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Abgasskandal – Dieselskandal – Verjährung des Anspruchs

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

LG Oldenburg – Az.: 4 O 1676/20 – Urteil vom 14.08.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.527,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Octavia, Fahrzeugidentifikationsnummer … .

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Skoda Octavia, Fahrzeugidentifikationsnummer … im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte …, in Höhe von 808,11 € freizustellen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82,11 € nebst Zinsen in Höhe von l Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

8. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.778,80 EUR.

Tatbestand

Die klägerische Partei kaufte am 20.11.2014 den im Tenor näher bezeichneten PKW Skoda Octavia zu einem Bruttokaufpreis von 14.600,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgerüstet. Es hatte im Zeitpunkt des Kaufes einen km-Stand von 88.801 km, im Zeitpunkt der Klageerhebung (rechnerisch) von 172.000 km und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von 176.647 km.

Mit seiner Klage begehrt die klägerische Partei die Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs.

Die Motorsteuerung des PKW war so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand nach Maßgabe des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) diese Situation erkennt und im sogenannten Modus 1, beim Betrieb im Straßenverkehr hingegen im sogenannten Modus 0 läuft. Im Modus 1 werden bei einem Abgastest die Grenzwerte für Stickoxide der Euro 5-Norm eingehalten, im Modus 0 hingegen nicht. Der Test im Modus 1 hatte zur Folge, dass die EU-Typengenehmigung wegen Einhaltung der maßgeblichen Werte bewirkt werden konnte.

Das von der Beklagten nach Bekanntwerden der beschriebenen Eigenschaft der Motorsteuerung für diese Fahrzeuge vorgesehene Software-Update sieht vor, dass der Motor nur noch im Modus 1 adaptiert betrieben wird; ob damit in technischer Hinsicht schädliche Auswirkungen verbunden sind, ist streitig.

Aufgrund des mangelhaften Motors war eine Drosselklappenreinigung notwendig, für welche Kosten i.H.v. 82,11 Euro angefallen sind.

Abgasskandal – Dieselskandal - Verjährung des Anspruchs
(Symbolfoto: Von R_Boe/Shutterstock.com)

Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 18.06.2020 ließ die klägerische Partei die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.06.2020 auffordern, den Kaufpreis gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurück zu zahlen. Die Beklagte leistete keine Zahlungen.

Die klägerische Partei meint, die Beklagte habe ihn dadurch, dass sie den von ihr entwickelten Motor mit einer Abschaltsoftware ausgestattet und ausgeliefert habe, vorsätzlich geschädigt. Der Schaden bestehe darin, dass er ein Geschäft abgeschlossen habe, das er bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Die Naturalrestitution müsse deshalb dahin gehen, dass er so gestellt würde, als habe er das Fahrzeug nicht gekauft.

Die klägerische Partei behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware gewusst. Die Beklagte habe auch gewusst, dass hiermit ausgestattete Fahrzeuge einen Wertverlust erleiden würden, sobald der Mangel auf dem Markt bekannt würde. Dieser Wertverlust sei erheblich. Das von der Beklagten angebotene Rückrufprogramm, in dessen Rahmen ein Update installiert werden solle, behebe gerade dieses Problem nicht.

Die Klage wurde der Beklagten am 10.07.2020 zugestellt.

Die klägerische Partei kündigte zunächst an zu beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.696,69 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 14.600,00 € seit dem 21.11.2014 bis Rechtshängigkeit und seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Octavia, Fahrzeugidentifikationsnummer … .

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Skoda Octavia, Fahrzeugidentifikationsnummer … im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte …, in Höhe von 958,19 € freizustellen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die klägerische Partei beantragte zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.696,69 € nebst Zinsen in Höhe von I Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Octavia, Fahrzeugidentifikationsnummer … .

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Skoda Octavia, Fahrzeugidentifikationsnummer … im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte …, in Höhe von 958,19 € freizustellen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, es sei weder eine Täuschung noch eine Schädigung der klägerischen Partei gegeben. Auch liege weder eine Sittenwidrigkeit noch eine besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten vor. Sie habe allenfalls – was tatsächlich nicht der Fall sei – gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen verstoßen.

Die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Sie behauptet, die streitgegenständliche Software wirke nicht auf das Emissionskontrollsystem ein. Vielmehr verfüge die Motorsteuergerätesoftware über eine Fahrzykluserkennung, die erkenne, wenn das Fahrzeug den NEFZ durchfahre. Die Software bewirke nicht, dass innerhalb des normalen Fahrbetriebs die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert werde. Das Abgasrückführungssystem sei nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems, sondern eine rein innermotorische Maßnahme. Auch erfolge keine „Einwirkung“ auf das Emissionskontrollsystem und damit keine „Abschaltung“ im normalen Fahrzeugbetrieb.

Die Beklagte meint ferner, die Emissionswerte des Fahrzeugs im normalen Straßenbetrieb seien irrelevant, weil der Gesetzgeber sich dafür entschieden habe, die Emissionsgrenzwerte allein unter Laborbedingungen festzulegen.

Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen des Weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus § 826 BGB in Verbindung mit §§ 831, 31 BGB dem Grunde nach begründet; zur Höhe sind teilweise Abstriche zu machen.

I.

Die Beklagte hat der klägerischen Partei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der Ansicht des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 an, auf die das Gericht Bezug nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden. Das gilt insbesondere auch für die Ausführungen zur sekundären Darlegungslast der Beklagten betreffend die Kenntnis der Beklagten (dort unter Rn. 34 ff.), die mangels entsprechenden Vortrags auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar sind.

Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Dem Anspruch steht nicht die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB entgegen. Der Anspruch der Klagepartei verjährt regelmäßig binnen 3 Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Schuldner (vgl. Palandt/Ellenberger, 78. Aufl., Überbl v § 194 Rn 24 m.w.N.).

Zum Verjährungsbeginn gehören nicht nur Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, auf deren Grundlage der Anspruchsinhaber eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann. Dies führt einerseits nicht dazu, dass die Verjährung erst beginnt, wenn der Anspruchsinhaber alle Details kennt und eine weitgehend risikolose Klage erheben kann.

Andererseits ist eine Klageerhebung bei noch weitgehend ungeklärtem Sachverhalt nicht zumutbar. Hier hat die Beklagte in der im September 2015 veröffentlichten ad-hoc-Mitteilung zwar eingeräumt, dass bei dem Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt“ worden sei. Damit hat die Beklagte die Mangelhaftigkeit der betroffenen Fahrzeuge – wenngleich nur vage und verklausuliert – eingeräumt. Sie hat aber bestritten, dass ihr Vorstand bzw. der für eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommende Personenkreis davon gewusst hat.

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Allerdings ergingen im Laufe des Jahres 2017 derart viele veröffentlichte Urteile verschiedenster Gerichte gegen die Beklagte, dass VW-Kunden bewusst werden musste, dass ihnen ein rechtlicher Anspruch entstanden sein könnte. PKW-Käufern war es daher frühstens ab diesem Zeitpunkt zumutbar, Klage gegen die Beklagte zu erheben.

Mithin begann frühestens mit Ablauf des Jahres 2017 die Verjährungsfrist zu laufen, so dass eine Verjährung zumindest vor Ablauf des Jahres 2020 nicht eingetreten ist.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB besteht damit dem Grunde nach.

II.

1.

Auf Rechtsfolgenseite muss nunmehr die Beklagte die klägerische Partei so stellen, wie diese ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte.

Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die klägerische Partei – wie jeder verständige, Risiken vermeidende Kunde – bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht geschlossen hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW erstattet.

Dabei muss sich die klägerische Partei nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Diese sind gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei legt die Kammer eine Gesamtlaufleistung des gerichtsbekannt robusten Fahrzeugs von 300.000 km zugrunde. Der als Nutzungsentschädigung anzusetzende Betrag errechnet sich aus der Formel Kaufpreis x gefahrene Kilometer./. Restlaufleistung ab Kauf).

Hieraus ergibt sich eine anzurechnende Nutzungsentschädigung i.H.v. (14.600,00 € x 87.846 km / 211.199 km) = 6.072,72 €.

2.

Der Anspruch ist gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB zu verzinsen. Die Beklagte befindet sich ab dem im Tenor genannten Zeitpunkt aufgrund des Aufforderungsschreibens der Klagepartei vom 18.06.2019 im Zahlungsverzug.

Ein Anspruch der klagenden Partei auf Deliktszinsen gem. § 849 BGB ab Kaufvertragsabschluss besteht nicht. § 849 BGB soll in der hier relevanten Konstellation den Verlust der Nutzbarkeit des hingegebenen Geldes ausgleichen. Hier entsprach es aber gerade dem Willen der Klagepartei, den nunmehr zurückzuerstattenden Geldbetrag für den Erwerb eines Pkws zu verwenden, so dass sie Klagepartei den Geldbetrag ohnehin nicht anders hätte nutzen können.

3.

Weiterhin war festzustellen, dass sich die Beklagtenseite nach der mit vorgerichtlichem Schreiben vom 18.06.2019 erfolgten Andienung des streitgegenständlichen Fahrzeugs diesbezüglich im Annahmeverzug befindet.

4.

Nach der unbestrittenen Äußerung des Klägers i.R.d. Klageschrift war aufgrund des mangelhaften Motors war eine Drosselklappenreinigung notwendig, für welche Kosten i.H.v. 82,11 Euro angefallen sind. Diese Kosten sind als Schaden i.S.d. § 826 BGB zu qualifizieren.

III.

Der Anspruch auf Zahlung von den außergerichtlichen Anwaltskosten folgt aus § 826 BGB. Die Anwaltskosten sind Teil des dem Kläger entstandenen Schadens.

Dabei richtet sich der Geschäftswert nach dem, was im Zeitpunkt der außergerichtlichen Inanspruchnahme als berechtigter Anspruch verfolgbar war (Kaufpreis abzgl. Nutzungsentschädigung bei Klageerhebung). Nach vorstehender Formel zur Berechnung der Nutzungsentschädigung (14.600,00 € x 172000 km ./. 216801 km) errechnet sich ein einklagbarer Gegenstandwert in Höhe von (14.600,00 € – 5.751,47 €) = 8.848,53 €.

Der Vorteil ist vom Schadensersatzanspruch abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedarf (BGH NJW 2015, 3160). Der einschlägige Gebührentatbestand Nr. 2300 VV, §§ 13,14 RVG sieht einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Das Gericht hält vorliegend nur den Regelsatz für gerechtfertigt, so dass sich folgende Berechnung ergibt:

1,3 Geschäftsgebühr nach Gegenstandswert (8.848,53 Euro) 659,10 EUR

+Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV 20,00 EUR

Zwischensumme =  679,10 EUR

+ Mehrwertsteuer 19 % 129,03EUR

Endsumme = 808,13 EUR

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert berechnet sich nach dem mit der geltend gemachten Klage begehrten Rückzahlungsbetrag abzüglich angerechneter Nutzungsentschädigung. Dem Feststellungsantrag bzgl. des Annahmeverzugs kommt keine streitwerterhöhende Wirkung zu.

 

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