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Fahrzeugkaufvertrag – Rückabwicklung bei Unfallschaden/“Bagatellschaden“

OLG Brandenburg

Az: 11 U 25/10

Urteil vom 22.03.2011


In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2011 für Recht erkannt:

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 5. Februar 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 404/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen.

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Empfang des Fahrzeugs mit der Ident-Nr.: W…, BMW 525d Touring, 19.910,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 1.023,16 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2. mit der Annahme des zuvor bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger 53 % und der Beklagte

zu 2. 47 %

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2. zu 47 %, im Übrigen trägt sie der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden dem Kläger 7 % auferlegt, im Übrigen hat der Beklagte zu 2. diese Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 2. und dem Kläger bleibt nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert den Kläger um 21.485,32 € und den Beklagten zu 2. um 19.910,22 €.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 21.485,32 €.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Ergänzend ist zu bemerken, dass der Kläger in erster Instanz wie folgt noch ausgeführt hat:

Der Beklagte zu 2. sei bis zum 30.06.2008 Inhaber des Einzelunternehmens „…“ gewesen, das nach Auskunft der Gemeinde … zum 19.06.2008 auf die Beklagte zu 1., vermutlich die Ehefrau des Beklagten zu 2., umgemeldet worden sei. Da die Beklagte zu 1. das Unternehmen unter Fortführung der Firma übernommen habe, ergebe sich ihre Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB. Der Beklagte zu 2. hafte als ursprünglicher Vertragspartner.

Er habe das Fahrzeug am 05.06.2008 bei den Beklagten abgeholt. Am 13.10.2008 habe er es zur Fa. Gebr. …..… zur Kontrolle und Konservierung gebracht. Das Fahrzeug könne von ihm nicht genutzt werden, da es nicht verkehrssicher sei.

Die Behauptung des Beklagten, er (Beklagter) habe das Fahrzeug nicht genutzt, sei falsch:

In der Verkaufsannonce sei der Kilometerstand mit 115.000 km angegeben worden; das Serviceheft des Fahrzeugs weise für den 04.06.2008, dem Tag vor der Übergabe an ihn (Kläger), 118.200 km aus. Am 05.06.2008 sei ihm der Wagen mit einem Kilometerstand von

119.000 km übergeben worden.

Die Beklagten haben erstinstanzlich noch ausgeführt:

Der Beklagte zu 2. habe das Fahrzeug in dem Zustand erworben, wie er sich aus dem vom Kläger vorgelegten Lichtbild (Anlage K 4) ergebe. Die auf diesem Foto ersichtlichen Beschädigungen seien vor dem Verkauf an den Kläger durch eine beauftragte Lackiererei beseitigt worden. Sie hätten mithin keine Kenntnis von etwaigen hinter der Schürze befindlichen Schäden gehabt und auch nicht haben können. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Lackiererei die Schürze in montiertem Zustand ausgebessert und lackiert, aber nicht abgenommen habe. Wenn die Lackiererei einen Schaden, wie vom Kläger behauptet, festgestellt hätte, wären sie (Beklagte) entsprechend informiert worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Mit dem am 05.02.2010 verkündeten Urteil, den Beklagten am 10.02.2010 zugestellt, hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs 21.485,22 € nebst Zinsen sowie weitere 1.023,16 € außergerichtliche Kosten zu zahlen. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befänden. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer am 24.02.2010 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die sie – nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 10.05.2010 – mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen im Wesentlichen geltend:

Die Feststellungen des Landgerichts seien fehlerhaft, weil die Kammer ohne weitere Sachaufklärung davon ausgegangen sei, dass der durch den Schaden bedingte merkantile Minderwert höher als 1 % des Kaufpreises ausmache, und deshalb ihre Pflichtverletzung mehr als unerheblich angesehen werden könne. Die Schätzgrundlagen des Landgerichts seien unzutreffend (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung = Bl. 118). Überdies habe die Kammer dem Kläger zu Unrecht die Anlasserkosten, den hinsichtlich der Rechnung Fa. A… geltend gemachten Betrag sowie Fahrtkosten zugesprochen. Der Kläger habe nämlich kein Nachbesserungsrecht eingeräumt.

Die Kammer lege im angefochtenen Urteil nicht dar, weshalb sie eigene Sachkunde besäßen.

Der Beklagte zu 2. habe nicht arglistig gehandelt: Auf Grund des Schadensbildes, wie es sich aus der Anlage K 4 ergebe, habe der Beklagte zu 2. nicht ansatzweise annehmen können, dass weitergehende Schäden bestünden. Zudem habe sich der Kläger nicht danach erkundigt, wie es zu dem Schadensereignis gekommen und welcher Art die Beschädigung sei. Dies hätten sie bereits in erster Instanz vorgetragen, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten sei.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2010 tragen die Beklagten weiter vor, das Landgericht habe zu Unrecht die Haftung der Beklagten zu 1. angenommen. Die Beklagte habe das Fahrzeug nicht selbst verkauft, sondern der Beklagte zu 2., als er alleiniger Inhaber des Einzelunternehmens „….“ gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 25 Abs.1 HGB bejaht habe, da das Einzelunternehmen „…“ auf die Beklagte zu 1. umgemeldet worden sei. Die Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 25 Abs. 1 HGB scheide jedoch unabhängig von der Frage, ob diese ein Handelsgeschäft im Sinne des § 1 HGB erworben habe, aus.

Sie führe kein „unter der bisherigen Firma“ erworbenes Handelsgeschäft weiter, da sie nicht „die Firma“ des ursprünglichen Eigentümers, des Beklagten, sondern nur den Geschäftsnamen … fortgeführt habe. Bei der von ihnen verwendeten Bezeichnung „…“ handele es sich nicht um eine Firmenbezeichnung als Name eines Kaufmanns im Sinne der §§ 18, 19 HGB, sondern lediglich um eine Geschäftsbezeichnung. Gemäß § 19 Abs. 1 HGB müsse eine Firma, wenn sie fortgeführt werde, bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder eine Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Nur wenn eine solche Bezeichnung geführt werde, liege eine Firma vor.

Der Beklagte habe keine Firma im Sinne der genannten Vorschriften geführt. Die Bezeichnung … sei nie im Handelsregister gewesen und damit nicht zu einem Bestandteil einer Firma geworden. Ferner sei auch kein erforderlicher Zusatz „e. K.“ oder Vergleichbares vorhanden. Eine analoge Anwendung gemäß § 25 Abs. 1 HGB scheide aus. Dies hätte das Landgericht von Rechts wegen berücksichtigen müssen.

Im Übrigen sei die Beklagte zu 1. keine Kauffrau im Sinne des HGB. Für das Geschäft der Beklagten sei kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich, so dass kein Handelsgeschäft vorliege. Dies ergebe sich aus den geringfügigen Umsatzzahlen, sowie aus der Tatsache, dass die Beklagte über keine Mitarbeiter verfüge.

Das angefochtene Urteil sei auch insoweit zu rügen, als dem Kläger die Gebrauchsvorteile, die er durch die Nutzung des Fahrzeugs erlangt habe, nicht entgegengehalten worden seien. Der Kläger habe das Fahrzeug mehrere Monate gefahren (ca. 20.000 km). Dies mache einen Betrag von 4.200,00 € aus (21.000,00 € x 1 % = 210,00 €/1.000 km x 20 = 4.200,00 €).

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Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 05.02.2010 verkündeten Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Az.: 11 O 404/08 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt im Wesentlichen seine Auffassung, der Beklagte zu 2. habe ihn über das Vorliegen der konkreten Schäden bzw. deren Umfang arglistig getäuscht: Zwischen den Parteien sei (bis auf die Beschädigung der Scheinwerfers) unstreitig, dass der Beklagte zu 2. das Fahrzeug in dem Zustand erworben habe, der sich aus dem Lichtbild Anlage K 4 (= Bl. 37) ergebe. Auf diesem Foto sei deutlich zu erkennen, dass die Schürze unten links gebrochen sei und ihr sogar ein Stück fehle. Da eine solche Beschädigung nicht bei einem nur unerheblichen Aufprall anlässlich eines „Streifens“ entstanden sein könne, sei die Angabe des Beklagten zu 2., das Fahrzeug habe eine „Streifschaden hinten links“ aufgewiesen, irreführend, bagatellisierend und zumindest in einer solchen Art ins Blaue hinein erfolgt, dass von einem arglistigen Verhalten ausgegangen werden müsse.

Die von den Beklagten erstmals in zweiter Instanz behaupten Gebrauchsvorteile seien in zweierlei Weise unzutreffend:

Es werde bestritten, dass er mit dem Fahrzeug bereits 20.000 km gefahren sei. Tatsächlich wisse er selbst nicht, in welchem Umfang genau er das Fahrzeug genutzt habe. Grund sei, dass im Kaufvertrag der Kilometerstand nicht vermerkt sei, und er sich diesen bei der Fahrzeugübergabe auch nicht notiert habe. Er meine, dass dieser zwischen 119.000 und 120.000 gelegen haben müsse. Dabei handele es sich jedoch um eine Schätzung. Der aktuelle Stand betrage 128.612 km. Er nutze das Fahrzeug wegen der Mängel und des laufenden Rechtsstreits schon seit langem nicht mehr.

Auch dem von den Beklagten in Ansatz gebrachten Wert für die gefahrenen Kilometer könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei nach der üblichen Formel wie folgt zu rechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer voraussichtliche Restlaufleistung

Die voraussichtliche Restlaufleistung betrage bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug rund 120.000 km bei einer anzunehmenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km. Demnach betrage der Gebrauchsvorteil pro gefahrenen 1.000 km 175,00 €, mithin hier 1.575,00 €.

Mit Beschluss vom 17.09.2010 hat der Senat die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Zwangsvollstreckung einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2010, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Kläger seine Auffassung weiter vertieft, dass die Beklagte zu 1. unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung hafte.

II.

1.

Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 517, 519, 520 ZPO).

Auch der Beklagte zu 2. hat wirksam Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt.

Der Beklagte hat durch Unterzeichnung einer entsprechenden Vollmachtsurkunde die Berufungseinlegung durch seinen Prozessbevollmächtigten jedenfalls genehmigt.

Mit Schriftsatz vom 01.11.2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2. eine auf ihn lautende Originalvollmacht vom 27.10.2010 mit Unterschrift des Beklagten zu 2. zu den Akten gereicht (Bl. 176). Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat diese eingesehen und überprüft hat, hat er sein ursprüngliches Bestreiten der Bevollmächtigung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten für die Rechtsmitteleinlegung nicht mehr aufrecht erhalten.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten zu 1. in vollem Umfang, das des Beklagten zu 2. nur teilweise – hinsichtlich der vom Kläger gezogenen Nutzungen – Erfolg.

a) Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1.:

Die Berufung der Beklagten zu 1. hat Erfolg.

Der Kläger kann die Beklagte zu 1. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB liegen entgegen der wohl vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht vor.

Gemäß § 25 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift ist, dass zunächst ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden hat. Sodann muss der neue Inhaber das Geschäft weiterführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen. Schließlich muss der Rechtsgrund der Haftung die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des Erwerbers bilden, für die bisherigen Geschäftsschulden haften zu wollen (BGH, Urt. v. 24.09.1962, VIII ZR 18/62; Urt. v. 16.09.1981, VIII ZR 111/80; BayObLG, Urt. v. 17.12.1987, BReg 3 Z 127/87; OLG Hamm, Beschluss v. 13.08.1991, 15 W 195/91).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt.v.17.09.1991, XI ZR 256/90 m.w.N.) und herrschender Ansicht in der Literatur (z.B. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 25 Rn. 2, m.w.N.), der der Senat folgt, setzt die Anwendbarkeit des § 25 HGB voraus, dass ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe erworben und unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Der Veräußerer muss also Kaufmann nach §§ 1 ff. HGB sein.

Die Anwendung des § 25 HGB scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil die Beklagte zu 1. kein Geschäft „unter der bisherigen Firma“ fortgeführt hat. Die Beklagte zu 1. hat lediglich – wie zwischen den Parteien bereits in erster Instanz unstreitig war – die Bezeichnung „Au…“ weiter geführt. Dabei handelt es sich nicht um eine Firmenbezeichnung als Name des Kaufmanns im Sinne der §§ 18, 19 HGB, also einer Firma im rechtlichen Sinne, sondern lediglich um eine Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung. Der Beklagte zu 2. war ein nicht in das Handelsregister eingetragener Einzelunternehmer. Er führte die Bezeichnung „Au…“ ohne irgendwelche Zuätze, insbesondere ohne Rechtsformzusatz oder sonstigen Zusatz über eine Kaufmannseigenschaft. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Senates im Beschluss vom 17.09.2010 Bezug genommen.

Andere rechtliche Gesichtspunkte, die eine Haftung der Beklagten zu 1. rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

b) Rechtsverhältnis des Klägers zum Beklagten zu 2.:

Die Berufung des Beklagten zu 2. hat nur teilweise hinsichtlich der vom Kläger gezogenen Nutzungen Erfolg.

Im Verhältnis zum Beklagten zu 2. ist der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB) berechtigt.

Aufgrund des eigenen Vortrags des Beklagten zu 2. steht fest, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang durch Übergabe an den Kläger (§ 446 BGB) den später vom Kläger festgestellten (weitergehenden) Unfallschaden aufwies: Der Beklagte zu 2. hat unstreitig gestellt, dass er das Fahrzeug in dem Zustand übernommen hat, wie er sich aus der Anlage K 4 (Bl. 37) ergeben hat. Er hat nicht hinreichend in Abrede gestellt, dass sich hinter der Schürze des Pkw bereits die weitergehenden Schäden befanden. Er will hiervon lediglich keine Kenntnis erlangt haben.

Soweit es im Kaufvertrag u. a. heißt: „… Nachlackierungen wegen Streifschaden“ liegt keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts vor, dass das Fahrzeug einen so gravierenden Unfallschaden aufweist, wie er den zu den Akten gereichten Lichtbildern zu entnehmen ist. Die Beschädigungen rühren nicht von einem Streifschaden her, sondern sind von einem schwereren Verkehrsunfall hervorgerufen worden.

Deshalb ist auf § 434 Abs.1 Satz 2 BGB abzustellen. Danach ist die Sache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Fahrzeug weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, und die der Käufer erwarten kann.

Der Käufer kann auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ bei Personenkraftwagen sind nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06; Urt. v. 12.03.2008; VIII ZR 253/05).

Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht von einem „Bagatellschaden“, sondern von einem Fahrzeugmangel auszugehen. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben.

Der Zeuge …, der mit dem Fahrzeug den Heckschaden erlitten hat, auf dem die Beschädigungen beruhen, hat anlässlich seiner Vernehmung durch das Landgericht bekundet, die von ihm bei einer Fachwerkstatt eingeholte Kostenschätzung habe ergeben, dass die Reparatur 3.000,00 € kosten werde (Bl. 78). Der Kfz – Meister … (Mitarbeiter der Fa. …, die den Unfallschaden festgestellt hat) hat die Reparaturkosten „grob über den Daumen“ auf 2.000,00 € geschätzt. Bedenken, diesen Aussagen zu folgen, bestehen nicht.

Angesichts dessen kann bei dem zum Zeitpunkt des Kaufvertrages ca. drei Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 115.000 km von einem „Bagatellschaden“, mit dem ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss, keine Rede sein. Das hat auch bereits das Landgericht zu Recht angenommen.

War das verkaufte Fahrzeug gemäß den vorstehenden Ausführungen nach dem zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand wegen des Unfallschadens bei Gefahrübergang mangelhaft, kann ein Recht des Klägers, gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten, nicht verneint werden.

Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung der nach der Behauptung des Klägers nicht ausgeführten Reparatur bedurfte es nicht, weil der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen mit mehr als einem Bagatellschaden liegt, nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB). Durch Nachbesserung lässt sich dieser Mangel nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf regelmäßig nicht möglich (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006, VIII ZR 209/05). Umstände, welche die Annahme eines Ausnahmefalles nahe legen könnten, sind vom Beklagten zu 2. weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dem Rücktritt steht auch nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegen. Die „Pflichtverletzung“, die in der Lieferung des Fahrzeugs mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als erheblich beschädigter Unfallwagen liegt, ist nicht unerheblich. Der Mangel der Eigenschaft als erheblich beschädigter Unfallwagen kann sich hier bei dem verkauften Fahrzeug nach Art des Unfallschadens allein in einem merkantilen Minderwert auswirken. Würde der merkantile Minderwert des Fahrzeugs weniger als 1 % des Kaufpreises von 21.000,00 € betragen, wäre die „Pflichtverletzung“ allerdings zweifellos unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2). Das Landgericht konnte angesichts der erheblichen Beschädigungen des streitbefangenen Fahrzeugs – wie auch der Senat – ohne Weiteres aus eigener Sachkunde davon ausgehen, dass es sich um keinen „Bagatellschaden“ im vorgenannten Sinne handelte. Dieser Berufungsangriff des Beklagten zu 2. geht damit ins Leere.

Durch den wirksamen Rücktritt hat sich der ursprüngliche Kauf in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt.

Dem Kläger stehen im Übrigen noch folgende Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. zu:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 246,16 € (Rechnung A…). § 347 Abs. 2 S. 1 BGB gibt dem Käufer einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen. Hierunter sind solche Vermögensaufwendungen zu verstehen, die dem Fahrzeug zu Gute gekommen, in dem sie seiner Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen. Unerheblich ist, ob die Verwendung zu einer Steigerung des Fahrzeugwertes geführt hat (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., S. 698, Rn. 1745). Hierzu gehören die genannten Reparaturkosten, da sie zur Herstellung der Betriebssicherheit erforderlich waren.

Der Kläger kann zudem die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 102,00 € gemäß § 284 BGB beanspruchen.

Aufwendungen des Käufers zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs wie die Kosten der Überführung und der Zulassung (Ummeldung) sind ebenso wie später anfallende Versicherungskosten und die Kfz-Steuer keine Verwendungen i.S.d. § 347 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie können aber unter § 284 BGB fallen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., S. 698, Rn. 1745), wovon vorliegend auszugehen ist. Hierunter fallen die Fahrkosten (und auch die vom Landgericht zuerkannten Kosten für die Zulassung des Fahrzeugs und die Kennzeichen; insoweit hat der Beklagte zu 2. das erstinstanzliche Urteil aber nicht mit seinem Rechtsmittel angegriffen). Der Höhe nach hat sich der Beklagte zu 2. nicht gegen die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten gewandt (vgl. Vortrag des Klägers Bl. 6).

Auch die Kosten für den Austausch des Anlassers hat der Beklagte zu 2. zu tragen (76,16 €).

Der Beklagte zu 2. hat den Vortrag des Klägers zu diesem Punkt nicht substantiiert bestritten. Der Kläger hat insoweit ausgeführt, er habe das Fahrzeug deshalb nicht zum Beklagten zur Anlasserreparatur verbracht, weil dieser es abgelehnt habe, die Fahrtkosten hierfür zu übernehmen, wozu dieser aber verpflichtet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wäre der Transport zum Kläger aber wirtschaftlich unsinnig gewesen. Der Auffassung des Klägers schließt sich der Senat an.

Das Rechtsmittel hat aber insoweit teilweise Erfolg, als nach § 346 Abs. 1 BGB im Fall des Rücktritts die „gezogenen Nutzungen“ herauszugeben sind.

Hierzu hat der Beklagte zu 2. in zweiter Instanz (erstmals) vorgetragen. Da es allerdings bereits in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig war, dass der Kläger mit dem Pkw gefahren war, hätte der Kläger bereits bei Berechnung der Klageforderung die gezogenen Nutzungen abziehen müssen, was er verabsäumt hat (vgl. hierzu auch LG Köln, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 28 O 11/07). Deshalb kann der Kläger nicht damit gehört werden, der Vortrag des Beklagten zu 2. zu den gezogenen Nutzungen sei in zweiter Instanz verspätet, die Gebrauchsvorteile seien nicht abzusetzen.

Der Kläger ist aber (hilfsweise) dem Vortrag des Beklagten zu 2. zu den von ihm angeblich zurückgelegten Kilometern – wie dargestellt – substantiiert und im Einzelnen nachvollziehbar entgegengetreten. Dem hat der Beklagte zu 2. nicht mehr widersprochen. Der vom Kläger errechnete Betrag ist daher von der Klageforderung abzusetzen (§ 287 ZPO).

Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Beklagten zu 2. festgestellt. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen.

Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechtfertigt sich aus §§ 280, 286, 398 BGB [vgl. in diesem Zusammenhang die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegte Abtretungserklärung der ADAC- Rechtsschutz Versicherungs-AG vom 21.02.2011 (Bl. 211 d. A.), deren Richtigkeit der Beklagte zu 2. nicht bestritten hat]. Soweit der Kläger mit seiner Klage gegenüber dem Beklagten zu 2. – wie ausgeführt – teilweise unterliegt, ermäßigt sich der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht, da kein Gebührensprung zu verzeichnen ist.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 542 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch erfordern weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil des Senats beruht entscheidend auf der Bewertung der besonderen Umstände des Streitfalls. Schließlich ist eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts nicht zu erkennen.

 

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