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Verkehrsunfallhaftung – ohne Berührung der Fahrzeuge

Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az.: 63 C 172/16, Urteil vom 15.09.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 988,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, nimmt den Beklagten auf Regress eines von ihr gegenüber einer dritten Person regulierten Verkehrsunfallschadens in Anspruch.

Der Beklagte führte am 28.04.2014 das Fahrzeug seiner Ehefrau mit dem amtlichen Kennzeichen XX, das zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin haftpflichtversichert war. Der Beklagte genoss als Fahrzeugführer Versicherungsschutz als mitversicherte Person. Für die der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen (AKB) wird auf die Anl. K1, Bl. 31 ff. d.A., Bezug genommen.

Verkehrsunfallhaftung – ohne Berührung der Fahrzeuge
Symbolfoto: PhotoPierre/Bigstock

Am 28.04.2014 befuhr die Zeugin G, damals 15 Jahre alt und seit 18 Tagen in Besitz eines Führerscheins, mit ihrem Mofa die S-straße in Bergisch Gladbach in Richtung Q-Straße und den dortigen Kreisverkehr „Q-Straße / S-Straße“. Die Zeugin G beabsichtigte, den Kreisverkehr an der 2. Ausfahrt zu verlassen, um auf die Kr-Straße zu fahren. Der Beklagte befuhr die Q-Straße, die nach einer etwa 200 m gerade verlaufenden Strecke zwischen der von der Zeugin G genommenen Einfahrt in den Kreisverkehr und der von ihr beabsichtigten Ausfahrt in den Kreisverkehr mündet. Für einen Überblick über die Straßenverläufe wird auf das Luftbild der Anlage K8, Bl. 62 d.A., Bezug genommen. Unter zwischen den Parteien streitigen Umständen stürzte die Zeugin G mit ihrem Mofa, als sie sich im Kreisverkehr befand, und zwar ohne dass es zu einem Zusammenstoß zwischen ihr und dem Beklagtenfahrzeug kam. Nach dem Sturz richtete sich die Zeugin selbst wieder auf. Es kam zu einem kurzen Gesprächskontakt zwischen ihr und dem Beklagten, dessen Verlauf zwischen den Parteien streitig ist. Beide verließen den Unfallort, wobei die zeitliche Reihenfolge streitig ist.

Die Zeugin G notierte das Kennzeichen des Beklagtenfahrzeugs in ihrem Handy. Am Abend desselben Tages erstattete die Zeugin G gemeinsam mit ihrer Mutter sowie der Zeugin W unter Nennung dieses Kennzeichens eine Verkehrsunfallanzeige bei der Kreispolizeibehörde in Bergisch Gladbach. Die Polizei ermittelte die Ehefrau des Beklagten als Halterin des Fahrzeugs. Im Zuge weiterer Ermittlungen lud die Polizei aufgrund der Fahrerbeschreibung der Zeuginnen G und W den Beklagten als Beschuldigten zur Vernehmung und zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Der Beklagte räumte sodann seine Fahrereigenschaft zur Zeit und am Ort des Mofasturzes der Zeugin G ein.

Die Klägerin regulierte den von der Zeugin G geltend gemachten Schaden aus dem Sturzereignis in Höhe eines Gesamtbetrages von 988,76 €. Für die Einzelheiten der Schadenspositionen wird auf Seite 4 der Anspruchsbegründungsschrift vom 19.05.2016, Bl. 26 d.A., Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.09.2014, für dessen Einzelheiten auf die Anlage K 19, Bl. 78 d.A., verwiesen wird, forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung bis zum 30.10.2014 auf, ihr den regulierten Betrag i.H.v. 988,76 € zu erstatten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich noch vor der sich bereits im Verkehrsfluss des Kreisverkehrs befindlichen Zeugin G in den Kreisverkehr einordnen wollen. Hierzu habe er sein Fahrzeug unter erheblicher Beschleunigung der Fahrgeschwindigkeit in den Kreisverkehr gesteuert, ohne die Zeugin G unter Berücksichtigung ihres Vorfahrtsrechtes gewähren zu lassen. Die Zeugin G habe ihre Vollbremsung wegen dieses risikobehafteten und überraschenden Fahrmanövers eingeleitet, um eine Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug zu vermeiden. Durch die Vollbremsung habe ein Rad ihres Motorrollers blockiert, wodurch sie letztlich zu Fall gekommen sei. Obwohl sie nach dem Sturz einige Zeit auf dem Boden gelegen habe, sei der Beklagte nicht aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Erst nachdem es ihr gelungen sei, selbst wieder aufzustehen, sei er kurz ausgestiegen und habe sie sogleich beschuldigt, ihm die Vorfahrt genommen zu haben. Er habe sich dann wieder in sein Fahrzeug begeben und sich von der Unfallstelle entfernt. Das Geschehen sei auch von der Zeugin W wahrgenommen worden, die hinter der Zeugin G ebenfalls mit einem Mofa gefahren sei. Die Zeugin G habe Abschürfungen am linken Knie und linken Fuß erlitten und Schmerzen in den Knien gehabt. Ihr Motoroller sei beschädigt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe den Verkehrsunfall durch Missachtung der Vorfahrtsregel verursacht und seinen Verursachungsbeitrag auch bemerkt. Er habe dann ohne Einverständnis der Geschädigten den Unfallort verlassen. Hierdurch habe er vorsätzlich und arglistig seine ihr – der Klägerin – gegenüber bestehende Feststellungs- und Aufklärungsobliegenheit verletzt, was zu ihrer Leistungsfreiheit im Innenverhältnis zum Beklagten führe.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 988,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines „Unfalls im Straßenverkehr“ sowie eine eigene Unfallflucht. Auch sei keine Obliegenheitsverletzung aus dem Versicherungsvertrag gegeben. Er behauptet, bei seiner Fahrt auf der Q- Straße habe er einen Rollerfahrer beobachtet, der in der Innenkurve des Kreisverkehrs unter Missachtung des Rechtsfahrgebots in starker Schräglage gefahren sei. Das riskante Fahrverhalten des Rollerfahrers erkennend, habe er seine Geschwindigkeit erheblich reduziert, so dass er problemlos hinter dem Roller hätte einrollen können. Als er sich der gestrichelten Außenlinie zum Kreisverkehr genähert hatte und der Rollerfahrer sich exakt gegenüber der Einmündungsspur der Q-Straße in den Kreisverkehr befand, habe er eine Kopfbewegung des Rollerfahrers in seine Richtung bemerkt. Kurz darauf sei der Rollerfahrer, bedingt durch die extreme Schräglage in der Kurvenfahrt, gestürzt. Der Rollerfahrer habe, mit der Verkehrssituation überfordert, offensichtlich sein ganzes Augenmerk darauf gelegt, sein Fahrzeug in der extremen Schräglage im Kreisverkehr stabil zu halten, habe sich bei Wahrnehmung des Beklagtenfahrzeugs erschrocken und den Lenker des Roller verzogen, wodurch es zum Sturz gekommen sei. Er – der Beklagte – habe nichts zum Sturz beigetragen, sondern dieser sei allein auf die Unerfahrenheit und das waghalsige Fahrmanöver der Rollerfahrerin zurückzuführen. Er habe sofort angehalten, sei ausgestiegen und zu dem gestürzten Rollerfahrer hinübergegangen, um ggf. Hilfe leisten zu können. Sein Fahrzeug habe mit der Fahrzeugfront nur minimal im etwa 7,2 m breiten Kreisverkehr gestanden. Die von ihm erst jetzt als junge Dame erkannte Rollerfahrerin habe ihn mit den Worten empfangen: „Sie haben mir meine Vorfahrt genommen“, was er verneint habe. Die Rollerfahrerin habe keine Anzeichen einer Verletzung gezeigt oder etwas von Schäden an ihrem Roller bekannt gegeben. Sie habe wortlos ihren Roller wieder aufgerichtet und sang- und klanglos die Unglücksstelle mit ihrem Roller in Richtung Marktkauf verlassen. Er habe ihr, in der Tat etwas verdutzt, nachgesehen und dann auch in seine Fahrt fortgesetzt. Er sei davon ausgegangen, dass die Rollerfahrerin kein Feststellungsinteresse hinsichtlich seines Namens und seiner Anschrift sowie des Kennzeichens des von ihm geführten Fahrzeugs gehabt habe. Sie habe durch ihr tatsächliches Verhalten, sich selbst vom Unfallort zu entfernen, auf Feststellungen verzichtet. Eine weitere Rollerfahrerin sei an Ort und Stelle nicht anwesend gewesen. Die von der Klägerin regulierten Schadenspositionen bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.07.2017, Bl. 125 ff. d.A., verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs einen Anspruch gemäß §§ 116 Abs. 1 S. 2, 28 Abs. 2 S. 1 VVG auf Ausgleich des von ihr gegenüber der Zeugin G im Rahmen der erfolgten Verkehrsunfallregulierung gezahlten Betrages von 988,76 €.

1. Die Klägerin ist zu Recht in eine Regulierung der der Zeugin G bei ihrem streitgegenständlichen Mofasturz am 28.04.2014 entstandenen Schäden eingetreten. Für den Sturz der Zeugin G mit ihrem Mofa im im Tatbestand näher bezeichneten Kreisverkehr greift im Verhältnis zwischen der Zeugin G und dem Beklagten sowie der Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des vom Beklagten geführten Fahrzeugs die Halter- und Fahrzeugführerhaftung nach §§ 7, 18 StVG i.V.m § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Der Sturz der Zeugin Gereignete sich beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. Dem steht der Umstand, dass es nicht zu einer Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug kam, nicht entgegen.

Das Gericht verweist hierzu auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berührungslosen Unfällen, die der BGH in seiner Entscheidung vom 22.11.2016, VI ZR 533/15, wie folgt zusammengefasst hat:

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Allerdings hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz- Verkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

(BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 –, Rn. 11 – 14., juris, m.w.N.)

Nach diesen Grundsätzen war der für das Haftungsmerkmal „bei Betrieb“ erforderliche Zurechnungszusammenhang hier gegeben, weil der Mofasturz der Zeugin G sich nicht bei bloßer Anwesenheit des Beklagtenfahrzeugs ereignete, sondern der Beklagte durch seine Fahrweise einen eigenen Beitrag zu diesem Sturz und damit zur Schadensentstehung leistete. Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Zurechnungszusammenhang erforderliche kritische Verkehrslage, die für einen Verkehrsteilnehmer dann beginnt, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 –, Rn. 17, juris, m.w.N.), war hier beim Sturz der Zeugin G eingetreten, weil der Beklagte sowohl nach dem Vortrag der Klägerin, als auch nach dem eigenen Vortrag in den Kreisverkehr einfuhr, als sich im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang dort die Zeugin G mit ihrem Mofa befand. Selbst bei Unterstellung des Beklagtenvortrags lag daher eine kritische Verkehrslage im eben genannten Sinne vor (so dass an dieser Stelle letztlich dahinstehen kann, ob sich der Sturz wie von Klägerseite oder wie von Beklagtenseite behauptet ereignete). Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten befand sich die Zeugin G exakt gegenüber seiner Einmündungsspur in den Kreisverkehr, als er sich der gestrichelten Außenlinie zum Kreisverkehr genähert hatte. Die Rollerfahrerin sei kurz darauf gestürzt; er habe sofort angehalten; sein Fahrzeug habe mit der Fahrzeugfront nur minimal im Kreisverkehr gestanden. Sein eigener Vortrag lässt erkennen, dass er nicht an der gestrichelten Außenlinie anhielt, als die Zeugin G seinen Einmündungsbereich passierte. Dies folgt auch aus seinem weiteren Vortrag, wonach er davon ausging, dass er problemlos hinter dem Roller hätte einrollen können. Dass sein Fahrzeug, als er es nach dem sich örtlich und zeitlich unmittelbar anschließenden Sturz sofort anhielt, bei Unterstellung seines Vortrags bereits, wenn nach seinem Vortrag auch nur minimal, über die gestrichelte Außenlinie hinausragte, zeigt, dass er sich, und zwar jedenfalls mit geringer Geschwindigkeit fahrend, zumindest im unmittelbaren Einmündungsbereich der Q Straße zum Kreisverkehr befand, als die Zeugin G dort im Kreisverkehr entlang fuhr. Selbst die nach dem Beklagtenvortrag gegebene Verkehrssituation bot damit konkreten Anhalt für die unmittelbare Entstehung einer Gefahrensituation, nämlich ein Einfahren des Beklagten in den Kreisverkehr mit geringem Abstand zum Mofa der Zeugin G. Wenn letztere in einer solchen Situation, in der aus ihrer Sicht der Verkehrsraum bei unveränderter Fahrweise zu eng zu werden droht, eine Ausweichreaktion zeigt, die zum Sturz führt, ist der erforderliche Zurechnungszusammenhang zum Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zu bejahen. Die vorliegende Unfallkonstellation ist vergleichbar mit dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem es zu einem berührungslosen Sturz eines Fahrradfahrers im Begegnungsverkehr mit einem Kraftfahrzeug kam. Der BGH bestätigte, dass ein Sturz vom Fahrrad bei einer Ausweichreaktion, die durch das plötzliche Auftauchen eines Kraftfahrzeugs auf der Gegenfahrbahn in unübersichtlicher Kurve auf schmaler Straße veranlasst ist, weil der Verkehrsraum zu eng zu werden droht, sich „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs iSd § 7 Abs. 1 StVG ereignet, weil sich der Sturz aus einer durch das Auftauchen des Kraftfahrzeuges mitgeprägten Gefahrenlage entwickelt (BGH, Urteil vom 19. April 1988 – VI ZR 96/87 –, insb. Rn. 9, juris). Unerheblich ist, ob der streitgegenständliche Sturz, wie vom Beklagten behauptet, durch die Unerfahrenheit der Zeugin G, die zum Unfallzeitpunkt erst seit weniger als 3 Wochen im Besitz des Mofa-Führerscheins war, begünstigt wurde, etwa dadurch, dass sie „ohne Not“ erschreckte und aufgrund des wenig geübten Umgangs mit ihrem Mofa dieses nicht vor dem Kippen bewahren konnte. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen sein, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 19. April 1988 – VI ZR 96/87 –, Rn. 7, juris; jew. m.w.N.).

2. Der Beklagte ist im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 VVG zur alleinigen Leistung verpflichtet, weil die Klägerin als Versicherung gemäß § 28 Abs. 2 VVG im Innenverhältnis zum Beklagten als mitversicherten Person leistungsfrei geworden ist. Denn der Beklagte hat arglistig gegen seine Obliegenheit aus Abschnitt E 1.3 der zwischen den Parteien geltenden AKB verstoßen, wonach ein Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, insbesondere den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat. Der Beklagte entfernte sich nach einem Unfall im Straßenverkehr, d.h. nach einem plötzlichen Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen nicht ganz unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Auflage 2014, § 142 Rn. 6, beck-online), ohne zu Gunsten der Geschädigten, der Zeugin G, insbesondere die Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen.

Der Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, die Zeugin G habe durch ihr tatsächliches Verhalten, sich selbst vom Unfallort zu entfernen, auf Feststellungen verzichtet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass es der Beklagte war, der sich vor der Zeugin G vom Unfallort entfernte, indem er wegfuhr – und nicht andersherum, wie der Beklagte behauptet. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die glaubhaften Angaben der Zeugin G. Sie bekundete, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug wegfuhr, als sie dabei war, ihren Roller vom Kreisverkehr zur Seite zu stellen. Nach dem Hinstellen des Rollers habe sie im Augenwinkel gesehen, wie der Unfallgegner wieder weggefahren sei.

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Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen G. Sie machte bei ihre umfassenden Aussage zum Unfallhergang sowohl Angaben zum Kern- als auch zum Randgeschehen und räumte Erinnerungslücken ein. Dass sie für ihre Aussage Unterlagen über ihre frühere Aussage gegenüber der Polizei als Erinnerungsstütze heranzog, reduziert den Beweiswert ihrer Aussage nicht. Die Zeugin gab gleich zu Beginn ohne gesonderte Nachfrage diesen Umstand bekannt und die Unterlagen dienten lediglich als Erinnerungsstütze. Die Zeugin schilderte ihre Wahrnehmungen erkennbar aus der eigenen Erinnerung. Sie räumte mehrfach auch Erinnerungslücken ein. Zudem ist eine Belastungs- oder Begünstigungstendenz ihrer Aussage nicht ersichtlich. Nachdem die Klägerin den von ihr geltend gemachten Schaden bereits vor mehreren Jahren regulierte, ist auch keinerlei Eigeninteresse der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits erkennbar. Wie die Zeugin nachvollziehbar angab, hatte sie mit dem gesamten Geschehen eigentlich schon abgeschlossen.

Da das Gericht seine Überzeugung bereits aufgrund der Aussage der Zeugin G bilden konnte, bedurfte es der Vernehmung der weiteren von der Klägerin benannten Zeugen W nicht. Nachdem der Beklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens dem mündlichen Verhandlungstermin am 26.07.2017 ferngeblieben ist und damit von der ihm durch das Gericht gebotenen Möglichkeit einer persönlichen Anhörung keinen Gebrauch gemacht hat, kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nur die Erklärung des Beklagtenvertreters heranziehen, dass der Beklagte sich über den schriftsätzlichen Vortrag hinaus nicht mehr an den Unfallhergang erinnern könne. Angesichts der detaillierten und in allen Punkten glaubhaften Aussage der Zeugin G vermag dies die Überzeugung des Gerichts von einer Unfallverursachung durch den Beklagten sowie anschließenden Unfallflucht nicht infrage zu stellen.

Denn der vom Beklagten behauptete Hergang, dass die Zeugin G sang-und klanglos vom Unfallort weggefahren sei, ist völlig unplausibel. Insbesondere vor dem Hintergrund des jungen Alters der Zeugin G von damals 15 Jahren und ihrer vom Beklagten herausgestellten und im Übrigen unstreitigen Unerfahrenheit der Zeugin, die erst seit weniger als 3 Wochen im Besitz des Mofa-Führerschein war, liegt es völlig fern, dass diese quasi unbeeindruckt vom eigenen Sturz einfach weitergefahren sein soll. Die von der Zeugin G beschriebene Reaktion, dass sie – unter Schock stehend – geweint habe, ist für das erkennende Gericht schon angesichts der mit einem Mofasturz verbundenen Schrecksituation ohne weiteres nachvollziehbar.

Ein Verzicht auf Feststellungen ist auch nicht darin zu erkennen, dass die Zeugin G im Rahmen des zwischen den Parteien stattfindenden Gesprächs nicht nach den Personalien des Beklagten fragte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin G minderjährig war und zudem erkennbar unter Schock stand. Der Verzicht kann von einem Minderjährigen nicht erklärt werden, der von dessen Bedeutung keine genügende Vorstellung hat, ein solcher Verzicht kann das Entfernen nicht rechtfertigen; der Verzicht kann auch unwirksam sein, weil das Unfallopfer infolge eines Schocks die Folgen der Erklärung nicht übersehen oder einschätzen konnte (BHHJJ/Burmann, Straßenverkehrsrecht, § 142 StGB Rn. 19a, beck-online, s.a. ebd, § 28 VVG Rn. 37 a.E., beck-online). Beides lag hier vor. Die Zeugin G bekundete glaubhaft, dass sie aufgrund ihres jungen Alters und des Umstands, dass es ihr erster Unfall war, sowie aufgrund ihres Schocks mit der Situation überfordert war und sie die Konsequenzen zunächst nicht überblickt habe.

Die Tatbestandsmerkmale des § 142 StGB liegen auch in subjektiver Hinsicht vor. Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter weiß oder für möglich hält, dass unter seiner Beteiligung ein Unfall stattgefunden hat, dass es also zu einem nicht ganz belanglosen Fremdschaden gekommen ist. Wenn Umstände vorliegen und dem Täter bekannt sind, die einem Fahrer nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme aufdrängen, dass ein Unfall stattgefunden hat, kann der Tatrichter im Regelfall davon ausgehen, dass auch der Täter die erforderliche Vorstellung hatte (Niehaus in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 142 StGB, Rn. 60).

Nach diesem Maßstab handelte der Beklagte bei seinem Entfernen vom Unfallort zumindest bedingt vorsätzlich. Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass dem Beklagten die breite Anwendung der Halter- und Fahrzeugführerhaftung auch bei berührungslosen Unfällen und insbesondere die hierzu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung bekannt waren, ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Sturz in einer solchen Verkehrssituation eignete, dass sich dieser als Unfall darstellte, bei dem der Beklagte wusste, dass er als Mitverursacher in Betracht kam. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Mofasturz der Zeugin G wie von Klägerseite behauptet ereignete, nämlich im Zuge dessen, dass der Beklagte unter erheblicher Beschleunigung der Geschwindigkeit in den Kreisverkehr einfuhr, ohne das Vorfahrtsrecht der Zeugin G zu achten. Das Gericht stützt seine Überzeugung auch insoweit auf die umfangreichen Angaben der Zeugin G, an deren Glaubhaftigkeit das Gericht aus den genannten Gründen keine Zweifel hat. Auf der Grundlage der Schilderungen der Zeugin G, die diese auf mehrfache Nachfrage detailliert und widerspruchslos wiederholte, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte, nicht nur, wie von ihm behauptet, bis zur gestrichelten Linie seiner Einmündung zum Kreisverkehr gefahren war, sondern weit darüber hinaus. Das Gericht schließt dies aus der Angabe der Zeugin G, dass sie, als sie nach ihrem Sturz auf dem Boden lag, das Beklagtenfahrzeug mit etwa der Hälfte des Wagens im Kreisverkehr stehen sah. Dem Beklagten war als Fahrer des Fahrzeugs seine Geschwindigkeit und der Standort seines Fahrzeugs zu einem erheblichen Teil im Kreisverkehr bewusst und bei Kenntnis dieser Umstände musste sich dem Beklagten nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme aufdrängen, dass ein Unfall stattgefunden hatte und dass der Sturz der Zeugin G nicht ohne Einfluss des eigenen Fahrverhaltens des Beklagten passiert war. Der Behauptung des Beklagten, die Rollerfahrerin sei bedingt durch eine extreme Schräglage in der Kurvenfahrt gestürzt, folgt das Gericht im Übrigen nicht. Eine extreme Schräglage des Mofas ist bereits deshalb nicht plausibel, weil die Zeugin G die nächste Ausfahrt des Kreisverkehrs nehmen wollte. Eine extreme Schieflage liegt zudem vor dem Hintergrund der Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h, die der 15jährigen Zeugin mit ihrem Roller gemäß ihrer Fahrerlaubnis erlaubt war, fern.

Dass dem Beklagten die Unfallsituation und eine mögliche Mitbeteiligung bewusst war, folgt schließlich auch daraus, dass die Zeugin G, wie sie bekundete und auch der Beklagte vorgetragen hat, ihn darauf ansprach, dass er ihr die Vorfahrt genommen habe. Die Kenntnis, dass der Täter weiß oder damit rechnet, als Mitverursacher eines Unfalls in Betracht zu kommen, kann er auch dadurch erlangen, dass ein anderer ihn der Mitverursachung beschuldigt (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Auflage 2014, § 142 Rn. 71, beck-online).

Weiterhin ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte auch erkannte, dass es zu einem nicht ganz belanglosen Fremdschaden gekommen war. Das Gericht schließt zwar nicht aus, dass der Beklagte die Verletzungen der Zeugin G nicht wahrnahm, da nach den Bekundungen der Zeugin auch ihre Freundin, die Zeugin Verbert, sowie ein weiterer Passant sie nicht auf sichtbare Verletzungen ansprachen, als sie sich noch im Bereich des Kreisverkehrs befand. Für den Beklagten war es angesichts des von ihm beobachteten Sturzes der Zeugin G jedoch offensichtlich, dass Schäden am Roller nicht auszuschließen waren.

Angesichts des Umstands, dass die Zeugin G zur Überzeugung des Gerichts, wie von ihr bekundet, heftig weinte und ersichtlich unter Schock stand, steht für das Gericht des Weiteren fest, dass der Beklagte auch erkannte, dass ihr fehlendes Fragen nach seinen Personalien nicht als wirksamer Verzicht auf Feststellungen i.S.v. § 142 StGB zu bewerten war, da sie ersichtlich nicht in der Lage war, die Tragweite einer solchen Verzichtsentscheidung zu überblicken. Auf die Frage, ob der Beklagte auch das jugendliche Alter der Zeugin und ihre Minderjährigkeit erkannte, kommt es daher vor diesem Hintergrund nicht an.

Der Umstand, dass der Beklagte vorliegend eine vorsätzliche Unfallflucht gemäß § 142 Abs.1 StGB beging, führt dazu, dass er nicht nur seine Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin als Versicherung verletzte (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11 –, Rn. 18, juris: in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB „automatische“ Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit), sondern dass sein Verhalten darüber hinaus als arglistige Obliegenheitspflichtverletzung zu bewerten ist, mit der Folge, dass ihm gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG auch nicht der Kausalitätsgegenbeweis i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG zusteht. Denn ein Versicherungsnehmer, der der vorsätzlich Unfallflucht begeht, verfolgt auch einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, handelt mithin arglistig (vgl. etwa LG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2015 – 9 S 27/14 –, Rn. 18, juris). Bei der strafrechtlich sanktionierten Rechtspflicht, Feststellungen zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten zu ermöglichen, handelt es sich um eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht; dass er mit ihrer Verletzung auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährden kann, drängt sich ihm schon deshalb auf, weil der Kraftfahrer weiß, dass sein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1999 – IV ZR 71/99 –, Rn. 9, juris).

Selbst wenn man dies anders bewerten und das Verhalten des Beklagten vorliegend nicht als arglistig i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG betrachten würde, führte dies vorliegend zu keiner anderen Entscheidung. Denn auch wenn man lediglich von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Beklagten ausginge, hätte der Beklagte dem ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG nicht erbracht. Da die Unfallbeteiligung des Beklagten erst im Rahmen polizeilicher Ermittlungen aufgrund einer Strafanzeige der Zeugin G festgestellt werden konnte, lag eine Situation, bei der der Verstoß des Beklagten gegen seine Aufklärungsobliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung der Leistungspflicht der Klägerin ursächlich war, nicht vor.

3. Soweit der Beklagte die Höhe des von der Klägerin gegenüber der Zeugin G regulierten Schadens bestritten hat, ist dieses Bestreiten der Schadenshöhe unbeachtlich, da bei der Entscheidung über die Entschädigung des Unfallgegners dem Haftpflichtversicherer ein Regulierungsermessen zusteht, welches den Versicherungsnehmer bindet (s. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2005 – 20 W 28/05 –, juris). Dafür, dass die Klägerin ihren Ermessensspielraum vorliegend pflichtwidrig überschritten hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Angesichts des Umstandes, dass der Klägerin bei ihrer Regulierungsentscheidung auch lediglich die Angaben der Zeugin G zum Unfallhergang zur Verfügung standen, ist insbesondere ihre Entscheidung, eine Regulierung auf Basis einer Haftungsquote von 100 % vorzunehmen, nicht zu beanstanden.

II. Die Klägerin hat daneben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 286 I BGB.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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