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Verkehrsunfall -mit unbeleuchtet am Straßenrand stehenden Pkw mit Anhänger

OLG Oldenburg, Az.: 13 U 93/01, Urteil vom 12.11.2001

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 19. Juni 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. 11.561,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.2000 abzüglich am 29.02.2000 gezahlter 4.298,16 DM und abzüglich am 07.04.2000 gezahlter 1.720,00 DM zu zahlen.

Die Klage der Klägerin zu 2. ist in Höhe von 2.280, 00 DM erledigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen voll.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien nicht 60.000,00 DM.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 5.558,32 DM (= 11.568,98 DM abzüglich 4.298,16 DM abzüglich 1.712,50 DM).

Tatbestand

Verkehrsunfall -mit unbeleuchtet am Straßenrand stehenden Pkw mit Anhänger
Symbolfoto: Von Hadrian /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um die Folgen aus einem nächtlichen Auffahrunfall. Die auffahrende Klägerin und deren Ehemann verlangen 75 % Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.250,00 DM für die beim Unfall verletzte Klägerin.

Die Beklagten wollen nur 40 % des Schadens ersetzen, was sie in etwas größerer Höhe schon getan haben. – Sie beanstanden auch einige Einzelposten in der klägerischen Abrechnung als überhöht.

Das Landgericht hat die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Mit der Berufung, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat nur einen ganz geringen Teilerfolg.

Zu Recht ist das Landgericht nach Beweiserhebung sowie Beiziehung der Strafakte 333 Js 57746/99 StA Oldenburg davon ausgegangen, dass der Pkw-Golf mit Anhänger der Beklagten völlig unbeleuchtet, ohne Warnblinkanlage und ohne Warndreieck am Straßenrand und dabei großenteils auf der Fahrbahn stand, Verstoß gegen § 15 StVO. Andererseits hat die Klägerin gegen § 3 StVO verstoßen. Entweder ist sie nicht auf Sicht, also zu schnell, oder unaufmerksam gefahren (vgl. BGH VersR 1987, 1241).

Eine Schadensquotierung von 3/4 zu Gunsten der Kläger erscheint auch dem Senat angemessen.

Hinsichtlich der Einzelposten gilt Folgendes:

Die Kosten des beschädigten Pkw kann der Kläger hier nicht nur auf der niedrigeren Totalschadenbasis mit einem Ausgangswert von 14.327,21 DM abrechnen, sondern unter Berücksichtigung seines hier deutlich unter 30 % liegenden Integritätsinteresses auf der höheren Reparaturkostenbasis von im Ausgangspunkt 15.415,31 DM, weil das Fahrzeug (von ihm selbst) repariert worden ist. Die Unkostenpauschale ist gemäß § 26 S. 2 BRAGO und entsprechend bisheriger Praxis jedoch nur mit 40,00 DM anzusetzen, so dass sich der geltend gemachte Schaden um 10,00 DM von 15.425,31 DM auf 15.415,31 DM ermäßigt. Demgemäß müssen die Beklagten bei einer angenommenen Quote von 75 % insoweit 11.561,48 DM leisten.

Schmerzensgeld hatte die Klägerin nur in Höhe von 2.250,00 DM (= 75 % von 3.000,00 DM) zuzüglich anteiliger Kostenpauschale beantragt. Das Landgericht hat dem – trotz missverständlicher Formulierung in den Entscheidungsgründen – auch in der Urteilsformel entsprechen wollen. Ausgehend von der eingangs genannten Quote stehen der Klägerin 2.250,00 DM zu, zuzüglich 30,00 DM anteilige Unkostenpauschale, insgesamt also 2.280,00 DM.

Insoweit ist der Rechtsstreit aufgrund der während des Prozesses von den Beklagten gezahlten 4.000,00 DM, die die Kläger, ohne dass dies in der Berufungsinstanz angegriffen worden ist, in Höhe von 2.280,00 DM auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin verrechnet haben, als in der Hauptsache erledigt anzusehen. Soweit das Landgericht im Urteilstenor von der „Klage gegen die Klägerin zu 2. …“ spricht, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen.

Demgemäß müssen die Beklagten als Gesamtschuldner insgesamt 13.841,48 DM (= 11.561,48 DM + 2.280,00 DM) zahlen. Hiervon sind die von den Beklagten gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 8.298,16 DM (= 4.298,16 DM + 4.000,00 DM) abzuziehen. Demgemäß haben die Beklagten noch zu zahlen: 5.543,32 DM.

Dieser Betrag ist voll an den Kläger zu 1. zu zahlen.

Die Zinsentscheidung des Landgerichts wird mit der Berufung nicht angegriffen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 91 a, 92 II, 97 I, 269 III, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 II ZPO. Die nur geringfügige Klagrücknahme in erster Instanz sowie der minimale Erfolg der Beklagten in der Berufungsinstanz lediglich hinsichtlich der Höhe der Unkostenpauschalen rechtfertigt eine teilweise Kostenbelastung der Klägerseite nicht.

Der Senat hat im Einvernehmen mit den Parteien die beiden Kläger und die beiden Beklagten jeweils kostenrechtlich als Einheit angesehen zur Vereinfachung der Kostenentscheidung wie auch der Vollstreckung; ein Obsiegen einer der Parteien liegt hierin nicht.

 

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