanden, allerdings war keine gröbere Zerstörung der Struktur im untersuchten Bereich festzustellen. Diese Befunde wurden an Dr. K. weitergeleitet. Der Kläger klagte weiterhin über starke Schmerzen.

Am 28.03.06 erfolgte eine weitere klinische Untersuchung durch Dr. Dö., der den Kläger vom 20. bis 28.03.06 krankschrieb. Eine weitere Untersuchung erfolgte am 09.04.06 mit der Folge der weiteren Arbeitsunfähigkeit bis zum 16.04.06. Bis zu diesem Tage bescheinigte die unfallchirurgische Abteilung des Klinikums dem Kläger Arbeitsunfähigkeit zu 100%.

Am 17.04.06 nahm der Kläger seine Tätigkeit als Anästhesist wieder auf, konnte aber keine Notarzteinsätze mehr durchführen. Vielmehr musste er sich auf leichte Praxisarbeit beschränken. Heben und tragen schwerer Lasten, so wie dies bis zum Unfall bei durchgeführten Notarztdiensteinsätzen notwendig war, waren ihm nicht mehr möglich.

Der Chefarzt Dr. K. erstellte am 28.06.06 einen ärztlichen Bericht, wonach der Kläger ab dem 17.04.06 keine Beschwerden mehr aufweise. Der Kläger erhielt nach wie vor ambulant Krankengymnastik. Durch diese Krankengymnastik verstärkten sich indes die Schmerzen in der rechten Clavicula, ferner begann eine Verformung und Schwellung des rechten AC-Gelenkes und der Clavicula. Am 05.07.06 suchte der Kläger den ihm bekannten anderen BG-Arzt G. in B. auf. Dieser untersuchte ihn klinisch, er diagnostizierte eine sichtbare Subluxation des rechten AC-Gelenkes, die in der Erstversorgung übersehen worden war, aber im Röntgenbild und den MRT-Aufnahmen sichtbar war. Dieser Arzt schlug eine weitere Krankengymnastik als Therapie vor. Da die Schwellung an der rechten Clavicula weiter zunahm und sich die starken Schulter-Nacken-Schmerzen verstärkten, fuhr der Kläger noch am selben Abend in das Klinikum I. in die Abteilung Unfallchirurgie. Dort untersuchte ihn der diensthabende Arzt Dr. St., der die Fertigung mehrerer Röntgenaufnahmen anordnete. Es wurde eine Wirbelgelenkluxation im HWS-/BWS-Übergang festgestellt. Dr. St. empfahl eine manuelle Reposition, Schonung und Analgetika. Der Kläger hat bei seinen Nachforschungen feststellen müssen, dass dieser Arztbesuch samt der Untersuchung im Klinikum I. nicht dokumentiert wurde. Die von Dr. St. angeordneten Röntgenbilder sind jedoch nach wie vor vorhanden. In der Zeit zwischen dem 08. und 23.07.06 war der Kläger erneut arbeitsunfähig. Er nahm weitere Analgetika zu sich und bekam Krankengymnastik verordnet. Am 24.07.06 nahm er wieder für leichte Praxisarbeit seine Tätigkeit auf, konnte jedoch nichts heben und tragen und auch keinen Notarztdienst ausüben. Wiederum nahm die Schwellung der Clavicula zu und die Schmerzen in Schulter und Clavicula verstärkten sich. Nun stellte sich der Kläger erneut bei dem BG-Arzt G. in B. am 02.08.06 vor. Er wurde nochmals ab diesem Tage bis zum 13.08.06 wegen seiner Beschwerden krankgeschrieben. Ihm wurde empfohlen, die erlernten krankengymnastischen Übungen selbstständig fortzuführen.

Am 14.08.06 nahm der Kläger seine Tätigkeit im Sinne einer leichten Praxisarbeit wieder auf. Eine Befundänderung war jedoch nicht eingetreten. Nach wie vor war eine erhebliche Schwellung vorhanden, die bereits durch die Kleidung sichtbar war. Desweiteren gab es belastungsabhängige Beschwerden.

Die Beschwerden des Klägers zogen sich hin. Der Kläger absolvierte bis September 2006 weiter Krankengymnastik. Der Befund änderte sich indes nicht wesentlich. Auf Veranlassung der Berufsgenossenschaft stellte sich der Kläger am 07.12.06 im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus H.-B. vor. Die untersuchende Ärztin gelangte zu der Auffassung, die Beschwerden des Klägers seien auf degenerative Ursachen zurückzuführen und nicht unfallbedingt. Diese Auffassung teilt der Kläger nicht.

Der Haftpflichtversicherer wollte nun ein Gutachten bei dem Orthopädischen Forschungsinstitut in Ha. einholen. Dr. C. fertigte am 23.11.06 nochmals eine Röntgenuntersuchung des Schultergürtels in 2 Ebenen an. Am 21.11.06 wurde der Kläger untersucht. Die Beurteilung ergab eine traumatische Subluxation des rechten Sternoclaviculargelenkes, DDZ Hämarthros sowie eine posttraumatische Arthritis. Das Orthopädische Forschungsinstitut in Ha. erstellte sein Gutachten am 18.01.07, welches aus Sicht des Klägers dessen Verletzungsfolgen bagatellisierte. Bis zum 14.08.06 waren wegen der Schulterverletzung weitere Behandlungen erforderlich. Der Kläger leistete nach wie vor keinerlei weiteren Notdienst. Am 20.11.06 stellte der Orthopäde Dr. Do. folgenden Befund fest: „Der Untersuchungsbefund ergab bei der Beweglichkeitsprüfung der HWS endgradige Bewegungseinschränkungen für die Seitneigung. Es fand sich ein Schulterschiefstand rechts. Im Bereich des rechten Schlüsselbeines fiel eine Prominenz im medialen Drittel sowie des SC-Gelenkes rechts auf. Es bestand ein Druckschmerz im Bereich des rechten AC-Gelenkes“.

Der Kläger geht von folgender unfallbedingten Verletzung aus:

– HWS-Distorsion

– Thoraxkontusion mit Hämatomen

– Clavicula-Subluxation

– Schultergelenk (AC-) Distorsion mit Impingement der Supraspinatus-Sehne

– Knorpelquetschung links Sprunggelenk/Banddehnungen innen/außen

– Abdominalprellung.

Es gab aus Sicht des Klägers diverse Hämatome, Bewegungseinschränkungen, Verformung und stärkste Schmerzen über einen Zeitraum von weit mehr als 4 Wochen nach dem Unfallereignis. Es bestanden HWS- und Schulterschmerzen, Bewegungseinschränkungen und eine Verformung der Clavicula auch noch über den 20.11.06 hinaus. Der Kläger leistete keine Notarzteinsätze mehr. Wegen verschiedener eingenommener Medikamente durfte der Kläger längere Zeit nicht Autofahren. Die Beschwerden minderten sich lediglich dann, falls der Kläger Ruhe einhielt. Am 31.08.07 wurde nochmals ein CT der Hals- und Brustwirbelsäule angefertigt, das folgendes Ergebnis zu Tage förderte, nämlich eine Wirbelfraktur des Brustwirbels 3 genau zum Unfall und den Beschwerden passend.

Aus dem Unfallgeschehen leitet der Kläger folgende Ansprüche ab:

1. Materielle Ansprüche:

An seinem Pkw entstand Totalschaden. Der Kläger beziffert den Schaden abzüglich des Restwertes auf 11.000,00 €.

An Gutachterkosten waren notwendig 742,63 €

Der Kläger begehrt eine Nutzungsentschädigung für 23 Tage á 59,00 € von insgesamt 1.357,00 €

Dazu macht er geltend, dass zum einen die Beklagte zu 2) am 03.05.06 diese Schadensposition anerkannt habe und zum anderen das Unfallfahrzeug nicht nur als Notarztfahrzeug, sondern von der Familie zum Einsatz gekommen sei. Die Zusatzarbeiten der Firma T. für die Beschaffung und Herstellung eines neuen Notarztwagens beziffert der Kläger mit 7.309,71 €

Auch insoweit weist der Kläger daraufhin, dass die Beklagte durch Ihr Schreiben vom 03.05.06 diese Position anerkannt habe.

Der Kläger führt aus, dass ihm medizinische Geräte zerstört worden seien im Umfange 1.500,00 €

und  4.346,00 €

Schließlich macht der Kläger Sachverständigenkosten für die Bewertung des Schadens an den medizinischen Geräten geltend von 471,54 €

Er verlangt die Erstattung von Kosten für Folienbeschichtung von 1.218,00 €

Schließlich begehrt er die Erstattung einer Unkostenpauschale von 25,00 €

Zusammen 27.969,88 €

2. An Verdienstausfall begehrt der Kläger Ersatz eines Schadens für insgesamt 64 Tage. Insoweit macht der Kläger geltend, dass er vom 13.03. bis 17.04, vom 08.07. bis 23.07. und vom 02.08. und 13.08.06 jeweils vollständig erwerbsunfähig gewesen sei. Der Kläger hat seinen jährlichen Verdienst in den Jahren 2002 bis 2004 auf zusammen 756.469,06 € beziffert und durch Vorlage entsprechender Steuerbescheide nachgewiesen. Daraus errechnet sich im Jahresschnitt für diese 3 Jahre ein Betrag von 252.156,35 €. Der kalendertägliche Ausfall macht danach einen Bruttobetrag von 690,00 € aus. Falls von 240 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen wird, entspricht dieses einem Durchschnittsverdienst von 1.050,00 € täglich. Der Kläger verlangt insoweit für 46 Arbeitstage á 1.050,00 € 48.300,00 €, auf die er sich 10% ersparte Aufwendungen entsprechend 4.830,00 € in Anrechnung bringen lassen möchte. Daraus errechnet er sich einen Verdienstausfall von 43.470,00 €.

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Der Kläger weist darauf hin, dass er 2005 als Notarzt 39.505,00 € verdient habe. 204 Einsatztage habe er absolvieren müssen. Das seien pro Einsatztag im Schnitt 180,00 €. Folglich habe er einen Verdienstausfall von 36.720,00 € erlitten. Falls 10% ersparte Aufwendungen in Abzug gebracht würden mit 3.672,00 €, so betrage sein Schaden –so der Kläger noch 33.048,00 €.

Der Kläger weist darauf hin, dass bis Ende 2006 sein Verdienstausfall 76.518,00 € betragen habe. Die Berufsgenossenschaft hat darauf unstreitig zunächst 4.772,25 € gezahlt. Am 04.03.09 (nicht 2008, wie das Protokoll mit dem Vergleichsschluss vom 09.02.09 des Sozialgerichts Itzehoe (Bl. 136 K34) ausweist) hat die Unfallberufsgenossenschaft an den Kläger eine weitere Zahlung von 10.908,00 € geleistet. In diesem Umfange hatte der Kläger zunächst weiteren Schadensersatz von den Beklagten begehrt, insoweit sein Begehren jedoch für erledigt erklärt.

Die Beklagte zu 2) nahm auf ein Schmerzensgeld eine Zahlung von 2.000,00 € an den Kläger und auf seinen Verdienstausfall sowie die sonstigen materiellen Schäden eine Gesamtzahlung von 53.874,71 € vor. Mithin zahlte die Beklagte zu 2) insgesamt an den Kläger 55.874,71 €. Im nachhinein wollte sie in ihrem Abrechnungsschreiben jedoch den ersatzfähigen Schaden auf 48.792,25 €, nämlich 40.874,71 € und 7.917,44 €, kürzen, und berief sich im Übrigen auf eine Überzahlung.

Der Kläger macht geltend, dass sein Prozessbevollmächtigter an vorgerichtlichen Kosten nach einem Gebührensatz von 2,0 2.092,00 € zu beanspruchen habe. Hinzu kämen die Auslagenpauschale, eine Gebühr nach Nr. 7000 in Höhe von 35,05 € und die Mehrwertsteuer, zusammen 2.554,99 €. Zunächst hatte der Kläger die Kosten seines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des unerfüllt gelassenen Teilbetrages und der geleisteten Zahlung in 2 Gebührenansprüche gesplittet. Dieses Rechenwerk hat der Kläger im Laufe des Verfahrens aufgegeben. Der Kläger berühmt sich folgender Forderung: Sein Verdienstausfall (unter Berücksichtigung der ersten Zahlung durch die Berufsgenossenschaft) sei zu beziffern mit 71.745,75 €.

Die weiteren Schadenspositionen errechneten sich mit 27.969,88 €.

Die Rechtsanwaltskosten seien zu beziffern mit 2.554,99 €.

Auf diese Beträge seien gezahlt worden insgesamt 53.874,71 €.

Daraus ergebe sich noch eine restliche Forderung von 48.395,91 €.

Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens die Position Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 742,63 € fallen gelassen, weil diese unstreitig direkt an den Gutachter seitens der Beklagten zu 2) gezahlt worden ist. Die Berechnung der vorgerichtlichen Kosten hat er aktualisiert und verlangt nun 3.429,58 €.

Aufgrund der geschilderten schwerwiegenden Verletzungen berühmt sich der Kläger eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von mindestens 12.500,00 €. Unter Abzug der geleisteten Schmerzensgeldzahlung von 2.000,00 € errechnet er sich mithin einen Zahlungsanspruch in Höhe von mindestens 10.500,00 €.

Der Kläger begehrt ferner die Feststellung, dass die Beklagten auch zum Ersatz seines Zukunftsschadens verpflichtet seien, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sei bzw. übergehe. Schließlich begehrt der Kläger die Erstattung eines Betrages von 1.122,17 € zur Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten gemäß dessen Kostenrechnung vom 23.01.07 aus einem anderen Unfallereignis, weil die Beklagte insoweit zwar die Forderung nicht bestreitet, jedoch eine Verrechnung wegen angeblicher Überzahlung vorgenommen habe.

Schließlich macht der Kläger einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 1.773,80 € für die Zeit vom Mai 2008 bis einschließlich August 2010 geltend, weil er in diesem Zeitraum einen monatlichen Risikozuschlag von 63,35 € an seine Krankenversicherung wegen des Unfallschadens habe zahlen müssen. Insoweit begehrt er auch die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche zusätzlichen Kosten der Krankenversicherung (Risikozuschlag) zu erstatten.

Der Kläger behauptet, sämtliche von ihm geschilderten Verletzungen seien unfallbedingt. Es handele sich nicht um Vorschädigungen. Er sei nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Unfallarzt fortzusetzen.

Er könne eine Nutzungsentschädigung auch während seines Erkrankungszeitraumes wegen der Totalbeschädigung des Notarztfahrzeuges in Höhe von 59,00 € pro Tag begehren, weil dieses Fahrzeug nicht nur von ihm, sondern auch von Familienangehörigen außerhalb von Notarztfahrten genutzt worden wäre. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2) anlässlich ihres Abrechnungsschreibens vom 03.05.06 diese Schadensposition anerkannt. Die Folienbeschriftung für das Fahrzeug sei notwendig gewesen, weil ein weißes Fahrzeug nicht zu beschaffen gewesen wäre. Der Kläger ist der Auffassung er könne neben seinem errechneten Verdienstausfall für den Zeitraum, in dem er seine ärztliche Tätigkeit nicht habe fortführen können, nämlich für den Zeitraum von insgesamt 46 Tagen, auch seinen Verdienstausfallschaden insoweit geltend machen, als er nicht mehr als Notarzt habe tätig werden können.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 45.840,92 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich eines Teilbetrages von 10.908,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. für die Zeit ab dem 04.03.09; hinsichtlich des letztgenannten Betrages den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären;

2. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn zu Händen seiner Bevollmächtigten 1.122,17 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz abzüglich gezahlter 2.000,00 € zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus Anlass des Unfalls vom 13.03.06 zu zahlen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist bzw. übergeht;

5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.429,58 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

6. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn einen weiteren Betrag von 1.773,80 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.10 zu zahlen

7. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm die zusätzlichen Kosten der Krankversicherung (Risikozuschlag) zu erstatten, die er aus Anlass es Unfalls vom 13.03.06 zu zahlen hat.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, als unfallbedingte Verletzungen des Klägers seien lediglich Prellungen der rechten Schulter und des rechten Thorax sowie eine HWS-Distorsion festgestellt worden. Am AC-Gelenk sei lediglich eine Verstauchung eingetreten. Die Absprengung in der Tibia-Vorderkante habe eine alte Verletzung dargestellt. Insgesamt werde der Verletzungsumfang des Klägers bestritten.

Die Beklagten sind der Auffassung, eine Nutzungsentschädigung könne neben dem Verdienstausfall nicht verlangt werden. Hinsichtlich der Zusatzarbeiten der Firma T. sei ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, der mit einem Drittel zu beziffern sei. Schließlich sei die Beschaffung eines weißen Autos möglich gewesen. Es hätte kein silbernes Auto angeschafft werden müssen.

Der Kläger sei lediglich 9 Tage durch den Unfall zu 100% arbeitsunfähig gewesen, weitere 6 Tage zu 60%, weitere 12 Tage zu 40% und schließlich 7 Tage zu 20%.

Soweit der Kläger seinen Verdienstausfall errechne, sei ein Abzug von 10% für variable Kosten zu gering.

Weiter behaupten sie, die Gewinnsituation des Klägers sei rückläufig gewesen. Deshalb sei sein Schaden zu hoch bemessen. Schließlich seien die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu hoch berechnet worden. Sie bestreiten, dass der Kläger keine Notdienste mehr ableiste. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung habe sie zum klägerischen Vortrag des Verdienstausfallschadens und zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht substantiiert Stellung genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. Se., Direktor der Klinik für Unfallchirurgie am Universitätsklinikum S.-H.. Ferner hat das Gericht den Sachverständigen persönlich zu seinem Gutachten angehört. Weiterhin ist ein fachradiologisches Zusatzgutachten des Direktors der Klinik für Diagnostische Radiologie Prof. Dr. He. des Universitätsklinikums abgegeben worden. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die schriftlichen Gutachten von Prof. Dr. He. vom 10.06.09 (Bl. 146,147 d.A.) von Prof. Dr. Se. vom 20.06.09 (Bl. 148 bis 181 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung mit der Anhörung von Prof. Se. vom 12.08.10 (Bl. 298 bis 305 d.A.). Ferner hat das Gericht im Wege des Freibeweises eine Auskunft der Firma T. Deutschland GmbH vom 08.09.10 (Bl. 325 d.A.) eingeholt, auf deren Inhalt ebenso auf das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat lediglich zum Teil Erfolg.

Dem Grunde nach steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG gegen den Beklagten zu 1) und gemäß § 115 VVG gegen die Beklagte zu 2) zu. Unstreitig haften beide Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch für dessen Schaden aus dem Unfallereignis vom 13.03.06, weil der Beklagte zu 1) eine Vorfahrtverletzung beging, durch die es zum streitgegenständlichen Verkehrsunfall und dem Schaden des Klägers kam.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung des ihm durch den Unfall entstandenen materiellen Schadens. Dabei ist der Totalschaden an seinem Fahrzeug abzüglich der Restwerte mit 11.000,00 € unstreitig.

Soweit er zusätzlich Gutachterkosten von 742,63 € erstattet begehrte, ist auch dieser Betrag dem Grunde nach nicht im Streit der Parteien, die Beklagte zu 2) hat jedoch geltend gemacht, sie habe diesen Betrag an den Gutachter direkt bezahlt. Das hat der Kläger nach Überprüfung einräumen müssen und seinen Antrag durch Teilklagerücknahme entsprechend korrigiert.

Dem Kläger steht auch die begehrte Nutzungsentschädigung für insgesamt 23 Tage á 59,00 €, zusammen 1.357,00 € zu. Die Beklagten können nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese Schadensposition neben einem Verdienstausfallschaden nicht geltend gemacht werden könne. Zwar ist zutreffend, dass durch diese Schadensposition die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeuges entgolten werden soll. Wäre das Fahrzeug ausschließlich als Notarztfahrzeug eingesetzt worden, so wäre die Schadensposition nur dann erstattungsfähig gewesen, falls mit dem klägerischen Vortrage von einem Anerkenntnis der Beklagten zu dieser Schadensposition auszugehen wäre. Zwar ist das Gericht davon überzeugt, dass das entsprechende Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 03.05.06 ein solches Anerkenntnis enthält. Die Schadensposition steht dem Kläger allerdings auch deshalb zu, weil nach seinem nicht widersprochenen Vortrag das Fahrzeug nicht nur von ihm, sondern außerhalb der Notarzteinsätze auch von Familienangehörigen, insbesondere seiner Ehefrau benutzt worden wäre. Diese Nutzungsmöglichkeit entfiel aufgrund des unfallbedingten Schadensereignisses. Deshalb steht dem Kläger die verlangte Nutzungsentschädigung auch zu.

Der Kläger kann schließlich Zusatzarbeiten der Firma T. in Höhe von 7.309,71 € erstattet erhalten. Auch insoweit hat das entsprechende Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 03.05.06 diese Schadensposition anerkannt. Darin liegt ein Anerkenntnis. Im Übrigen können die Beklagten mit ihrem Vortrage nicht gehört werden, der Kläger müsse sich einen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen. Zwar ist grundsätzlich richtig, dass ein solcher Abzug stets bei Schadensersatzleistungen zu prüfen ist. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass das alte Notarztfahrzeug noch geraume Zeit hätte im Einsatz bleiben können. Lediglich durch das Unfallgeschehen stand der Kläger vor der Verpflichtung, ein Ersatzfahrzeug beschaffen zu müssen. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger ein Notarztfahrzeug gar nicht mehr hätte beschaffen müssen, weil er die Notarzttätigkeit nicht mehr fortsetzen konnte. Das konnte er zum Zeitpunkt der Neuanschaffung des Fahrzeuges noch nicht übersehen. Er hoffte vielmehr auf die Ausheilung seiner unfallbedingten Verletzungen. Da der Kläger ein entsprechendes Notarztfahrzeug nicht auf dem Markt erhalten konnte, war eine Nachrüstung durch die Firma T. notwendig. Die dadurch entstandenen Kosten sind vollen Umfangs auch erstattungsfähig. Ein besonderer Vorteil durch diese Arbeiten hat der Kläger nicht erlangt. Infolgedessen ist ein entsprechender Abzug nicht vorzunehmen, der lediglich dann gerechtfertigt wäre, wenn nunmehr mit einer längeren Nutzungsdauer zu rechnen wäre.

Schließlich kann der Kläger Ersatz für die zerstörten medizinischen Geräte in Höhe von 1.500,00 € und 4.346,00 € verlangen. Entsprechende Schadenspositionen sind durch Sachverständigengutachten nachgewiesen worden und im Übrigen unstreitig. Entsprechende Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von 471,54 € kann der Kläger gleichfalls erstattet erhalten.

Dem Kläger stehen auch die Kosten für eine Folienbeschichtung in Höhe von 1.218,00 € zu. Zwar hat die Beklagte zu 2) geltend gemacht, die Beschaffung eines weißen Autos sei dem Kläger möglich gewesen. Dann wären entsprechende Unkosten für die Folienbeschichtung entfallen. Im Wege des Freibeweises hat die Kammer indes durch Auskunft der Firma T. Deutschland GmbH feststellen können, dass von dem seitens des Klägers als Notarzt eingesetzten Fahrzeugtyp nur eine geringe Zahl an Fahrzeugen in der Farbe weiß ausgeliefert worden ist. Infolgedessen war es sehr unwahrscheinlich für den Kläger, ein gebrauchtes weißes Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Deshalb ist die Anschaffung eines gebrauchten silbern lackierten Fahrzeuges nicht zu beanstanden. Infolgedessen müssen die Beklagten als Geschädigte auch die Kosten einer Folienbeschichtung in vollem Umfange dem Kläger ersetzen.

Schließlich steht dem Kläger auch die Unkostenpauschale von 25,00 € zu. Daraus errechnet sich zunächst ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens unter Berücksichtigung des Abzugs der Gutachterkosten von 27.227,25 €.

Schließlich steht dem Kläger ein Verdienstausfallschaden für die Dauer von insgesamt 46 Arbeitstagen zu. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger anlässlich des Unfallgeschehens für folgende Zeiten insgesamt vollständig erwerbsunfähig war: vom 13.03. bis zum 17.04.06, vom 08.07. bis zum 23.07.06 und vom 02.08. bis 13.08.06. Insoweit handelt es sich um Zeiträume, in denen der Kläger insgesamt krankgeschrieben war. Es handelt sich um einen Zeitraum von 64 Tagen. Da auch Wochenendtage in diese Zeit fallen, ist der Kläger selbst bei 240 Arbeitstagen im Jahr von insgesamt 46 aufgefallenen Arbeitstagen ausgegangen. Der Kläger hat seine Steuerbescheide für die Jahr 2002 bis 2004, also über den Durchschnittszeitraum von 3 Jahren zur Akte gereicht, die Gesamteinkünfte von 756.469,06 € ausweisen. Das entspricht einem Jahresdurchschnitt von 252.156,35 € und einem kalendertäglichen Ausfall von 690,00 €. Geht man von 240 Arbeitstagen pro Jahr aus, so ist ein durchschnittlicher Tagesbruttoverdienst des Klägers zu erzielen gewesen von 1.050,00 €. Soweit die Beklagten geltend machen, dass die klägerischen Einkünfte rückläufig gewesen seien, ist dieser Umstand bei den hier streitgegenständlichen Positionen des Verdienstausfallschadens für die Zeit von März bis August 2006 nicht maßgeblich. Für das Jahr 2006 hat der Kläger infolge seines krankheitsbedingten Ausfalls keine entsprechend hohen Einkünfte erzielt. Die Zeit zuvor hat er seine Einkünfte durch die Steuerbescheide nachgewiesen. Im Wege der Schadensschätzung können diese Angaben des Klägers ohne weiteres vom Gericht zugrunde gelegt werden. Bei Selbstständigen ist eine sichere Einkommensentwicklung für die gesamte Zukunft nicht absehbar. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ein Einkommensrückgang des Klägers auch auf den unfallbedingten Verletzungen beruhte, so dass die Folgeverdienstbescheinigungen auch nicht ungeprüft und in der aktuellen Höhe herangezogen werden können. Die Beklagten sind überdies dem klägerischen Rechenwerk nicht substantiiert entgegengetreten. Letztlich ist diese Schadenposition grundsätzlich mit 48.300,00 € für 46 Arbeitstage á 1.050,00 € zutreffend berechnet.

Der Kläger hat sich hierauf 10% als ersparte Aufwendungen von 4.830,000 € abgezogen. Diese Kürzung halten die Beklagten für zu gering. Sie entspricht jedoch durchaus der üblichen Schätzung gemäß § 287 ZPO der Instanzgerichte. So hat das OLG München in seinem Urteil vom 29.04.11 – 10 U 4208/10 – eine Kürzung in gleichem Umfange für angemessen erachtet. Auch die erkennende Kammer hält eine solche Kürzung für angebracht. Die ärztlichen Leistungen sind dienstvertraglicher Art, so dass ein Anästhesist in erster Linie seine Fachkompetenz einsetzt und infolgedessen eine höhere Kürzung nicht angebracht erscheint.

Der Kläger kann für den von ihm geltend gemachten Zeitraum Schadensersatz in beschriebenem Umfange erlangen. Insbesondere sind die seitens der Beklagten aufgezeigten Zweifel an der Unfallursächlichkeit der vom Kläger gerügten Schäden nicht angebracht. Hierzu hat das Gericht gutachterliche Klärung durch Einholung von schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Se. und des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. He. eingeholt. Prof. Se. hat im Übrigen sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erläutert. Anlässlich dieser Anhörung ist der Sachverständige auch mit privatärztlichen Stellungnahmen konfrontiert worden, die die Beklagten in größerer Zahl zur Akte gereicht haben. Dabei hat der Sachverständige anhand seiner Untersuchungen überzeugend ausgeführt, dass bei dem Kläger am Schlüsselbein an beiden Enden unfallbedingte Verletzungen eingetreten seien. Zwar seinen am AC-Gelenk altersbezogene degenerative Veränderungen festzustellen gewesen, die jedoch nach Einschätzung des Sachverständigen als Dauerfolge nicht in Betracht kämen, sondern vielmehr die Verletzung des Sternoclaviculagelenkes als Unfallfolge anzusehen sei. Das beruhe nach Auffassung des Sachverständigen darauf, dass es sich um ein sehr stabiles Gelenk handle, das nicht durch andere Mechanismusbeeinträchtigungen oder degenerative Folgen mechanisch gestört werden konnte. Es gebe keine medizinischen Beschreibungen dahin, dass Veränderungen an diesem Gelenk in Betracht kämen, außer schwerwiegenden Beeinträchtigungen wie etwa durch einen streitgegenständlichen schweren Unfall. Auch sei erklärbar, dass der Kläger als Fahrer den Gurt auf der rechten Seite getragen habe, weil nämlich der Anstoß durch das Unfallfahrzeug des Unfallgegners für den Kläger von rechts kam. Insoweit ist auch mit einer Stauchung von rechts auszugehen. Das erkläre die Unfallfolge. Deshalb bestehe aus Sicht des Sachverständigen kein Zweifel. Es müsse durch den Unfall ein axiales Trauma in Richtung des Schlüsselbeins bestanden haben. Anders sei die Art der Verletzung, die er anlässlich seiner Untersuchung bei dem Kläger vorgefunden habe, nicht erklärbar. Es ist für den Sachverständigen auch erklärbar, dass ein erstbehandelnder Arzt sich zunächst den beklagten Schmerzen des Patienten zuwende und nicht nach weiteren Verletzungsfolgen suche, die gar nicht beklagt würden. Das sei aus der sachverständigen Sicht nicht ungewöhnlich, so dass die Verletzung von Anfang an nicht in jedem Falle und in jedem Ausmaße sofort erkennbar sei. Sie werde vielmehr erst später beklagt. Gleichwohl bleibe sie aber Verletzungsfolge. Soweit ein Foto des Klägers eine sichtbare Verletzungsfolge zeige, beruhe dies auf einen Bluterguss. Soweit der Sachverständige zu der Beeinträchtigung einer Tätigkeit als Notarzt Stellung nehmen sollte, so betonte er, dass grundsätzlich schweres Gerät zwar nicht in jedem Falle vom Notarzt zu transportieren sei. Es könne als Equipment auch im Rucksack getragen werden. Bei der Organisation der Notärzte im hiesigen Bereich müsse der Notarzt allerdings zunächst sein Equipment selbst mitführen. Dies müsse umfangreich sein. Nur in einem solchen Falle sei der Notarzt in der Lage, entsprechende Verletzungsfolgen eines Patienten zu behandeln. Der Sachverständige gelangt zur Überzeugung, dass eine Verletzung des Schultergürtels als Unfallfolge nachgewiesen sei. Die Schmerzen, die der Kläger beklage, könnten auf einer Zerrung beruhen, nicht jedoch auf einer Verletzung der Wirbelkörper. Die Zerrung dürfte den gesamten Muskelbereich erfasst haben. Es sei plausibel, wie der Kläger das dargestellt habe, dass er immer noch zuweilen entsprechende Schmerzen habe. Mithin hat der Sachverständige die Überzeugung gewonnen, dass die seitens des Klägers geschilderten Verletzungen unfallbedingt seien und er deshalb seiner Tätigkeit als Notarzt nicht mehr nachgehen kann.

Nach Überzeugung des Sachverständigen könne die Notarzttätigkeit von gesunden Ärzten auch im höheren Alter mit bis zu 60 Jahren oder über 60 Jahren ausgeübt werden. Das könne er – der Sachverständige – auch ohne weiteres selbst beurteilen, weil er als Notarzt in früherer Zeit tätig gewesen sei und etliche Notärzte in Hannover kenne, die auch in diesem Alter von über 60 Jahren dieser Tätigkeit noch nachgingen Infolgedessen ist die Schadensdarstellung und der eingeklagte Schadensumfang des Klägers in vollem Umfang nachgewiesen. Substantiierte Einwendungen nach Anhörung des Sachverständigen haben die Beklagten nicht mehr erhoben, denen die Kammer hätte nachgehen müssen.

Auf den Gesamtbetrag abzüglich der ersparten variablen Kosten von 43.470,00 € sind jedoch die Beträge in Anrechnung zu bringen, die als Zahlungen von der Berufsgenossenschaft an den Kläger geflossen sind, nämlich vorprozessual 4.772,25 € und im Laufe des Verfahrens aufgrund eines vor dem Sozialgericht Itzehoe geschlossenen Vergleichs 10.908,00 €. Werden diese Beträge in Abzug gebracht, verbleibt ein restlicher Verdienstausfallschaden des Klägers von 27.789,75 €.

Da weitere unfallbezogene und unfallursächliche Verdienstausfallschäden des Klägers in der Zukunft aufgrund der seitens der Sachverständigen festgestellten Einschränkungen und Verletzungen beim Kläger naheliegend zu erwarten sind, ist auch der insoweit von ihm verfolgte Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig und im Übrigen begründet.

Dagegen steht dem Kläger der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls als Notarzt nicht vollen Umfangs in dem eingeklagten Umfange zu. Der Kläger verfolgt insoweit einen Schaden, den er wie folgt berechnet: als Notarzt im Jahre 2005 habe er bei 204 Einsatztagen 39.505,00 € verdient. Das seien im Durchschnitt pro Einsatztag 180,00 €. Daraus errechne sich ein Verdienstausfall von 36.720,00 € im Jahre 2006. 10% ziehe er sich hierauf als ersparte Aufwendungen ab, so dass sich ein Verdienstausfallschaden aus der ausgefallenen Notarzttätigkeit von 33.048,00 € ergebe. Zwar ist nach den sachverständigen Feststellungen des Klägers zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Notarzt nicht weiterhin wird fortführen können, sondern dass er durch den Unfall insoweit auf Dauer geschädigt ist und er den Anforderungen an die Notarzttätigkeit nicht mehr nachkommen kann. Andererseits ist es im Jahre 2006, dem Unfalljahr, so gewesen, dass der Kläger sich bereits einen Verdienstausfallschaden für die Dauer von 46 Arbeitstagen aus dem insgesamt erzielten Verdienst als Freiberufler errechnet hat. Für diesen Zeitraum kann der Kläger in der Tat nicht ergänzend einen Schadensersatzanspruch aus der ausgefallenen Notarzttätigkeit verfolgen, weil es dann – wie die Beklagten zur Recht geltend machen – zu einer doppelten Schadensberechnung käme. Insoweit verfolgt der Kläger einen doppelten Schadensersatzanspruch. Dieser Umstand bedingt, dass der Kläger für den Zeitraum, in dem er vollständig erwerbsunfähig war, lediglich einen Verdienstausfallschaden gelten machen kann, in den auch die Einnahmen der Tätigkeit als Notarzt eingeflossen sind. Folglich muss er für das Jahr 2006 sich den Schaden aus der ausgefallenen Notarzttätigkeit um genau diesen Anteil als Gesamtverdienstausfallschaden kürzen lassen, so dass es zur Kürzung des seitens des Klägers verfolgten Anspruchs wegen Ausfalls seiner Notarzttätigkeit kommen muss. Da der Kläger unwidersprochen 204 Einsatztage als Notarzt im Jahre 2005 geltend gemacht hat, die auch für 2006 fortzuschreiben sind, aufgrund der Erkrankung 46 Tage im Jahre 2006 vollen Umfangs erwerbsunfähig gewesen ist, ist der von ihm geltend gemachte Schaden aus ausgefallener Notarzttätigkeit um 46/204 zu kürzen, also um 22,5 %. Folglich ist von dem geltend gemachten Schaden, den der Kläger unter Abzug von 10% variablen Kosten mit 33.048,00 € bemisst, ein Teilbetrag von 22,5 % in Abzug zu bringen. Daraus errechnet sich für den Kläger lediglich noch ein ersatzfähiger Schadensersatzanspruch von 25.612,20 €.

Nur diesen Betrag kann der Kläger von den Beklagten erstattet erhalten, nicht jedoch die geltend gemachten 33.048,00 €.

Hinsichtlich des materiellen und immateriellen Schadens ergibt sich für den Kläger mithin folgende Abrechnung:

Der materielle Schaden des Klägers beträgt nach den Ausführungen zu Beginn der Entscheidungsgründe 27.227,25 €.

Der Verdienstausfallschaden des Klägers aus seiner Tätigkeit als Anästhesist und Notarzt beträgt bei 46 Arbeitstagen Ausfall 27.789,75 €

unter Anrechnung der Zahlungen der Berufsgenossenschaft. Der Verdienstausfallschaden des Klägers aus der Notarzttätigkeit, gekürzt um den Totalausfall des Klägers über insgesamt 46 Werktage, beträgt noch 25.612,20 €.

Daraus errechnet sich ein Schadensersatzbetrag zu Gunsten des Klägers von 80.629,20 €.

Auf diesen Betrag sind indes die Zahlungen der Beklagten zu 2) auf die materiellen Schäden in Höhe von 53.874,71 €

in Ansatz zu bringen. Die restliche Forderung des Klägers auf Ersatz des materiellen Schadens macht danach aus 26.754,49 €.

Wegen der weitergehenden materiellen Forderung ist die Klage aus den genannten Gründen abzuweisen. Der Kläger hat sich zur Berechnung seiner Schadensersatzforderung zwar noch hilfsweise auf spätere Schäden aus ausgefallener Notarzttätigkeit berufen. Insoweit fehlt es jedoch an ergänzender substantiierter Darlegung, die das Gericht in die Lage versetzt hätte, eine eigene Schadensberechnung oder zumindest Schadensschätzung vorzunehmen. Im Übrigen ist ein derartiger Schaden für den Kläger nicht zukünftig von der Verfolgung ausgeschlossen, sondern in dem gleichfalls positiv beschiedenen Feststellungsanspruch enthalten.

Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld für die Verletzungsfolgen von insgesamt 15.000,00 € zu. Da die Beklagte zu 2) bisher lediglich als Schmerzensgeld einen Betrag von 2.000,00 € gezahlt hat, kann der Kläger weitere 13.000,00 € beanspruchen. Insoweit hat der Kläger zulässigerweise einen unbezifferten Antrag gestellt, durch den er mindestens 10.500,00 € als weiteres Schmerzensgeld verlangt hat. Der Schmerzensgeldanspruch ist zur Überzeugung des Gerichts mit insgesamt noch 13.000,00 € zu beziffern. Insoweit ist zu verweisen auf die Tabelle zu Hacks-Ring-Böhm-Schmerzensgeldbeträge 2007 25. Auflage Nr. 1954. Dort ist ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € plus immateriellen Vorbehaltes für ein HWS-Schleudertrauma, Prellung der linken Schulter und des linken Ellenbogens bei einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 4 ½ Monaten für eine 28jährige durch das Landgericht Köln bereits im Jahre 1998 zugebilligt worden. Nach der Beschreibung soll es dort zu einem erheblichen Schmerzsyndrom gekommen sein, die dortige Klägerin leidet noch immer an heftigen Kopf- und Gliederschmerzen. Auch der Kläger hat im Einzelnen detailliert und durch den Sachverständigen in seiner Beurteilung bestätigt dargelegt, dass ihm trotz intensiver Krankengymnastik Spätfolgen des Unfalls verblieben sind, die die Fortsetzung seiner bis dahin durchgeführten und weiterhin beabsichtigten beruflichen Tätigkeit als Notarzt unmöglich machen und er immer noch über Verletzungsfolgen klagt Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Da der Unfall zudem auf einem eklatanten Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1) beruhte, der Kläger auf das Unfallgeschehen auch nicht mehr reagieren konnte und seinerseits die Verkehrsregeln einhielt, ist das ausgeurteilte und zugebilligte Schmerzensgeld zur Überzeugung des Gerichts angemessen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die seitens des Sachverständigen bestätigten Dauerfolgen. Ob dem Unfallgegner dabei grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, kann für die Bemessung des Schmerzensgeldes dahin stehen.

Der Kläger kann ferner zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Umfange von 3.246,32 € verlangen. Dabei gilt folgendes Rechenwerk: Laut dem Abrechnungsschreiben der Beklagten hat diese sich auf einen ersatzfähigen Schaden von 48.792,25 € bezogen. Dabei hat sie eine geleistete Überzahlung von 5.082,46 € behauptet. Daraus ergibt sich eine verfolgte Schadensersatzforderung des Klägers von 53.874,71 €. Wie ausgeführt kommt hinzu der gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzbetrag von 1.092,29 € zuzüglich 25.612,20 €. Schließlich ist der Betrag einzurechnen, der in der Teilerledigungserklärung über 10.908,00 € enthalten ist. Das Schmerzensgeld über 13.000,00 € ist ebenso zu berücksichtigen wie der Feststellungsantrag mit 5.000,00 €. Daraus errechnet sich ein Gesamtstreitwert von 109.487,20 €. Nach diesem Streitwert fallen anwaltliche Gebühren von 1.354,00 € an. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Tätigkeit sind je nach Schwierigkeit des Falles 1,3 bis 2,5 Gebühren in Ansatz zu bringen. Da es sich bei dem hier streitgegenständlichen Verfahren um einen Unfallprozess mit erheblichen Personenschäden und vielen Schadenspositionen eines Selbstständigen handelt, ist der Ansatz 2,0 Gebühren keinesfalls überhöht, sondern angemessen. Lediglich wegen des etwas niedrigeren Streitwertes im Hinblick auf die berechtigte Mahnung sind niedrigere Gebühren (eine Gebührenstufe niedriger als begehrt) in Ansatz zu bringen, so dass insgesamt 2 Gebühren à 1.354,00 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale in Ansatz zu bringen sind. Hinzu kommen 19 % Mehrwertsteuer. Daraus errechnet sich der gesamte Anspruch in Höhe von 3.246,32 €.

Schließlich kann der Kläger einen Betrag von 1.773,80 € von den Beklagten als Zahlungsforderung verlangen dafür, dass er im Hinblick auf sein Unfallgeschehen von seiner Krankenversicherung mit einem Risikozuschlag bedacht worden ist. Er muss insoweit 63,35 € monatlich mehr zahlen als vor dem Unfallgeschehen. Infolgedessen handelt es sich um einen unfallbedingten Schaden. Das ist auch seitens der Beklagten nicht substantiiert in Abrede genommen worden. Diesen Schadensersatzbetrag macht der Kläger geltend für den Zeitraum vom Mai 2008 bis August 2010 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.773,80 €. Dieser Betrag steht dem Kläger auch zu.

Letztlich wird die Beklagte zu 2), nicht jedoch der Beklagte zu 1), verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten 1.122,17 € zu zahlen. Das beruht nicht auf dem streitgegenständlichen Schadensereignis, sondern vielmehr auf der Kostenrechnung vom 23.01.07 (Anlage K16 Bl. 84 d.A.) bezüglich eines Unfalls vom 06.05.06 in der Angelegenheit Dr. Sc. gegen Sch. u. H.. Zwar ist die vorgerichtliche Tätigkeit in diesem Umfange zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagten haben sich indes darauf berufen, sie hätten eine Überzahlung geleistet und müssten deshalb diese Kostenrechnung nicht mehr ausgleichen, sondern könnten sie vielmehr mit den Überzahlungen verrechnen. Das ist indes nicht der Fall, wie auch aufgeführt. Deshalb steht dem Kläger ein entsprechender Ersatzanspruch zu.

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Soweit der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 10.908,00 € wegen Zahlung durch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für erledigt erklärt hat, ist diesem Feststellungsbegehren zu entsprechen. Die Erledigung in der Hauptsache ist dann festzustellen, falls die Klage ursprünglich begründet war und durch ein erledigendes Ereignis das ursprüngliche Begehren nicht mehr weiterverfolgt werden kann. Dieses erledigende Ereignis ist hier eingetreten, indem sich der Kläger mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege dahin verständigt hat, dass diese eine Zahlung in Höhe von 10.908,00 € leiste. Entsprechend ist das klägerische Schadensersatzbegehren durch Leistung seitens eines Dritten erfüllt. Deshalb ist das Feststellungsinteresse des Klägers auch begründet. Nach dem Rechenwerk der Beklagten will diese eine Überzahlung geleistet haben und war deshalb dem Feststellungsbegehren des Klägers durch Klagabweisungsantrag entgegen getreten. Damit kann sie keinen Erfolg haben, weil tatsächlich eine Überzahlung nach dem Rechenwerk des Gerichts nicht vorliegt.

Schließlich ist auf den Antrag des Klägers auszusprechen, dass die Beklagten auch verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Risikozuschlag auf die Krankenversicherung zu erstatten, den der Kläger aus Anlass eines Unfalls vom 13.03.06 nunmehr zahlen muss. Klarstellend ist lediglich tenoriert worden, dass dieses Feststellungsbegehren erst ab September 2010 gilt, weil der Kläger die zuvor gezahlten Beträge bereits als Zahlungsbegehren verfolgt hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 4, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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