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Verkehrsunfall – Schadensersatz für entstandenen Lkw-Ladungsschaden

Haftungsfragen bei Verkehrsunfall und LKW-Ladungsschaden: Schadensersatzanspruch trotz Mitverschulden

Im Kern dieses Rechtsfalls geht es um einen Verkehrsunfall, bei dem ein LKW involviert war, der dadurch einen Ladungsschaden erlitt. Die betroffene Partei verlangt Schadensersatz für den entstandenen Schaden. In der rechtlichen Auseinandersetzung liegt das Hauptproblem darin, ob und in welchem Umfang ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn ein Mitverschulden vorliegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 29/19 >>>

Zustimmung zur Haftung und Frage des Mitverschuldens

Die beklagten Parteien haben ihre grundsätzliche Haftung in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten, obwohl sie dies in der ersten Instanz getan hatten. Sie argumentierten jedoch, dass die Haftung aufgrund eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerpartei reduziert werden sollte. Dieser Punkt ist insofern von Bedeutung, als dass er die Höhe des Schadensersatzes beeinflusst und den Grundsatz der vollen Entschädigung in Frage stellt.

Rechtliche Aspekte der Schuldfrage

Die Wirksamkeit der einzelnen Abtretungen innerhalb der Kette war unbestritten. Zentral war die Frage, ob ein Mitverschulden eines Erfüllungsgehilfen entsprechend § 278 BGB zugerechnet werden kann. Dabei war strittig, ob eine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien bestand, da § 278 BGB nur innerhalb bestehender vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse gilt. Ein solches Schuldverhältnis wurde vom Gericht jedoch verneint.

Einigung und Verzicht auf weitere Ansprüche

Nach dem Schadensereignis hat die Klägerpartei einen Vergleich mit einem Gesamtschuldner geschlossen, in dem sie sich gegen Schadensabfindung verpflichtete, diesen von weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies führte zur Frage, ob der Gläubiger den Willen hatte, gegenüber einem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitere Ansprüche zu verzichten und diesen nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

Interpretation von Vergleichen und Auswirkungen auf Schadensersatzansprüche

Die Gesamtwirkung eines Vergleichs und dessen Auslegung haben großen Einfluss auf die Schadensersatzansprüche. Es wurde diskutiert, ob aus dem Vergleich der Wille des Gläubigers hervorgeht, auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und den nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Dies wirft Fragen zur Gesamthaftung und zur Auslegung von Verträgen auf.

Die rechtliche Auseinandersetzung zeigt deutlich, dass die Haftungsfragen bei Verkehrsunfällen und die damit verbundenen Schadensersatzansprüche komplex sein können. Sie verdeutlicht auch die Bedeutung von Vergleichen und deren Auslegung in der Rechtspraxis.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 29/19 – Urteil vom 02.07.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 10 O 28/17 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Streithelfer der Beklagten zu tragen haben.

3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 10 O 28/17 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Verkehrsunfall - Schadensersatz für entstandenen Lkw-Ladungsschaden
Haftungsfragen und Schadensersatzansprüche bei Verkehrsunfällen: Einblick in die Komplexität von Mitverschulden und Vertragsinterpretationen. (Symbolfoto: deniska_ua /Shutterstock.com)

Die Klägerin macht Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalles geltend, der sich am 23.07.2014 auf der BAB620 in Fahrtrichtung M. in Höhe der Ausfahrt M2 ereignet hat. Unfallbeteiligt waren der Beklagte zu 2 als Fahrer des in Frankreich zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …-…-…, weiterhin der Streithelfer zu 2 als Fahrer des bei der Streithelferin zu 1 versicherten Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … sowie der Zeuge S. als Fahrer eines Lkw der Firma R. Transporte GbR mit dem amtlichen Kennzeichen …-…-…. Der letztgenannte Lkw hatte 174 neu hergestellte Getriebe geladen, welche im Eigentum der B. AG standen.

Die B. AG hatte die Firma A.P. M.- M. A/S (im Folgenden: M.) als (Haupt-)Frachtführerin beauftragt, diese Getriebe von V. nach S. C., USA, zu transportieren. Die Firma M. hatte die Klägerin als Unterfrachtführerin beauftragt, die Getriebe von V. nach B. zu transportieren. Die Klägerin ihrerseits führte den Transport nicht vollständig selbst durch, sondern hatte wiederum die Firma R. Transporte GbR mit einem Teil des Straßentransportes beauftragt.

Nach dem vom Landgericht festgestellten und im Berufungsverfahren insoweit außer Streit stehenden Unfallhergang befuhr der Beklagte zu 2 mit seinem Pkw die BAB 620 in Fahrtrichtung M., um von dort aus in Richtung Frankreich zu fahren. Aufgrund von Orientierungsschwierigkeiten hielt er im Bereich der Ausfahrt M2 an oder bremste zumindest stark und abrupt ab, wobei sich sein Fahrzeug mindestens teilweise noch auf der rechten Fahrspur der Autobahn befand. Dies veranlasste den dahinter fahrenden Streitverkündeten zu 2 zu einer Vollbremsung, der eine Kollision mit dem Beklagten-Pkw jedoch nicht mehr vermeiden konnte. Der dahinter fahrende, von dem Zeugen S. geführte Lkw der Firma R. fuhr auf den Lkw der Streitverkündeten zu 1 auf, geriet ins Schleudern und kollidierte anschließend noch mit dem Beklagten-Pkw. Durch den Unfall wurden die im Lkw R. befindlichen Getriebe totalbeschädigt; der Schaden der B. AG beläuft sich auf 251.708,40 €.

Die H. C. als Korrespondenzversicherer des französischen Haftpflichtversicherers des Beklagten-PKW wies sämtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 03.07.2017 als unbegründet zurück.

Die B. AG trat ihre Schadensersatzansprüche aus dem Schadensfall mit Erklärung vom 28.09.2016 (Anlage K 10, Bl. 137 d.A.) an den Frachtführer M. ab, der an sie im Gegenzug – unter Berücksichtigung transportrechtlicher Haftungsbeschränkungen – einen Betrag von 202.500 € zahlte. Die Firma M. ihrerseits trat an die Klägerin alle ihr im Zusammenhang mit dem Transport zustehenden Schadensersatzansprüche mit Vergleichsvereinbarung vom 03.05.2017 (Anlage K 3, Bl. 101 d.A.) ab. Im Gegenzug zahlte die Klägerin an die Firma M. – wiederum wegen eingreifender Haftungsbeschränkung – einen Betrag in Höhe von 183.109,26 €. Die Firma R. bzw. deren Verkehrshaftpflichtversicherer K. L. leistete an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 54.932,77 € aufgrund einer Abfindungs- und Freistellungserklärung von Mai 2017 (Anlage K 12, Bl. 82 d.A.).

Die Klägerin hat mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 128.176,49 € (Differenz zwischen dem von der Klägerin an die Firma M. gezahlten Betrag in Höhe von 183.109,26 € und dem von der Firma R. an die Klägerin gezahlten Betrag in Höhe von 54.932,77 €) geltend gemacht sowie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.194,90 € verlangt.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 1 S. 2 StVO, 398 BGB. Der Beklagte zu 2 habe zumindest fahrlässig das Eigentum eines anderen verletzt. Der Klägerin sei daher nach Übertragung der Schadensersatzansprüche der geltend gemachte Schaden entstanden.

Die Klägerin hat beantragt (Bl. 2 d.A.),

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 128.176,49 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2017 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.194,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, den Streitverkündeten zu 2 treffe das alleinige Verschulden an dem Erstunfall, weil er aufgrund nicht rechtzeitiger Reaktion auf das Fahrzeug des Beklagten zu 2 aufgefahren sei, wogegen auf Seiten der Beklagten kein Haftungsanteil bestehe. Der Fahrer des klägerischen Lkw, der Zeuge S., sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h nahezu ungebremst auf den Lkw der Streitverkündeten aufgefahren, nachdem er noch versucht habe, diesen zu überholen; hinter dessen groben Verschulden trete auch die Betriebsgefahr des Beklagten-Pkw zurück.

Die Streitverkündeten zu 1 und 2 sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 35 d.A.).

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.10.2018 (Bl. 149 ff. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen C. F., K. S., M. W. und S. A.. Mit dem am 08.03.2019 verkündeten Urteil (Bl. 176 ff. d. A.) hat es der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie das Urteil des Landgerichts insoweit angreifen, als das Landgericht sie zur Zahlung eines über den Betrag von 91.554,63 € hinausgehenden Schadensersatzes verurteilt hat. Den Betrag von 91.554,63 € haben sie nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Klägerin gezahlt.

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In der Sache machen die Beklagten geltend, die Klägerin müsse sich entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts im Verhältnis zu den Beklagten ein Mitverschulden des Zeugen S. in Höhe von 50 % entgegenhalten lassen, da nach den erstinstanzlichen Feststellungen die Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 2 und des Zeugen S. gleichwertig seien und die Klägerin sich die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche der Beklagtenseite gegen den Zeugen S. bzw. die Firma R. zurechnen lassen müsse.

Sowohl das Landgericht als auch die Beklagten hätten die Bedeutung der erstinstanzlich als Anlage K 12 (Bl. 82 d.A.) vorgelegten Abfindungs- und Freistellungserklärung der K. L. Versicherung AG übersehen, wonach diese als Verkehrshaftpflichtversicherer der Firma R. an die Klägerin einen Betrag von 54.932,77 € gezahlt habe. Unter Ziffer 3 sei dort ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin sich verpflichte, die Firma R. sowie die K. L. in vollem Umfang von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Ladungsschäden aus dem Unfallereignis freizustellen.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13.03.2019 sei die Firma R. aufgefordert worden, dem Grunde nach anzuerkennen, dass Gesamtschuldnerausgleichsansprüche zwischen der Beklagten zu 1 und der Firma R. aufgrund des Verschuldens des Zeugen S. bestünden. Die K. L. als Verkehrshaftpflichtversicherer der Firma R. habe sich mit Email vom 19.03.2019 (Anlage B 1, Bl. 233 d.A.) gegenüber den Beklagten darauf berufen, dass etwaige Gesamtschuldnerausgleichsansprüche bereits verjährt seien, und dass es sich zudem vorliegend um einen Fall der gestörten Gesamtschuld handele, weil sich ihre Versicherungsnehmerin erfolgreich auf die Haftungsprivilegierung des Frachtführers aus § 426 HGB, insbesondere auf die kurze Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB berufen habe und weiterhin darauf verwiesen habe, dass im Rahmen des Vergleichs mit der Klägerin eine Freistellungsvereinbarung getroffen worden sei, so dass ein etwaiges Mitverschulden dann die Klägerin treffe. Auch die Klägerin habe sich außergerichtlich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Die Beklagten sind der Auffassung, zwar seien transportrechtliche Ansprüche verjährt, nicht aber Gesamtschuldnerausgleichsansprüche der Beklagtenseite gegen die Firma R., denn die Klägerin habe erstmals mit Schreiben vom 30.06.2017 die H.-C. als Regulierer für die Beklagte zu 1 angeschrieben und Ansprüche geltend gemacht. Gegenständlich seien Ansprüche aus § 823 BGB und keine transport- bzw. handelsrechtlichen Vorschriften.

Da eine vertragliche Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens bzw. auch der Betriebsgefahr möglich sei, sei das Urteil fehlerhaft und mithin abzuändern. Die Klägerin müsse sich ein Verschulden des Zeugen S. zurechnen lassen, auch mit den strengen Folgen des § 831 BGB und § 278 BGB. Obwohl das Landgericht aus seiner Sicht konsequent keine Feststellungen zu einem Mitverschulden des Zeugen getroffen habe, liege ein solches auf der Hand. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass der Zeuge nicht unmittelbar auf das vor ihm bestehende Hindernis reagiert habe, indem er abbremste, sondern zunächst versuchte, auf die linke Spur zu wechseln. Erst als dies nicht mehr ging, habe er abgebremst, weshalb es dann zu dem Unfall gekommen sei. Der Zeuge habe keinen ausreichenden Sicherheitsabstand gehalten und sei angesichts des vollbeladenen Lkws nicht mit einer angemessenen Geschwindigkeit gefahren. Die Verursachungsanteile beider Fahrzeuge seien gleich hoch zu bewerten.

In der Klageschrift werde insgesamt ein Anspruch von 183.109,26 € geltend gemacht, der entsprechend der Verursachungsbeiträge jedoch nur hälftig begründet sei (so der Vortrag Bl. 232 d.A.). Das Urteil sei deshalb, soweit es über eine Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 91.554,63 € hinausgehe, abzuändern.

Die Beklagten beantragen (Bl. 227 f. d.A.), unter teilweiser Abänderung des am 08.03.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az. 10 O 28/17)

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 91.554,63 € – statt wie ausgeurteilt 128.176,49 € – nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2017 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abzuweisen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.863,40 € – statt wie ausgeurteilt 2.194,90 € – vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2018 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Streithelfer der Beklagten schließen sich den Anträgen der Beklagten an (Bl. 269 d.A.).

Die Klägerin beantragt (Bl. 237, 269 d. A.), die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin sich ein etwaiges Mitverschulden des Zeugen S. nicht zurechnen lassen müsse. Die dagegen gerichtete rechtliche Argumentation der Berufung sei nicht nachvollziehbar, sogar unschlüssig.

Die Beklagte differenziere nicht hinreichend zwischen dem Zeugen S. und der Firma R.. Ein Gesamtschuldnerverhältnis zwischen den Beklagten und der Firma R. bestehe nicht. Es sei zudem unbekannt, in welchem Verhältnis der Zeuge S. und die Firma R. gestanden hätten. Die Freistellungserklärung sei nur zugunsten der Firma R. geschlossen worden, während der Zeuge davon nicht erfasst werde. Der Zeuge S. habe somit keine Freistellungsansprüche gegenüber der Klägerin. Sollte dem Zeugen S. ein Mitverschulden anzulasten sein, würden sich Gesamtschuldnerausgleichsansprüche der Beklagten allein gegen ihn richten, nicht gegen die Firma R.. Soweit sich die Beklagten auf die Anlage K 12 beriefen, seien sie hiermit bereits gem. § 531 ZPO ausgeschlossen, weil sie bereits in erster Instanz die Möglichkeit gehabt hätten, Ausführungen zur Freihaltungsklausel zu machen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dem Zeugen auch kein Mitverschulden in Höhe von 50 % vorzuwerfen. Im Berufungsverfahren stehe außer Streit, dass der Beklagte zu 2 einen groben Fahrfehler begangen habe, indem er verbotswidrig auf der BAB 620 angehalten habe. Ausweislich der Ermittlungsakte, dort Bl. 13, seien die Kontrollgeräte der Lkws ausgelesen worden, woraus sich ergebe, dass der Zeuge S. bei Erkennen der Situation eine Vollbremsung eingeleitet und versucht habe, auf die linke Fahrspur auszuweichen. Der als Beifahrer vernommene Zeuge W. habe geschildert, dass die Vollbremsung des vorausfahrenden Lkws nicht vorhersehbar gewesen sei und der Sicherheitsabstand ausreichend gewesen sei. Daher überwiege das krasse Fehlverhalten des Beklagten zu 2 deutlich und führe zu einer Alleinhaftung an dem Unfall. Jedenfalls könne nicht von einem Mitverschulden in Höhe von 50 % ausgegangen werden. Wenn überhaupt, müsse eine andere Haftungsquote zulasten des Beklagten zu 2 gebildet werden. Selbst wenn dem Zeugen S. ein Mitverschulden anzulasten wäre, müsste sich die Klägerin, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, dieses nicht zurechnen lassen, weil dieser weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe im Verhältnis zu der Klägerin sei und eine Zurechnung über § 9 StVG mangels Anspruchs aus straßenverkehrsrechtlicher Gefährdungshaftung nicht bestehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11.01.2019 (Bl. 158 ff. d. A.) und 15.02.2019 (Bl. 164 ff. d.A.) und des Senats vom 04.06.2020 (Bl. 268 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, für die Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Mit Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin aus abgetretenem Recht der B. AG in tenorierter Höhe verurteilt, und mangels Zurechnungsnorm eine Anspruchskürzung wegen eines etwaigen Mitverschuldens des Zeugen S. ausgeschlossen. Dies hält den Angriffen der Berufung stand:

1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 18 Abs. 8 StVO, § 2 Abs. 1 b), Abs. 2, § 6 Abs. 1 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 249 Abs. 1, Abs. 2, 398 BGB zusteht.

a) Das Landgericht hat mit Recht und als solches im Berufungsverfahren unangegriffen ausgeführt, dass die B. AG aus § 823 Abs. 2 BGB gegen den Erstbeklagten (gemeint ist offensichtlich: Zweitbeklagten) einen Anspruch auf Ersatz des Schadens hatte, welcher an den im Lkw R. transportierten, im Eigentum der B. AG stehenden Getrieben entstanden ist, weil der Zweitbeklagte deren Beschädigung dadurch mitverursacht hat, dass er unter Verstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO auf der Autobahn A 620 angehalten hat (Ziffer A.1 a) und b) der Entscheidungsgründe, Seite 5-7 des Urteils).

aa) Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, die das Landgericht auf der Grundlage der Aussage der Zeugen A. und F. getroffen hat, hielt der Zweitbeklagte sein Fahrzeug im Bereich der Ausfahrt M2 auf der A 620 an, wobei es mindestens teilweise sogar auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn stand. Jedenfalls sei er grundlos langsam – nach der Behauptung der Beklagten mit etwa 30 km/h – gefahren. Der schuldhafte Verstoß gegen § 18 Abs. 8 StVO, der ein Halten auf Autobahnen verbietet, bzw. das grundlose Langsamfahren des Zweitbeklagten, welches einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO darstelle, sei kausal für den Unfall und die Beschädigung der Ladung des Lkw R. gewesen (Ziffer A.1 a) und b) der Entscheidungsgründe, Seite 5 bis 7 des Urteils).

bb) An diese nachvollziehbaren und überzeugend begründeten Feststellungen, die im Berufungsverfahren auch nicht angezweifelt werden, ist der Senat im Prüfungsmaßstab des § 529 ZPO gebunden. Auch die Beklagten stellen – anders als noch im Verfahren erster Instanz – ihre grundsätzliche Haftung nicht mehr in Abrede, sondern wollen diese lediglich unter Berücksichtigung eines hälftigen, der Klägerin anzurechnenden Mitverschuldens geringer bewertet sehen.

b) Auch an der Wirksamkeit der einzelnen Abtretungen in der Abtretungskette bestehen keine Zweifel: Die B. AG hat ihre Schadensersatzansprüche aus dem Schadensfall mit Erklärung vom 28.09.2016 (Anlage K 10, in beglaubigter Übersetzung aus der englischen Sprache Bl. 137 d.A., im englischen Original Bl. 80 d.A.) an die Firma M. abgetreten. In Ziffer 4 heißt es: „Alle Rechte der Ladungsinteressierten sollen und werden an die M. Line A/S übergehen.“ Hierbei handelt es sich um eine einseitige Erklärung der B. AG, für die gem. Ziffer ii. das Recht von England und Wales gelten soll. Das Landgericht hat hierzu ausdrücklich unter Zitierung des Section 136 Law of Property Act und weiterer Literatur in Ziffer A.2a) der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass es zur Wirksamkeit der Abtretung – im Gegensatz zur Abtretung nach deutschem Recht – genügt, wenn der Schuldner Kenntnis von der schriftlichen Abtretungserklärung des Zedenten hat. Dies ist hier jedenfalls durch die Vorlage der Anlage K 10 geschehen. Die Beklagten haben die Wirksamkeit dieser Abtretung sowie der nachfolgenden Abtretung aller der Firma M. ihrerseits im Zusammenhang mit dem Transport zustehenden Schadensersatzansprüche aufgrund der Vergleichsvereinbarung vom 03.05.2017 (Anlage K 3, Bl. 101 d.A.) an die Klägerin weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren in Zweifel gezogen.

c) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung muss sich die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten für den ihr aus abgetretenem Recht zustehenden Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der im Lkw R. transportierten Getriebe auch nicht ein etwaiges Mitverschulden des Zeugen S. bei der Schadensentstehung gem. § 254 BGB anspruchskürzend anrechnen lassen, zu dem das Landgericht konsequenterweise keine Feststellungen getroffen hat (Ziffer A.1 c) der Entscheidungsgründe, Seite 7 bis 9 des Urteils). Weitere Feststellungen dazu, insbesondere ob der Zeuge S. wegen Unaufmerksamkeit, mangelnden Sicherheitsabstands und/oder nicht angepasster Geschwindigkeit auf den vorausfahrenden Lkw der Streithelferin aufgefahren ist, sind daher auch im Berufungsverfahren nicht geboten:

aa) Anhaltspunkte für ein eigenes Mitverschulden der Klägerin oder der Zedentinnen, der B. AG und der Firma M., werden nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich.

bb) Für eine Zurechnung des Verschuldens des Zeugen S. fehlt es an einer Zurechnungsnorm; insbesondere sind die Voraussetzungen des § 278 BGB in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung sowie des § 831 BGB nicht erfüllt.

aaa) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, zwar werde dem Geschädigten nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB das Mitverschulden eines Erfüllungsgehilfen – entgegen der systematischen Stellung dieses Satzes auch bei der Schadensentstehung – entsprechend § 278 BGB zugerechnet. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass zwischen der Klägerin oder ihren Rechtsvorgängern und den Beklagten eine rechtliche Sonderverbindung bestanden habe, da § 278 BGB nur innerhalb bestehender vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse gelte. Eine solche habe jedoch nicht bestanden, insbesondere nicht durch die bloße Teilnahme am Straßenverkehr, so dass der Zeuge nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin i.S.d. § 278 BGB im Verhältnis zu den Beklagten sei (Ziffer A.1.c) aa) der Entscheidungsgründe, Seite 7 f. des Urteils). Diese zutreffenden Rechtsausführungen haben die Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffen.

bbb) Das Landgericht hat weiter ausgeführt, der Klägerin sei eine mögliche Mitverursachung des Schadens durch den Zeugen S. auch nicht nach Maßgabe des § 831 Abs. 1 BGB zuzurechnen, der im Rahmen des § 254 BGB entsprechend anzuwenden sei, weil der Zeuge mangels Weisungsgebundenheit bereits kein Verrichtungsgehilfe der Klägerin gewesen sei, sondern für ein selbstständiges Unternehmen, die R. Transporte GbR tätig wurde (Ziffer A.1.c) bb) der Entscheidungsgründe, Seite 8 des Urteils). Auch dies hat die Berufung nicht angezweifelt. Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin als Unterfrachtführerin zwar ihrerseits einen Frachtvertrag/Transportvertrag mit der Firma R. geschlossen hat, wobei die Einzelheiten dieses Rechtsverhältnisses im vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter aufgeklärt worden sind. Nicht abschließend geklärt ist ferner, in welcher rechtlichen Beziehung der Zeuge S. zu der Firma R. gestanden hat. Die Klägerin hat, zuletzt in der Berufungserwiderung (Bl. 245 d.A.), hierauf ausdrücklich hingewiesen. Bekannt sei nur, dass der Zeuge den Lkw gefahren sei, ohne dass rechtliche Umstände näher von den Beklagten beschrieben würden. Selbst wenn man jedoch bei lebensnaher Betrachtung von einem vertraglichen Anstellungsverhältnis ausgehen wollte mit der Folge, dass der Zeuge Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB gegenüber der Firma R. wäre, verhilft dies den Beklagten im Ergebnis nicht zum Erfolg. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin, die sich zur Erfüllung ihrer transportvertraglichen Verpflichtung gegenüber der Firma M. der Firma R. bedient hat, insoweit Erfüllungsgehilfin im Verhältnis zur Hauptfrachtführerin M. sein dürfte. Dies kann jedoch im Ergebnis ebenso dahinstehen. Denn für die Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens des Zeugen gegenüber den Beklagten ist, wie das Landgericht richtig gesehen hat, im Rahmen des § 831 Abs. 1 BGB eine zumindest faktische Weisungsgebundenheit der Firma R. gegenüber der Klägerin erforderlich, für die vorliegend keine Anhaltspunkte vorliegen und auch von der Berufung nicht aufgezeigt werden.

ccc) Schließlich hat das Landgericht eine Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens über §§ 9 StVG, 254 BGB verneint, wonach § 254 BGB entsprechende Anwendung findet und im Fall einer Beschädigung der Sache das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübte, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. Zwar sei der Zeuge S. als Fahrer des Lkw Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Ladung des Lkw und damit über die Getriebe gewesen, für deren Beschädigung die Klägerin Ersatz verlange. Denn wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, ist § 9 StVG nur auf Schadensersatzansprüche aus straßenverkehrsrechtlicher Gefährdungshaftung anwendbar, nicht dagegen – auch nicht analog – auf verschuldensabhängige Ersatzansprüche aus § 823 BGB (Ziffer A.1.c) cc) der Entscheidungsgründe, Seite 8 f. des Urteils, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06, VersR 2007, 1387, juris Rn. 10 ff.). Auch dies hat die Berufung nicht angegriffen.

d) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich auch nichts anderes aus Ziffer 3 der als Anlage K 12 vorgelegten „Abfindungs- und Freistellungserklärung“, die die Klägerin und die K. L. als Verkehrshaftpflichtversicherer der Firma R. im Mai 2017 unterzeichnet haben:

Die Berufung stützt sich zur Begründung der Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens des Zeugen S. maßgeblich darauf, dass sich die Klägerin in der bereits erstinstanzlich als Anlage K 12 (Bl. 82 d.A.) vorgelegten Vereinbarung zwischen der Klägerin und der K. L. als Verkehrshaftpflichtversicherer der Firma R., dort Ziffer 3, im Mai 2017 verpflichtet habe, diese – im Gegenzug zu der Abfindungszahlung gemäß Ziffer 1 und 2 – in vollem Umfang von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Ladungsschäden aus dem Unfallereignis freizustellen. Damit sei, so die Berufungskläger, eine Zurechnung des Mitverschuldens des Zeugen möglich, weil die Klägerin sich die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche der Beklagtenseite gegen den Zeugen S. bzw. die Firma R. zurechnen lassen müsse (vgl. Bl. 228 d.A.). Dieser Angriff bleibt indes ohne Erfolg:

aa) Der Berufungsangriff unterliegt entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten allerdings nicht bereits gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Präklusion auf prozessualer Ebene mit der Erwägung, dass die Beklagten sich bereits in erster Instanz auf die von der Klägerin in Schriftform vorgelegte Vereinbarung hätten berufen können. Zwar handelt es sich um ein in der Berufungsinstanz neues Angriffsmittel im Sinn des § 531 Abs. 2 ZPO: Angriffs- und Verteidigungsmittel sind alle zur Begründung des Sachantrages oder zur Verteidigung dagegen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge, nicht aber Angriff und Verteidigung selbst, d.h. Sachanträge oder deren Änderung (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 531 Rdn. 21 m.w.N.). Nachdem die Klägerin die Vereinbarung bereits mit Schriftsatz vom 13.04.2018 (Bl. 42 ff., 82 d.A.) vorgelegt hatte, hätten sich die Beklagten deshalb bereits im Verfahren erster Instanz auf die Freistellungserklärung der Klägerin berufen können. Allerdings ist der Inhalt der Vereinbarung als solches zwischen den Parteien außer Streit (vgl. Bl. 244 d.A.), so dass es sich um den neuen Vortrag unstreitiger Tatsachen handelt, welches im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2005, 291).

bb) Die in Ziffer 3 der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der K. L. als Verkehrshaftpflichtversicherung der Firma R. enthaltene Freistellungsverpflichtung ist indes nicht geeignet, eine Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens des Zeugen S. an dem streitgegenständlichen Schaden im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu begründen: Die genannte, erst nach Begründung der Gesamtschuld getroffene Vereinbarung wirkt lediglich inter partes. Sie begründet nicht, wie die Beklagten meinen, eine vertragliche Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens des Zeugen zulasten der Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten. Durch die genannte Vereinbarung tritt die Klägerin auch nicht etwa in ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Beklagten einerseits und der Firma R. andererseits ein. Im Einzelnen:

(1) Zwar kann der Argumentation der Berufungskläger entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (Bl. 244 d.A.) nicht entgegengehalten werden, es fehle bereits an einem Gesamtschuldverhältnis zwischen der Firma R./ K. L. einerseits und den Beklagten andererseits. Denn vorliegend haften die Beklagten zu 1 und 2 gegenüber der Klägerin, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus abgetretenem Recht aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 18 Abs. 8 StVO, § 2 Abs. 1 b), Abs. 2, § 6 Abs. 1 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Und auch die Firma R. haftet gegenüber der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger sowohl aus den geschlossenen Haupt- bzw. Unterfrachtverträgen als auch – ein Verschulden des Zeugen S. unterstellt – im Rahmen einer deliktischen Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB sowie aus Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG. Damit bestünde ein Gesamtschuldnerverhältnis zwischen der Firma R. und deren Verkehrshaftpflichtversicherung K. L. einerseits und den Beklagten andererseits. Folglich kommt ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch der Beklagten gegenüber der Firma R. gem. § 426 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich in Betracht.

(2) Allerdings können die Beklagten sich im Verhältnis zu der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängern nicht auf die im Mai 2017 getroffene vertragliche Vereinbarung berufen, um ihren Haftungsanteil der Klägerin gegenüber auf 50 % zu reduzieren.

(2.1) Nach der im Mai 2017 getroffenen, mit „Abfindungs- und Freistellungserklärung“ überschriebenen Vereinbarung zahlte die K. L. an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 54.932,77 € (Ziffer 1). Mit dieser Zahlung sollten sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Firma R. Transporte sowie gegen die K. L. aus dem Schadensereignis abgegolten werden (Ziffer 2). Die Klägerin verpflichtete sich ihrerseits, die oben Genannten „in vollem Umfange von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Ladungsschäden aus dem oben genannten Schadensereignis freizustellen“ (Ziffer 3). Wie die Klägerin in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen hat, hatte sie die oben Genannten auf vertraglicher Grundlage auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem sie selbst als Unterfrachtführerin von der Hauptfrachtführerin M. aus deren vertraglicher Beziehung in Anspruch genommen wurde. Gegenüber dieser hatte wiederum die B. AG als Eigentümerin der Getriebe und Vertragspartner Schadensersatz geltend gemacht. Unstreitig erfolgten sämtliche Vergleichsverhandlungen und –vereinbarungen auf der Grundlage der bestehenden Verträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Transportrechts und der Haftungsgrenzen des § 431 HGB. Die Klägerin führte insoweit Vergleichsverhandlungen mit der K. L., die sich auf einen Erstattungsbetrag von 54.932,77 € einigten. Den Erstattungsbetrag akzeptierte die Klägerin mit Blick auf die andauernden guten Geschäftsbeziehungen, die nicht belastet werden sollten (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 13.04.2018, Bl. 42 ff. d.A.).

(2.2) Damit hat die Klägerin lange nach dem Schadensereignis vor dem Hintergrund der transportrechtlichen Vertragsbeziehung einen Vergleich mit einem Gesamtschuldner geschlossen, in dem sie sich gegen Abfindung ihres Schadens zugleich verpflichtet hat, diesen in vollem Umfange von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Ladungsschäden aus dem oben genannten Schadensereignis freizustellen. Eine Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass die Beklagten diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Klageforderung entgegensetzen können:

(2.2.1) Gemäß § 423 BGB wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines Vergleichs. Ob ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner eine Gesamtwirkung haben soll, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln; im Zweifel ist dies zu verneinen (BGH NJW 2000, 1942; NJW-RR 2005, 34 f.; NJW 2012, 1071, juris Rn. 21). Eine Gesamtwirkung kann angenommen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

(2.2.2) Für eine solche Gesamtwirkung ist indes im Streitfall nichts ersichtlich: Schon der Wortlaut des Vergleichs „Ansprüche Dritter wegen Ladungsschäden“ lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob damit nach dem Willen der Parteien überhaupt ein (Mit-)verursacher des Unfallereignisses erfasst werden sollte, oder ob lediglich die Rechtsvorgänger der Klägerin gemeint waren, vor deren Inanspruchnahme die K. L. abgesichert werden sollte. Auch die Interessenlage spricht dagegen: Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich die Klägerin gegen die Zahlung des Betrags von 54.932,77 € einem nicht absehbaren Regressrisiko gegenüber den Beklagten aussetzen wollte. Im Mai 2017 war noch offen, ob und inwieweit die Beklagten überhaupt für den Schaden aus Sicht der Klägerin haftbar gemacht werden konnten. Die H. C. wies als deutscher Korrespondenzversicherer erst unter dem 03.07.2017, mithin nach Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung, alle Ansprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Schließlich hatte die Vereinbarung wie auch die weiteren Schadensersatzzahlungen im Verhältnis B. AG –M. und im Verhältnis M. – Klägerin unstreitig ihre Grundlage in den Vertragsbeziehungen der jeweiligen Beteiligten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Transportrechts. Es ist daher nicht ersichtlich, dass dieser Vereinbarung eine Gesamtwirkung gegenüber einem etwaigen Gesamtschuldner neben der K. L. bzw. der Firma R. zukommen sollte. Zwar hat sich die K. L. mit Email vom 19.03.2019, welche an die Prozessbevollmächtigten beider Parteien des vorliegenden Rechtsstreits gerichtet war (Anlage B 1, 233 d.A.), darauf berufen, dass ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin unter anderem deshalb nicht zu prüfen sei, weil im Rahmen des Vergleichs mit der Klägerin eine Freistellungserklärung vereinbart worden sei; ein etwaiges Mitverschulden träfe daher nicht ihre Versicherungsnehmerin, sondern „allenfalls anspruchskürzend“ die Klägerin. Diese Ausführungen geben jedoch lediglich die Rechtsauffassung der K. L. wieder, ohne dass sich dem Schreiben Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die für sie günstige Rechtsfolge von den Parteien der Vereinbarung auch so gewollt war, was die Klägerin gerade in Abrede stellt.

(2.2.3) Damit wirkt diese Vereinbarung nur inter partes; die Beklagten können sich nicht auf die darin enthaltene Freistellungsverpflichtung der Klägerin berufen, um ihren eigenen Haftungsanteil unter Berücksichtigung des behaupteten Mitverschuldens des Zeugen S. zu begründen. Auch auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 04. Juni 2020 (Bl. 268 ff. d.A.) haben die Beklagten keine Gesichtspunkte vorgebracht, die für eine Gesamtwirkung sprechen könnten.

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs, auf den sich die K. L. mit Email vom 19.03.2019 berufen hat. Denn wie bereits ausgeführt, wird die Ausgleichspflicht des freigestellten Gesamtschuldners nach allgemeiner Auffassung durch einen – wie vorliegend – nach Entstehung der Gesamtschuld vereinbarten Erlass nicht berührt (BGH NJW 1954, 595; NJW 1992, 2287). Etwas anderes gilt nur, wenn der Erlass ausnahmsweise Gesamtwirkung hat (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 426 Rn. 19). Hiervon kann nach den obigen Ausführungen jedoch gerade nicht ausgegangen werden.

(4) Auf die weitere in der Berufungsbegründung aufgeworfene Frage, ob etwaige Gesamtschuldnerausgleichsansprüche bereits verjährt wären, kommt es damit nicht mehr streitentscheidend an.

2. Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Das Landgericht hat hierbei unausgesprochen angenommen, dass eigene Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie aus deliktischer Haftung nicht in Betracht kommen, sondern lediglich Ansprüche aus abgetretenem Recht der B. AG. Dies hat im Berufungsverfahren keine der Parteien in Zweifel gezogen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin nicht nur aus abgetretenem Recht klagt, sondern ihren eigenen Haftungsschaden geltend macht, führt dies zu keinem für die Beklagten günstigeren Ergebnis:

a) Der Wortlaut von § 7 Abs. 1 StVG eröffnet Ersatzansprüche bei der Beschädigung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache. Bei der Beschädigung einer Sache ist vorwiegend der Eigentümer Verletzter. Anders als ein berechtigter unmittelbarer Besitzer kann er auch den Ersatz des Substanzschadens verlangen. Daneben kann er sämtliche weiteren für ihn aus der Beschädigung der Sache resultierenden Schäden (Nutzungsschäden, Nebenkosten etc) bis zum Höchstbetrag nach § 12 StVG geltend machen (Walter in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck online Großkommentar, Stand 01.09.2019, § 7 StVG Rn. 29). Eigentümerin der bei dem Unfallereignis beschädigten Getriebe zum Unfallzeitpunkt war jedoch nicht die Klägerin, sondern die B. AG.

b) Darüber hinaus schützt § 7 Abs. 1 StVG zwar – wie auch § 823 Abs. 1 BGB – den berechtigten unmittelbaren Besitz (Walter a.a.O. Rn. 30; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 26). Ob der unmittelbare Besitzer auch Ersatz seines Nutzungs- und Haftungsschadens verlangen kann (offen gelassen in BGH NJW 2019, 1669), kann vorliegend dahinstehen. Denn die Klägerin war auch nicht unmittelbare Besitzerin der Getriebe, da sie wiederum die Firma R. für eine Teilstrecke des Straßentransports beauftragt hatte, die den Transport in einem eigenen Lkw durchführte.

c) Ob die Klägerin aufgrund des mit der Firma R. bestehenden, nicht näher offengelegten Vertragsverhältnisses (es liegt lediglich der Transportauftrag in niederländischer Sprache als Anlage K 4 vor, Bl. 52 d.A.) noch mittelbare Besitzerin der Getriebe war, bedarf ebenfalls keiner Vertiefung, weil der mittelbare Besitz nicht von § 7 StVG geschützt ist.

d) Der mittelbare Besitz ist indes ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut (wenngleich nicht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer, vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 13 m.w.N.). Zu ersetzen ist in diesem Zusammenhang auch der Schaden, der durch den Eingriff in das Recht zu Besitz, Gebrauch und Nutzung verursacht ist (BGH NJW 2015, 1174). Darunter fällt auch der sog. Haftungsschaden, d.h. Ansprüche, denen der Besitzer wegen Beschädigung der Sache durch Dritte oder Unmöglichkeit der Rückgabe ausgesetzt ist (BGH VersR 1976, 943; KG NJW-RR 2007, 239). Ob die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ihren (eigenen) Haftungsschaden als Unterfrachtführerin gegenüber der Firma M. als Hauptfrachtführerin geltend macht, oder ob sie lediglich aus abgetretenem Recht der Eigentümerin B. AG (vermittelt wiederum durch die Abtretungskette B. AG –M. – Klägerin) vorgehen will, erschließt sich ihren erstinstanzlichen Ausführungen nicht mit letzter Klarheit (vgl. insbesondere Bl. 4 d.A.). Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn auch in diesem Fall muss sich die Klägerin nicht ein etwaiges Mitverschulden des Zeugen S. zurechnen lassen, weil es an einer Zurechnungsnorm fehlt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Insbesondere scheidet eine analoge Anwendung des § 9 StVG im Bereich der verschuldensabhängigen Ersatzansprüche aus § 823 BGB aus (BGH VersR 2007, 1387).

3. Die Klägerin kann damit von den Beklagten als Gesamtschuldner ihren Schaden in Höhe von 128.176,49 € ersetzt verlangen. Die Schadenshöhe steht im Berufungsverfahren außer Streit und die erstinstanzlichen Feststellungen sind insoweit, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden (Ziffer A.4 der Entscheidungsgründe, Seite 9 bis 12 des Urteils). Die Beklagten haben das erstinstanzliche Urteil ausweislich ihrer Ausführungen in der Berufungsbegründung (Bl. 232 d.A.), und wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung auch durch Klarstellung ihrer Berufungsanträge zweifelsfrei dokumentiert, nur insoweit angegriffen, als die Verurteilung der Beklagten über den Betrag von 91.554,63 € hinausgeht, mithin im Umfang von 36.621,86 €. Damit unterliegt die Berufung in vollem Umfang der Zurückweisung.

4. Der Zinsanspruch folgt, wie das Landgericht zutreffend und in der Berufung unangegriffen ausgeführt hat (Ziffer A.6 der Entscheidungsgründe, Seite 12 des Urteils, Bl. 187 d.A.), aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB und hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

5. Der Klägerin steht schließlich aus §§ 823, 249 Abs. 2 S. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, die bei einem Gegenstandswert von 128.176,49 € auf 2.174,90 € (1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV zum RVG) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € (Nr. 7002 VV zum RVG) auf 2.194,90 € netto belaufen. Die vorsteuerabzugsberechtigte (Bl. 192 d.A.) Klägerin hat die Gebühren ohne Umsatzsteuer geltend gemacht. Mit der Berufung haben die Beklagten ausweislich ihrer Ausführungen in der Berufungsbegründung (Bl. 232 d.A.) und wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung auch durch Korrektur des Berufungsantrags zu 2 klargestellt diese Verurteilung nur insoweit angefochten, als sie über einen Betrag von 1.863,40 € hinausgeht (entsprechend einer 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV zum RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € gem. Nr. 7002 VV zum RVG auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 91.554,63 €). Die Berufung unterliegt somit auch hinsichtlich der Nebenforderung in vollem Umfang der Zurückweisung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4,101 Abs. 1 ZPO. Legen zwei erstinstanzlich verurteilte Gesamtschuldner – wie hier – erfolglos Berufung ein, haften sie auch zweitinstanzlich als Gesamtschuldner, sofern sie – was hier auch der Fall ist – erstinstanzlich als solche verurteilt worden sind. Es bedarf nicht eines Gesamtschuldnerausspruchs im Berufungsurteil (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 100 Rn. 11). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht: Insbesondere das Gesetz über die Haftpflicht im Straßenverkehr (§ 9 StVG), welches die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung betrifft. Nach diesem Gesetz haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs für den Schaden, der bei dem Betrieb des Fahrzeugs verursacht wird. In dem vorliegenden Fall geht es um einen Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin den Beklagten wegen eines entstandenen Schadens an der Ladung eines Lastkraftwagens in Anspruch nimmt. Der Beklagte argumentiert, dass ein Teil der Verantwortung bei dem Zeugen liegen sollte, welcher aber weder als Erfüllungs- noch als Verrichtungsgehilfe im Verhältnis zur Klägerin angesehen wird.
  2. Vertragsrecht: Insbesondere betrifft dies § 278 BGB, der sich mit dem Mitverschulden eines Erfüllungsgehilfen befasst. Dieser Paragraph legt fest, dass ein Schuldner auch für das Verschulden der Personen haftet, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen hinzuzieht. In dem Urteil argumentiert der Beklagte, dass der Zeuge ein Erfüllungsgehilfe der Klägerin gewesen sei, was das Gericht jedoch ablehnt. Ebenso relevant ist hier § 831 BGB, der sich auf die Haftung für den Verrichtungsgehilfen bezieht und in dem Urteil zur Diskussion steht.
  3. Transportrecht / Frachtrecht: Insbesondere bezieht sich dies auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB), vor allem auf § 426 HGB, der die Haftungsprivilegien des Frachtführers und § 439 Abs. 1 HGB, der die Verjährungsfrist regelt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin argumentiert, dass es sich um einen Fall der gestörten Gesamtschuld handelt und beruft sich auf die Haftungsprivilegierung des Frachtführers.
  4. Zivilprozessrecht: Insbesondere betrifft dies die Zivilprozessordnung (ZPO), vor allem § 529 ZPO, der die Bindung des Berufungsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts betrifft, und § 531 Abs. 2 ZPO, der die Zulässigkeit von neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Berufungsinstanz regelt. Diese Bestimmungen kommen im vorliegenden Fall zur Anwendung, weil die Parteien ihre Streitigkeiten in mehreren Instanzen austragen und das Gericht die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts überprüft.

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