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Finanzagentenhaftung

LG Krefeld – Az.: 1 S 30/16 – Urteil vom 30.09.2016

1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 04.04.2016 (13 C 366/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Im Mai 2013 meldete sich die Beklagte auf eine Internet-Kleinanzeige und nahm ein vermeintlich legales Beschäftigungsangebot an. Gegenstand ihrer Tätigkeit sollte die Bereitstellung ihres Bankkontos zum Empfang von Geldern sowie die Weiterleitung der eingehenden Beträge über einen Geldtransferdienst abzüglich einer Provision in Höhe von 10 % sein. Unbekannte Täter beabsichtigten, auf diese Weise durch Eingehungsbetrug erlangte Zahlungen in das Ausland zu verbringen. Bereits vor dem 11.06.2013 wickelte die Beklagte mehrere Zahlungseingänge auftragsgemäß ab.

Die Klägerin wurde im Juni 2013 auf einer Internet-Plattform auf ein Verkaufsangebot aufmerksam, das sich auf eine Kamera nebst Objektiv bezog. Nach einer Email-Korrespondenz einigte sie sich schließlich mit einer unter dem Namen der Beklagten handelnden unbekannten Person auf einen vorzuleistenden Kaufpreis in Höhe von 1.550,00 Euro zuzüglich Versandkosten (6,90 Euro). Am 11.06.2013 überwies die Klägerin den vorgenannten Betrag, der tags darauf auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben und anschließend abzüglich ihrer Provision weitergeleitet wurde.

Eine Lieferung unterblieb. Die Klägerin erstattete Strafanzeige. Das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte wurde unter dem 29.01.2015 gegen die Auflage, die zu Beginn des Verfahrens auf ihrem Konto befindlichen Gelder an die jeweiligen Gläubiger auszukehren, eingestellt, wobei die staatsanwaltschaftliche Verfügung auszugsweise wie folgt begründet wurde:

Auf eben ein solches Jobangebot ging die Beschuldigte (…) ein, wobei die Ermittlungsergebnisse tatsächlich die Schlussfolgerung nahe legen, dass die Beschuldigte zunächst in der tatsächlichen Annahme einer ordnungsgemäßen und legalen Tätigkeit ihren Beitrag leistete. Der vorliegende Emailverkehr mit den unbekannten Tätern zeigt auf, dass diese intensiv bemüht waren, alsbald bei der Beschuldigten aufsteigende Zweifel an der Legalität der Geschäfte zu zerstreuen.

Gleichwohl ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beklagten spätestens Mitte des Jahres 2013 bewusst gewesen sein musste, Straftaten zu unterstützen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2015 forderte die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung der 1.556,90 Euro nebst Erstattung von Anwaltskosten.

Die Klägerin hat sich im gerichtlichen Verfahren zunächst auf betrügerisches Handeln der Beklagten, hilfsweise auf die Grundsätze der Anscheinsvollmacht berufen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.556,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die unter Ziffer 1. begehrte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 04.04.2016 (Bl. 69 ff. GA) hat das Amtsgericht die Klage nach persönlicher Anhörung der Parteien (Bl. 63 GA) insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine vertragliche Haftung wegen eines Handelns unter dem Namen der Beklagten nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ausscheide. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB sei zu verneinen, weil die unter dem Namen der Beklagten handelnden Täter Leistungsempfänger gewesen seien. Für Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 246, 261, 263 StGB oder § 826 BGB fehle es an dem erforderlichen Vorsatz.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge zu 1) und 2) weiter. Sie beruft sich auf die Grundsätze der Anscheinsvollmacht und macht geltend, dass zahlreiche Umstände bei der Beklagten Zweifel hätten wecken müssen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kempen vom 04.04.2016 (13 C 366/15) die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.556,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 sowie weitere 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kammer hat im Termin auf die vom Amtsgericht nicht in Betracht gezogenen Vorschriften in § 8 ZAG sowie § 261 Abs. 5 StGB hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen, da die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Kempen vom 04.04.2016 nicht auf einer Rechtsverletzung beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen auch keine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.

Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe des Klageantrags zu 1) weder aus §§ 323, 346 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 ZAG oder § 261 Abs. 5 StGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Entscheidend ist erstens, dass das Handeln der unbekannten Täter der Beklagten nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist. Zweitens stand ihre Tätigkeit als sog. Finanzagentin auch nicht im Widerspruch zu § 8 ZAG. Drittens sind die Voraussetzungen einer vorsätzlich-leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) nicht gegeben. Schließlich scheitert eine Haftung aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB daran, dass die Beklagte nicht Leistungsempfängerin war. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen ist allerdings die Revision zuzulassen.

Im Einzelnen:

1. Da inzwischen unstreitig ist (und auch gem. § 314 Abs. 1 ZPO bindend feststeht), dass die Beklagte keinen Betrugsvorsatz und keine Kenntnis von dem Handeln unter ihrem Namen hatte, scheidet eine Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB bzw. § 826 BGB aus. Daher erübrigt sich auch eine Beiziehung der staatsanwaltlichen Akte, zumal die Klägerin ohnehin nicht zu erkennen gegeben hat, welche Aktenbestandteile sie für erheblich hält (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 09.06.1994 – IX ZR 125/13, juris).

2. Das Amtsgericht hat zutreffend eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der sog. Anscheinsvollmacht verneint, weshalb die Beklagte nicht gem. §§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB aufgrund des spätestens im gerichtlichen Verfahren erklärten Rücktritts zur Rückgewähr des Erlangten verpflichtet ist (zur Differenzierung zwischen Kaufpreis und Versandkosten vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2010 – VIII ZR 268/07, juris).

a) Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte (vgl. BGH, NJW 2011, 2421, 2422). Zu den Regeln des Stellvertretungsrechts zählt dabei auch das – hier allein in Betracht kommende – Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht.

b) Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters, wobei diese Rechtsgrundsätze in der Regel nur dann eingreifen, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (vgl. BGH, NJW 2011, 2421, 2422).

c) Nach Auffassung der Kammer ist im Streitfall eine vertragliche Haftung der Beklagten aufgrund einer Anscheinsvollmacht zu verneinen.

(1) Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich bereits bei Abschluss des „Arbeitsvertrags“ und auch beim ersten Vollzug der zugesagten Dienste, d.h. noch vor der Überweisung der Klägerin, zahlreiche Umstände ergeben hatten, die auf Seiten der Beklagten bei pflichtgemäßer Sorgfalt den Verdacht hätten begründen müssen, dass ihre „Arbeitgeberin“ rechtswidrige Handlungen begeht. Insbesondere die Gewährung einer Provision in Höhe von 10 % der Gutschriften für verhältnismäßig einfache Leistungen erscheint ungewöhnlich, zumal die Beklagte hiermit ohne vorherigen unmittelbaren Kontakt und/oder Prüfung ihrer Zuverlässigkeit betraut wurde, nachdem sie sich auf eine durchaus als „dubios“ zu bezeichnende Kleinanzeige gemeldet hatte. Üblicherweise räumen Arbeitgeber wie Geschäftspartner Einwirkungsmöglichkeiten auf anvertrautes Vermögen nicht derart leicht ein.

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Weiterhin ist – im Sinne der Berufungsbegründung (Bl. 102 GA) – hervorzuheben, dass der Gesamtvorgang – die Umleitung des Geldes über das Konto der Beklagten unter Abzug einer Provision und Nutzung eines weiteren, kostenträchtigen Geldtransferdienstes – geschäftlich kaum sinnvoll erschien und auch deshalb einen Verdacht hätte erregen müssen. Schließlich hätte die Beklagte auch der Frage nachgehen können, weshalb seitens ihrer „Arbeitgeberin“ offensichtlich keinerlei Maßnahmen ergriffen worden sind, um einen etwaigen Lohnsteuerabzug zu gewährleisten.

(2) Bezugspunkt der Fahrlässigkeit bei Prüfung der Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht ist jedoch das Handeln gerade als Scheinvertreter. Demgemäß genügt es nicht, dass der Vertretene lediglich mit einem rechtswidrigen Handeln des Scheinvertreters hätte rechnen müssen. Jede andere Sichtweise liefe auf eine uferlose Ausdehnung des Rechtsinstituts der Anscheinsvollmacht mit der Folge einer vertraglichen, die Ersatzpflicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 5 StGB weit überschreitenden Haftung hinaus.

Umstände, aus denen die Beklagte gerade das Handeln als Scheinvertreter hätte erkennen müssen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Dass die Überweisungen vor dem 11.06.2013 als Verwendungszweck Angaben zu Warenverkäufen ohne Nennung eines (anderen) Vertragspartners enthielten, genügt für sich genommen nicht. Die dort zu findenden Daten ließen sich vielmehr noch mit dem (vermeintlichen) Aufgabenkreis der Beklagten erklären.

Darüber hinaus steht nicht mit Gewissheit fest, dass der für das Handeln als Scheinvertreter entscheidende Fehler der Beklagten – namentlich die Weitergabe ihrer Daten an die „Arbeitgeberin“ – im Verlaufe der Zeit im Zweifel noch zu korrigieren war. Selbst eine vor dem hier maßgeblichen Vertragsschluss erklärte Weigerung der Beklagten, von nun an keine Beträge mehr weiterleiten zu wollen, hätte möglicherweise nicht genügt, um den fortgesetzten Betrug zu unterbinden. Deshalb ist auch die weitere Voraussetzung der Anscheinsvollmacht – die Möglichkeit, das Handeln des Scheinvertreters zu unterbinden – nicht zu bejahen.

3. Zu verneinen ist weiterhin eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 8 Abs. 1 ZAG wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten.

§ 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG definiert ein Finanztransfergeschäft als Dienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird. Tatbestandsmäßig sind das Entgegennehmen und Übermitteln von Bar- oder Buchgeld im Auftrag des Zahlers oder des Zahlungsempfängers. Kennzeichnend ist jeweils, dass der Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto für den Kunden führt (vgl. BaFin-Merkblatt-ZAG vom 22.11.2011).

Das von der Beklagten erklärte Einverständnis mit dem Geldempfang und seiner Weiterleitung und die spätere Umsetzung der Zusage könnten hiernach unter § 1 Abs. 2 Nr. 6 2. Fall ZAG zu fassen sein. Diese Alternative betrifft Finanztransferdienste, bei denen der Zahlungsdienstleister „im Lager“ des Zahlungsempfängers steht (vgl. BaFin-Merkblatt-ZAG vom 22.11.2011), und ist von bemerkenswerter Reichweite, was Anlass für eine einschränkende Auslegung bietet (vgl. Casper in: Casper/Terlau, ZAG, 2014, § 1 Rn. 73). So wird in der Gesetzesbegründung etwa ausgeführt, dass ein Finanztransfergeschäft nicht bei Inkassotätigkeiten vorliegen soll, mit denen Forderungen im Rahmen einer ausgelagerten Debitorenbuchhaltung oder im Sinne einer Inkassobeitreibung eingezogen werden sollen, die aus bestimmten Grundgeschäften herrühren und in der Regel vom Schuldner nicht sofort zu erfüllen waren (vgl. BT-Drucks. 16/11613, S. 35; vgl. auch Ruppert, DStR 2010, 2053 f. [zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Steuerberater als Nebenleistung im Rahmen der Lohnabrechnung]). Finanzagenten, die gegen Provision Gelder, die aus Taten gem. § 263a StGB erlangt worden sind, empfangen und weiterleiten, werden hingegen vielfach als Zahlungsdienstleister angesehen (so für die Empfangnahme wohl Sebastian, Jura 2015, 180, 183; ferner Mayer, HRRS 2015, 500, 504; Seidl/Fuchs, HRRS 2010, 85, 91; s. auch den BaFin-Hinweis zu Finanzagenten vom 21.11.2011). Dementsprechend ist von der strafrechtlichen Rechtsprechung in dem Verhalten eines gegen Provision tätigen Finanzagenten eine Tat i.S.v. § 54 KWG i.V.m. der Vorgängerregelung zu § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG) gesehen worden (vgl. etwa AG Neunkirchen, Urt. v. 13.03.2007 – 11 Ds 33 Js 1148/06 [27/07], juris).

Allerdings sieht sich die Kammer an der Annahme, die Beklagte habe unerlaubt Zahlungsdienste i.S.d. ZAG erbracht, durch die Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gehindert. Obwohl § 9 Nr. 1 ZAG einen gegenteiligen Schluss zulassen könnte, hat dieser jüngst ausgeführt, dass ausschließlich Unternehmen, d.h. juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, und gerade nicht natürliche Personen Normadressaten des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten seien (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2015 – 5 StR 189/15, juris, mit krit. Anm. Weiß, wistra, 2016, 160 f.). Demgemäß bedarf die Frage, ob das Handeln der Beklagten – auch mit Blick auf ihren „Arbeitsvertrag“ – gewerbsmäßigen Charakter i.S.d. ZAG hatte, aus Sicht der Kammer keiner weiteren Prüfung. Offenbleiben kann weiterhin, ob § 8 ZAG überhaupt ein Schutzgesetz ist (für Schutzgesetzcharakter unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 32 KWG etwa Walter in: Casper/Terlau, ZAG, 2014, § 8 Rn. 54; offengelassen von BGH, Beschl. v. 11.06.2015 – 1 StR 368/14, juris), und welche kausalen Schäden ggf. vom Schutzzweck der Norm erfasst werden.

4. Weiterhin folgt die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts, soweit es einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verneint hat.

a) Ein voller Klageerfolg aufgrund von § 812 BGB ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil in Höhe des weitergeleiteten Betrags jedenfalls die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB Anwendung findet.

aa) Eigene Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 Abs. 1 BGB (ggf. i.V.m. § 142 Abs. 2 BGB) lässt sich nicht feststellen. Die verschärfte Haftung gemäß § 819 BGB tritt ein, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Darüber hinaus wird es als ausreichend erachtet, wenn der Empfänger sich dieser Kenntnis in einer Weise verschlossen hat, die es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf sein fehlendes Bewusstsein zu berufen (vgl. OLG Zweibrücken, MMR 2010, 346). Eine Gleichsetzung von fahrlässiger Unkenntnis und Kenntnis ist hiermit indes nicht verbunden.

Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte lediglich fahrlässig und nicht in einer derart leichtfertigen Weise gehandelt, die es ihr versagen würde, sich auf Unkenntnis zu berufen.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass eine Häufung von Indizien im Streitfall der Beklagten Veranlassung dazu gegeben hätte, die Rechtmäßigkeit ihres Handelns in Zweifel zu ziehen. Bereits die Kleinanzeige, die Umstände des Vertragsschlusses sowie die Höhe der Provision waren derart auffällig, dass es fahrlässig von der Beklagten war, gleichwohl die Bereitschaft zum Tätigwerden zu erklären und die ihr erteilten Aufträge zu erfüllen. Indes stellt die Berufung die fehlende geschäftliche Erfahrung der Beklagten selbst nicht in Frage (Bl. 100 f. GA), wobei die Beklagte zudem – im Sinne der staatsanwaltschaftlichen Wertung – darauf verwiesen hat, dass ihre „Arbeitgeberin“ versucht habe, die Aufgabe als „normale Tätigkeit“ darzustellen. All dies mag zugegebenermaßen höchst zweifelhaft gewesen sein. Bei der Prüfung einer positiven Kenntnis oder aber wenigstens leichtfertigen Unkenntnis darf jedoch kein generalisierender Maßstab angelegt werden; vielmehr müssen – wie bei § 261 Abs. 5 StGB – die individuellen Erkenntnisfähigkeiten des Einzelnen Berücksichtigung finden. Im Rahmen einer Gesamtschau der vorgetragenen Indizien vermag die Kammer hiernach nicht anzunehmen, dass die Beklagte derartig leichtfertig handelte, dass es gerechtfertigt wäre, von der Anwendbarkeit des § 819 Abs. 1 BGB auszugehen.

bb) Eine Zurechnung des Wissens der unbekannten Täter analog § 166 BGB scheidet aus Sicht der Kammer aus Rechtsgründen aus (vgl. auch KG MMR 2010, 128, 129; LG Itzehoe, Urt. v. 04.11.2010 – 7 O 16/10, juris; anders wohl LG Karlsruhe, Urt. v. 05.10.2007 – 3 O 47/07, juris). Insbesondere hat die Beklagte den Tätern nicht etwa Kontovollmacht eingeräumt (vgl. hierzu OLG Hamm, Urt. v. 23.03.1998 – 6 U 105/97, juris), sondern ausschließlich selbst die Verfügungsgewalt behalten.

cc) Nach alledem greift in Höhe des unstreitig weitergeleiteten Betrags die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB.

b) Darüber hinaus ist auch ein Bereicherungsanspruch in Höhe der der Beklagten verbliebenen Provision zu verneinen. Denn nach Auffassung der Kammer war die Beklagte insgesamt – d.h. sowohl hinsichtlich des weitergeleiteten Betrags als auch in Bezug auf die Provision – nicht Empfängerin einer Leistung der Klägerin.

aa) Der Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis erfolgt – auch wenn sich schematische Lösungen verbieten – grundsätzlich anhand der Leistungsbeziehungen. So bewirkt etwa der Angewiesene, der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2015 – XI ZR 243/13, juris). Erfolgt mittels eines autorisierten (zurechenbaren) Zahlungsvorgangs eine Überweisung auf das Konto eines Dritten, nimmt die angewiesene Bank daher nicht am Bereicherungsausgleich im Fall eines Mangels im Valutaverhältnis teil. Vergleichbares gilt für sog. Streckengeschäfte: Leidet das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Ersterwerber an einem Mangel, kann der Lieferant nicht unmittelbar beim Zweiterwerber kondizieren (soweit nicht etwa § 822 BGB eingreift). Fehlt es jedoch an einem autorisierten Zahlungsvorgang, ist der Empfänger der Gutschrift einem unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Kreditinstituts ausgesetzt. Ein Vertrauen auf eine (angebliche) Leistung ist in derartigen Fällen nicht schutzwürdig. Der so genannte Empfängerhorizont kann eine wirksame Anweisung als objektive Grundlage der Zurechnung nicht ersetzen (vgl. BGH, NJW 2006, 1965, 1966). Daher ist es auch folgerichtig, dass Kreditinstitute nach einem Phishing-Angriff unmittelbar beim Finanzagenten kondizieren können (vgl. etwa OLG Zweibrücken, MMR 2010, 346). So liegt es im Streitfall indes nicht. Vielmehr wollte die Klägerin bewusst und zweckgerichtet eine Leistung an die Beklagte erbringen, die letztlich analog § 179 BGB unwirksam vertreten worden ist.

bb) Handelt ein Dritter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), so schließt dies einen Bereicherungsanspruch gegen den Vertretenen nicht von vornherein aus (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.1961 – VII ZR 207/60, juris). Zu prüfen bleibt aber, ob der angeblich Vertretene Leistungsempfänger war. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2016 – III ZR 107/15, juris). Dies hat etwa zur Folge, dass ein Bereicherungsanspruch gegen den (unwirksam) Vertretenen dann nicht besteht, wenn dieser seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages auf das von dem Dritten Geleistete einen Anspruch gegen den vollmachtlos Handelnden hatte und diesem zur Gegenleistung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.1961 – VII ZR 207/60, juris).

cc) Entscheidend ist nach alledem, ob die Beklagte unter den im Streitfall gegebenen Umständen bloße Empfangsperson oder aber – etwa wie ein Treuhänder aufgrund einer Treuhandabrede – selbst Leistungsempfänger war. Die Kammer verneint Letzteres und geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Beklagte als Zahlstelle fungierte.

(1) Eine Inkassostelle ist lediglich Empfangsperson und damit nicht Bereicherungsschuldner (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 – III ZR 37/05, juris). Selbst ein Rechtsanwalt ist regelmäßig nur Zahlstelle, wenn auf seinem Konto Zahlungen zu Gunsten des Mandanten eingehen. Hierdurch nimmt der Rechtsanwalt nicht bereits die Stellung eines selbständig agierenden mittelbaren Stellvertreters ein (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2005 – I-24 U 125/04, juris). In vergleichbarer Weise wird im Insolvenzanfechtungsrecht angenommen, dass der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet ist. Hat der Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gem. § 143 Abs. 1 InsO geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.09.2015 – IX ZR 308/14, juris).

(2) Im Streitfall agierte die Beklagte aus der maßgeblichen Sicht lediglich als Inkassoperson und war damit nicht Leistungsempfängerin (anders für Finanzagenten wohl Sebastian, Jura 2015, 180, 187).

Die Kammer räumt ausdrücklich ein, dass ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, jenseits des Phishings, also auch bei einem autorisierten Zahlungsvorgang, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen Finanzagenten zu bejahen, zumal mit diesem Ansatz im Regelfall ein eigenständiger Geldwäscheschaden i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 5 StGB begründbar wäre, hierzu II. 5. c). Zudem lassen sich nur schwer tragfähige Maßstäbe für einen verständigen Dritten in Person der Beklagten (§§ 133, 157 BGB analog) ermitteln, denn die Einbindung der Beklagten in den Zahlungsverkehr war von solchen Auffälligkeiten geprägt, die sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht finden. Zuletzt ist im Streitfall das durch den Vorrang der Leistungskondiktion zumindest auch geschützte Vertrauen in das Behaltendürfen des Gegenstands kaum betroffen, denn die Beklagte wusste, dass der Großteil der Gutschrift weiterzuleiten war.

Gleichwohl verneint die Kammer im Ergebnis eine Leistungsbeziehung zwischen den Parteien. Hinsichtlich der Provision liegt es bereits nahe, dass diese der Beklagten mit der betrügerisch erlangten Gutschrift durch ihre „Arbeitgeberin“ geleistet wurde, etwa weil die Klägerin als Angewiesene eine Zuwendung erbrachte, die sich für die Beklagte als Leistung ihrer „Arbeitgeberin“ darstellte (wobei der „Arbeitsvertrag“ selbst bei einer sog. Schwarzgeldabrede nicht einmal nichtig gewesen sein muss, vgl. § 14 Abs. 2 SGB IV).

Aber auch wenn man im Abzug der Provision bei Weiterleitung der Gutschrift einen eigenständigen Vorgang erblickt, bleibt entscheidend, dass das bei Prüfung der vertraglichen Haftung gefundene Ergebnis nicht durch eine bereicherungsrechtliche Korrektur unterlaufen werden kann. Verneint man – wie die Kammer – die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht, lässt sich nicht begründen, weshalb die Beklagte analog §§ 133, 157 BGB gleichwohl damit rechnen musste, dass die Zahlungseingänge auf ihrem Konto mit Leistungszweckbestimmungen verbunden waren, die sie – die Beklagte – selbst als Empfängerin vorsahen.

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 73 Abs. 3 StGB. Die Kammer berücksichtigt, dass eine Verfallsanordnung zu Lasten eines Dritten, d.h. unabhängig von dessen Täterschaft i.S.v. § 261 StGB, in Betracht kommt, wobei der Bundesgerichtshof hier zwischen zu sog. Vertretungs- und Verschiebungsfällen einerseits und Erfüllungsfällen andererseits differenziert (grundlegend BGH, NJW 2000, 297 ff.). Der bloße Umstand, dass hinsichtlich des Guthabens auf dem Konto der Beklagten in einem gegen ihre „Arbeitgeberin“ gerichteten Strafverfahren unter Umständen eine Verfallsanordnung hätte ergehen können, besagt jedoch nichts über die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Die Rechtsprechung zum Drittverfall lehnt sich nur an das Bereicherungsrecht an, ein vollständiger Gleichlauf besteht gerade nicht (vgl. [zum Wegfall des Anspruchs gegen den zunächst Bereicherten bei § 822 BGB und § 73 Abs. 3 StGB] BGH, Urt. v. 03.12.2013 – 1 StR 53/13, juris). Dies gilt umso mehr, als § 73 Abs. 1 S. 2 StGB bislang einen – auch beim Verfall gegen Drittbeteiligte zu beachtenden (vgl. BGH, BeckRS 2010, 19610) – Vorrang für Ansprüche des Verletzten normiert, was ebenfalls für eine eigenständige, von § 73 StGB losgelöste Beurteilung der Bereicherungsbeziehungen spricht.

dd) Eine auf eine analoge Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB gestützte Anfechtung der Leistungszweckbestimmung – soweit eine solche überhaupt möglich sein sollte (vgl. Medicus, Bürgerliches Recht, 20. Auflage 2004, § 27 Rn. 687) – hat die Klägerin nicht unverzüglich erklärt. Eine Kondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB scheidet nach alledem aus. Denn die Zuwendungskondiktion ist grundsätzlich subsidiär. § 822 BGB ist bereits deshalb nicht (analog) anwendbar, weil die unbekannten Täter bösgläubig waren.

5. Zuletzt ist nach Auffassung des Gerichts auch eine Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 5 StGB zu verneinen.

a) Bei § 261 StGB handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 302/11, juris).

b) Nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer Tat i.S.v. § 261 Abs. 1 S. 2 StGB herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstands vereitelt oder gefährdet. Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Gegenstand sich oder einem Dritten verschafft (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist strafbar, wer den Gegenstand verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstands zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat. Dabei ist allerdings nicht ausschließlich vorsätzliches Handeln erforderlich (§ 15 StGB). Vielmehr genügt es gem. § 261 Abs. 5 StGB, dass der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer Katalogtat herrührt. Lediglich für die Tatvarianten des Verbergens und Verschleierns ist durchgehend vorsätzliches Handeln erforderlich (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 495). Hingegen ist das Verwenden, Verschaffen oder Verwahren sowie das Gefährden oder Vereiteln der Sicherstellung auch dann strafbar, wenn der Täter leichtfertig hinsichtlich der Herkunft des Vermögensgegenstands agierte.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass unbekannte Täter auf Online-Verkaufsplattformen Gegenstände zum Verkauf gegen Vorkasse ohne Leistungsbereitschaft angeboten und sich zu diesem Zwecke Dritter bedient haben. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des versuchten oder vollendeten gewerbsmäßigen Betrugs, ein Vergehen, dass nach § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4a) StGB eine Geldwäschevortat darstellt. Die Klägerin verfügte über ihr Vermögen aufgrund eines Irrtums, der durch Täuschung hervorgerufen wurde.

bb) Der Überweisungsbetrag rührt ferner aus einer solchen Tat her. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob bereits durch den (vermeintlich wirksamen) Abschluss des Vertrags über die Kamera mit Objektiv aufgrund der vereinbarten Vorleistungspflicht der (Eingehungs-) Betrug vollendet war oder es hierzu noch der Überweisung bedurfte. Denn § 261 StGB verlangt – anders als etwa § 259 Abs. 1 StGB – gerade nicht, dass der Gegenstand zuvor bereits im Vermögen des Vortäters war. Demgemäß geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass die durch sog. Phishing oder Betrug unmittelbar erlangte Gutschrift bereits Geldwäschegegenstand ist (vgl. zu § 263a StGB BGH, Beschl. v. 11.09.2014 – 4 StR 312/14, juris; zu § 263 StGB BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 302/11, juris; s. ferner Neuheuser, NStZ 2008, 492, 494).

cc) Die Beklagte hat jedoch nicht i.S.v. § 261 Abs. 5 StGB leichtfertig gehandelt.

Eine Strafbarkeit gem. § 261 Abs. 5 StGB setzt nach der strafrechtlichen Rechtsprechung erstens die Feststellung konkreter Umstände voraus, denen der Täter eine Katalogtat hätte entnehmen können. Zweitens ist erforderlich, dass sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 13, 14). Diese strengen Maßstäbe sind auch im Rahmen der Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB anzulegen (vgl. etwa BGH, NJW 1985, 134 f.), was hier aus den bei § 819 BGB bereits aufgezeigten Gründen dazu führt, die Leichtfertigkeit zu verneinen. Wiederum ist der Klägerin zuzugeben, dass sich ein leichtfertiges Handeln durchaus aus ungewöhnlichen Transaktionsformen ergeben  kann (vgl. Dietmeier in: Matt/Renzikowski, StGB, 2013, § 261 Rn. 27). Indes dient § 261 Abs. 5 StGB nicht dazu, eine Verdachtsstrafbarkeit zu begründen.

c) Im Übrigen ist selbst bei einer unterstellten Verwirklichung des § 261 Abs. 5 StGB zweifelhaft, ob der Klägerin gerade aufgrund der Verletzung des Schutzgesetzes der geltend gemachte Schaden entstanden ist (zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2005, 3721, 3722). Die schadenskausale fahrlässige Beihilfe zum Betrug ist nicht haftungsbegründend (vgl. zu § 830 Abs. 2 BGB BGH, NJW 1979, 2794, 2797; teils abweichend Bender, WM 2008, 2049, 2053; s. auch OLG Zweibrücken, MMR 2010, 346, 347; Borges, MMR 2008, 262, 263). Verständlich wäre eine Gleichsetzung von Geldwäsche– und Betrugsschaden, wenn die (erste) Geldwäschehandlung bereits darin bestehen würde, dass die Überweisung der Klägerin mit dem zuvor erklärten Einverständnis der Beklagten geschah (in diese Richtung BGH, Beschl. v. 13.01.2015 – 5 StR 541/14; BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 302/11, jeweils juris; differenzierend Floeth, NZWiSt 2015, 273, 274 f.; anders Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Lehnt man dies jedoch ab, lässt sich ein Schaden wohl nur noch begründen, soweit die Weiterleitung des Betrags gem. § 818 Abs. 3 BGB zum Untergang eines – von der Kammer aber gerade abgelehnten – Anspruchs gem. § 812 BGB geführt oder zumindest konkrete Befriedigungsmöglichkeiten vereitelt hat.

6. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

7. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Aus Sicht der Kammer hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof noch keine Entscheidung getroffen zu der Frage, ob der Finanzagent aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 ZAG haftet oder wenigstens Bereicherungsschuldner ist. Ferner fehlt es an einer Entscheidung, soweit im Streitfall zu beurteilen ist, ob der Finanzagent aufgrund einer Anscheinsvollmacht nach vertraglichen Grundsätzen haftet.

Der Streitwert wird für die 1. Instanz (unter Beachtung des Antrags zu 3) mit Blick auf das anhand von § 850f Abs. 2 ZPO zu schätzende Interesse) auf bis 1.800,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.556,90 Euro.

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