Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Lkw-Fahrer überwiegend schuld an Überholunfall mit Pkw
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wer hat bei einem Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Pkw und einem linksabbiegenden Lkw in der Regel Vorfahrt?
- Welche Pflichten hat ein Lkw-Fahrer beim Linksabbiegen in Bezug auf den nachfolgenden Verkehr?
- Welche Konsequenzen hat eine Mitschuld bei einem Verkehrsunfall für die Beteiligten?
- Welche Ansprüche auf Schadensersatz kann ein überholender Pkw-Fahrer nach einem Unfall geltend machen?
- Wie wird die Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem überholenden Pkw und einem abbiegenden Lkw in der Regel gerichtlich entschieden?
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Bei dem Fall handelt es sich um einen Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Pkw und einem linksabbiegenden Sattelzug.
- Der Hauptkonflikt besteht in der Frage, wer die Schuld an dem Unfall trägt.
- Schwierigkeiten ergeben sich durch unterschiedliche Verkehrssituationen und Regeln für Überholen und Linksabbiegen.
- Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner haften und zusätzlicher Schadensersatz an die Klägerin gezahlt werden muss.
- Entscheidend war, dass der überholende Pkw dem Sattelzug nicht ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt hat.
- Auswirkungen des Urteils sind erhöhte Zahlungsverpflichtungen der Beklagten, inklusive Zinsen und Rechtsverfolgungskosten.
- Besonders wichtig ist die Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten sowohl beim Überholen als auch beim Linksabbiegen.
- Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit klarer Verkehrsregelungen und sorgfältigen Fahrverhaltens zur Vermeidung ähnlicher Unfälle.
Lkw-Fahrer überwiegend schuld an Überholunfall mit Pkw
Bei Verkehrsunfällen zwischen überholendem Personenkraftwagen und linksabbiegendem Sattelzug stehen oft komplexe rechtliche Fragen im Mittelpunkt. Wer hat in solch einer Situation Vorfahrt? Wie lassen sich die Schuldfragen klären? Und welche Konsequenzen können daraus für die Beteiligten resultieren?
Diese Themen berühren nicht nur juristische Aspekte, sondern haben auch erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen. Denn neben möglichen Verletzungen und Sachschäden können solche Unfälle weitreichende finanzielle und rechtliche Folgen haben. Es ist daher wichtig, die rechtlichen Grundlagen und Abläufe in derartigen Fällen zu verstehen.
Im Folgenden wollen wir uns näher mit einem konkreten Gerichtsurteil zu einem solchen Verkehrsunfall befassen. Dabei werden wir die rechtlichen Hintergründe beleuchten und aufzeigen, wie das Gericht in diesem Fall zu seiner Entscheidung gekommen ist.
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Der Fall vor Gericht
Unfall beim Überholen eines linksabbiegenden Sattelzugs
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte sich mit einem Verkehrsunfall zu befassen, bei dem ein überholender Pkw mit einem linksabbiegenden Sattelzug kollidiert war. Der Pkw-Fahrer hatte den Sattelzug trotz dessen eingeschaltetem Blinker überholt, als dieser plötzlich nach links abbog und es zum Zusammenstoß kam.
Der Fall ging in Berufung, nachdem das erstinstanzliche Landgericht Ansbach den Großteil des Schadens dem Pkw-Fahrer angelastet hatte. Das OLG änderte nun diese Entscheidung ab.
Abbiegender Lkw haftet überwiegend
Die Richter sahen die überwiegende Haftung beim Fahrer des abbiegenden Sattelzugs. Dieser habe sich vor dem Abbiegen nicht ausreichend vergewissert, dass die Fahrbahn frei ist und kein Überholvorgang stattfindet. Laut Gericht hätte er nochmals in den Spiegel schauen und den rückwärtigen Verkehr im Blick haben müssen, bevor er den Abbiegevorgang einleitet.
Zwar treffe auch den überholenden Pkw-Fahrer eine Mitschuld von 20%, weil er trotz Blinken des Lkw zum Überholen ansetzte. Den Großteil der Haftung von 80% müsse aber der abbiegende Sattelzug-Fahrer übernehmen. Dieser habe die größere Sorgfaltspflichtverletzung begangen.
Schadensersatzansprüche des Pkw-Fahrers
Infolgedessen sprach das OLG Nürnberg dem klagenden Pkw-Fahrer weitere Schadensersatzansprüche zu. Die beklagten Sattelzug-Fahrer und -Halter müssten zusätzliche Beträge für Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und Rechtsanwaltskosten übernehmen. Insgesamt beliefen sich diese auf knapp 4.000 Euro.
Die Berufung hatte damit überwiegend Erfolg. Die vom Landgericht festgestellte Haftungsverteilung wurde vom OLG korrigiert und die Ansprüche des Pkw-Fahrers entsprechend erhöht. Lediglich ein kleiner Teil der geltend gemachten Forderungen wurde abgewiesen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass den abbiegenden Lkw-Fahrer eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, sich vor dem Abbiegen nochmals zu vergewissern, dass kein Überholvorgang stattfindet. Trotz Mitverschulden des überholenden Pkw-Fahrers liegt die überwiegende Haftung beim abbiegenden Lkw, der die größere Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr und mahnt insbesondere abbiegende Lkw-Fahrer zu erhöhter Vorsicht, um Unfälle zu vermeiden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil unterstreicht, dass beim Abbiegen besondere Vorsicht geboten ist, selbst wenn der Blinker gesetzt ist. Auch wenn Sie als abbiegender Fahrer Vorfahrt haben, sind Sie verpflichtet, sich zu vergewissern, dass kein anderes Fahrzeug (z.B. ein überholender Pkw) gefährdet wird. Ein einfaches Blinken reicht nicht aus, um Ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Als überholender Fahrer sollten Sie sich bewusst sein, dass ein Überholmanöver trotz gesetztem Blinker ein Risiko darstellt und Sie im Falle eines Unfalls eine Teilschuld tragen können. In beiden Fällen ist es ratsam, bei unklaren Verkehrssituationen defensiv zu fahren und lieber einmal mehr zu bremsen, um einen Unfall zu vermeiden.
FAQ – Häufige Fragen
Auf dem schmalen Grat zwischen Überhol-Manöver und Abbiegevorgang können Autofahrer schnell in rechtliche Grauzonen geraten. Doch mit den richtigen Informationen lässt sich ein Verkehrsunfall zwischen überholendem Pkw und linksabbiegendem Lkw oft vermeiden. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Einblicke in die wesentlichen Rechtsgrundlagen und deren praktische Anwendung. Lassen Sie sich von den Erfahrungen anderer Verkehrsteilnehmer in ähnlichen Situationen beraten und meiden Sie so teure Folgeschäden. Mit dieser Orientungshilfe sind Sie für den Ernstfall bestens gewappnet.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wer hat bei einem Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Pkw und einem linksabbiegenden Lkw in der Regel Vorfahrt?
- Welche Pflichten hat ein Lkw-Fahrer beim Linksabbiegen in Bezug auf den nachfolgenden Verkehr?
- Welche Konsequenzen hat eine Mitschuld bei einem Verkehrsunfall für die Beteiligten?
- Welche Ansprüche auf Schadensersatz kann ein überholender Pkw-Fahrer nach einem Unfall geltend machen?
- Wie wird die Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem überholenden Pkw und einem abbiegenden Lkw in der Regel gerichtlich entschieden?
Wer hat bei einem Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Pkw und einem linksabbiegenden Lkw in der Regel Vorfahrt?
Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Pkw und einem linksabbiegenden Lkw ist die rechtliche Situation komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass der Linksabbieger eine erhöhte Sorgfaltspflicht hat. Diese umfasst die sogenannte doppelte Rückschaupflicht, bei der der Fahrer vor dem Abbiegen sicherstellen muss, dass kein nachfolgender Verkehr gefährdet wird. Diese Pflicht ergibt sich aus § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Ein Überholvorgang ist gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig, wenn die Verkehrslage unklar ist. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der vorausfahrende Linksabbieger seine Absicht nicht eindeutig signalisiert hat oder wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennen können, was der Linksabbieger vorhat. In solchen Fällen trägt der Überholende eine Mitschuld, da er das Risiko eines Unfalls bewusst eingeht.
Gerichte neigen dazu, die Haftung in solchen Fällen zu teilen. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall entschieden, dass eine 50/50-Haftungsverteilung angemessen ist, wenn der Überholer trotz durchgezogener Linie und unklarer Verkehrslage überholt hat. Das Kammergericht Berlin hat in einem anderen Fall eine hälftige Schadensteilung vorgenommen, wenn der Überholer den ordnungsgemäß blinkenden Linksabbieger überholt hat, dieser jedoch die zweite Rückschaupflicht versäumt hat.
Die Rechtsprechung zeigt, dass der Linksabbieger in der Regel eine höhere Verantwortung trägt, da er durch die doppelte Rückschaupflicht sicherstellen muss, dass der Abbiegevorgang gefahrlos durchgeführt werden kann. Der Überholende muss jedoch ebenfalls sicherstellen, dass die Verkehrslage klar ist und keine Gefahr besteht. Bei Missachtung dieser Pflichten kann es zu einer anteiligen Haftung beider Parteien kommen.
Welche Pflichten hat ein Lkw-Fahrer beim Linksabbiegen in Bezug auf den nachfolgenden Verkehr?
Ein Lkw-Fahrer hat beim Linksabbiegen mehrere Sorgfaltspflichten, die er beachten muss, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und Haftungsfragen bei Unfällen zu klären. Diese Pflichten sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt und umfassen insbesondere die doppelte Rückschaupflicht und die Nutzung der Spiegel.
Zunächst muss der Lkw-Fahrer sich rechtzeitig und deutlich auf den Abbiegevorgang vorbereiten. Dazu gehört, dass er den Blinker setzt und seine Geschwindigkeit reduziert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen muss er sich vergewissern, dass kein nachfolgender Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Diese doppelte Rückschaupflicht erfordert, dass der Fahrer sowohl in den Innen- als auch in die Außenspiegel schaut, um sicherzustellen, dass sich kein Fahrzeug im toten Winkel befindet oder gerade zum Überholen ansetzt.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem sogenannten toten Winkel, der bei Lkw aufgrund ihrer Größe und Bauweise besonders ausgeprägt ist. Der Fahrer muss sicherstellen, dass er diesen Bereich durch den Blick in die entsprechenden Spiegel, einschließlich des Frontspiegels, überwacht. Der Frontspiegel ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass sich keine Fahrzeuge oder andere Verkehrsteilnehmer direkt vor dem Lkw befinden, die beim Abbiegen gefährdet werden könnten.
In bestimmten Situationen kann die Rückschaupflicht entfallen, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Straße keine gesonderte Geradeausspur hat und zu schmal ist, um ein Überholen zu ermöglichen.
Ein Lkw-Fahrer muss auch darauf achten, dass er den entgegenkommenden Verkehr passieren lässt und dabei besonders auf Schienenfahrzeuge, Fahrräder und Mofas achtet, die auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Diese Verkehrsteilnehmer haben Vorrang und dürfen nicht gefährdet werden.
Wenn es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Unfall kommt, spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins oft für ein Verschulden des Linksabbiegers. Der Lkw-Fahrer muss dann nachweisen, dass er alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat und der Unfallgegner verkehrswidrig gehandelt hat, um die Haftung zu mindern oder auszuschließen.
Die Einhaltung dieser Pflichten ist entscheidend, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und Haftungsfragen bei Unfällen klar zu regeln.
Welche Konsequenzen hat eine Mitschuld bei einem Verkehrsunfall für die Beteiligten?
Eine Mitschuld bei einem Verkehrsunfall hat erhebliche Auswirkungen auf die Schadensersatzansprüche und Versicherungsleistungen der Beteiligten. Die rechtlichen Grundlagen für Schadensersatzansprüche finden sich in den §§ 249 bis 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Paragraphen regeln, dass der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, als wäre der Unfall nicht passiert. Bei einer Mitschuld wird jedoch die Haftung entsprechend der jeweiligen Schuldanteile aufgeteilt.
Wenn beide Unfallbeteiligten eine Teilschuld tragen, wird die Schadensersatzpflicht prozentual nach dem Verschulden aufgeteilt. Dies bedeutet, dass jeder Beteiligte nur einen Teil des Schadens des anderen ersetzen muss, entsprechend dem festgestellten Schuldanteil. Beispielsweise muss bei einer 30-prozentigen Mitschuld die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung 30 Prozent des Schadens des Unfallgegners übernehmen, während der Unfallgegner auf den restlichen 70 Prozent seines Schadens sitzen bleibt.
Die Feststellung der Schuldanteile erfolgt anhand des Unfallhergangs und der Verkehrsverstöße der Beteiligten. Eine genaue Dokumentation des Unfalls und die Hinzuziehung der Polizei sowie eines Sachverständigen sind hierbei entscheidend, um eine objektive Einschätzung zu gewährleisten.
Eine Mitschuld führt auch zu einer Hochstufung der Versicherungsprämie, da die eigene Versicherung für einen Teil des Schadens aufkommen muss. Dies kann zu höheren Kosten für die Versicherungspolice im folgenden Jahr führen.
Bei der Schadensregulierung ist es wichtig, dass der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht beachtet. Dies bedeutet, dass er verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden. Andernfalls kann die Versicherung die Schadensersatzansprüche kürzen.
In Fällen, in denen die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann, ist es ratsam, einen Verkehrsrechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann helfen, die Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung durchzusetzen und sicherzustellen, dass alle ersatzfähigen Schadenspositionen geltend gemacht werden.
Ein Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Pkw und einem linksabbiegenden Sattelzug ist ein typisches Beispiel, bei dem die Schuldfrage oft strittig ist. Der Linksabbieger hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht, einschließlich der doppelten Rückschaupflicht, um sicherzustellen, dass er gefahrlos abbiegen kann. Versäumt er dies, trägt er in der Regel eine Mitschuld. Der Überholer muss jedoch ebenfalls sicherstellen, dass er den Abbiegevorgang rechtzeitig erkennt und entsprechend reagiert.
Die genaue Verteilung der Schuldanteile hängt von den spezifischen Umständen des Unfalls ab und wird im Zweifelsfall durch ein Gericht entschieden.
Welche Ansprüche auf Schadensersatz kann ein überholender Pkw-Fahrer nach einem Unfall geltend machen?
Ein überholender Pkw-Fahrer, der in einen Unfall mit einem abbiegenden Lkw verwickelt ist, kann verschiedene Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Ansprüche umfassen in der Regel die Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug, die Nutzungsausfallentschädigung und weitere finanzielle Forderungen.
Die Reparaturkosten decken die notwendigen Ausgaben, um das Fahrzeug wieder in den Zustand vor dem Unfall zu versetzen. Dies beinhaltet sowohl die Material- als auch die Arbeitskosten, die in einer Werkstatt anfallen. Sollte das Fahrzeug nicht mehr reparierbar sein oder die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen, kann der Fahrer den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Dieser setzt sich aus dem Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs zusammen.
Die Nutzungsausfallentschädigung kompensiert den Zeitraum, in dem das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht genutzt werden kann. Diese Entschädigung wird für die Dauer der Reparatur oder bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs gewährt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und wird anhand von Tabellen, wie der EurotaxSchwacke-Liste, berechnet. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nur, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er das Fahrzeug tatsächlich genutzt hätte und keine alternative Nutzungsmöglichkeit, wie ein Zweitwagen, zur Verfügung stand.
Zusätzlich zu den direkten Fahrzeugschäden können weitere finanzielle Forderungen entstehen. Dazu gehören die Kosten für einen Mietwagen, falls der Geschädigte während der Reparaturzeit ein Ersatzfahrzeug benötigt. Auch die Kosten für ein Gutachten, das den Schaden bewertet, können erstattet werden. In Fällen, in denen der Unfall zu Verletzungen führt, können Ansprüche auf Schmerzensgeld und Heilbehandlungskosten geltend gemacht werden. Diese Ansprüche decken die immateriellen Schäden und die medizinischen Kosten, die durch den Unfall verursacht wurden.
Ein weiterer möglicher Anspruch ist der Verdienstausfall, wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig wird und dadurch Einkommensverluste erleidet. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann auch ein Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls nicht in der Lage ist, seinen Haushalt zu führen und dafür eine Ersatzkraft benötigt.
Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt in der Regel gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Es ist ratsam, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die Ansprüche umfassend und korrekt zu dokumentieren und durchzusetzen.
Wie wird die Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem überholenden Pkw und einem abbiegenden Lkw in der Regel gerichtlich entschieden?
Die Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem überholenden Pkw und einem abbiegenden Lkw wird von Gerichten anhand verschiedener Kriterien entschieden. Diese Kriterien umfassen die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, das Verschulden der Fahrer und die spezifischen Umstände des Unfalls.
Die Betriebsgefahr eines Lkw wird in der Regel höher bewertet als die eines Pkw. Dies liegt an der größeren Masse und dem höheren Gefährdungspotenzial des Lkw. Typischerweise wird die Betriebsgefahr des Lkw mit 30-40% angesetzt. Wenn der Lkw-Fahrer jedoch besondere Sorgfaltspflichten beim Abbiegen missachtet, kann seine Haftung deutlich über der Betriebsgefahr liegen oder sogar eine Alleinhaftung begründen.
Ein häufiges Szenario ist, dass der Lkw-Fahrer beim Abbiegen die Rückschaupflicht verletzt. Dies bedeutet, dass er vor dem Abbiegen nicht ausreichend überprüft hat, ob sich ein Fahrzeug im toten Winkel befindet oder ob ein Überholvorgang stattfindet. In solchen Fällen kann dem Lkw-Fahrer ein überwiegendes Verschulden zugerechnet werden. Wenn der Lkw-Fahrer jedoch alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat und der Unfall dennoch durch das riskante Verhalten des überholenden Pkw-Fahrers verursacht wurde, kann die Haftung des Pkw-Fahrers überwiegen.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Verkehrslage zum Zeitpunkt des Überholvorgangs. Überholen bei unklarer Verkehrslage, wie etwa in Kurven oder bei eingeschränkter Sicht, wird als besonders riskant eingestuft. Wenn der überholende Pkw-Fahrer die Verkehrslage nicht richtig einschätzt und es zu einem Unfall kommt, kann ihm eine erhebliche Mitschuld oder sogar die Alleinhaftung zugerechnet werden.
Gerichte berücksichtigen auch, ob der überholende Pkw-Fahrer seine Pflichten, wie das Setzen des Blinkers und das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstands, erfüllt hat. Missachtet der Überholer diese Pflichten, wird ihm oft eine Mitschuld zugerechnet.
In Fällen, in denen beide Fahrer gegen Verkehrsregeln verstoßen haben, wird die Haftung oft anteilig verteilt. Beispielsweise kann eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zulasten des überholenden Pkw-Fahrers erfolgen, wenn dieser besonders rücksichtslos gefahren ist, während der Lkw-Fahrer nur geringfügig gegen Vorschriften verstoßen hat.
Die genaue Haftungsverteilung hängt immer von den spezifischen Umständen des Unfalls ab, einschließlich der Aussagen von Zeugen und der Ergebnisse von Sachverständigengutachten. Gerichte wägen die Verursachungsbeiträge beider Parteien sorgfältig ab, um eine gerechte Entscheidung zu treffen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 9 StVO – Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren: Dieser Paragraph regelt das Verhalten beim Abbiegen. Der Fahrer des Sattelzugs hätte vor dem Abbiegevorgang sorgfältig auf den nachfolgenden Verkehr achten müssen. Die Missachtung dieser Pflicht war hier ausschlaggebend, da er sich nicht vergewissert hat, dass die Fahrbahn frei ist.
- § 5 StVO – Überholen: Dieser Paragraph beschreibt die Regeln für das Überholen von Fahrzeugen. Der Pkw-Fahrer hätte nicht überholen dürfen, wenn der Sattelzug bereits den Blinker gesetzt hatte. Die Entscheidung des Gerichts, ihm eine Mitschuld von 20 % zuzuweisen, basiert auf diesem Verstoß.
- § 17 StVG – Haftung bei Unfällen: Dieser Paragraph regelt die Haftungsfragen bei Verkehrsunfällen und stellt klar, dass bei einem Unfall beide Parteien eine Mitschuld haben können. Dies war hier relevant für die Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zugunsten des Pkw-Fahrers.
- § 253 BGB – Immaterieller Schadensersatz: Sobald es zu einem Verkehrsunfall kommt, kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Bestimmung war die Grundlage für die zusätzlichen Schadensersatzansprüche des Pkw-Fahrers, die das OLG Nürnberg zusprach.
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes: Dieser Paragraph legt fest, wie der Schadensersatz zu erfolgen hat. In diesem Fall wurden zusätzliche Beträge für Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Das Urteil basierte auf den Bestimmungen dieses Paragraphen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Überwiegende Haftung: Die überwiegende Haftung bezieht sich auf die Haftung desjenigen Fahrers, der bei einem Unfall die größere Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Diese Bestimmung wird bei der Aufteilung der Schuld und der Haftungsverteilung nach einem Unfall herangezogen.
- Mitschuld: Die Mitschuld beschreibt den Anteil der Schuld desjenigen Fahrers, der bei einem Unfall weniger gravierende Sorgfaltspflichtverletzungen begangen hat als der andere Beteiligte. Diese Bestimmung dient auch zur auf die gewichtete Schuld eines Unfallotheworten bei der Verteilung der Haftung.
- Sorgfaltspflichtverletzung: Eine Sorgfaltspflichtverletzung bezeichnet das Unterlassen angemessener Vorsicht und Aufmerksamkeit durch einen Fahrer in einer bestimmten Situation. Dies kann bei einer Unfallursache eine entscheidende Rolle spielen und beeinflusst die Haftungsverteilung.
- Abbiegen und Überholen: Abbiegen und Überholen sind komplexe Verkehrssituationen, bei denen ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit und Vorsicht von Fahrern erforderlich ist. Diese Manöver verdienen besondere Beachtung und gelten als regelmäßige Konfliktquellen im Straßenverkehr.
- Haftungsverteilung: Die Haftungsverteilung beschreibt die prozentuelle Aufteilung der Schuld nach einem Unfall. Sie erfolgt im Einklang mit den Sorgfaltspflichtverletzungen und den Verkehrsregeln.
Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 3 U 4188/21 – Endurteil vom 29.03.2022
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 25.10.2021, Az. 2 O 86/20, wie folgt abgeändert:
1.1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits vom Landgericht ausgeurteilten Betrag an die Klägerin weitere 3.376,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2019 sowie weitere 612,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.05.2020 zu zahlen.
1.2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits vom Landgericht ausgeurteilten Betrag die Klägerin von angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von weiteren 342,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 07.05.2020 freizustellen.
1.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen.
[…]
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Von den Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz haben die Klägerin 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen.
4. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Ansbach sind vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 8.403,33 € und für das Berufungsverfahren auf 5.704,16 € festgesetzt.
Gründe
A.
Ausweislich des unstreitigen Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils ist folgender Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig:
Die Klägerin ist Eigentümerin des LKWs Arocs L-FHS, amtliches Kennzeichen […]. Am 17.10.2018 gegen 14:40 Uhr fuhr der Zeuge H. mit dem klägerischen Fahrzeug und dem daran angeschlossenen Auflieger, amtliches Kennzeichen […], auf der Ortsverbindungsstraße St 2384 zwischen Polsingen und Ursheim (Frankenstraße) in Richtung Ursheim. Der Zeuge H. wollte in die auf die Ortsverbindungsstraße einmündende Abfahrt nach Trendel einfahren. Diese Abfahrt mündet in die gegenüberliegende Fahrbahnhälfte ein. Als er den Abbiegevorgang begann, wurde er von dem aus rückwärtigen Verkehr kommenden PKW, amtliches Kennzeichen […], welches vom Beklagten zu 1) gesteuert wurde, überholt. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß des Beklagtenfahrzeugs mit dem vorderen linken Fahrzeugeck des klägerischen Gespanns. Der Pkw des Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert.
Unstreitig ist darüber hinaus, dass der Beklagte zu 1) am Unfalltag den in Anlage K 1 enthaltenen handschriftlichen Unfallbericht fertigte, den er, der Zeuge H. und die Mitfahrerin des Beklagten zu 1) unterschrieben.
Das Landgericht Ansbach hat den Beklagten zu 1) informatorisch angehört sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H., Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R. vom 27.01.2021 und mündliche Erläuterung des Gutachtens.
Am 25.10.2021 hat das Landgericht Ansbach das nachfolgende Endurteil erlassen:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.824,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2019 sowie weitere 875,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.05.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, die Klägerin von angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 07.05.2020 freizustellen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG im vorliegenden Fall eine Haftungsquote von jeweils 50 % ergebe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin in ihrer Berufung. Sie beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 4.829,16 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 27.02.2019 sowie weitere 875,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, die Klägerin von angefallenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 402,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über den jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 freizustellen.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.
Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG auf der Grundlage einer Haftungsverteilung von 15 % zu 85 % einen Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von weiteren 3.989,41 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 342,80 €.
I.
Das Landgericht kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass für keine der Parteien die Ersatzpflicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, da der streitgegenständliche Verkehrsunfall für keinen Beteiligten ein unabwendbares Ereignis darstellte. Einwände dagegen bringt die Berufung nicht vor.
II.
Das Erstgericht kam in Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG zu einer Haftungsquote in Höhe von jeweils 50 %. Dies kann jedoch nach Maßgabe der bindenden erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen keinen Bestand haben. Vielmehr entspricht eine Verteilung von 15 % zu 85 % zugunsten der Klagepartei dem Gewicht der jeweiligen Verursachungsbeiträge und der einzustellenden Betriebsgefahr.
1. Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist zunächst das Gewicht des Verursachungsbeitrags des einen und des anderen Fahrzeugs zu bestimmen (vgl. BGH, NZV 2007, 190, Rn. 15). Sodann sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (BGH, NJW 2017, 1177 Rn. 8).
2. Auf Seiten der Beklagten ist ein erheblicher Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO in die Abwägung einzustellen, da er aufgrund mehrerer Umstände bei unklarer Verkehrslage überholte.
a) Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (OLG München, NJOZ 2021, 684 Rn. 12). Dies kann beispielsweise angenommen werden bei Sichtbehinderung durch ein vorausfahrendes Fahrzeug, durch Witterungsumstände wie Blendung durch Sonne oder durch Straßenführung. Gleiches gilt, wenn die Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden in Verbindung mit der Verkehrssituation und -örtlichkeit – wie Annäherung an eine links abzweigende Straße – geeignet ist, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen. Dies ist erst recht anzunehmen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat (Heß, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 5 StVO Rn. 26).
b) Eine derartige unklare Verkehrslage ergibt sich im vorliegenden Fall zum einen daraus, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen an dieser Stelle ein vollständig gefahrloser Überholvorgang aufgrund der Rechtskurve, der vorhandenen erheblichen Sichteinschränkungen durch die Randbepflanzung und des konkreten Sonnenstands sowie dem vorausfahrenden klägerischen Sattelzug mit Anhänger in dieser Situation aus technischer Sicht nicht möglich war. Dies ergibt sich gleichermaßen aus den vorgelegten Lichtbildern mit Aufnahmen der Unfallstelle.
Zum anderen konnte der Beklagte zu 1) aufgrund des Fahrverhaltens des vorausfahrenden Sattelzugs nicht sicher beurteilen, wie sich der Vorausfahrende verhält. Der Zeuge H. gab glaubhaft an, dass er bereits vor dem Abbiegevorgang seine Geschwindigkeit erheblich reduziert habe. Damit korrespondieren die Feststellungen des Sachverständigen, wonach die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision mit ca. 7 – 10 km/h deutlich unter der Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs mit mindestens 55 – 60 km/h lag.
c) Schließlich kann im Rahmen der Beweiswürdigung der am Unfalltag vom Beklagten zu 1) gefertigte und von ihm, dem Zeugen H. und der Mitfahrerin des Beklagten zu 1) unterschriebene Unfallbericht – wonach am Sattelzug der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt war – nicht außer Acht gelassen werden.
Einer schriftlichen Einlassung am Unfallort kommt als nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zu (BGH, NJW 1976, 1259; BGH, NJW 1984, 799; OLG Bamberg, VersR 1987, 1246; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 1820). Rückt der Anerkennende später von seiner Erklärung ab, so wird er, falls nicht auch das übrige Beweisergebnis gegen seine Schuld spricht, dem Richter plausibel machen müssen, weshalb er sich zu dem objektiv falschen Anerkenntnis hat bewegen lassen. Dies wird ihm umso schwerer fallen, je konkreter seine Erklärung war (Greger, in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, § 16 Rn. 16.56). Im Rahmen der Beweiswürdigung ist auch zu berücksichtigen, ob das Anerkenntnis zu einer Beeinträchtigung der Beweismöglichkeiten des Gegners geführt hat, z.B. weil er im Hinblick hierauf auf die Zuziehung der Polizei verzichtete (Greger, a.a.O. § 16 Rn. 16.56).
Im vorliegenden Fall führt das handschriftliche Schreiben nicht nur allgemein aus, dass der Unfall vom Beklagten zu 1) verschuldet sei, sondern macht darüber hinaus detaillierte Ausführungen zum Unfallhergang. Insbesondere wird darin geschildert, dass der Beklagte zu 1) aufgrund des Sonnenstandes den eingeschalteten Blinker erst am Zugfahrzeug habe erkennen können, obwohl der Blinker einwandfrei funktioniert habe und auch betätigt gewesen sei. Die Angaben in diesem Anerkenntnis decken sich mit der Aussage des Zeugen H., der ausführte, den Blinker gesetzt zu haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Zeuge angab, dass er ohne dieses vom Beklagten zu 1 aufgesetzte und unterschriebene Schriftstück auf Aufnahme des Unfalls durch die Polizei bestanden habe. Vor diesem Hintergrund ist die Klagepartei als Erklärungsempfängerin dieses Schreibens der Beweisanforderungen, denen sie ohne die Erklärung zur Erreichung ihres Prozesszieles genügen müsste, enthoben, da dem Beklagten zu 1) als Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten nicht gelingt (vgl. BGH, NJW 1984, 799). Die pauschale Erklärung des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, dass er nach dem Unfall neben sich gestanden habe, reicht dafür nicht aus.
3. Auf Seiten der Klagepartei sind keine kausalen Verursachungsbeiträge i.S.v. § 17 Abs. 1 StVG in die Abwägung einzustellen.
a) Ein Verstoß des Zeugen H. gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO steht nicht fest und kann damit nicht in die Abwägung eingestellt werden.
aa) In rechtlicher Hinsicht normiert die Vorschrift § 9 Abs. 1 S. 4 StVO zwar den Vorrang des entgegenkommenden und gleichgerichteten Verkehrs gegenüber dem Abbieger, wobei sich dessen Sorgfaltspflichten je nach Abbiegeziel von erhöhter Vorsicht bis zur höchsten Sorgfalt, die eine Gefährdung anderer ausschließt, steigert. Je weniger erkennbar das Abbiegeziel im Fahrverkehr ist, umso sorgfältiger muss sich der Abbiegende verhalten.
bb) Im vorliegenden Fall ergibt jedoch die durchgeführte Beweisaufnahme, dass ein entsprechender Verstoß des Zeugen H gegen die doppelte Rückschaupflicht weder unstreitig noch nach § 286 ZPO bewiesenen ist.
Der grundsätzlich bestehende Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt, greift vorliegend nicht. Denn es handelt sich auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Feststellungen des Sachverständigen nicht um einen derart typischen Vorgang, dass allein auf Grund des Zusammenstoßes mit der notwendigen Sicherheit auf einen Verstoß des Abbiegenden gegen die zweite Rückschaupflicht geschlossen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2015, 796 Rn. 18 f.).
Der Zeuge H. führte aus, dass er, bevor er den Abbiegevorgang eingeleitet habe, nach rechts und nach links in den Spiegel geschaut und hierbei niemanden gesehen habe. Er führte wörtlich aus „ich habe immer wieder nach links und rechts geschaut, da ich infolge der Kurve auch den rückwärtigen Verkehr nur mit dem rechten Spiegel beobachten konnte […]“.
Diese Aussage lässt sich durch das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht widerlegen. Der Sachverständige führte aus, dass zum Zeitpunkt des spätesten abbiegen Entschlusses des Zeugen H. sich das Beklagtenfahrzeug je nach Fahrlinie mit hoher Wahrscheinlichkeit vollständig oder größtenteils im verdeckten Bereich hinter dem Sattelanhänger befunden habe. Eine länger andauernde Erkennbarkeitsmöglichkeit des Beklagten Fahrzeugs für den Zeugen H. sei vollständig auszuschließen, insbesondere sei hier der Fahrbahnverlauf von wesentlicher Bedeutung. Zwar könne sachverständigenseits nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass, je nach Geschwindigkeitsverhalten der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Abbiegenbeginns des Klägerfahrzeugs, der Pkw der Beklagtenseite zumindest teilweise im möglichen einsehbaren Bereich der linken Außenspiegel gewesen sei. Damit hat der Sachverständige jedoch lediglich ausgeführt, dass eine Unfallkonstellation denkbar sei, in welcher der Zeuge H. im Rahmen der 2. Rückschau das überholende Beklagtenfahrzeug hätte wahrnehmen können. Als technisch möglich hat der Sachverständige jedoch auch eine Situation angesehen, in der ein Verstoß gegen die doppelte Rückschauverpflichtung nicht vorlag.
b) In der Entscheidung des Zeugen H., den Linksabbiegevorgang zu beginnen, obwohl er aus technischer Sicht noch mindestens 6 m hätte weiterfahren können, um einen technisch ordnungsgemäßen Abbiegevorgang einzuleiten, ist kein verkehrsrechtlich relevanter Verstoß zu sehen, der im Verhältnis zur Klagepartei in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen ist. Denn das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO gilt nicht beim Linksabbiegen. Vielmehr muss derjenige, der nach links abbiegen will, sich nach § 9 Abs. 1 S. 2 StVO rechtzeitig bis zur Mitte der Fahrbahn einordnen. Und auf die Vorgabe, wonach der Vorfahrtsberechtigte beim Abbiegen in die untergeordnete Straße grundsätzlich die Mitte der Trichterbreite rechts zu umfahren hat (OLG Saarbrücken, SVR 2018, 255), können sich die Beklagten nicht berufen. Denn der Schutzbereich dieser Regelung bezieht sich nur auf den Wartepflichtigen im Einmündungstrichter der untergeordneten Straße, nicht dagegen auf überholende Verkehrsteilnehmer im Längsverkehr der Vorfahrtsstraße.
4. Die Haftungsverteilung wird in den Fällen der Kollision des Linksabbiegers mit dem Linksüberholer in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt (Übersicht in OLG Frankfurt, NJW-RR 2015, 796 Rn. 21 ff.). Der Senat hält nach einer Gesamtabwägung der oben dargestellten Verursachungsbeiträge und der Betriebsgefahren der Fahrzeuge im vorliegenden Fall eine Haftungsverteilung von 15 % zu 85 % zugunsten der Klagepartei für angemessen. Dabei hat er unter Berücksichtigung der obengenannten Umstände auf Klägerseite zwar keine eindeutigen Verkehrsverstöße in die Abwägung eingestellt. Angesichts der konkreten Situation kann jedoch die Betriebsgefahr des vom Zeugen H. gelenkten Sattelzugs mit Anhänger nicht vollständig zurücktreten, da von diesem unter Berücksichtigung von dessen Größe und Gewicht, des generell gefährlichen Fahrmanövers des Linksabbiegens sowie des zu zeitig eingeleiteten Abbiegevorgangs eine erhöhte Gefahr ausging. Der Senat hält eine Einstellung von insgesamt 15 % für angemessen.
III.
Das Landgericht hat den Schaden mit 9.648,33 € als unstreitig festgestellt. Einwendungen dagegen bringt die Berufung nicht vor. Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 15 % zu 85 % zugunsten der Klagepartei sowie der Tatsache, dass die Beklagte zu 2) zur Ausgleichung des entstandenen Schadens vorgerichtlich 3.000,00 € an die Klägerin zahlte, ergibt sich ein zu erstattender Betrag in Höhe von insgesamt 5.201,08 €. Abzüglich des bereits vom Landgericht ausgeurteilten Betrags von 1.824,17 € beträgt der noch zu zahlende Schadensersatz 3.376,91 €.
Das Landgericht hat die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Mietaufwendungen in Höhe von 1.750,00 € netto als ortsüblich und angemessen angesehen. Auch dagegen werden in der Berufung keine Einwendungen vorgebracht. Der erstattungsfähige Betrag beträgt daher insgesamt 1.487,50 €. Abzüglich des bereits vom Landgericht ausgeurteilten Betrags von 875,00 € ergibt sich der noch zu zahlende Schadensersatz in Höhe von 612,50 €.
Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Voraussetzung, wonach ein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht, wenn der Schuldner die Freistellung ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, NJW 2012, 1573 Rn. 25), ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Insgesamt besteht ein Freistellungsanspruch in Höhe von 745,40 € (1,3 aus 9.688,58 € zuzüglich 20,00 €). Abzüglich des bereits vom Landgericht ausgeurteilten Betrags von 402,60 € ergibt sich ein darüber hinaus bestehender Freistellungsanspruch in Höhe von 342,80 €.
C.
Die Entscheidung bezüglich der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.