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Verkehrsunfall zwischen einem in ein Grundstück Abbiegenden und Überholer

Überholen oder Abbiegen: Ein Balanceakt der Verantwortung

Ein kürzlich gefälltes Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) beleuchtet die oft verworrene Frage der Verantwortung im Straßenverkehr. Im Mittelpunkt dieses Falles stand ein Unfall zwischen zwei Verkehrsteilnehmern – einer, der überholen wollte, und der andere, der zur selben Zeit abbiegen wollte. Es wurde eine Neubewertung der Haftungsquote vorgenommen, wobei eine wichtige Rolle spielte, wer die Verkehrsregeln missachtet hatte und ob eine ausreichende Signalisierung der Absicht erfolgt war. Das Gericht sah es als seine Aufgabe an, diese Fragen zu klären und eine faire und gerechte Haftungsverteilung zu finden.

Direkt zum Urteil Az: 10 U 970/21 springen.

Wer trägt die Verantwortung?

In dem Unfall war eine Person, die versuchte, auf ein Grundstück abzubiegen, in Konflikt mit einem Überholenden gekommen. Das Gericht musste die Frage klären, wer die größere Verantwortung für den Unfall trägt. Eine wichtige Rolle spielte dabei die Einhaltung der Verkehrsregeln. Das Gericht stellte fest, dass die abbiegende Person mehrere Verkehrsregeln verletzt hatte, darunter die ordnungsgemäße Signalisierung des Abbiegens und die doppelte Rückschaupflicht.

Die Rolle des Sachverständigen

Ein wichtiger Punkt in der Gerichtsentscheidung war die Aussage eines Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass der Überholende für die abbiegende Person zum Zeitpunkt des Abbiegevorgangs erkennbar war. Dieses Detail war entscheidend für das Gericht, um zu dem Schluss zu kommen, dass die abbiegende Person den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie ihre Absicht korrekt signalisiert und die notwendige Rücksichtnahme gezeigt hätte.

Die finale Haftungsverteilung

Die endgültige Entscheidung des Gerichts war eine Änderung der Haftungsquote. Während das Landgericht ursprünglich eine Quote von 70 zu 30 zu Lasten der Beklagten festgelegt hatte, kam das OLG München zu dem Schluss, dass eine faire Haftungsverteilung bei 50 zu 50 liegt. Diese Neubewertung der Haftungsquote berücksichtigt sowohl die Verkehrsverstöße der abbiegenden Person als auch die Tatsache, dass der Überholvorgang für die abbiegende Person erkennbar war.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 10 U 970/21 – Urteil vom 28.07.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 19.02.2021 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 04.02.2021 (Az. 5 O 3229/19) in Nr. 1. und Nr. 2 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.596,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2020 sowie weitere 78,90 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 71 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 29 % zu tragen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.596,48 € festgesetzt.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz bejaht, hierbei jedoch rechtsfehlerhaft eine Haftungsquote von 70 zu 30 zu Lasten der Beklagten angenommen. Bei Unterstellung des vom Landgericht rechtsfehlerfrei gefundenem Ergebnisses der sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme ist stattdessen eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 zwischen den Parteien sachgerecht und damit zutreffend.

Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 I StVG wurde den Verursachungsbeiträgen der klägerischen Fahrerin, der Zeugin R., seitens des Landgerichts nicht ausreichend Gewicht beigemessen. Denn diese hat vorliegend in mehrfacher Hinsicht die in § 9 StVO geregelten Verkehrsregeln missachtet. So hätte die klägerische Fahrerin beim Abbiegen in ein Grundstück (vgl. S. 2 des Ersturteils) die Verpflichtungen des § 9 V StVO einhalten, also jegliche Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen. Wer abbiegen will, muss das rechtzeitig ankündigen (§ 9 I 1 StVO), wovon hier nicht die Rede sein kann (vgl. S. 5 des Ersturteils: „Dabei war der Fahrtrichtungsanzeiger … erst kurz vor dem Einleiten des Abbiegevorgangs gesetzt worden.“). Zuletzt hat die klägerische Fahrerin auch gegen die doppelte Rückschaupflicht verstoßen (§ 9 I 4 StVO, vgl. Ersturteil S. 5 unten).

Der Einwand der Klagepartei, dass keiner der Zeugen angegeben habe, dass der Beklagte zu 1) beim Überholen den Blinker gesetzt hatte, so dass für die klägerische Fahrerin der Überholvorgang des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt ihres Abbiegeentschlusses nicht zwingend erkennbar gewesen war, greift hiergegen nicht durch. Denn seitens der Klagepartei wird hierbei außer Acht gelassen, dass entsprechend den nachvollziehbaren und damit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. der Überholvorgang des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Abbiegevorgangs der klägerischen Fahrerin für diese erkennbar gewesen war sowie, dass die klägerische Fahrerin den streitgegenständlichen Unfall demzufolge hätte vermeiden können, indem sie nicht abgebogen wäre (vgl. S. 25 f. des schriftlichen Gutachtens vom 28.10.2020). Hiervon ist das Landgericht auch zutreffend ausgegangen.

Auch der Einwand der Klagepartei, dass der Beklagte zu 1) aufgrund einer unklaren Verkehrslage das klägerische Fahrzeug gemäß § 5 III Nr. 1 StVO nicht habe überholen dürfen, greift nicht durch und vermag eine überwiegende Haftung der Beklagten hinsichtlich des klägerischen Schadens nicht zu rechtfertigen. Denn vorliegend überzeugte sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon, dass die klägerische Fahrerin vor der Einleitung ihres Abbiegevorgangs den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte sowie, dass demzufolge der Abbiegevorgang des klägerischen Fahrzeuges für den Beklagten zu 1) rechtzeitig erkennbar gewesen wäre (vgl. hierzu auch S. 21, 26 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vom 28.10.2020). Weiter zog das Landgericht hieraus die zutreffende Konsequenz, dass der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug nicht überholen durfte, da ein Rechtsüberholen aufgrund der Fahrbahnbreite nicht möglich war (§ 5 V StVO), sowie dass der Beklagte zu 1) statt dessen hinter dem klägerischen Fahrzeug hätte warten müssen, bis dieses die Straße freigemacht hat.

II. Ausgehend von der vorstehend dargestellten Haftungsquote und unter Zugrundelegung eines der Höhe nach unstreitigem klägerischen Gesamtschadens in Höhe von 7.982,40 € sowie der hierauf bereits vorgerichtlich beklagtenseits geleisteten Zahlung in Höhe von 2.394,72 € beläuft sich somit der noch offene Restanspruch des Klägers auf einen Betrag in Höhe von 1.596,48 €. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.991,20 € (50 % der unstreitigen Schadenshöhe) und unter Berücksichtigung der hierauf bereits vorgerichtlich beklagtenseits geleisteten Zahlung in Höhe von 334,75 € steht dem Kläger hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 78,90 € zu.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 92 I 1 Fall 2 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  • Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist das zentrale Rechtsgebiet, das in diesem Fall behandelt wird. Es geht um einen Verkehrsunfall und die sich daraus ergebenden Haftungsfragen. Die Kernfragen betreffen die Verpflichtungen von Verkehrsteilnehmern, ihre Pflichten beim Überholen und Abbiegen und die Verteilung der Haftung im Falle eines Unfalls. Diese Fragen werden im deutschen Verkehrsrecht, insbesondere in der Straßenverkehrsordnung (StVO), geregelt.
  • Straßenverkehrsordnung (StVO): Mehrere Paragrafen der StVO sind direkt relevant für die Urteilsfindung in diesem Fall. Insbesondere § 9 StVO, der die Regeln beim Abbiegen, Einbiegen und Rückwärtsfahren festlegt, und § 5 StVO, der das Überholen regelt. Die Parteien streiten darüber, ob diese Regeln korrekt eingehalten wurden und wie dies die Haftungsverteilung beeinflusst.
  • Schadensersatzrecht: Der Kläger begehrt Schadensersatz für den erlittenen Schaden. Dieser Bereich des Rechts bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Partei Anspruch auf Ersatz des durch einen Unfall verursachten Schadens hat. Die Grundlagen des Schadensersatzrechts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 823 ff. BGB. In diesem Fall wird jedoch das Schadensersatzrecht überwiegend durch spezielle Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) konkretisiert und modifiziert.
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG): In diesem Fall ist insbesondere § 17 StVG relevant, der die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen regelt. Er ist besonders wichtig, weil er die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts bildet, die Haftungsquote von ursprünglich 70 zu 30 zu Lasten der Beklagten auf eine Quote von 50 zu 50 zu ändern.
  • Zivilprozessrecht: Aspekte des Zivilprozessrechts kommen ins Spiel, da es sich um einen Rechtsstreit handelt, der vor einem Gericht ausgetragen wird. Dazu gehören Regeln über das Berufungsverfahren, die Vollstreckung von Urteilen und die Kostenverteilung des Rechtsstreits. Diese Regelungen sind insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO) zu finden.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

1. Was muss ich beachten, wenn ich in ein Grundstück abbiegen möchte?

Beim Abbiegen in ein Grundstück müssen Sie einige Regeln aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten. Gemäß § 9 StVO müssen Sie vor dem Abbiegen sicherstellen, dass Sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Dazu gehört, dass Sie Ihren Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich ankündigen müssen (§ 9 Abs. 1 StVO). Außerdem müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer überholen (§ 9 Abs. 5 StVO).

2. Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich ein Fahrzeug überholen möchte?

Wenn Sie ein Fahrzeug überholen möchten, müssen Sie die Regeln gemäß § 5 StVO beachten. Dazu gehört, dass Sie sicherstellen müssen, dass Sie das überholte Fahrzeug zügig und ohne Behinderung passieren können und dass Sie genügend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten müssen. Außerdem dürfen Sie nicht überholen, wenn Sie durch Zeichen oder Verkehrsregeln darauf hingewiesen werden, dass ein Überholen gefährlich sein könnte (§ 5 Abs. 3 StVO).

3. Wer haftet bei einem Verkehrsunfall?

Die Haftung bei einem Verkehrsunfall richtet sich in der Regel nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach § 17 StVG hängt die Haftung von der Schwere des Verschuldens und dem Ausmaß der Verursachung des Unfalls ab. Bei einer gemeinsamen Verursachung des Unfalls durch beide Parteien erfolgt eine Aufteilung der Haftung (sogenannte „Haftungsquote“).

4. Wie wird die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall festgelegt?

Die Haftungsquote wird auf der Grundlage des § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) festgelegt. Dabei spielt das Verschulden beider Parteien eine Rolle. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Haftung ganz oder teilweise auf eine der Parteien übertragen werden. Das Gericht wird dabei insbesondere berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß jede Partei gegen ihre Pflichten aus der StVO verstoßen hat.

5. Wie kann ich Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend machen?

Um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend zu machen, müssen Sie nachweisen können, dass die andere Partei den Unfall verursacht hat und dabei gegen ihre Pflichten aus der StVO verstoßen hat. Es ist daher ratsam, alle relevanten Beweise zu sichern, zum Beispiel durch Fotos vom Unfallort, Zeugenaussagen und eventuell durch ein Gutachten eines Sachverständigen. Sie sollten auch einen Rechtsanwalt konsultieren, der Sie in diesem Verfahren unterstützen kann.

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6. Kann ich gegen das Urteil eines Gerichts vorgehen, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?

Ja, gegen das Urteil eines Gerichts können Sie Rechtsmittel einlegen, z. B. Berufung oder Revision, je nachdem in welcher Instanz das Urteil ergangen ist und unter welchen Voraussetzungen. Diese können sich jedoch als komplex erweisen, daher ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, um sich über die Erfolgsaussichten und mögliche Risiken zu informieren.

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