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Winterstreupflicht – unwirksame Übertragung und Änderung der Sorgfaltspflichten

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 11 U 137/11 – Urteil vom 28.02.2012

1. Auf die Berufung des Beklagten vom 28.10.2011 wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12.10.2011 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.726,70 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden aus einem Unfall vom 06.02.2010 vor dem Haus W. 14 in B..

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe hat den Klaganträgen bis auf die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden stattgegeben.

Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit den nachfolgend kurz gefassten Begründungen:

1. Die Beweiswürdigung sei in sich widersprüchlich, weil sämtliche vernommenen Zeugen als glaubwürdig bezeichnet worden seien, aber lediglich den Aussagen geglaubt worden sei, die die Behauptungen der Klägerin zum verkehrspflichtwidrigen Zustand der streitgegenständlichen Unfallstelle vor dem Haus des Beklagten bestätigt hätten. Die Behauptungen der Klägerin zur Unfallstelle seien aber schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie im Rahmen der telefonischen Schadenmeldung als Unfallort den W. 14 bis 16 angegeben und im Zeugenfragebogen vom 01.03.2010 die dort ganz konkret gestellte Frage nach dem Unfallort (Passierte es in Höhe einer Garage mit hellem Verblender? Blatt 12 der Ermittlungsakte) nicht beantwortet habe. Die Beschaffenheit des Gehweges am Unfallort sei von der Klägerin und ihrem Freund, dem Zeugen L., unterschiedlich beschrieben worden. Nach den Angaben der Klägerin soll sich auf dem Bürgersteig „blankes Eis“ befunden haben mit höchstens ein paar Krümelchen Schnee. Dem gegenüber habe der Zeuge L. erklärt, dass auf dem Bürgersteig teilweise verharschter Schnee gelegen habe. Es sei Eisglätte unter teilweise noch vorhandenem verharschtem Schnee vorhanden gewesen.

Winterstreupflicht - unwirksame Übertragung und Änderung der Sorgfaltspflichten
Symbolfoto: Von Robert Hoetink/Shutterstock.com

2. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, die Räum- und Streupflicht sei nicht wirksam auf den als Zeugen vernommenen Nachbarn K. übertragen worden. Die Übertragung sei jedoch wirksam erfolgt, weil sie in der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beklagten in der Zeit vom 31.01.2012 bis zum 07.02.2010 im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfolgt und so bereits beanstandungslos 15 Jahre praktiziert worden sei. Ohne besonderen Anhalt habe der Beklagte danach seinen Nachbarn nicht kontrollieren müssen. Im Übrigen sei aber auch die Mutter des Beklagten, die Zeugin S., damit betraut gewesen, täglich nach der Post zu sehen, wobei sie auch gleichzeitig eine Kontrolle der Verhältnisse auf dem Bürgersteig und der Zuwegung zum Haus verbunden habe. Die Zeugin S. habe im Rahmen Ihrer Vernehmung auf Befragen ausdrücklich erklärt, das sie Herrn K. angesprochen hätte, wenn der Bürgersteig nicht geräumt gewesen wäre. Sie habe überdies bestätigt, dass auch bei früheren Urlauben der Räum- und Streudienst durch den Nachbarn K. ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

3. Im Übrigen treffe die Klägerin ein Mit- bzw. Eigenverschulden weil sie – unabhängig vom Schuhwerk – am Unfalltag nicht besondere Sorgfalt gewahrt habe, die aufgrund der vorhandenen Witterungs- und Straßenverhältnisse erforderlich gewesen wäre.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte seine Verkehrssicherungspflichten auf dem streitgegenständlichen Bürgersteig vor seinem Haus zur Unfallzeit wirksam auf seinen Nachbarn K. delegiert hatte.

a) Die Wirksamkeit der gewollten Delegation dürfte allerdings nicht an der Unklarheit der Übertragung scheitern, da der Inhalt der zu übertragenden Verkehrssicherungspflichten, sowie der räumliche und zeitliche Umfang dem Nachbarn K. bekannt war, weil von der Gemeinde B. auf ihn entsprechende Pflichten vor seinem Hause kraft Satzung delegiert worden waren.

b) Die Wirksamkeit der gewollten Delegation dürfte auch nicht daran scheitern, dass es sich bei dem Nachbarn K. nicht um ein Fachunternehmen für den Winterstreudienst handelte. Wäre dies ein Entscheidungskriterium für die Wirksamkeit der Delegation der Streupflichten, so wären die entsprechenden Pflichten schon nicht von der Gemeinde B. wirksam auf den Beklagten und dessen Nachbarn K. übertragen worden.

c) Ob der Wirksamkeit der gewollten Delegation die fehlende Schriftform entgegensteht, die die Satzung der Gemeinde B. für eine Übernahme der delegierten Streupflichten vorsieht, kann dahinstehen.

2. a) Einer echten Delegation der Sorgfaltspflichten mit vollständiger Haftungsbefreiung des originär Verantwortlichen bedarf es nicht, um dessen deliktischen Pflichtenkreis einzuschränken. Die fortbestehenden Sorgfaltspflichten des primären Pflichtenträgers ergeben sich auch bei einer unwirksamen Delegation weiterhin aus § 823 Abs. 1 BGB; lediglich ihr Inhalt ändert sich, nämlich in Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten. Bei der originär verantwortlichen Partei verbleibt die Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und fortlaufenden Überwachung des Übernehmers.

Es reichen regelmäßige Kontrollen aus, soweit nicht bei schwerwiegenden Schadensrisiken gesteigerte Überwachungspflichten bestehen. Ergeben sich keinerlei Hinweise auf Nachlässigkeiten, kann darauf vertraut werden, dass der Übernehmer sich ordnungsgemäß verhält. Betraut etwa ein Mieter für die Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit eine befreundete Person mit der Wahrnehmung der ihm obliegenden Wegereinigungs- und Streupflichten, ist er nicht gehalten, den Urlaub zu unterbrechen, um letzteren zu kontrollieren (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 801, 802; Müko/Wagner a.a.O Rn. 302).

Für die Begründung der Deliktshaftung des Übernehmers von Sorgfaltspflichten -und damit die Inhaltsänderung der Pflichten des primären Pflichtenträgers – verlangte die ältere Rechtsprechung eine wirksame vertragliche Vereinbarung zwischen dem primären Pflichtadressaten und dem Dritten. Die neuere Judikatur des BGH stützt den Übergang deliktischer Sicherungspflichten indessen auf das Faktum einverständlicher Aufgabenübernahme, so dass es auf die Wirksamkeit des Übernahmevertrages nicht ankommt. Liegt ein faktisches Einverständnis vor und wird dies durch eine entsprechende Praxis gestützt, wird der Übernehmer seinerseits im Außenverhältnis deliktisch verantwortlich. Seine Haftung beruht nicht auf einer Umleitung vertraglicher Leistungspflichten zugunsten Dritter, sondern ist deliktsrechtlicher Natur. Sie besteht ggfls. auch dann, wenn dieser Vertrag rechtlich keinen Bestand hat. Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Auf Grund dieser von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung ist der Beauftragte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbständigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein danach, was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Person vor Schaden zu bewahren (BGH, NJW-RR 1989, 394, 395; vgl. Müko/Wagner BGB, 5. Auflg. § 823, Rn. 296f m. w. Nachw. zur Rspr.).

b) Von diesen Grundsätzen ausgehend war im vorliegenden Fall die Überwachung des Nachbarn K. durch den Beklagten ausreichend.

Die Behauptungen einer fünfzehnjährigen problemfreien Übertragung der Räumpflicht vom Beklagten auf den Nachbarn K. und Überwachung durch die Zeugin S. (Bl. 26, 45) sind zwar von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten worden (Bl. 48, 49).

Der Zeuge K. hat die fünfzehnjährige Praxis aber ausdrücklich bestätigt (Bl. 55 GA). Der Zeuge St. hat sie allgemein bestätigt (Bl. 55 GA).

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht den Zeugen K. für glaubwürdig gehalten und ist davon ausgegangen, dass der Bürgersteig vor dem Haus des Beklagten grundsätzlich während dessen Urlaubsabwesenheit geräumt und gestreut wurde. Nur für den konkreten Unfalltag, den 06.02.2010, ist es wegen dem entgegenstehender Zeugenaussagen davon ausgegangen, dass an diesem Tag gar nicht oder unzureichend geräumt und gestreut worden war.

Das gleiche gilt nach dem angefochtenen Urteil im Hinblick auf den Zeugen St. und die Zeugin S. Seite 6 und 7 des angefochtenen Urteils, Bl. 96, 97 GA).

Der Senat ist an diese tatsächlichen Feststellungen gem. § 529 ZPO gebunden. Im Übrigen lassen aber auch die protokollierten Aussagen der Zeugen die Tatsachenfeststellungen so zu.

Fehlende Problemmeldungen in den vergangenen 15 Jahren zwingen zwar nicht zu dem Schluss, dass der Nachbar K. die ihm übertragenen Streupflichten 15 Jahre lang ordentlich wahrnahm. Möglich ist auch, dass es nur 15 Jahr gut ging bzw. kein Geschädigter sich meldete. Fehlende Problemmeldungen ergeben aber ein gewisses Indiz. Dies reicht jedenfalls neben der von der Zeugin S. bestätigten Überwachungstätigkeit aus.

Der Umfang der Überwachungspflichten ist wie der der Verkehrssicherungspflichten allgemein durch die Zumutbarkeit begrenzt. Soll diese Grenze nicht überschritten werden, so reichte zum Zeitpunkt des Unfalls die Überwachung durch die Feststellung einer beanstandungsfreien Praxis in den vorangegangenen 15 Jahren neben der nach Kenntnis des Beklagten von dessen Mutter praktizierten Kontrolle des Bürgersteigs bei der täglichen Postabholung aus.

Im Übrigen kommt es für das Verschulden des Beklagten nicht darauf an, ob der Zeuge K. und die Zeugin S. die von ihnen übernommenen Pflichten vollständig erfüllten, sondern ob der Beklagte nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) davon ausgehen durfte, dass beide dies taten. Letzteres ist nach beanstandungsfreien 15 Jahren zu bejahen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert war nach § 63 GKG festzusetzen.

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