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Verkehrsunfallhaftung – Plausibilität eines vorgetragenen Unfallgeschehens

AG Recklinghausen – Az.: 51 C 517/13 – Beschluss vom 16.04.2014

In dem Rechtsstreit … wird der sofortigen Beschwerde der Kläger vom 14.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 06.03.2014 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Bochum als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

Das Beschwerdevorbringen beruht in mehrerlei Hinsicht offenbar auf einem Missverständnis des angegriffenen Beschlusses:

Erstens sei nochmals betont, dass es nicht darauf ankommt, ob das Klägerfahrzeug unmittelbar im Kollisionszeitpunkt noch rückwärts in Bewegung war. Rechtlich unterliegt die Klägerseite der Haftung des Rückwärtsfahrenden, solange es nicht ununterscheidbar wieder in den Vorwärtsverkehr eingegliedert war, und das war unstreitig nicht der Fall.

Soweit die Kläger nun vortragen, der Kläger zu 2) habe bereits gestanden und den Vorwärtsgang eingelegt gehabt, als die Beklagte zu 2) ihren Rückwärtsfahrvorgang erst begonnen gehabt habe, ist dies nicht plausibel, weil weder nachvollziehbar ist, noch begründet wird, warum der Kläger zu 2) so lange an Ort und Stelle gestanden haben will. Wenn man rückwärts ausgeparkt hat, zum Stillstand gekommen ist und den Vorwärtsgang eingelegt hat, dann fährt man doch üblicherweise zügig weg und bleibt nicht noch für eine ganze Weile auf dem Fahrweg stehen.

Zweitens geht der angegriffene Beschluss nicht von einer „Kollisionsgeschwindigkeit“ von unter 10 km/h aus, sondern von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von unter 10 km/h. Wenn behauptet wird, dass eines der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, dann muss das andere, etwa gleich schwere Fahrzeug (hier: Opel Astra vs. VW Golf) mit ca. 20 km/h rückwärts unterwegs gewesen sein, um eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung des stehenden Fahrzeugs von 10 km/h auszulösen. Eine solche Geschwindigkeit ist beim Rückwärtsfahren auf Parkplätzen weder üblich oder auch nur plausibel, noch passt sie zu dem durch Fotos dokumentierten Schadensbild.

Und es bleibt dabei, dass der Vortrag, dass seine Geschwindigkeitsveränderung, die an sich nicht im Mindesten verletzungsgeneigt ist, zufällig gleich bei zwei einander nahestehenden Personen ähnlich gelagerte Verletzungen hervorgerufen haben soll, unabhängig davon, ob dies überhaupt physikalisch und anatomisch möglich ist, schwere und praktisch kaum überwindliche Zweifel hervorruft.

 

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