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Europäischer Zahlungsbefehl: Rechtsmittel

AG Wedding, Az.: 70b C 17/14

Beschluss vom 22.10.2014

Die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Wedding – Europäisches Mahngericht Deutschland – vom 26.02.2013 Aktenzeichen EU 4366-12-9 – ist einstweilen einzustellen.

Gründe

I.

Europäischer Zahlungsbefehl: Rechtsmittel
Symbolfoto: Janeuk86/Bigstock

Das Amtsgericht Wedding – Europäisches Mahngericht Deutschland – hat auf Antrag der Antragstellerin am 26.02.2013 gegen die Antragsgegnerin einen Europäischen Zahlungsbefehl erlassen, dessen Hauptforderung sich auf 114.719,60 Euro beläuft. Der Zahlungsbefehl ist per internationalem Einschreiben mit Rückschein zur Zustellung gegeben worden. Nach Aktenlage ist der Europäische Zahlungsbefehl am 4.03.2013 an die Antragsgegnerin ausgeliefert worden. Am 2.07.2013 ist daraufhin die Vollstreckbarerklärung für den Zahlungsbefehl erteilt worden.

Mit Schreiben vom 3.07.2014 hat die Antragsgegnerin die Überprüfung des Zahlungsbefehls nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (im Folgenden: EuMVVO) beantragt. Sie begehrt ferner, die Zwangsvollstreckung nach §§ 1095, 707 ZPO einstweilen einzustellen.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Anträge – neben einer Anzahl weiterer Gründe, über die im Rahmen der Eilentscheidung nicht entschieden werden muss – darauf, dass der Zahlungsbefehl nicht durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, während dies aber nach französischem Recht erforderlich sei.

II.

Die Zwangsvollstreckung ist einstweilen einzustellen, weil gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragsgegnerin Erfolg haben wird. Nach Ansicht des Gerichts kommen dabei aber andere Vorschriften als Art. 20 EuMVVO/ §§ 1095, 707 ZPO zur Anwendung.

1. Das Gericht hat, wie nachstehend auszuführen ist, zugrunde zu legen, dass Rechtsschutz nach Art. 20 EuMVVO nicht – auch nicht analog – zur Anwendung kommt. Das Gericht meint aber, dass hier zur Vermeidung unerträglicher Lücken im Rechtsschutz die Klauselerinnerung in entsprechender Anwendung einschlägig ist:

Dem Gericht liegen eine Reihe von Verfahren vor, in denen das Amtsgericht Wedding – Europäisches Mahngericht Deutschland – wie hier von einer wirksamen Zustellung und einem nicht fristgerechten Einspruch (Art. 16 Abs. 2 EuMVVO) ausgegangen ist und daher die Vollstreckbarerklärung (Art. 18 Abs. 1 EuMVVO) erteilt hat. In diesen Verfahren haben die Antragsgegner hernach geltend gemacht, dass sie den Europäischen Zahlungsbefehl tatsächlich nie zugestellt erhalten hätten, oder dass die Zustellung unwirksam gewesen sei (weil sie nicht dort wohnhaft seien; weil nach dem Recht des Staates, in dem zugestellt wurde, die konkrete Zustellart nicht zulässig sei; weil Voraussetzungen betreffend die Sprachkenntnis beim Empfänger falsch zugrunde gelegt wurden u.a.). Die Antragsgegner haben jeweils die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Art. 20 EuMVVO beantragt.

Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 EuMVVO setzen aber dem Wortlaut nach voraus, dass die in Artikel 16 Abs. 2 EuMVVO genannte Frist abgelaufen sein müsse, dass sie also nach wirksamer Zustellung überhaupt zu laufen begonnen hat. Vorstehende Konstellationen werden also nicht vom Wortlaut des Art. 20 EuMVVO erfasst. Es stellt sich daher die Frage, auf welche Weise die Antragsgegner bei einer solchen Sachlage Rechtsschutz erhalten können.

Soweit ersichtlich, wird hierzu in der Literatur bisher einhellig vertreten, dass Art. 20 EuMVVO analog anzuwenden sein, wobei im Einzelnen noch je nach Konstellation unterschiedlich die entsprechende Anwendung von Abs. 1 oder Abs. 2 befürwortet wird (so u.a. Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 2010, Art. 12 Rn. 10, 20, 23, Art. 20 Rn. 37 ff.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 20 Rn. 2; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 20 Rn. 6, 11; Pernfuß, Die Effizienz des Europäischen Mahnverfahrens, 2008, S. 321; Röthel/Sparmann WM 2007, 1101 ff., 1107; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 14 Rn. 76; Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Art. 18 Rn. 73). Die entsprechende Anwendung von Art. 20 EuMVVO wird ferner vertreten für Fälle, in denen die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls wirksam war und der Einspruch rechtzeitig abgesandt wurde, bei Gericht aber erst nach Erteilung der Vollstreckbarerklärung eingegangen ist (u.a. Preuß, ZZP 2009, 3 ff., 10; Rellermeyer, RPfl 2009, 11 ff., 15), oder in denen das Gericht die Vollstreckbarerklärung insgesamt fehlerhaft erteilt hat, z.B. weil ein Einspruch übersehen wurde.

Das Gericht ist zunächst gleichfalls von einer entsprechenden Anwendbarkeit von Art. 20 EuMVVO ausgegangen und hat daher dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die EuMVVO dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls auch dann stellen kann, wenn ihm der Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde, und ob dabei insb. Art. 20 Abs. 1 oder Abs. 2 EuMVVO entsprechend angewandt werden können (Az. C-119/13 und C-121/13; das weitere Verfahren C-120/13 konnte zwischenzeitlich mit einem Vergleich beendet werden).

Der EuGH hat indessen mit Urteil vom 4. September 2014 entschieden, dass die Verordnung dahin auszulegen sei, dass die Verfahren gemäß den Art. 16 bis 20 EuMVVO keine Anwendung finden, wenn sich herausstellt, dass ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht in einer Weise zugestellt wurde, die den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung genügt. Zeige sich ein solcher Fehler erst nach der Vollstreckbarerklärung, müsse der Antragsgegner aber die Möglichkeit haben, den Fehler zu beanstanden. Dies müsse die Ungültigkeit der Vollstreckbarerklärung zur Folge haben.

Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, dass derjenige, der den Europäischen Zahlungsbefehl samt der damit verbundenen Belehrungen über die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, nicht erhält, keine ausreichenden Informationen bekommt, und dass deshalb das gesamte Einspruchsverfahren der Art. 16 ff. EuMVVO nicht zur Anwendung kommen könne. Da insb. Art. 20 EuMVVO einen Fristablauf voraussetze und schon der Überschrift nach nur „Ausnahmefälle“ betreffe, komme eine Anwendung auf Fälle, in denen keine Frist ablaufen konnte, nicht in Betracht. Rechtsschutz sei, weil dieser Fall in der Verordnung nicht geregelt sei, über Art. 26 EuMVVO nach den nationalen Rechtsvorschriften zu gewähren. Weil auch die Erteilung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 18 EuMVVO einen Fristablauf voraussetze, müsse die Vollstreckbarerklärung eines solchen Zahlungsbefehls als ungültig angesehen werden.

Entsprechend hatte bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 9.04.2014 argumentiert, der Antragsgegner müsse in den hier relevanten Fällen über einen eigenständigen Rechtsbehelf vor dem Ursprungsgericht verfügen.

Nach der Entscheidung des EuGH ist also Rechtsschutz im nationalen Recht zu suchen. Nicht zu folgen ist danach der Ansicht (Kropholler/Von Hein, a.a.O., Art. 20 Rn. 11; Gebauer/Wiedmann, a.a.O., Art 18 Rn. 75), dass der Rechtsschutz, der in Art. 20 EUMahnVVO geregelt ist – auch unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 25 Satz 2 der Verordnung – abschließend sei und daher eher eine Analogie in Betracht komme als ein Rückgriff auf nationale Rechtsbehelfe. Der EuGH führt vielmehr (Rz. 45) genau gegenteilig aus, dass derjenige Rechtsschutz, der in der Verordnung nicht geregelt ist, über die Verweisung des Art. 26 EuMVVO nach den nationalen Rechtsvorschriften zu suchen sei.

Das Gericht ist daraufhin folgender Auffassung:

– Auch der Rechtspfleger, der die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 18 EuMVVO erteilt hat, kann diese auf Einwendung des Antragsgegners nicht selbst noch einmal prüfen und ggf. wieder aufheben. Der Prüfungsumfang des Rechtspflegers, der in Art. 18 EuMVVO festgelegt ist, ist eng auf das begrenzt, was bei Erteilung der Vollstreckbarerklärung aus der Akte ersichtlich ist. Über Art. 18 kann daher nicht begründet werden, dass der Rechtspfleger auch spätere, weitaus komplexere Einwendungen der Parteien umfangreich prüfen kann. Außerdem wird vertreten (Rauscher, a.a.O., Art. 12 Rn. 22), dass der Rechtspfleger die Einhaltung der Zustellvorschriften des Empfangsstaates bei Erteilung der Vollstreckbarerklärung von vornherein überhaupt nicht zu prüfen hat, weil dies kaum zu leisten wäre und der erstrebten Effizienz des Verfahrens entgegenstünde.

Im Übrigen regelt Art. 20 EuMVVO zumindest ein Rechtsmittel; Art. 18 EuMVVO ist dagegen nur eine Verfahrensvorschrift, in die ein Rechtsmittel oder Prüfungsrecht nicht hineingelesen werden kann. Der EuGH hat im Übrigen – ohne diese Variante konkret zu nennen – insgesamt die Art. 16 – 20 EuMVVO pauschal für unanwendbar erklärt.

Es kommen also nur aufgrund der Verweisungen in Art. 21 bzw. Art. 26 EuMVVO die Rechtsmittel der ZPO in Betracht.

– Eine richterliche Einspruchsprüfung kann nicht entsprechend § 341 ZPO erfolgen, obwohl der Europäische Zahlungsbefehl dem Vollstreckungsbescheid ähnelt und es sich um die zentrale deutsche Norm für die Einspruchsprüfung handelt:

Die Überleitung des Europäischen Mahnverfahrens erfolgt nach Art. 17 Abs. 1 EuMVVO, §§ 1090 Abs. 2, 1091 ZPO. Dabei wird auf die Vorschriften nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid (§§ 696, 697 ZPO) verwiesen und nicht auf die Vorschriften nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid, also auch nicht auf § 341 ZPO. Außerdem setzt bereits die Abgabe an ein Streitgericht tatbestandlich die Feststellung eines rechtzeitigen Einspruchs voraus.

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Es gäbe auf ein Rechtsmittel des Antragsgegners hin zudem überhaupt kein bestimmbares Streitgericht, weil der Antragsteller erst nach einem zulässigen Einspruch aufgefordert wird, das Streitgericht zu benennen, § 1090 I ZPO.

Darüber hinaus kann § 341 ZPO der Rechtsfolge nach nur zu einer förmlichen Entscheidung zu Lasten des Schuldners führen (Verwerfung des Einspruchs), während es in der vorliegenden Problemlage darum ginge, eine Entscheidung zugunsten des Schuldners herbeizuführen (Aufhebung der Vollstreckbarerklärung o.ä.).

Eine entsprechende Anwendung von § 341 ZPO hätte außerdem zur Folge, dass das Gericht alle eingehenden Einsprüche von Amts wegen zu prüfen hätte, nicht nur diejenigen, bei denen ein entsprechender Überprüfungsantrag gestellt wird.

– Die Vollstreckungsgegenklage (Art. 22 II EuMVVO / §§ 1096 Abs. 2, 795 Satz 1, 794 Abs. 1 Nr. 6, 767 ZPO) ist ein gegen den Europäischen Zahlungsbefehl grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel. Damit können aber nur nachträglich entstandene Einwendungen, nicht Zustellmängel oder eine falsche Vollstreckbarerklärung angegriffen werden.

– § 1096 Abs. 1 ZPO (Antrag auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung) betrifft nur Art. 22 Abs. 1 EuMVVO, also die Kollision des Zahlungsbefehls mit anderen gerichtlichen Entscheidungen.

– Die Erinnerung gemäß § 573 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar. Sie richtet sich nur gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nicht gegen Maßnahmen des Rechtspflegers.

– Nicht anwendbar ist auch die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO. Sie richtet sich nur gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, nicht dagegen, dass eine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung (die Zustellung) fehlt.

– Auch die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO und die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG sind nicht analog anwendbar. Mit diesen Rechtsmitteln wird jeweils eine Entscheidung des Rechtspflegers angegriffen, die der Partei zugestellt oder bekannt gemacht wird. Die Rechtsmittel sind daher fristgebunden, es gilt eine Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung. Vorliegend geht es aber um Konstellationen, bei denen der Schuldner gerade geltend macht, dass eine Zustellung nicht (wirksam) erfolgt sei. Eine Analogie würde also bedeuten, dass ein fristgebundenes Rechtsmittel für Fälle Anwendung findet, in denen gerade als zentraler Punkt geltend gemacht wird, dass keine Frist zu laufen begonnen habe.

– Die Problematik lässt sich auch nicht in – ggf. analoger – Anwendung der Gehörsrüge, § 321 a ZPO, lösen. Denn auch hier wäre in nicht vertretbarer Weise eine Notfrist von 2 Wochen einzuhalten. Darüber hinaus setzt § 321 a ZPO voraus, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde und gerade dadurch eine Entscheidung beeinflusst wurde. Als Maßnahme, mit der rechtliches Gehör gewährt wird, könnte hier allenfalls die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls verstanden werden. Die eigentliche Entscheidung in der Sache – nämlich der Erlass des Zahlungsbefehls – ist zu diesem Zeitpunkt aber schon getroffen worden. Nach der Zustellung wird nur noch die Vollstreckbarerklärung erteilt; dabei handelt es sich um eine Vollstreckungsvoraussetzung, aber keine Entscheidung.

– Analog anwendbar ist auch nicht die Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung, § 766 ZPO. Grundsätzlich kann mit der Erinnerung zwar gerügt werden, dass es an einer Zustellung als Vollstreckungsvoraussetzung fehlt (MünchKomm-ZPO, 4. Aufl., § 766 Rn. 33). Eine solche Analogie würde aber nur einem unzureichenden Rechtsschutz führen können. Der Antragsgegner, der den Europäischen Zahlungsbefehl gar nicht oder nicht wirksam zugestellt erhalten hat, will geltend machen, dass es gegen ihn überhaupt keinen wirksamen Vollstreckungstitel gibt. Über § 766 ZPO könnte er aber nur eine einzelne, bestimmte Vollstreckungsmaßnahme angreifen (z.B. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss), d.h. Fehler des an die Klausel gebundenen Vollstreckungsorgans geltend machen (MünchKomm-ZPO, § 766 Rn. 42; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 732 Rn. 2). Dem Antragsgegner, dem zunächst wirksam zugestellt wurde, steht dagegen ein viel weiter reichender Rechtsschutz zur Verfügung, denn im Erfolgsfall wird der Europäische Zahlungsbefehl insgesamt für nichtig erklärt, Art. 20 Abs. 3 Satz 2 EuMVVO.

Der Antragsgegner könnte seine Rechte zudem u. U. nicht zentral bei einem Gericht, insb. dem Amtsgericht Wedding, durchsetzen. Denn zuständig ist ausschließlich das Vollstreckungsgericht, vielfach also das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, §§ 764 I, II, 802 ZPO (MünchKomm-ZPO, § 766 Rn. 40; Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 26). Es können daher mehrere Gerichte parallel zuständig sein. Damit stünde der Antragsgegner, dem der Titel nicht oder nicht wirksam zugestellt worden ist, prozessual schlechter als der Antragsgegner, dem zugestellt wurde und der Einwendungen nach Art. 20 EuMVVO geltend macht, weil dafür die Zuständigkeit in § 1087 ZPO zentral geregelt ist.

– Auch eine entsprechende Anwendung der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) scheidet aus. Mit der Klauselgegenklage wird das Fehlen materiellrechtlicher Voraussetzungen der Klauselerteilung gerügt, während es in der vorliegenden Problemstellung darum geht, dass die Vollstreckbarerklärung aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel (fehlende Zustellung) nicht hätte erteilt werden dürfen (Keller, Handbuch Zwangsvollstreckung, 2013, Rn. 563 ff.).

Darüber hinaus würde eine Analogie zu § 768 ZPO auch bedeuten, dass es für die gerichtliche Zuständigkeit entsprechend §§ 768, 796 III ZPO auf das hypothetische Streitgericht ankäme. Ein solches ist nicht nur schwer zu bestimmen, sondern gerade im Kontext mit einem Europäischen Zahlungsbefehl ist es möglich, dass es überhaupt kein inländisches Streitgericht gibt.

– Das Gericht vertritt im Ergebnis die Auffassung, dass nach der Entscheidung des EuGH bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber eine Analogie zu §§ 11 Abs. 1 RPflG, 732 ZPO möglich und erforderlich ist.

Eine direkte Anwendung der Klauselerinnerung scheidet schon deshalb aus, weil der Europäische Zahlungsbefehl gemäß § 1093 ZPO ausdrücklich gar keine Vollstreckungsklausel erhält. Das steht einer Analogie nach Ansicht des Gerichts aber nicht entgegen. Denn die Vollstreckbarerklärung beim Europäischen Zahlungsbefehl soll den Zweck erfüllen, den die Vollstreckungsklausel in der ZPO hat (so auch die amtliche Gesetzesbegründung zu § 1090 ZPO, Bundestagsdrucksache 16/8839, S. 25). Deshalb ist die Überprüfung der Vollstreckbarerklärung durchaus mit der Überprüfung der Vollstreckungsklausel vergleichbar.

Das Gericht meint auch, dass der Antragsgegner in Analogie zu § 732 ZPO geltend machen kann, dass es an einer wirksamen Zustellung fehlte und die Vollstreckbarerklärung deshalb nicht hätte erteilt werden dürfen. Dem scheint entgegenzustehen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel in der Regel überhaupt nicht zu prüfen hat, ob die Zustellung des Titels stattgefunden hat (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 732 Rn. 11, 724 Rn. 10), so dass die Klauselerinnerung regelmäßig gerade nicht darauf gestützt werden kann, dass die Klausel erteilt wurde, obwohl nicht (wirksam) zugestellt wurde. Das Gericht hält eine Analogie hier für gleichwohl möglich. Denn zum einen überprüft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle vor der Klauselerteilung ausnahmsweise doch auch die Zustellung bei Urteilen, bei denen die Zustellung die Verkündung ersetzt, also bei Anerkenntnisurteilen, Versäumnisurteilen und Urteilen, mit denen ein Einspruch verworfen wird (§§ 310 Abs. 3, 341 ZPO). Außerdem setzt Art. 18 EuMVVO gleichfalls voraus, dass die Zustellung (oder dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 EuMVVO nach zumindest deren Datum) überprüft wird, bevor die Vollstreckbarerklärung erteilt wird.

Die Voraussetzungen für eine Analogie (vgl. BGHZ 149, 165; NJW 2009, 2215) liegen nach dem Dafürhalten des Gerichts vor. Nicht nur aus der Entscheidung des EuGH vom 4.09.2014, sondern auch aus den allgemeinen Prinzipien zur Rechtsweggarantie und zum rechtlichen Gehör (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 Europäische Grundrechtecharta) folgt, dass es unerträglich wäre, wenn es für die hier aufgeworfenen, offenbar nicht einmal seltenen Konstellationen überhaupt keinen gerichtlichen Rechtsschutz gäbe. Dass es vorliegend aus Sicht des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht eine planwidrige Regelungslücke gibt, ist auch offensichtlich. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber planmäßig dem Antragsgegner keine Möglichkeit einräumen wollte, sich bei fehlender oder unwirksamer Zustellung gegen einen schon mit einer Vollstreckbarerklärung versehenen Europäischen Zahlungsbefehl zur Wehr zu setzen. Es ist vielmehr ersichtlich so, dass bei der Einführung der Überleitungsvorschriften (§§ 1087 ff. ZPO) durch das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2122) übersehen worden ist, dass der entsprechende Rechtsschutz nicht schon über Art. 20 EuMVVO gewährleistet ist. § 732 ZPO entspricht auch in den Voraussetzungen am ehesten dem hier durchzusetzenden Rechtsschutzziel (ebs. Toussaint, FD-ZVR 2014, 362102).

Im Rahmen des § 732 ZPO ergeben sich auch nicht die Schwierigkeiten, die bei § 768 ZPO zur Zuständigkeit des Gerichts aufgezeigt wurden. Denn ausschließlich zuständig ist hier „das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist“, also einheitlich das Amtsgericht Wedding.

Das Gericht versteht die analoge Anwendung von § 732 ZPO ausdrücklich nicht als Lösung des Problems im Ganzen.

Es gibt Konstellationen, in denen auch die hier vorgestellte Analogie nicht ausreichend sein wird, um den erforderlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.

Außerdem steht der Anspruchsgegner, dem der Zahlungsbefehl gar nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde, im Rahmen der Analogie ohne sachlichen Grund schlechter als der Antragsgegner, dem wirksam zugestellt wurde und der Einwendungen nach Art. 20 EuMVVO geltend macht, z.B. dass er die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt habe. Denn nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 EuMVVO wird der Europäische Zahlungsbefehl bei Erfolg des Rechtsmittels insgesamt für nichtig erklärt, während eine Analogie zu § 732 ZPO nicht weiter gehen kann, als nur die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung für unzulässig zu erklären (allerdings formuliert der EuGH in seiner Entscheidung ohne nähere Ausführungen, die Folge eines nationalen Rechtsbehelfs sei die „Ungültigkeit der Vollstreckbarerklärung“; anders der Generalanwalt, der als Rechtsfolge von der „Feststellung der Ungültigkeit des Zahlungsbefehls“ ausgeht).

Auch beweisrechtlich steht der Antragsgegner, dem nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde, schlechter. Denn im Rahmen der Prüfung nach Art. 20 EuMVVO genügt regelmäßig die Glaubhaftmachung (Art. 26 EuMVVO, §§ 1092 Abs. 2, 294 ZPO). Bei Einwendungen im Rahmen der Klauselerinnerung ist dagegen der volle Beweis zu führen; eine eidesstattliche Versicherung ist nicht ausreichend.

Ferner ist die Klauselerinnerung nur zulässig im Zeitraum zwischen Beginn und Abschluss der Zwangsvollstreckung. Es ist im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes kaum auf Dauer hinnehmbar, dass ein Antragsgegner, an den der Zahlungsbefehl überhaupt nicht zugestellt wurde, Einwendungen z.B. nicht mehr erheben kann, nachdem der Gläubiger sich schon voll befriedigt hat.

Eine gesetzliche Neuregelung kann das Gericht aber im Rahmen der nach hiesiger Auffassung einzig in Betracht kommenden Analogie zu § 732 ZPO nicht vorwegnehmen. Es ist auch nicht angängig, dass das Gericht sich die wünschenswerten Bestandteile eines Rechtsmittels aus einzelnen Normen der ZPO zusammenstellt (z.B. eine Glaubhaftmachung für ausreichend halten würde, und die Rechtsfolge aus Art. 20 Abs. 3 Satz 2 EuMVVO übernimmt). Im Hinblick darauf, dass dem Gericht bereits eine Anzahl von Verfahren vorliegen, die mit teilweise erheblichen wirtschaftlichen Folgen von der Regelungslücke betroffen sind, kann aber auch nicht darauf verwiesen werden, dass Rechtsschutz nur de lege ferenda ermöglicht werden wird. Eine Analogie mit zumindest begrenztem Rechtsschutz ist daher unverzichtbar.

2. Unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin keinen Antrag nach § 732 ZPO gestellt hat, sondern einen Überprüfungsantrag nach Art. 20 EuMVVO, und den Eilantrag auf § 707 ZPO stützt. Im Rahmen der Klauselerinnerung muss der Erinnerungsführer konkrete Einwendungen erheben, aber nicht notwendig einen bestimmten Antrag formulieren. Das Rechtsschutzziel der Antragsgegnerin ist hier auch klar und daher prozessual ohne Weiteres auslegungsfähig.

3. Die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, folgt aus § 732 Abs. 2 ZPO. Das erforderliche Eilbedürfnis liegt vor, da bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden.

4. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat auch inhaltlich Aussicht auf Erfolg. Sie hat dargelegt, dass ein Europäischer Zahlungsbefehl nach französischem Recht nicht durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden könne, sondern durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden müsse. Die Zustellung wäre daraufhin nicht wirksam erfolgt.

Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung der Antragstellerin, dass es auf das französische Zustellungsrecht nicht ankomme. Art. 12 Abs. 5 EuMVVO bestimmt, dass die Zustellung zum einen den nationalen Vorschriften (nach herrschender Meinung zu verstehen als: des Ursprungsstaates) – hier Deutschland – entsprechen muss, und dass darüber hinaus der Mindeststandard der Art. 13 – 15 EuMVVO gewahrt sein muss. In Art. 13 und 14 EuMVVO ist aber jeweils geregelt, dass sich die Zustellung nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll – hier Frankreich – richtet. Art. 13 ff. EuMVVO schaffen zwar kein eigenständiges Zustellungsregime, sondern legen nur Mindeststandards fest. Das gleiche Ergebnis ergibt sich aber auch aus Art. 27 EuMVVO i.V.m. Art. 25, 7 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (EuZVO; Kropholler/von Hein, a.a.O., Art. 12 EuMVVO Rn. 12 f.; Rauscher, a.a.O., Art. 12 Rn. 11 ff.; Sujecki, Mahnverfahren, 2007, Rn. 404 ff.).

5. Danach kommt es voraussichtlich auf die anderen zwischen den Parteien streitigen Fragen, die Art. 20 EuMVVO betreffen, nicht an. Denn die Prüfung von Art. 20 EuMVVO wäre erst eröffnet, wenn das Gericht zu dem Ergebnis käme, dass die Zustellung wirksam war (und die analoge Klauselerinnerung daher zurückzuweisen ist).

III.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Monat, bevor das Gericht eine Hauptsachenentscheidung trifft.

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