BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 266/99
Verkündet am: 23.10.2002
Vorinstanzen: OLG Koblenz, AG Bingen/Rhein
Leitsätze:
a) Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 103, 62).
b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluß an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 – XII ZR 93/91 – FamRZ 1992, 795).
c) Zur Frage des Einsatzes von Vermögen zur Befriedigung des Elternunterhalts.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vezina
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. September 1999 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bingen vom 21. Dezember 1998 abgeändert und der Klage stattgegeben worden ist.
Die Berufung des Klägers wird wegen eines weiteren Betrages von 16.041,36 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Der am 22. September 1896 geborene Vater und die am 7. August 1906 geborene Mutter des Beklagten lebten seit Juli 1990 in einem Altenheim. Ihre Einkünfte und ihr Vermögen reichten bis Ende Januar 1995 zur Bestreitung der Heimkosten aus. Mit Bescheiden vom 13. März 1995 zeigte der Kläger den Eltern des Beklagten an, daß er die nicht durch deren Einkommen gedeckten Kosten des Heimaufenthalts ab 1. Februar 1995 als Hilfe zur Pflege gemäß §§ 68, 97, 100 BSHG nach Stufe III der Pflegesatzvereinbarung übernehme. Mit Rechtswahrungs- und Überleitungsmitteilung des Klägers vom 13. März 1995 wurde der Beklagte über diesen Sachverhalt unterrichtet. Zugleich wurde ihm bekanntgegeben, daß etwaige Unterhaltsansprüche seiner Eltern gegen ihn auf das Land Rheinland-Pfalz übergingen. Außerdem wurde der Beklagte gebeten, innerhalb von vier Wochen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen, damit geprüft werden könne, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er zur Zahlung von Unterhalt in der Lage sei. Dieser Aufforderung kam der Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 1995 nach. Mit Schreiben vom 2. April 1997 erbat der Kläger ergänzende Angaben sowie zusätzliche Belege. Daraufhin erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 1997 weitere Auskunft. Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 wurde ihm die Höhe des zu zahlenden Unterhalts bekanntgegeben.
Der Beklagte ist seit dem 1. Mai 1995 Rentner. Vorher war er arbeitslos, bezog aber nur bis etwa Ende April 1994 Arbeitslosengeld.
Mit der vorliegenden Klage, der ein Ende November eingeleitetes Mahnverfahren vorausging, hat der Kläger – nach teilweiser Klagerücknahme – Unterhaltsansprüche in Höhe von insgesamt 83.799,46 DM geltend gemacht. Davon entfallen auf den am 2. Januar 1996 verstorbenen Vater des Beklagten für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zu dessen Tod 18.442,41 DM und auf die Mutter für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 30. Dezember 1996 65.357,05 DM.
Danach wurden die Sozialhilfeleistungen für die Mutter eingestellt, weil die für sie anfallenden Kosten seitdem durch ihre Einkünfte und die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt werden konnten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei aufgrund seines Vermögens von rund 300.000 DM, das er zusätzlich zu einer – zeitweise vermieteten – Eigentumswohnung besitze, in der Lage, in der geltend gemachten Höhe Unterhalt für seine Eltern zu leisten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, etwaige Ansprüche des Klägers seien verwirkt, weil er über einen fast zweijährigen Zeitraum untätig geblieben sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 76.072,98 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger mit Rücksicht auf die Rechtswahrungsanzeige vom 13. März 1995 erst für die Zeit vom 14. März 1995 an Unterhalt beanspruchen könne.
Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers ist wegen eines weiteren Betrages von 16.041,36 DM zuzüglich Zinsen zurückzuweisen. Im übrigen ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
1. a) Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2000, 293 ff. veröffentlicht ist, hat den Beklagten in dem ausgeurteilten Umfang für unterhaltspflichtig gehalten und den von diesem erhobenen Einwand der Verwirkung für nicht durchgreifend erachtet. Zu letzterem hat es ausgeführt: Für die Annahme der Verwirkung genüge es nicht, daß der Forderungsinhaber einen längeren Zeitraum verstreichen lasse, bevor er seinen Anspruch geltend mache. Er müsse vielmehr in seinem Vertrauen, von dem Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, besonders schutzwürdig sein. Das lasse sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Der Beklagte habe seine Lebensführung nicht anders gestaltet, weil er angenommen habe, der Kläger werde ihn nicht in Regreß nehmen. Letztlich habe er durch die spätere Inanspruchnahme eher Vorteile, weil er sein Vermögen weiterhin zinsgünstig habe anlegen können. Er werde nunmehr nicht anders getroffen, als wenn der Kläger den Anspruch bereits im Frühjahr 1996 geltend gemacht hätte. Auch soweit der Beklagte auf Nachteile hinweise, die ihm dadurch entstanden seien, daß er die Zahlungen nicht auf drei Jahre verteilt habe steuerlich geltend machen können, führe das nicht zu einer anderen Beurteilung. Wenn die Erzielung von Steuervorteilen für den Beklagten im Vordergrund gestanden hätte, so habe die Möglichkeit bestanden, nach der im Jahre 1997 erfolgten Zustellung des Mahnbescheides in drei Jahren jeweils Teilbeträge an den Kläger zu zahlen. Aber selbst wenn eine – angesichts der Renteneinkünfte des Beklagten ohnehin geringe – Steuerersparnis nunmehr teilweise wegfalle, werde er durch diesen Umstand nicht besonders schwer getroffen.
b) Diese Beurteilung hält, wie die Revision zu Recht rügt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Insofern gilt für Unterhaltsrückstände, die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (Senatsurteil BGHZ 84, 280, 281). Vielmehr spricht gerade bei derartigen Ansprüchen vieles dafür, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muß eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, daß das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, daß das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteil BGHZ 103, 62, 68 ff.). Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, wenngleich es die Frage, ob im vorliegenden Fall das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist, letztlich offengelassen hat.
bb) Diese Frage ist für die geltend gemachten Unterhaltsrückstände nicht einheitlich zu beantworten. Da ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann, bevor er überhaupt fällig geworden ist, müssen die in Rede stehenden Zeitabschnitte insofern gesondert betrachtet werden. Dabei ergibt sich, daß der letzte für den Vater des Beklagten begehrte Unterhaltsbetrag für den Teilmonat Januar 1996 seit ca. 15 Monaten einforderbar war, als der Kläger mit Schreiben vom 2. April 1997 erstmals nach der Rechtswahrungsanzeige vom 13. April 1995 dem Beklagten gegenüber wieder tätig wurde und ergänzende Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehrte. Nachdem der Beklagte dem entsprochen hatte, verstrichen mehr als zwei Monate, bevor ihm die Höhe des geforderten Unterhalts mitgeteilt wurde. Ende November 1997 beantragte der Kläger den Erlaß eines Mahnbescheids. Bei dieser Sachlage ist hinsichtlich des für den Vater geltend gemachten Unterhaltsrückstandes das Zeitmoment insgesamt erfüllt. Was den für die Mutter des Beklagten begehrten Unterhalt anbelangt, war die für März 1996 beanspruchte Unterhalts rate Anfang April 1997 seit mehr als einem Jahr fällig, so daß bei einer Gesamtwürdigung der Umstände wegen der noch im Streit befindlichen Zeit vom 14. März 1995 (Zugang der Rechtswahrungsanzeige) bis zum 31. März 1996 von einer illoyal verspäteten Rechtsausübung auszugehen ist, im übrigen dagegen nicht.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Unterhaltsansprüche nicht von den Eltern des Beklagten selbst, sondern von dem Kläger aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden. Denn durch den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen wird deren Natur, Inhalt und Umfang nicht verändert (Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 8. Aufl. Rdn. 370; Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. Juli 2000 Vorbem. zu §§ 1601 ff. Rdn. 77; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 771, 772; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 – IVb ZR 537/80 – FamRZ 1981, 250, 252 zu der auch gegenüber dem Träger von Ausbildungsförderung nach der Überleitung von Unterhaltsansprüchen wirksamen Unterhaltsbestimmung nach §1612 Abs. 2 BGB). Deshalb ist es nicht von Bedeutung, daß der Kläger – anders als die ursprünglichen Unterhaltsgläubiger – nicht lebensnotwendig auf die Realisierung der Forderungen angewiesen ist. Er war aufgrund der Rechtsnatur der Ansprüche gehalten, sich um deren zeitnahe Durchsetzung zu bemühen.
cc) Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das sogenannte Umstandsmoment an, d.h. es müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde (Senatsurteil BGHZ 103 aaO S. 70). Das Berufungsgericht hat solche Umstände insbesondere deshalb nicht festzustellen vermocht, weil der Beklagte seine Lebensführung in der Erwartung der unterbleibenden Inanspruchnahme nicht anders gestaltet habe; durch eventuell teilweise entfallende Steuervorteile werde er nicht besonders schwer getroffen. Diese tatrichterliche Würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht vermißt letztlich konkrete „Vertrauensinvestitionen“ des Beklagten und stellt darauf ab, ob er durch die späte Inanspruchnahme besondere Nachteile erlitten hat. Damit werden die an das Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen überspannt. Erfahrungsgemäß pflegt ein Unterhaltsverpflichteter, der in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie der Beklagte lebt, seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anzupassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 103 aaO). Dafür, daß es im Fall des Beklagten anders war, fehlt jeder Anhaltspunkt. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, daß er nach etwa einjähriger Arbeitslosigkeit, während der ihm – nachdem der Bezug von Arbeitslosengeld ausgelaufen war- keine Arbeitslosenhilfe gewährt wurde, weshalb er nur über relativ geringe Einkünfte aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung und den Zinserträgen seines Sparvermögens verfügte, ab Beginn der Rentenzahlungen Anfang Mai 1995 einen „Nachholbedarf“ hatte und seine Einkünfte auch dafür einsetzte. Deshalb müßte der Beklagte bei einer Unterhaltsnachforderung für den gesamten noch im Streit befindlichen Zeitraum in erheblich weiterem Umfang auf seine Ersparnisse zurückgreifen als das Berufungsgericht ihm dies angesonnen hat. Damit brauchte er nach Treu und Glauben indessen nicht zu rechnen.
Der Kläger hatte den Beklagten durch Rechtswahrungsmitteilung vom 13. März 1995 zeitnah von der Sozialhilfegewährung für seine Eltern unterrichtet und unter Fristsetzung von vier Wochen zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Diesem Begehren hat der Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 1995 entsprochen. In der Folgezeit konnte er davon ausgehen, daß seine Angaben geprüft und ihm das Ergebnis dieser Prüfung mitgeteilt werden würde, und zwar entweder, indem der Kläger weitere Angaben und Belege verlangte oder indem er ihm die Höhe der Inanspruchnahme bekanntgab. Tatsächlich blieb der Kläger untätig. Er erteilte dem Beklagten auch keinen Zwischenbescheid etwa des Inhalts, daß eine Überprüfung noch nicht habe erfolgen können bzw. noch andauere. An dieser Untätigkeit änderte sich auch nichts, nachdem der Vater des Beklagten Anfang Januar 1996 verstorben war, so daß hinsichtlich der für diesen gewährten Sozialhilfeleistungen eine Gesamtabrechnung hätte vorgenommen werden können. Auch nach der zum 31. Dezember 1996 erfolgten Einstellung der Sozialhilfeleistungen für die Mutter erfolgte weder eine insofern nunmehr ebenfalls mögliche Gesamtberechnung noch eine sonstige Reaktion des Klägers, obwohl sich der Gesamtbetrag der gewährten Hilfeleistung auf über 80.000 DM belief. Bei dieser Sachlage konnte der Beklagte davon ausgehen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
dd) Der Geltendmachung der noch im Streit befindlichen Unterhaltsansprüche seines Vaters steht mithin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Berufung des Klägers ist daher in Höhe weiterer 16.041,36 DM zuzüglich Zinsen zurückzuweisen (18.442,41 DM abzüglich Teilabweisung durch das Berufungsurteil: 1.559,16 DM + 841,89 DM). Unterhalt für die Mutter des Beklagten kann für die Zeit bis zum 31. März 1996 nicht mehr verlangt werden. Insoweit kann der Senat über die Berufung indessen nicht abschließend befinden, da sich dem Vorbringen des Klägers, der allein den Gesamtbetrag der der Mutter gewährten Sozialhilfe mitgeteilt hat, nicht entnehmen läßt, welche Beträge auf die Zeit bis zum 31. März 1996 entfallen.
2. Die danach allein für die Zeit vom 1. April 1996 an noch maßgebliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Der Unterhaltsbedarf der Mutter ist offensichtlich. Er wird durch ihre Unterbringung in einem Altenheim bestimmt und deckt sich mit den dort angefallenen Kosten, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden konnten, § 1602 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 – IVb ZR 52/84 – FamRZ 1986, 48, 49). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Soweit die Revision – in anderem Zusammenhang – geltend macht, der Beklagte habe vorgetragen, daß bei rechtzeitiger Kenntnis von seiner Inanspruchnahme die Möglichkeit bestanden habe, seine Eltern in einer kostengünstigeren Einrichtung unterzubringen, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt insbesondere offen, von welchem Zeitpunkt an und zu welchen Bedingungen ein anderer Altenheimplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb besteht kein Anlaß, von der Bedarfsermittlung des Klägers abzuweichen.
3. Unterhaltspflichtig ist allerdings nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).
a) Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Jahr 1996 in Höhe von monatlich 2.513DM für leistungsfähig gehalten. Diese Beurteilung hat es im wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Senats sei es in Anbetracht der Höhe der Heimunterbringungskosten und der häufig unabsehbaren Dauer der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten regelmäßig nicht zumutbar, diesen zu einer Einschränkung seiner angemessenen, der Ausbildung und sozialen Stellung entsprechenden Lebensverhältnisse zu verpflichten. Mit Rücksicht darauf lege die Düsseldorfer Tabelle in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung den Selbstbehalt gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern gesondert mit monatlich 2.250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete) fest, während gegenüber erwachsenen Kindern nur 1.800 DM anzusetzen seien. Der Beklagte habe nach seinen Angaben für Warmmiete, Strom, Telefon und Versicherungen Kosten von monatlich insgesamt ca. 1.000 DM. Sein zusätzlicher angemessener Bedarf werde auf weitere 1.200 DM monatlich geschätzt. Davon könne er die von ihm benötigten Lebensmittel, die Benzinkosten für seinen Pkw, eine Urlaubsreise und sonstigen persönlichen Bedarf bestreiten, ohne in seiner Lebensführung unangemessen beschnitten zu werden. Im Jahre 1996 hätten dem Beklagten aus seiner Altersversorgung monatliche Einkünfte von 3.881 DM sowie Zinseinnahmen von im Durchschnitt 832 DM monatlich zur Verfügung gestanden, mithin ein Gesamteinkommen von monatlich 4.713 DM. Die Mieteinnahmen für die Eigentumswohnung seien dagegen weggefallen, weil eine Vermietung nicht mehr erfolgt sei, so daß für die Wohnung nur noch Kosten angefallen seien. Aufgrund seiner Gesamteinkünfte habe der Beklagte 1996 monatlich 2.513 DM (4.713 DM abzüglich 2.200 DM) an Unterhalt für seine Eltern aufbringen können.
b) Gegen diese Einschätzung wendet sich die Revision zu Recht.
§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 – XIIZR 93/91- FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezember 1988 – IVb ZR 15/88 – FamRZ 1989, 272 m.w.N.). In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983 -IVbZR 372/81 – FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 – IVb ZR 45/84 – FamRZ 1986, 151). Das ist hier nicht der Fall.
c) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, daß dem in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt eines Unterhaltsverpflichteten gegenüber einem volljährigen Kind andere Lebensverhältnisse zugrunde liegen als im vorliegenden Fall zu beurteilen sind. Eltern müssen regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese eine – nicht selten langjährige – Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Mit einer solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen nicht der Fall gleichgestellt werden, daß Eltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre Kinder auf Unterhalt für ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruch nehmen müssen. Der Senat hat deshalb die Auffassung gebilligt, daß der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter – wie hier der Eltern – zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 aaO S. 797).
Ein solcher Zuschlag kann aber nicht für alle Verhältnisse gleich bemessen werden. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensführung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird, bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen also ein einfacherer Lebensstandard anzutreffen ist als bei gehobeneren und gehobenen Einkommensverhältnissen. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen.
d) Was der Unterhaltsverpflichtete im Verhältnis zu seinen Eltern für seinen eigenen angemessenen Unterhalt benötigt, muß nach den Grundsätzen bemessen werden, die auch für die Unterhaltspflicht gelten. Maßgebend ist deshalb die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht; hiervon ausgehend wird der gesamte Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung umfaßt. Daraus folgt, daß der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich somit nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO; Schwab Familiäre Solidarität – Beiträge zum europäischen Familienrecht – Bd. 5 S. 52; Günther FF 1999, 172, 174 sowie FuR 1995, 1, 5; Menter FamRZ 1997, 919, 922; Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 53; Kunkel FamRZ 1991, 14, 22; Dieckmann DAV 1979, 553, 562; Staudinger/Engler/Kaiser aaO §1603 Rdn. 136; OLG Hamm – 1. Familiensenat – FamRZ 1999, 1533; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1174, 1175; OLG Stuttgart OLG-Report 2000, 245, 246; OLG Frankfurt OLG-Report 2001, 264, 265). Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß eine Inanspruchnahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepaßt hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und dann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern aufgrund deren Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen. Wenn in dieser Situation sogar von ihm verlangt wird, mehr von seinem Einkommen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen, als ihm selbst verbleibt, wird die Grenze des dem Unterhaltsverpflichteten Zumutbaren in der Regel überschritten (im Gegensatz zu der Rechtslage bei der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein volljähriges behindertes Kind, vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 49).
e) Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wäre auch mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Den Eltern des Unterhaltsverpflichteten gehen seine unverheirateten minderjährigen und seine unverheirateten privilegierten volljährigen Kinder, sein Ehegatte oder geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten, seine verheirateten minderjährigen und nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie seine Enkel und weiter entfernte Abkömmlinge im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 und 2, 1615 l Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB). Daran zeigt sich, daß der Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Seinem Ehegatten gegenüber wäre der von dem Unterhaltsverpflichteten zu leistende Unterhalt so zu bemessen, daß beide Ehegatten in gleicher Weise an dem ehelichen Lebensstandard teilhaben, weshalb grundsätzlich jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 – IVb ZR 102/86 – FamRZ 1988, 265, 267). Würde der einem Elternteil geschuldete Unterhalt demgegenüber mit einem höheren Betrag bemessen, so würde dies der gesetzlichen Rangfolge nicht entsprechen. Das wird zusätzlich daraus ersichtlich, daß auch der Ehegatte des Elternteils für diesen allenfalls Unterhalt in Höhe der Hälfte seines Einkommens aufzubringen hätte, obwohl er vor dem Kind haftet (vgl. hierzu auch Günther Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 1, 34; Büttner aaO S. 53; Eschenbruch Unterhaltsprozeß 2. Aufl. Rdn. 2021; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 58 f.).
In tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, erhebliche Abstriche von dem erlangten Lebenszuschnitt vornehmen zu müssen, auch auf eine übermäßige Belastung der Unterhaltsverpflichteten hinauslaufen. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (aaO S. 797) ausgeführt hat, haben die auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kinder in der Regel bereits ohne derartige Leistungen erhebliche Aufwendungen zur Erfüllung des Generationenvertrages erbracht, indem sie ihre eigenen Kinder großgezogen und deren Ausbildung finanziert haben und zugleich durch ihre Sozialversicherungsabgaben, zu denen inzwischen noch die Beiträge zur Pflegeversicherung hinzugekommen sind, dazu beigetragen haben, daß die Elterngeneration insgesamt im Alter versorgt wird (so auch Günther aaO Rdn. 34).
f) Diesem Gesichtspunkt trägt letztlich auch das zum 1. Januar 2003 in Kraft tretende Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26. Juni 2001 (BGBI. l 1310, 1335 ff.) in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozial hilfegesetz vom 27. April 2002 (BGBI. l 1462, 1463) Rechnung. Danach können u.a. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf Antrag Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung erhalten, soweit sie ihren Unterhalt nicht durch ihr nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ermitteltes Einkommen und Vermögen decken können und ihre Bedürftigkeit nicht in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (§§1, 2 GSiG). Die Grundsicherung umfaßt den für den Anspruchsteller maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatz zuzüglich 15% des Regelsatzes eines Haushaltungsvorstandes. Hinzu kommen u.a. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 1 GSiG). Bei der Einkommens- und Vermögensermittlung bleiben Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten gegenüber seinen Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 € liegt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG).
In dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks. 14/5150 S. 48) wird hierzu ausgeführt, der Zweck des Gesetzes bestehe darin, u.a. für alte Menschen eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstelle; durch diese Leistung solle im Regelfall die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe vermieden werden; außerdem habe vor allem ältere Menschen die Furcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder oftmals von dem Gang zum Sozialamt abgehalten; eine dem sozialen Gedanken verpflichtete Lösung müsse hier einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz wählen, der eine würdige und unabhängige Existenz sichere.
Hieraus wird deutlich, daß – von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsverpflichteten abgesehen – zu Lasten öffentlicher Mittel auf einen Unterhaltsregreß verzichtet worden ist, weil dieser von älteren Menschen vielfach als unangemessen und unzumutbar empfunden wird und dieser Umstand Berücksichtigung finden soll.
g) Nach alledem ist davon auszugehen, daß der angemessene Eigenbedarf nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Kindes nur einen Mindestbetrag angeben (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Günther Münchener Anwaltshandbuch aaO Rdn. 31). Unter welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, wird in der Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. dazu etwa die Übersichten von Menter aaO und Miesen FF 2000, 199). Ebensowenig besteht Einigkeit darüber, ob den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen ein bestimmter Anteil zusätzlich zu belassen ist, wie dies etwa in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (vgl. FamRZ 2000, 788, 796 unter Nr. 121) und in denjenigen des 11. und des 13. Deutschen Familiengerichtstages (FamRZ 1996, 337, 338 unter l 4.2 und 2000, 273, 274 unter l 4 a) vorgeschlagen worden ist. Ob hierdurch im Einzelfall ein angemessenes Ergebnis erreicht werden kann, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Insofern wird es allerdings nicht grundsätzlich als rechtsfehlerhaft angesehen werden können, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen – etwa hälftigen – Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Vielmehr kann durch eine solche Handhabung im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies hätte eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich (ebenso Günther Münchener Anwaltshandbuch aaO Rdn. 35; Büttner aaO; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 188 a; Heiß/Hußmann aaO Rdn. 58; Eschenbruch Rdn. 2021; Staudinger/Engler/Kaiser aaO § 1603 Rdn. 138; OLG Hamm – 1. Familiensenat- aaO; OLG Hamm -4. Familiensenat- FamRZ 2002, 123, 124; OLG Frankfurt aaO; vgl. auch die Nachweise bei Duderstadt Erwachsenenunterhalt Anm. 3.4.1.2; a.A. Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5070; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 619 f., 639; Steymans FuR 2000, 361, 363).
h) Da das Berufungsgericht den angemessenen Eigenbedarf des Beklagten nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die Entscheidung auch in dem unter 2. bezeichneten Umfang keinen Bestand haben.
4. a) Wegen des nicht aus dem laufenden Einkommen des Beklagten aufzubringenden Unterhalts hat das Berufungsgericht es für zumutbar gehalten, daß der Beklagte sein Vermögen einsetzt. Dazu hat es ausgeführt: Es entspreche ständiger Rechtsprechung, daß zur Sicherung des Unterhalts auch auf den Vermögensstamm zurückgegriffen werden müsse, wenn die laufenden Einkünfte hierfür nicht ausreichten. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze sehe das Gesetz in § 1603 Abs. 1 BGB insofern nicht vor. Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz auch des Vermögensstamms ergäben sich allein daraus, daß nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen seien und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden brauche. Daraus folge, daß eine Verwertung des Vermögensstamms nicht verlangt werden könne, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneide, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche, anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötige. Der Beklagte habe nach eigenen Angaben verwertbares Kapital in Höhe von rund 300.000 DM; außerdem sei er Eigentümer einer Wohnung, deren Wert allerdings nicht dargelegt worden sei. In Anbetracht dessen könne der Beklagte einen Betrag von rund 22.400 DM ohne Gefährdung seiner eigenen berechtigten Unterhaltsbelange aus seinem Vermögen aufbringen, weshalb er unterhaltsrechtlich hierzu auch verpflichtet sei. Denn die monatlichen Einnahmen aus seiner Altersversorgung beliefen sich auf annähernd 4.000 DM. Hinzu komme ein Vermögen, das auch nach Abzug der Unterhaltsleistung für die Eltern noch beträchtlich bleibe. Selbst wenn der Beklagte eines Tages nicht mehr alleine leben könne und fremde Hilfe benötige, sei das verbleibende Vermögen ersichtlich ausreichend. Da er – nachdem auch seine Mutter am 30. September 1997 verstorben sei – auf weitergehende Unterhaltszahlungen für seine Eltern nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, sei es unnötig, seine voraussichtliche Lebenserwartung zu prognostizieren und nach statistischen Grundsätzen zu errechnen, welche Vermögenswerte – verteilt auf die Zeit der Lebenserwartung – einzusetzen seien. Angezeigt sei ein derart gestaffelter errechneter Unterhalt nur, wenn es im Hinblick auf eine nicht absehbar lange Unterhaltsverpflichtung unbillig sei, daß der Unterhaltspflichtige sich sogleich bis zur zumutbaren Opfergrenze seines Vermögens entäußern müsse und danach zu angemessener Unterhaltsleistung nicht mehr in der Lage sei.
b) Gegen diese Beurteilung bestehen im vorliegenden Fall aus Rechtsgründen keine Bedenken; sie stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50; Senatsurteil BGHZ 75, 272, 278). Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, bei der Bestimmung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhalts zu schonen sei, habe die gesamte voraussichtliche Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Eine solche Vorgehensweise hat das Berufungsgericht im Grundsatz zu Recht und mit zutreffender Begründung für nicht erforderlich gehalten. Denn der Teil der Unterhaltsforderung, dessentwegen der Beklagte eventuell noch einen Teil seines Sparvermögens einsetzen muß, reduziert sich gegenüber dem vom Berufungsgericht errechneten Betrag von rund 22.400 DM jedenfalls erheblich, weil allein eine Inanspruchnahme in Höhe der der Mutter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Dezember 1996 gewährten Sozialhilfe in Betracht kommt. Deshalb kann es sich allenfalls noch um einen relativ geringen Betrag handeln, so daß es dem Beklagten zugemutet werden kann, insoweit auf sein Kapitalvermögen zurückzugreifen.
5. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit festgestellt werden kann, welcher weitergehende Betrag der Klageforderung aufgrund der Verwirkung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Wegen der verbleibenden Unterhaltsforderung wird das Oberlandesgericht erneut die Leistungsfähigkeit des Beklagten aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zu beurteilen haben.