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Einstweilige Verfügung auf Widerruf und Unterlassung einer SCHUFA-Mitteilung

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 187/11 – 36 – Urteil vom 02.11.2011

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2011 (3 O 119/11) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.157,49 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Widerruf einer Äußerung gegenüber der Schufa und Unterlassung.

Aufgrund eines Versäumnisurteils des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 12.01.1999 gegenüber W. K., F.straße 41, B. (Bl. 26 d.A.), eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 20.07.1998 gegenüber W. K., F.straße 4a, B. (Bl. 28 d.A.) und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 04.03.1999 gegenüber W. K., Fa.str. 4A, B. (Bl. 24 d.A.), hält sich die Beklagte für die Inhaberin einer Forderung gegen den Kläger in Höhe von 2.074,00 EUR. Diese Forderung meldete die Beklagte der Schufa, was dazu führte, dass dem Kläger ein Kreditkartenkonto der V. C. Bank mit Schreiben vom 11.02.2011 gekündigt wurde. Vorherigen Kontakt hatte die Beklagte mit dem Kläger nicht aufgenommen.

Der am 29.08.2009 verstorbene Vater des Klägers trug denselben Namen wie der Kläger und wohnte in C.-R., wie der Kläger, der allerdings nach B. in die Fa.str. 4a umzog. Das genaue Datum des Umzuges und späterer Anschriftenänderungen hat der Kläger nicht mitgeteilt.

Ein beim Amtsgericht Castrop-Rauxel eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren (7 M 3533/97) wurde wegen Erfolglosigkeit nicht weiterverfolgt.

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Symbolfoto: Von Jarretera/Shutterstock.com

Die Schufaeintragung weist für den Kläger die Forderung der Beklagten zum 31.12.2010 aus und einen Basisscore-Wert von 98,31% von möglichen 100% zum 02.01.2011 (Bl. 29 d.A.).

Der Kläger hat behauptet, die ursprüngliche Gläubigerin der Forderung, die T.M. GmbH, sei ihm nicht bekannt. Die Verbindlichkeit könne nur sein Vater begründet haben, den er nicht beerbt habe.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe am 10.09.1996 mit der T.M. GmbH einen Vertrag geschlossen, woraus sich die Zahlungsverpflichtung des Klägers ergebe. Mit dem Kläger sei auch am 24.09.1997 eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen.

Das Landgericht Saarbrücken hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten auferlegt werden sollte, ihre Negativmeldung gegenüber der Schufa zu widerrufen und es künftig zu unterlassen, Negativmeldungen über den Kläger abzugeben, obwohl dieser nicht Schuldner ist, durch Urteil vom 08.04.2011 (Bl. 79 d.A.) zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 119/11 – der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,

1. eine der SCHUFA-Holdung AG, K.weg …, … W. übermittelte Negativmeldung bezüglich des Klägers über einen Forderungsbetrag in Höhe von 2.047,00 EUR zum 31.12.2010, welcher bei der Beklagten unter der Kontonummer … geführt wird, zu widerrufen,

2. es künftig zu unterlassen, der SCHUFA-Holding AG, K.weg …, … W., Negativmeldungen zu Lasten des Klägers zu übermitteln, welche Forderungen betreffen, deren Schuldner nicht der Kläger ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Es fehlt an einem Verfügungsgrund und einem Verfügungsanspruch.

(1.)

Ein Verfügungsgrund ist vom Kläger nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Eine Sicherungsverfügung setzt nach § 935 ZPO voraus, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine Regelungsverfügung kann nur erlassen werden, wenn ihr Erlass zur Abwendung wesentlicher Nachteile bzw. zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen erforderlich ist (§ 940 ZPO). Dazu müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheprozess unzumutbar erscheinen lassen (Drescher in: MünchKomm(ZPO), 3. Aufl., § 940 Rdn. 3). Das kann eine konkret drohende Beeinträchtigung, die Abwendung einer Existenzgefährdung oder Notlage des Antragstellers, die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Vermögensschadens oder die Abwendung eines endgültigen Rechtsverlustes sein (Drescher in: Münch-Komm(ZPO), 3. Aufl., § 935 Rdn. 18).

Außerdem laufen die Anträge des Klägers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache heraus. Eine derartige Leistungsverfügung ist im summarischen Verfahren nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Kläger muss im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen, dass er so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und sonst so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zumutbar ist (OLG Köln, GWR 2011, 135; OLG Düsseldorf, RdE 2002, 21). Gerade Widerrufsansprüche können grundsätzlich nicht im vorläufigen Rechtsschutz durchgesetzt werden (Grunsky in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 935 Rdn. 52).

Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hat lediglich allgemein auf Nachteile im Wirtschaftsleben durch den Schufa-Eintrag hingewiesen und darauf, dass ihm sein Kreditkartenkonto gekündigt worden sei bzw. ihm eine Kreditaufnahme erschwert werde. Zur Glaubhaftmachung konkreter Nachteile, die es objektiv berechtigt erscheinen lassen, den Kläger nicht auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen, genügt dies nicht. Das Kreditkartenkonto ist bereits gekündigt. Dass der Kläger darauf angewiesen ist, erneut einen Kreditkartenvertrag abzuschließen, und ihm dies bei allen Kreditkartengesellschaften unmöglich ist, hat er nicht behauptet. Auch hat er nicht behauptet, dass er auf eine Kreditaufnahme in nächster Zeit angewiesen ist bzw. diese überhaupt beabsichtigt und ihm eine solche bei fortbestehendem Schufa-Eintrag unmöglich ist. Dagegen spricht bereits, dass sein Schufa-Eintrag einen Basisscore-Wert von 98,31% ausweist und hohe Werte besser sind als niedrige. Damit wird für den Kläger eine niedrige statistische Wahrscheinlichkeit für einen Kreditausfall angegeben.

(2.)

Auch an einem Verfügungsanspruch fehlt es.

(a)

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Widerruf der Negativmeldung gegenüber der Schufa nach den §§ 12, 823, 1004 BGB analog bzw. entsprechend § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG zu.

Ein solcher Anspruch, ob nun aus § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG oder jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823, 1004 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung, setzt voraus, dass die Beklagte nicht zur Datenübermittlung befugt war.

Diese Befugnis richtet sich für die Beklagte seit der Einführung von § 28a BDSG im Jahr 2009 mit Inkrafttreten zum 01.04.2010 nach § 28a Abs. 1 BDSG. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und eine Voraussetzung der Nr. 1 bis 5 des § 28a Abs. 1 BDSG erfüllt ist.

Die Schufa unterfällt dem Begriff der Auskunftei (Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28a Rdn. 2). § 28a Abs. 1 Nr. 1 BDSG ist erfüllt, weil die Forderung der Beklagten durch Versäumnisurteil, Vollstreckungsbescheid und Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert ist. Auch ist die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht, denn die titulierten Forderungen waren sofort fällig. Schließlich war die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich.

Die Speicherung von Daten bei der Schufa, die die Kreditausfallwahrscheinlichkeit betreffen, um potentiellen Kreditgebern eine Grundlage für ihre Kreditentscheidung zu verschaffen, wird von der Rechtsprechung als berechtigtes Interesse der Kreditwirtschaft anerkannt (BGH, Urt. v. 17.12.1985 – VI ZR 244/84 – NJW 1986, 2505). Maßgeblich für die Beurteilung des berechtigten Interesses im Einzelfall ist allerdings, welche Bedeutung das mitgeteilte Merkmal für das Kreditsicherungssystem hat (BGH, Urt. v. 17.12.1985 – VI ZR 244/84 – NJW 1986, 2505; OLG Düsseldorf, MMR 2005, 538). Darlegungs- und beweisbelastet ist dafür der Mitteiler (OLG München, MMR 2011, 209; OLG Frankfurt, NJW-RR 2008, 1228). Vorliegend ist der Umstand nicht erfüllter Titel geeignet, auf die Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners zu schließen. Allerdings sind die Titel mehr als zehn Jahre alt, so dass Zweifel entstehen, ob sie einen Rückschluss auf die aktuelle Situation des Schuldners zulassen, die entscheidend für die Kreditwirtschaft ist. Andererseits zeigen die alten Forderungen, dass der Schuldner sich über einen erheblichen Zeitraum einer erfolgreichen Durchsetzung entzogen hat und sind deshalb Umstände, die für die Beurteilung der aktuellen Kreditausfallwahrscheinlichkeit von Bedeutung sind. Auch ist die offene Forderung von über 2.000,00 EUR nicht als Bagatellforderung anzusehen.

Schließlich steht dem berechtigten Interesse auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit der Mitteilung das Ziel verfolgt haben kann, auf den Schuldner Druck auszuüben. Es kann dahinstehen, ob keine berechtigten Interessen mehr zu bejahen wären, wenn eine Mitteilung vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Streitfragen erfolgt, obwohl der Betroffene keine offensichtlich unbegründeten Einwendungen erhebt und auch in der Vergangenheit nicht durch Zahlungsverweigerungen und unberechtigte Forderungseinwendungen in Erscheinung getreten ist (siehe dazu, OLG Düsseldorf, MDR 2007, 836). Gegen den Kläger bestehen Titel, deren Rechtskraft der Kläger nicht in Frage gestellt hat. Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, dass keine wirksamen Zustellungen erfolgt sind, so dass Rechtsmittelfristen noch liefen.

Letztlich besteht auch dann an der Mitteilung kein berechtigtes Interesse, wenn die Mitteilung unrichtig ist. Dies hat allerdings bereits nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller zu beweisen, der einen Widerruf verlangt. Diese Beweislastverteilung folgt auch aus § 35 Abs. 4 und 7 BDSG. Danach hat der Betroffene lediglich einen Anspruch auf eine Sperrung der Daten und eine Mitteilung der Sperrung an die Stellen, denen die Daten weitergegeben worden sind, wenn sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der mitgeteilten Daten feststellen lässt. Einen Löschungsanspruch hat er folglich bei fehlendem Beweis der Unrichtigkeit nicht.

Den Beweis, dass er nicht der Titelschuldner ist, hat der Kläger nicht geführt. Die Titel sind gegen eine Person seines Namens gerichtet und unstreitig an die Adresse in B., an der der Kläger damals wohnte. Zwar weicht die Straßenbezeichnung in allen drei Titel voneinander ab. Die Ähnlichkeit zwischen „F.straße 41“, „F.straße 4a“ und „Fa.str. 4A“ ist bei gleicher Postleitzahl aber so groß, dass kein Zweifel besteht, dass sich alle Titel gegen ihn richteten, und nicht gegen seinen Vater, der nicht in B. wohnte.

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Ob der Mobilfunkvertrag damals vom Kläger abgeschlossen worden war und ob der Kläger für die dadurch begründeten Ansprüche haftete, spielt keine Rolle. Auch wenn die Titel zu Unrecht gegen den Kläger ergangen wären, begründeten sie seine Schuld, solange sie nicht aufgehoben sind.

Eine weitere Abwägung, wie sie die Rechtsprechung früher verlangt hat (BGH, Urt. v. 07.07.1983 – III ZR 159/82 – NJW 1984, 436; OLG Saarbrücken, MDR 2006, 525; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 836), wird seit der Einführung von § 28a BDSG nicht mehr für erforderlich gehalten (so OLG Frankfurt, DuD 2011, 494; Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28a Rdn. 6; Gesetzesbegründung BT-Drucksache 16/10529 S. 14). Ob dies in jedem Fall richtig ist, erscheint fraglich. Schließlich war Gegenstand der Interessenabwägung insbesondere die Frage, ob die mitgeteilten Tatsachen bzw. die Prüfung des Mitteilenden ergab, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruht (OLG Frankfurt, MDR 2005, 881). Das setzte zumindest eine Mahnung bzw. Kenntnis des Schuldners von dem gegen ihn erhobenen Anspruch voraus, was z.B. selbst bei einer Feststellung durch ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes (Versäumnis-)Urteil (siehe dazu § 28a Abs. 1 Nr. 1 BDSG) nicht zwingend ist. Allerdings kann dieser Umstand auch bei der Prüfung der berechtigten Interessen an der Übermittlung im Rahmen von § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG berücksichtigt werden. Auch darauf kommt es aber in vorliegendem Fall nicht an, weil der Kläger nach dem oben Gesagten nicht substantiiert dargelegt hat, dass er von den Titeln keine Kenntnis hatte. Er hat keine Umstände vorgebracht, die gegen einen Zugang aller Zustellungen an seiner früheren Wohnanschrift in B. sprächen. Zumindest die Anschrift „Fa.str. 4 A“ entspricht nach einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt C.-R… der Anschrift, an die sich der Kläger damals abgemeldet hat, als er nach B. gezogen ist (Bl. 149 d.A.).

(b)

Aus denselben Gründen besteht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht. Ohne den Nachweis einer Rechtsverletzung in der Vergangenheit besteht keine Wiederholungsgefahr. Auch für eine Erstbegehungsgefahr ist nichts ersichtlich.

(c)

Auch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Sperrung der Daten und eine Mitteilung der Sperrung an die Schufa, der die Daten weitergegeben worden sind (§ 35 Abs. 4 und 7 BDSG) besteht nicht. Der Kläger hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht, und es erscheint fraglich, ob er als Minus in dem Widerrufsanspruch enthalten ist. Aus dem oben Gesagten folgt außerdem, dass die Titel gegen den Kläger ergangen sind, weil Name und Anschrift für eine Konkretisierung ausreichen und der Kläger keine Verwechselung plausibel gemacht hat. Deshalb ist von der Richtigkeit der mitgeteilten Titelschuld des Klägers auszugehen, so dass keine „non liquet-Situation“ vorliegt, die § 35 Abs. 4 BDSG voraussetzt.

(3.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Im Hinblick auf § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ist eine Entscheidung über die Zulassung der Revision nicht veranlasst.

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