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Auffahrunfall im Zusammenhang mit Fahrspurwechsel auf Autobahn

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 U 105/17 – Urteil vom 29.06.2018

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das am 7. November 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt erkannt:

Der mit dem Klagantrag 1 geltend gemachte Anspruch wird dem Grunde nach zu 50 % für gerechtfertigt erklärt.

Der mit dem Klagantrag 2 geltend gemachte Anspruch wird unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber für sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26. August 2014 in S. , OT B. , Kreis M. auf der BAB …, Richtung L. , Kilometer … , zu 50 % haftet, sofern die Schäden nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der mit dem Klagantrag 4 geltend gemachte Anspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Im Übrigen wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Klagansprüche – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.305,67 € festgesetzt.

Zusammenfassung

Auffahrunfall im Zusammenhang mit Fahrspurwechsel auf Autobahn
(Symbolfoto: gemphoto/Shutterstock.com)

In diesem Fall geht es um einen Rechtsstreit über einen Autounfall auf einer deutschen Autobahn. Der Kläger, der mit seinem Pkw auf der linken Spur einer zweispurigen Straße fuhr, krachte in das Heck eines bei der Beklagten versicherten Lkw. Der Kläger behauptete, der Lkw habe abrupt die Fahrspur gewechselt, ohne in den Rückspiegel zu schauen, und dadurch den Unfall verursacht. Der Kläger verlangte Schadensersatz, Schmerzensgeld und Anwaltskosten, während der Beklagte jegliches Fehlverhalten bestritt und angab, dass die Geschwindigkeit des Klägers oder seine Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht hätten. Das Gericht entschied, dass der Kläger allein für den Unfall verantwortlich war, und wies die Klage ab. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein und machte geltend, dass das Gericht die Beweisregel falsch angewandt habe und dass der Beklagte teilweise haftbar sei. Das Gericht stellte jedoch keine Typizität fest und bestätigte das frühere Urteil. Das Gericht wies auch die Behauptung des Klägers zurück, dass das automatische Notbremssystem (AEBS) des Lastwagens den Zusammenstoß hätte verhindern müssen, da es keinen Beweis dafür gab, dass das System aktiviert war oder wie vorgesehen funktionierte.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 13.305,67 € zuzüglich Zinsen und macht geltend, dass er Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls hat. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte für 50 % des Schadens verantwortlich ist und daher Schmerzensgeld und Verdienstausfall des Klägers zu zahlen hat. Das Gericht entscheidet auch über die Höhe der Entschädigung, die dem Kläger zusteht. Der Fall wird an die Vorinstanz zurückverwiesen, um die Höhe der Entschädigung zu bestimmen. Das Gericht entscheidet, dass der Kläger Anspruch auf die Anwaltskosten hat, aber keine Abfindung für die zusätzlich zu seinem Zahlungsantrag geltend gemachte Forderung erhalten kann. Der Antrag des Beklagten auf Zurückweisung der Berufung wird abgelehnt, und dem Kläger wird ein Geldbetrag zugesprochen. […]

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 26. August 2014 auf der Bundesautobahn …

Der Kläger befuhr am Unfalltag gegen 12:25 Uhr mit seinem Pkw Audi A6, amtliches Kennzeichen … , die BAB … in Richtung L. auf der linken von zwei Fahrspuren. In die gleiche Richtung steuerte der frühere Beklagte B. den Lkw DAF mit dem amtlichen Kennzeichen … , der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war.

Die A. Versicherungs AG, Haftpflichtversicherer des vom Kläger geführten Fahrzeuges, glich die Ansprüche des niederländischen Transportunternehmens bezüglich des vom Kläger verursachten Schadens am Lkw an den Vollkaskoversicherer des niederländischen Transportunternehmens vollständig aus.

Das neurologische Fachgutachten Dr. M. vom 19. Mai 2017 und das neuropsychologische Zusatzgutachten Sch. vom 6. Juni 2017 bescheinigen dem Kläger u.a. eine unfallbedingte mittelschwere Hirnleistungsstörung.

Der Kläger hat behauptet, in Höhe des Kilometers 101,8 sei plötzlich der Lkw DAF von der rechten auf die linke Spur gezogen, um einen vorausfahrenden Lkw zu überholen. Dies sei so plötzlich und ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten geschehen, dass er nicht mehr habe ausweichen können und deshalb auf den Lkw vor ihm aufgefahren sei. Durch die hohe Geschwindigkeit bei dem Aufprall sei sein Fahrzeug auf die Leitplanke geschoben worden, habe sich mehrmals überschlagen und sei dann auf der Straße zum Liegen gekommen. Sein Fahrzeug sei im Besitz einer Abstandssensorik gewesen, bei der das Fahrzeug notfalls selbstständig eine Notbremsung mache, um eine Kollision zu vermeiden. Der Fahrer des Lkw habe jedoch sein Fahrzeug missachtet und die Spur derart kurzfristig gewechselt, sodass weder er noch die Abstandssensorik seines Fahrzeuges habe einschreiten und einen Unfall vermeiden können. Der Fahrstreifenwechsel des Lkw habe nicht bereits zwei Minuten vor dem Unfallereignis stattgefunden. Anhand des Schadensbildes am Lkw, bei dem ausschließlich der Schaden auf der linken Fahrzeugseite, insbesondere am linken hinteren Reifen und im Bereich des hinteren linken Blinkers vorliege, könne davon ausgegangen werden, dass sich der Lkw gerade nicht bereits mehrere Minuten auf der linken Spur befunden habe, sondern im Begriff gewesen sei, auf die Spur zu wechseln. Anderenfalls wäre eine Beschädigung mittig am Heck des Lkws erfolgt. Er – der Kläger – habe die Geschwindigkeit des Tempomats auf 160 km/h eingestellt gehabt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.469,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26. August 2014 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2014,

3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber für sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26. August 2014 in S. , OT B. , Kreis M. auf der BAB …, Richtung L. Kilometer … zu 75 % hafte, sofern die Schäden nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlich entstandenen Rechtanwaltskosten in Höhe von 1.872,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Auffahrunfall stehe in keinem kausalen Zusammenhang zu einem Fahrspurwechsel des vormaligen Beklagten zu 2. Der Fahrspurwechsel habe mindestens zwei Minuten vor dem klägerischen Aufprall stattgefunden und stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Vom Fahrspurwechsel habe der vormalige Beklagte zu 2. mindestens zwei Minuten benötigt, um auf die gleiche Höhe zu dem polnischen Lkw aufzuschließen und dann an ihm vorbeizufahren. Nachdem also der Fahrspurwechsel des vormaligen Beklagten zu 2. schon mindestens zwei Minuten abgeschlossen gewesen sei und sich der vormalige Beklagte zu 2. mit dem Lkw auf gleicher Höhe mit dem polnischen Lkw befunden habe, sei der Kläger entweder aus Unachtsamkeit oder aufgrund überhöhter Geschwindigkeit auf den Anhänger des vom vormaligen Beklagten zu 2. gesteuerten Lkw aufgefahren.

Das Landgericht hat Beweis erhoben entsprechend Beweisbeschluss vom 15. Juli 2016 durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Pf. . Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 6. Dezember 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts der ersten Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass den Kläger an dem Unfall das alleinige Verschulden treffe. Dieses Verschulden sei angesichts des vom Kläger verschuldeten Auffahrunfalls weit überwiegend, sodass dieses Verschulden auch die Betriebsgefahr des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw verdränge.

Dem Kläger sei es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis, der sich aus der Tatsache ergebe, dass er auf den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw aufgefahren ist, zu erschüttern. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Pf. sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Spurwechsel des Lkw des Beklagten unmittelbar vor dem Auffahrunfall erfolgt sei und so für das Auffahren des Klägers ursächlich gewesen sei. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass eine Nachvollziehbarkeit bzw. Reproduktion der Spurenlage an der Unfallörtlichkeit auf Grundlage der vorhandenen Anknüpfungstatsachen nicht möglich sei, sodass eine vollumfängliche Rekonstruktion des Unfallgeschehens und daraus ableitbare Geschwindigkeitsermittlungen nicht möglich sei. Er habe deshalb lediglich Plausibilitätsbetrachtungen auf der Grundlage der durch die Parteien angegebenen bzw. der Akte entnehmbaren Geschwindigkeitsangaben durchführen können.

Das Ergebnis dieser Plausibilitätsbetrachtungen führe nicht dazu, dass die Kammer sich hieraus die Überzeugung bilden könne, dass der Unfall durch einen unmittelbar vor dem Unfall durchgeführten Spurwechsel des vormaligen Beklagten zu 2. verursacht worden sei. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass konkrete, zwingend zuordenbare Spurenmerkmale auf der Fahrbahn, welche eine derartige Anstoßposition stützten, aus technischer Sicht nicht feststellbar seien. Zu den Behauptungen der Beklagten zum Unfallhergang führe der Sachverständige aus, dass bei längerem Fahren des Lastzuges auf dem linken Fahrstreifen dieser für den Kläger bereits aus großer Entfernung erkennbar gewesen wäre, sodass aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch den Kläger eine Ausweichlenkbewegung vorgenommen worden sei. Aus der Spurenlage vor Ort sowie den Beschädigungsbildern der beteiligten Fahrzeuge lasse sich aus technischer Sicht keine konkrete Aussage bezüglich der Anstoßposition in Querrichtung auf der Fahrbahn treffen. Somit könne auf dieser Grundlage auch keine Aussage bezüglich des durch die Parteien dargestellten Annäherungsverhaltens der Fahrzeuge getroffen werden. Die Tatsache, dass dem Sachverständigen aufgrund der Anknüpfungstatsachen letztlich keine verlässliche Unfallrekonstruktion möglich sei und er nur Plausibilitätsbetrachtungen und damit letztlich lediglich Vermutungen anstellen könne, führe dazu, dass der Kläger beweisfällig geblieben sei. Dem Kläger sei aufgrund des Sachverständigengutachtens der ihm obliegende Beweis des von ihm behaupteten Unfallhergangs nicht gelungen.

Zudem habe der Sachverständige zu dem Bremsassistenten dargestellt, dass eine selbsttätige Bremsung über die im Rahmen der Geschwindigkeitsregelung mögliche Verzögerung hinaus durch dieses System nicht möglich sei. Das verbaute Fahrerassistenzsystem stelle lediglich eine Unterstützung des Fahrers dar. Eine vollständige Notbremsfunktion im Rahmen von einzuleitenden Gefahrenbremsungen stelle das System nicht dar. An anderer Stelle des Gutachtens habe der Sachverständige ausdrücklich klargestellt, dass er bei diesen Überlegungen von mehreren Unterstellungen ausgehe, nämlich zum einen, dass das Fahrerassistenzsystem eingeschaltet gewesen sei und zudem bestimmungsgemäß gearbeitet habe. Diese Behauptungen des Klägers habe die Beklagte aber ausdrücklich bestritten. Der Sachverständige habe seine Überlegungen zugunsten des Klägers mit mehreren Unterstellungen zu dessen Gunsten angestellt. So habe er keineswegs festgestellt, dass das Fahrerassistenzsystem eingeschaltet gewesen sei und bestimmungsgemäß entsprechend den behaupteten Einstellungen des Klägers gearbeitet habe. Zudem habe die Beklagte auch die Behauptungen des Klägers bestritten, dass der Tempomat auf eine Geschwindigkeit von 160 km/h eingestellt gewesen sei, sodass der Sachverständige auch an diesem Punkt lediglich mit einer Unterstellung zugunsten des Klägers seine Überlegungen habe anstellen können. Hinsichtlich der Darstellung des Klägers, dass er den Tempomaten auf eine Geschwindigkeit von 160 km/h eingestellt habe, hege das Gericht ohnehin erhebliche Zweifel, da der Kläger gegenüber dem Chefarzt offensichtlich mitgeteilt habe, dass er mit seinem Pkw mit ca. 200 km/h auf einen vorausfahrenden Lkw aufgefahren sei, wie sich aus dem zur Akte gereichten Bericht des Chefarztes Dr. Ph. vom 29. August 2014 ergebe. Die Plausibilitätsüberlegungen des Sachverständigen könnten somit nicht als tragfähiger Beweis für die Behauptungen des Klägers angesehen werden, da bereits nicht festgestellt werden könne, dass das Fahrerassistenzsystem eingeschaltet gewesen sei, bestimmungsgemäß gearbeitet habe und zudem auf eine Geschwindigkeit von 160 km/h eingeschaltet gewesen sei. Dies seien Vermutungen, die auf Unterstellungen zugunsten des Klägers beruhten. Es könne aus technischer Sicht nicht näher rekonstruiert werden, inwieweit das Fahrerassistenzsystem zum Unfallzeitpunkt aktiviert bzw. eine zu regelnde Geschwindigkeit von 160 km/h eingestellt gewesen sei. Das Gutachten sei damit nicht ergiebig. Letztlich habe der Sachverständige in seiner Zusammenfassung unmissverständlich dargestellt, dass ein Spurwechsel des Lkw unmittelbar vor der Kollision nicht nachgewiesen werden könne.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klaganträge weiterverfolgt, allerdings auf der Grundlage einer Haftungsquote nur noch von 50 %. Zur Begründung führt er aus:

Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Regel des Anscheinsbeweises im vorliegenden Fall Anwendung finde. Voraussetzung der Anwendung des Anscheinsbeweises sei ein sog. typischer Geschehensablauf. Diese Typizität sei vorliegend nicht gegeben. Unter Hinweis auf BGH-Rechtsprechung sei es so, dass bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar sei, wenn zwar feststehe, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden habe, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar sei. Dies sei hier der Fall. Es stehe fest, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges stattgefunden habe. Im Übrigen bestehe nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl die Möglichkeit, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeuges unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass das Auffahren auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist. Streitig sei lediglich, in welchem zeitlichen Abstand sich der Zusammenstoß zu dem Fahrspurwechsel ereignet habe und welche Auswirkung er auf das weitere Verkehrsunfallgeschehen gehabt habe. Allein der unstreitige Sachverhalt nehme dem vorliegenden Geschehen seine Typizität. Dies werde durch das Sachverständigengutachten bestätigt. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten die Darstellung beider Parteien als plausibel und möglich erachtet. Dabei sei nach den Ausführungen des Sachverständigen aus technischer Sicht ein Unfallablauf gemäß der klägerischen Darstellung plausibler und technisch nachvollziehbarer. Auch die Schadensbilder am Lkw stützten die Unfalldarstellung des Klägers und sprächen gegen die Anwendbarkeit der Regeln über den Anscheinsbeweis. Es habe sich nämlich um eine sog. Eckkollision gehandelt. Die Entscheidung des BGH vom 13. Dezember 2016 stehe nicht entgegen. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung mit abweichenden Umständen.

Die Haftungsquote sei nach Maßgabe des § 17 StVG mit 50 % zu bewerten. Ein Lkw habe zwar eine erhöhte Betriebsgefahr, der Pkw habe vor dem Zusammenstoß jedoch eine höhere Geschwindigkeit als die Richtgeschwindigkeit gehabt.

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Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.305,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 26. August 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 26. August 2014.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber für sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26. August 2014 in S. , OT B. , Kreis M. auf der BAB …, Richtung L. , Kilometer … , zu 50 % haftet, sofern die Schäden nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.872,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise stellt der Kläger Antrag gemäß § 538 ZPO.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), so dass die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

1.

Dabei hat der Senat nach seinem Ermessen auf den Antrag des Klägers von der Möglichkeit des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 304 ZPO Gebrauch gemacht, hinsichtlich der Zahlungsanträge im Wege des Grundurteils zu entscheiden und die Sache insoweit wegen der Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen, hinsichtlich des Feststellungsantrages aber im Wege des Endurteils zu entscheiden.

Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO kann zurückverwiesen werden, wenn in erster Instanz ein die Klage abweisendes Urteil ergangen ist, in dem nur auf den Grund des Anspruchs und nicht auf dessen Höhe eingegangen worden ist (z. B. BGH, NJW 1978, 1430). Soweit der Kläger mit den Klaganträgen 1, 2 und 4 Zahlungsansprüche geltend macht, sind diese durch das Landgericht allein hinsichtlich des streitigen Anspruchsgrundes gewürdigt worden. Dabei ist der Streit über den Grund vollständig entscheidungsreif. Demgegenüber hat das Landgericht zu der im einzelnen ebenfalls strittigen Höhe des materiellen bzw. immateriellen Schadens keine Ausführungen gemacht. Insoweit ist der Streit noch nicht zur Entscheidung reif. Über die Einzelheiten für die Bemessung des Schmerzensgeldes, des Verdienstausfalls, des Haushaltsführungsschadens und des Schadens wegen beschädigter Gegenstände (Kleidung und Brillen), wird nämlich voraussichtlich durch Zeugen (D. K. , M. E. , Dr. Ph., Dr. M. und Dr. Mr. ) und voraussichtlich auch durch Sachverständigengutachten bzgl. der körperlichen Unfallfolgen und bzgl. des Verdienstausfalls Beweis zu erheben sein. Ein Zwischenurteil über den Grund darf allerdings nur ergehen, soweit alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (z. B. BGH, NJW-RR 2012, 880). Die erforderliche Wahrscheinlichkeit besteht. Haftet nämlich die Beklagte für den Unfall zumindest zu einem Teil, kann der Kläger jedenfalls Schmerzensgeld und Verdienstausfall verlangen. Allerdings kann wegen eines mit der Zahlungsklage verbundenen Feststellungsantrages (Klagantrag 3) nicht zurückverwiesen werden (z. B. BGH, NJW 2000, 1498). Daher hat der Senat insoweit schon jetzt im Wege des Endurteils zu entscheiden.

2.

In der Sache besteht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 115 VVG für das Unfallereignis am 26. August 2014 dem Grunde nach auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

a.

Nach der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gelangt der Senat zu einer hälftigen Haftungsverteilung zwischen den Parteien. Der Senat geht hierbei von dem Vorliegen eines ungeklärten Unfallgeschehens aus.

Es überzeugt nicht, dass die Kammer ein alleiniges Verschulden des Klägers an dem Unfall angenommen hat, weil dieses wegen des vom Kläger verschuldeten Auffahrunfalls weit überwiege, so dass dieses Verschulden auch die Betriebsgefahr des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lastkraftwagens verdränge. Zu Unrecht ist das Landgericht im Ergebnis der als solche von dem Kläger mit der Berufung nicht angegriffenen Beweisaufnahme von einer alleinigen Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Kläger nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ausgegangen. Die Kammer hat dabei die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht korrekt angewendet:

Im Ausgangspunkt ist allerdings anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, § 4 Abs. 1 StVO, unaufmerksam war, § 1 StVO, oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist, § 3 Abs. 1 StVO, (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW 2012, 608; NJW 2011, 685). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (z. B. BGH, NJW 2017, 1177). Das „Kerngeschehen“ – hier also der Auffahrunfall – reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW 2012, 608) – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW 2012, 608; NJW 2016, 1098). Steht allerdings nicht fest, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Denn in diesem Fall bleibt dem Tatrichter als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (z. B. BGH, NJW 2017, 1177; NJW-RR 2007, 680).

Speziell bei Auffahrunfällen im – zumindest behaupteten – Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel gelten allerdings folgende Grundsätze: Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Insofern ist es in solchen Fällen nicht Aufgabe des sich auf einen Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat (z. B. BGH, NJW 2017, 1177).

Anders ist dies allerdings in Fällen zu bewerten, bei denen ein Fahrzeug auf der linken Spur einer Autobahn in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden auf dessen Fahrzeug auffährt. Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises ist nämlich grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist. Deswegen kann er nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat. Eine solche Typizität liegt regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist. Beide Varianten kommen wegen der bekannten Fahrweise auf den Autobahnen als mögliche Geschehensabläufe in Betracht, zumal es nach der Lebenserfahrung nicht fernliegend ist, dass es auf Autobahnen zu gefährlichen Spurwechseln kommt, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeugs unterschätzt wird. Infolgedessen kann in solchen Konstellationen regelmäßig keine der beiden Varianten allein als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten führt (z. B. BGH, NJW 2012, 608).

Im vorliegenden Fall steht das Kerngeschehen eines Auffahrunfalls als Grundlage des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden zwar zunächst einmal fest. Der Anscheinsbeweis kann nur eingreifen, wenn bei den Fahrzeugen jedenfalls eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt (z. B. KG, NZV 2008, 197; NJW-RR 2014, 809). Eine solche Teilüberdeckung ist hier zu verzeichnen. Wie von dem Sachverständigen Pf. in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2016 nachvollziehbar ausgeführt, lässt sich aus den ihm zur Verfügung gestellten Lichtbildern ableiten, dass es zu einem längsaxialen Anstoß des Fahrzeuges Audi des Klägers mit dessen rechter Fahrzeugfront auf den linken Heckbereich des bei der Beklagten versicherten Sattelaufliegers gekommen ist.

Die hieraus folgende Typizität des Auffahrunfalls ist allerdings deshalb zu verneinen, weil der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lastkraftwagens vor dem Unfall einen Wechsel auf den linken Fahrstreifen vorgenommen hat. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu dem vom BGH (NJW 2017, 1177) entschiedenen Sachverhalt. In jenem Fall hatte der Auffahrende schon nicht den Spurwechsel des Vorausfahrenden beweisen können. Demgegenüber steht im vorliegenden Fall unstreitig fest, dass es zu einer nicht näher bestimmbaren Zeit vor dem Unfall zu einem Fahrspurwechsel des LKW gekommen ist. Im Übrigen ist der Sachverhalt allerdings nicht aufklärbar gewesen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme besteht einerseits die Möglichkeit, dass der Führer des vorausfahrenden LKW gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat, also gegen das schwerwiegende Gebot, einen Fahrstreifen nur dann zu wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass der Unfall unter Verstoß gegen § 3 StVO auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers, des Klägers, bzw. auf dessen Verstoß gegen das Abstandsgebot des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO zurückzuführen ist, nachdem der LKW den Fahrspurwechsel bereits abgeschlossen hatte.

Durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Pf. vom 6. Dezember 2016 hat sich nämlich nicht klären lassen, ob der Lkw plötzlich von der rechten auf die linke Spur in den Sicherheitsabstand des Klägers hinein gezogen ist, so dass dieser nicht mehr ausweichen bzw. abbremsen konnte, oder ob der Kläger mit seinem Fahrzeug infolge Unaufmerksamkeit und/oder unangemessener Geschwindigkeit auf den schon länger – behauptet sind zwei Minuten – auf der linken Spur befindlichen LKW aufgefahren ist. Der Sachverständige hat hierzu zusammenfassend ausgeführt:

„Auf der Grundlage der Anknüpfungstatsachen bezüglich der Beschädigungsbilder der Fahrzeuge sowie der Spurenlage an der Unfallörtlichkeit kann ein Spurwechsel des Lastzuges unmittelbar vor der Kollision weder ausgeschlossen noch nachgewiesen werden. Ein Annäherungsverhalten der Fahrzeuge gemäß den Angaben beider Beteiligter ist somit aus technischer Sicht auf dieser Grundlage möglich.“

Soweit der Sachverständige einen Fahrstreifenwechsel des Lkw zu einem Zeitpunkt von mindestens zwei Minuten vor dem Unfallereignis unter der Voraussetzung eines bestimmungsgemäß arbeitenden Fahrerassistenzsystems ACC im Pkw Audi des Klägers für nicht nachvollziehbar erachtet, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass der Lkw unmittelbar vor dem PKW Audi die Spur gewechselt hätte. Zwar wäre das genannte Fahrerassistenzsystem nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Lage gewesen, auf einen bereits im linken Fahrstreifen befindlichen vorausfahrenden Lastzug zu reagieren und den PKW auf dessen Geschwindigkeit abzubremsen, woraus sich schlussfolgern lasse, dass sich der Lastzug beim Einfahren des Pkws in den Sicherheitsabstand noch nicht vollständig im linken Fahrstreifen befunden habe. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, trifft der Sachverständige hier aber eine Annahme, die keinesfalls feststeht. Wie der Sachverständige selbst ausgeführt hat, kann aus technischer Sicht nicht näher rekonstruiert werden, inwieweit das entsprechende Fahrerassistenzsystem ACC im Pkw Audi zum Unfallzeitpunkt tatsächlich aktiviert war, da der Wagen für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung stand.

Wenn nach allem mehrere Möglichkeiten offen bleiben – hier unachtsamer Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden einerseits oder Unaufmerksamkeit des Nachfolgenden andererseits – gibt es keinen Anscheinsbeweis für eine dieser Möglichkeiten. Insbesondere genügt nicht, dass die eine Möglichkeit wahrscheinlicher ist als die andere (z. B. BGH, NJW-RR 1988, 789). Diese Konstellation rechtfertigt, wovon auch der Kläger jetzt mit der Berufung ausgeht, eine hälftige Schadensteilung wegen Nichterweislichkeit des genauen Unfallherganges (z. B. BGH, NJW 2011, 685).

Es ist nämlich beiderseits kein Verschulden feststellbar. Abzuwägen sind vielmehr die beiderseitigen Betriebsgefahren. Dies führt im Regelfall zu der von der Berufung noch erstrebten Quote von 50 %. Diese Quote ist auch unter Berücksichtigung besonderer Umstände gerechtfertigt. An sich könnte die gegenüber einem PKW erhöhte Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Lastkraftwagens auch zu einer erhöhten Haftungsquote zu deren Lasten führen. Dies wird allerdings dadurch aufgewogen, dass auch bei dem Fahrzeug des Klägers eine insofern erhöhte Betriebsgefahr zu verzeichnen ist, als er mit einer eingeräumten Geschwindigkeit von 160 km/h die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen (130 km/h) deutlich überschritten hat (z. B. OLG Schleswig, MDR 2010, 144).

Nach allem hat die Beklagte für den mit Klagantrag 1 geltend gemachten materiellen Schaden dem Grunde nach im Umfang einer Schadensquote von 50 % einzustehen.

b.

Überdies haftet die Beklagte auch für das mit Klagantrag 2 eingeforderte Schmerzensgeld dem Grunde nach. Hierbei ist in der anstehenden Entscheidung zum Anspruchsgrund lediglich die Mitverantwortungsquote des Klägers bei der Verursachung des Unfalls in Höhe von 50 % als einer von verschiedenen Faktoren festzulegen, der in dem späteren Betragsverfahren angemessen zu berücksichtigen ist, ohne dass dann noch Raum für einen Streit über das Unfallgeschehen bliebe. Denn bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten ist grundsätzlich nicht die entsprechende Quote eines angemessenen Schmerzensgeldes, sondern ein Schmerzensgeld zuzubilligen, das unter Berücksichtigung des – mit diesem Grundurteil festgelegten – Mithaftungsanteils des Verletzten angemessen ist (z. B. OLG Düsseldorf, VersR 1975, 1052; Grüneberg, in: Palandt, BGB, Rdn. 24 zu § 253 BGB; Feskorn, in: Zöller, ZPO, Rdn. 18 zu § 304 ZPO).

c.

Außerdem haftet die Beklagte dem Grunde nach für die mit Klagantrag 4 verlangten außergerichtlichen Anwaltskosten. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen nämlich grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (z. B. BGH, NJW 2006, 1065). Erforderlich war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im vorliegenden Fall schon deshalb, weil Ansprüche gegenüber einem ausländischen Unfallgegner bzw. dessen ausländischer Haftpflichtversicherung geltend zu machen waren. Eine Haftungsquote war diesbezüglich allerdings nicht festzulegen, weil die Höhe der außergerichtlichen Kosten nicht von der Haftungsquote der Beteiligten abhängt, sondern davon, in welchem Umfang – nach Quotierung des Schadens – der Kläger außergerichtlich berechtigt Zahlung von der Beklagten verlangt hat.

d.

Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden ist nach § 256 ZPO zulässig, jedoch nur unter Berücksichtigung der Mithaftung des Klägers von 50 % begründet. Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (z. B. BGH, NJW 2001, 1431). Dabei kann bei schweren Verletzungen ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen – auch immateriellen – Schaden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (z. B. BGH, NJW 1998, 160). Hier kann mit Spätfolgen gerechnet werden. Im Ausgangspunkt steht die Körperverletzung des Klägers durch den Verkehrsunfall am 26. August 2014 fest. Außerdem ist auf der Grundlage der von dem Kläger vorgelegten Gutachten, neurologisches Fachgutachten Dr. M. vom 19. Mai 2017 und neuropsychologisches (hirnleistungsdiagnostisches) Zusatzgutachten Sch. vom 6. Juni 2017, davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls unter einer mittelschweren Hirnleistungsstörung leidet, die eine Folge des streitgegenständlichen Unfalls zumindest sein kann.

III.

Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten, weil der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (z. B. BGH, JZ 1977, 232, 233), da die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einzustellen ist, bis eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Entscheidung vorgelegt wird (Heßler, in: Zöller, ZPO, Rdn. 59 zu § 538 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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