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Franchisevertrag – Schadenersatz wegen falscher Umsatzprognosen

LG Hamburg, Az.: 332 O 249/12

Urteil vom 17.01.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156.450,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht als ehemaliger Franchisenehmer der Beklagten Schadensersatzansprüche mit der Behauptung geltend, die Beklagte habe den Kläger zu dem Abschluss des Franchisevertrages durch die Vorlage unrichtiger Umsatzerwartungen veranlasst.

Der Kläger war Franchisenehmer und Inhaber eines T.T. Stores in der Straße A.R.K. in W. Die Beklagte ist eine Gesellschaft aus dem T.T. Konzern und vermarktet T.T. Bekleidungsprodukte als Systemanbieter u. a. im Wege des Franchising.

Franchisevertrag - Schadenersatz wegen falscher Umsatzprognosen
Symbolfoto: onephoto/bigstock

Der Kläger führte bereits viele Jahre ein „M.“-Bekleidungsgeschäft in W. als er über den damaligen Expansionsmanager der Beklagten, dem Zeugen H., auf die Beklagte als Franchisegeberin von T.T. Stores aufmerksam wurde. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen erstellte der Zeuge H. schließlich das als Anlage K 4 zur Akte gereichte Investmentproposal. Der Kläger bat sodann im Hinblick auf die Beteiligung seiner Banken bei diesem Projekt noch um eine etwas passivere Planung des Projekts, woraufhin ihm der Zeuge H. das als Anlage K 6 zur Akte gereichte finale Investmentproposal mit etwas höher angesetzten Personalkosten zusandte. In beiden Investmentproposals wurde im ersten Jahr ein Netto-Umsatz pro Quadratmeter Verkaufsfläche von 3000,00 EUR angenommen sowie eine jährliche Steigerung dieser Umsatzzahl von 5 % in den ersten fünf Jahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen K 4 und K 6 verwiesen.

Die Anlage K 4 und K 6 wurde sodann Grundlage für die Entscheidung des Klägers, als Franchisenehmer der Beklagten einen T.T. Store in W. zu eröffnen. Zu einem schriftlichen Abschluss eines Franchisevertrages ist es zwischen den Parteien allerdings nicht gekommen, da der Kläger den von der Beklagten vorbereiteten Franchisevertrag nie unterschrieben hat. Die Parteien waren sich jedoch darüber einig, dass der Kläger am Franchisesystem der Beklagten durch ausschließlichen Vertrieb von T.T.-Marken und Ausstattung der Räumlichkeiten nach den Vorgaben von T.T. teilnimmt.

Am 12.04.2008 eröffnete der Kläger den T.T. Store in W. Von Beginn an entwickelten sich die Abverkaufszahlen jedoch sehr schlecht und blieben weit unter den in der Anlage K 6 prognostizierten Umsatzzahlen. Daraufhin übersandte der Zeuge H. noch im Mai 2008 ein abgeändertes Investmentproposal, welches lediglich noch von einem Netto-Umsatz pro qm Verkaufsfläche von 1.200 EUR ausging bei gleichzeitiger Erhöhung der Einkaufsrabatte (Anlage K 9). Bereits in diesem Investmentproposal war von einer jährlichen Steigerung der Netto-Umsätze in den ersten fünf Jahren nicht mehr die Rede. Allerdings kam dieses Investmentproposal durch die Erhöhung der Einkaufsrabatte bei gleichzeitig reduzierten Umsätzen immer noch auf einen Jahresüberschuss vor Steuern in Höhe von 38.412 EUR.

Letztlich reichten die durch den Kläger erzielten Umsätze aber noch nicht einmal aus, um die laufenden Kosten zu decken. Mit Schreiben vom 22.02.2010 kündigte der Kläger das Franchiseverhältnis mit Wirkung zum 18.04.2010 und forderte die Beklagte zugleich auf, bis zum 09.03.2010 zu erklären, ob die bereits bezifferten Schäden in Höhe von 158.079,00 EUR dem Grunde nach anerkannt werden (Anlage K 14). Mit Schreiben vom 19.05.2010 wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche des Klägers abschließend zurück.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Kläger unter Vorspiegelung falschen Zahlenmaterials zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst. Die Umsatzzahlen in der Anlage K 6, die auf den Erfahrungswerten von T.T. beruhen sollten und die die Beklagte allein vorgegeben habe, seien objektiv falsch gewesen. Dies gelte insbesondere für die angenommene jährliche Steigerungsrate von fortlaufend 5 % in den ersten fünf Jahren. Diese seien nicht erreichbar gewesen und lediglich ins Blaue hinein erfolgt.

Der Kläger vertritt daher die Auffassung, die Beklagte habe dem Kläger den Vertrauensschaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Betriebs des T.T. Stores in den Jahren 2008 bis 2010 entstanden sei. Hierzu hat der Beklagte umfangreich und detailliert zu seinen Schadenspositionen in den einzelnen Betriebsjahren unter Vorlage der Anlagen K 10 bis K 372 vorgetragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Klägervortrag auf Seite 13 bis 30 der Akte verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 156.450,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt zur Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Kläger unter Vorspiegelung falschen Zahlenmaterials zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst, im Wesentlichen wie folgt vor (eckige Klammern: Anmerkungen des Gerichts):

„Entgegen der Behauptung des Klägers handelt es sich bei dem als Anlage K 4 vorgelegten Investmentproposal nicht um einen ersten Vorschlag der Beklagten, der ohne Zutun des Klägers entstanden wäre.

Tatsächlich stellte die Beklagte dem Kläger ein erstes Konzept in Form eines Investmentproposals vor, dass deutliche abweichende Umsatzzahlen aufwies. Im ersten von der Beklagten erstellten und dem Klägerübergebenen Investmentproposal kalkulierte die Beklagte einen Netto-Umsatz pro Quadratmeter Verkaufsfläche von 1.900,00 EUR [Anlage B 1]

[…] Bei der Erstellung dieses Investmentproposals konnte die Beklagte nur sehr begrenzt auf Erfahrungen aus Vergleichsstandorten zurückgreifen. Die diesem Investmentproposal zugelegte [gemeint: zugrunde gelegten] Annahmen hatte die Beklagte aus den durchschnittlichen Umsätzen aller anderen T. T. Geschäfte in Deutschland berechnet. Zum damaligen Zeitpunkt gab es insgesamt in Deutschland nur ca. 30 T. T. Stores, die vorwiegend in Metropolen lagen und deshalb nur bedingt mit den örtlichen Gegebenheiten in W. vergleichbar waren. Dies teilte die Beklagte dem Kläger so auch mit, was diesen aber nicht weiter störte, da er für sich in Anspruch nahm, den Markt und die wirtschaftlichen Chancen in W. aus eigener langjähriger Erfahrung gut einschätzen zu können [Beweis: Zeugnis H.].

[…] Der Kläger erklärte der Beklagten nach Durchsicht dieses ersten Vorschlags allerdings, dass er die vorgeschlagene Umsatzplanung für deutlich unter den tatsächlichen Möglichkeiten des Geschäftslokals sieht. Er erklärte, dass nach seiner langjährigen Erfahrung in W. und seiner Einschätzung des von ihm ins Auge gefassten Ladenlokals ein deutlich höherer Umsatz pro Quadratmeter erzielt werden könnte. Daraufhin erarbeiteten die Parteien gemeinsam, insbesondere unter Berücksichtigung der Schätzungen des Klägers, ein weiteres Investmentproposal, dass der Kläger als Anlage K 4 vorgelegt hat. Hierin legten die Parteien gemeinsam einen deutlich höheren Nettoumsatz pro Quadratmeter in Höhe von 3.000,00 EUR zugrunde. In diesem zweiten Proposal wurde auch das realistische Eröffnungsdatum April 2008 korrigiert [Beweis: Zeugnis H.].

Die Beklagte händigte dem Kläger somit das Investmentproposal gemäß Anlage K 4 nicht einfach aus (gegen Klageschrift Seite 4). Die gegenüber dem ersten Proposal höheren Umsatzprognosen beruhten auf der optimistischen Einschätzung des Klägers und gemeinsamen Überlegungen der Parteien, dass diese Umsatzgrößen in W. möglicherweise erreichbar sein könnten. Dies war aber nicht mehr als eine Arbeitsprognose, die mit Vielen Variablen und Ungewissheiten arbeitete. Es handelte sich nicht um eine auf eigenen Erfahrungen berechnete Analyse der Beklagten, für die diese in irgendeiner Form Gewährübernehmen wollte und sollte. Die Beklagte konnte lediglich bestätigen, dass andere Franchisepartner in anderen Stores einen Quadratmeterumsatz in der vom Kläger für realistisch erachteten Höhe erreichen [Beweis: Zeugnis H.].

[…] Da sich die Klägerin auch insoweit auf die Fachkenntnisse des Klägers und insbesondere dessen Einschätzungen der Erfordernisse im von ihm ausgesuchten Geschäftslokal und auf dem ihm vertrauten Markt verließ, nahm sie die gewünschten Anpassungen [Personalkosten] vor und überreichte dem Kläger das als Anlage K 5 [gemeint: Anlage K 6] zur Klageschrift vorgelegte geänderte Investmentproposal. Dieses enthielt aber immer noch den nach Auffassung der Klägerin [gemeint: Beklagten] sehr hoch angesetzten Quadratmeterumsatz von 3000 EUR [Beweis: H.].

[…] In den Wochen nach Geschäftseröffnung musste die Beklagte feststellen, dass ihre Sorge im Hinblick auf die vom Kläger als realistisch angesetzten Umsatzzahlen berechtigt waren und diese jedenfalls vorerst nicht zu erreichen sein werden. Sie stellte deshalb kurze Zeit nach der Eröffnung des Stores ohne dies mit dem Kläger abzustimmen ein neues Investmentproposal, das als Diskussionsgrundlage für die weitere gemeinsame Planung gedacht war. In diesem Proposal setzte die Beklagte einen Netto-Umsatz in Höhe von 1.200 EUR und wesentlich höhere Einkaufsrabatte an […] Anlage B 3

[…] Es ist ferner richtig, dass die im Investmentproposal enthaltene Prognose einer jährlichen 5 %igen Umsatzsteigerung auf Erfahrungen der Beklagten ausschließlich in Metropol-Standorten beruhte. Auch die Prognose einer Umsatzsteigerung beruhte auf Erfahrungen der Beklagten sowohl in Metropolen als auch in kleineren Städten. Dies hat die Beklagte dem Kläger auch so mitgeteilt [Beweis: H.].“

Das Gericht hat hierauf mit der Ladungsverfügung vom 25.09.2013 (Bl. 139 f. d. A.) die folgenden Hinweise erteilt:

„Es dürfte zwischen den Parteien auch in rechtlicher Hinsicht außer Streit stehen (jedenfalls ist dies in Rechtsprechung und Literatur vollkommen unstreitig), dass die Beklagte in dem von ihr im Rahmen der Vertragsverhandlungen vorgelegten Investmentproposal grundsätzlich nur solche Angaben machen durfte, die auf einer zutreffenden und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. Erfahrungswerten beruhen. Hierzu gehört insbesondere der voraussichtlich zu erzielende Brutto-qm-Umsatz.

Franchisegeber haften für Prognosen und Planzahlen, wenn diese auf keiner nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basieren (BGH WM 1987, 1557, 1558).

Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das dem (konkludenten) Franchise-Vertragsabschluss im Frühjahr 2008 zugrunde liegende und als Anlage K 6 zur Akte gereichte Investment-Proposal von Brutto-qm-Umsätzen ausgeht, die weit über dem Durchschnitt der übrigen Franchise-Stores der Beklagten liegen und somit gerade nicht auf einer zutreffenden und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen.

In diesem Fall ist es Sache der Beklagten, Umstände vorzutragen und zu beweisen, wonach es zu diesem objektiv unrichtigen Investment-Proposal durch Umstände gekommen ist, die nicht aus ihrem Verantwortungsbereich stammen.

Die Beklagte hat dies vorliegend getan, in dem sie unter Beweisantritt dargelegt hat, dass die angegebenen Brutto-Umsätze nicht von der Beklagten aufgrund einer von ihr durchgeführten Standortanalyse herrühren, sondern auf der eigenen Einschätzung des Klägers vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen als Textil-Einzelhändler in W., er könne diese Umsätze dort erzielen.“

Erst mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vom 05.11.2013 hat die Beklagte ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass der oben dargestellte Hinweis der Kammer unrichtig sei. Es sei nicht unstreitig, dass das als Anlage K 6 zur Akte gereichte Investmentproposal von unrichtigen Brutto-qm-Umsätzen ausgehe, die weit über dem Durchschnitt der übrigen Franchise-Stores der Beklagten lägen. Vielmehr sei richtig, das der in dem Investmentproposal Anlage K 6 angegebene Netto-qm-Umsatz von 3.000,00 EUR zutreffend gewesen sei, da im Jahr 2007 der durchschnittliche Quadratmeter-Umsatz ihrer Franchisepartner bei 3.010 EUR gelegen habe. Dies habe der Zeuge H. in der Beweisaufnahme im Übrigen auch bestätigt. Die Annahme über die 5 %ige Steigerungsrate beruhe im Übrigen sowohl auf Erfahrungen in Metropol-Standorten als auch auf Erfahrungen in kleineren Städten, was dem Kläger so auch von dem Zeugen H. mitgeteilt worden sei.

Die Höhe der durch den Kläger behaupteten Betriebsverluste bestreitet die Beklagte im Übrigen pauschal mit Nichtwissen. Zusätzlich bestreitet sie, dass Teile der aufgeführten Kosten mit dem Betrieb des streitgegenständlichen Geschäftslokals zusammenhängen, da diese zum Teil erst deutlich nach Schließung des Geschäftslokals entstanden seien. Dies gelte beispielsweise für angebliche Rechnungen im Jahre 2010 für die Miete des Geschäftslokals in den Monaten Mai bis Juli 2010, Stromrechnungen für den Zeitraum Mai bis August 2010, Fernsprechgebühren für den Zeitraum Mai bis September 2010, Telecash-Rechnungen für den Zeitraum Mai bis August 2010. Ferner begehre der Kläger Ersatz von Rechtsanwaltskosten, deren Zusammenhang mit der Führung des Geschäftslokals nicht klar ersichtlich sei.

Zudem träfe den Kläger ein ganz überwiegendes Mitverschulden am geltend gemachten Schaden. Die vom Kläger in der Klageschrift angeführten Umsatzprognosen hätten nicht auf Versprechungen der Beklagten, die zunächst von wesentlich geringeren Umsätzen ausgegangen sei, sondern auf den übertriebenen Erwartungen und der Selbstüberschätzung des Klägers beruht. Zudem habe die Beklagte kommuniziert, dass sie die Lage eines T.T. Stores auf dem lokalen Markt in W. und insbesondere in der von dem Kläger ausgesuchten Lage nicht habe einschätzen können. Ebenso habe der Kläger seine Schadensminderungspflicht schuldhaft verletzt. Die Beklagte habe dem Kläger kurze Zeit nach der Eröffnung angeboten, das Konzept des Geschäftslokals zu verändern, insbesondere weitere Bekleidungsmarken in das Sortiment aufzunehmen oder das Geschäftslokal umzugestalten. Alternativ hätte der Kläger bereits im Jahr 2008 den Franchisevertrag außerordentlich kündigen können, um so einen weiteren Schaden in den Jahren 2009 und 2010 erst gar nicht entstehen zu lassen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Des Weiteren hat es den Kläger persönlich nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage sowie der Einlassung des Klägers wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.11.2013 verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen auch begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 156.450,17 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.

1.

Die Parteien führten Vertragsverhandlungen, die schließlich zu dem jedenfalls konkludenten Abschluss eines Franchisevertrages zwischen den Parteien im Frühjahr 2008 sowie zur Eröffnung des T.T. Stores in W. im April 2008 führten.

2.

Die Beklagte hat hierbei ihre vorvertragliche Pflicht verletzt, in dem von ihr vorgelegten Investmentproposal, welches Grundlage für die Entscheidung des Klägers war, mit der Beklagten den Franchisevertrag abzuschließen und erhebliche eigene Verbindlichkeiten zu begründen, nur solche Angaben zu machen, die auf einer zutreffenden und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. Erfahrungswerten beruhen. Denn ein Franchisegeber haftet für Prognosen und Planzahlen, wenn diese auf keiner nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basieren (BGH WM 1987, 1557, 1558).

Damit geht es vorliegend nicht um die Frage, inwieweit der Beklagten als Franchisegeberin vorliegend Aufklärungspflichten oblagen, die diese pflichtwidrig insbesondere gegenüber einem eventuell geschäftlich Unerfahrenen unterlassen hat. Daher ist hier auch nicht von Relevanz, dass die Parteien eines Franchisevertrages sich grundsätzlich selbst über die Risiken und Vorteile einer geschäftlichen Verbindung informieren und sich ein eigenes Bild von den Marktchancen verschaffen müssen (vgl. OLG Schleswig in NJW-RR 2009, 64). Ebenso wenig kommt es schließlich darauf an, dass der Franchisegeber grundsätzlich nicht dafür einzustehen hat, dass sich eine Wirtschaftlichkeitsprognose (Investmentproposal) nachträglich als unzutreffend erweist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2004, Az. VI-U (Kart) 40/02 – zitiert nach juris).

Jedoch darf der Franchisegeber bei den konkreten Vertragsverhandlungen gegenüber dem Franchisenehmer keine unzutreffenden Vorstellungen über die Rentabilität erwecken, in dem er unzutreffende Daten verwendet oder solche, die nicht auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen und lediglich den Charakter von Schätzungen aufweisen, ohne den Franchisenehmer hierauf gesondert aufmerksam zu machen (vgl. OLG Hamburg in DB 2003, 1054). Demzufolge muss die Prognose auf nachvollziehbaren, realistischen Grundlagen basieren und darf nicht gegen Erfahrungssätze verstoßen und muss mit den tatsächlich gewonnen Erkenntnissen übereinstimmen (Schröder in Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 3, Vertriebsrecht, 3 Aufl. 2009, S. 349). An einer realistischen Prognosegrundlage fehlt es auch, wenn Prognosezahlen genannt werden, die in Wirklichkeit von Franchisenehmern nur in wenigen Ausnahmefällen erreicht wurden, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, diese Zahlen seien „im Normalfall“ oder „bei typischen Verlauf“ oder für den „durchschnittlichen Franchisenehmer“ erreichbar (Giesler/Nauschütt in BB 2003, 435, 437).

Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte ihre vorvertraglichen Pflichten im Rahmen des Franchisevertrages durch Übergabe des Investmentproposals Anlage K 4 (bzw. Anlage K 6) verletzt, da die dortigen Angaben auf keiner nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basierten.

a)

Dies gilt zum einen für den von der Beklagten angegebenen Netto Umsatz pro qm Verkaufsfläche von 3.000 EUR, der für die Rentabilität des Projekts und somit für die Investitionsentscheidung des Klägers von ganz wesentlicher Bedeutung war.

Zwar hat die Beklagte nunmehr nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.11.2013 in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.11.2013 behauptet, der angegebenen Netto-qm-Umsatz von 3.000 EUR sei zutreffend gewesen, da im Jahr 2007 der durchschnittliche Quadratmeter-Umsatz aller ihrer Franchisepartner in Groß- als auch in mittelgroßen Städten bei 3.100 EUR gelegen habe. Die Beklagte kann mit diesem Vortrag nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, der im Übrigen nach Auffassung des Gerichts dem zuvor gemachten Beklagtenvortrag diametral entgegensteht (siehe hierzu weiter unten), nicht mehr gehört werden. Ebenso bietet der Vortrag keinen Anlass, das Verfahren nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bereits seit dem Hinweis mit der Ladungsverfügung vom 25.09.2013 bekannt war, dass das Gericht aufgrund des Parteivortrags davon ausgeht, dass das Investmentproposal von qm-Umsätzen ausgeht, die weit über dem Durchschnitt der übrigen Franchise-Stores der Beklagten liegt. Hierauf hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht reagiert. Dies gilt zum anderen aber auch vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2013. Zwar hat dieser (entgegen der Behauptung der Beklagten) ausgesagt, dass die Angaben zu den Quadratmeterumsätzen in dem Investmentproposal diejenigen gewesen seien, die ihm von anderen Abteilungen von T.T. mitgeteilt worden seien; der Kläger habe hierauf keinerlei Einfluss genommen und nehmen können. Dennoch wäre die Beklagten im Rahmen einer angemessenen Prozessführung– gerade auch im Hinblick auf die erteilten richterlichen Hinweise – verpflichtet gewesen, Ihre dahingehende Position und die in ihrem eigenen Unternehmen vorhandenen Daten zu prüfen und entsprechend vorzutragen.

Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass der in dem Investmentproposal angegebene Netto-qm-Umsatz von 3.000 EUR nicht auf einer nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basierte, da diese Prognosezahl weder dem durchschnittlichen Quadratmeterumsatz aller anderen T.T. Stores (in Groß- und mittelgroßen Städten) noch derjenigen in ähnlicher Lage und Größe entsprach.

Der Kläger hat dies stets nachvollziehbar vor dem Hintergrund bestritten, dass die Beklagte bereits einen Monat nach Eröffnung des Stores im Mai 2008 das als Anlage K 9 zur Akte gereichte Investmentproposal zur Akte gereicht hat, welches plötzlich lediglich noch von einem Quadratmeterumsatz von 1.200,00 EUR ausging.

Die Beklagte ist demgegenüber ihrer sekundären Darlegungslast bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend nachgekommen und dargelegt, dass der von Ihr in der Anlage K 4 angegebene Quadratmeterumsatz von 3.000 EUR auf einer realistischen Grundlage basierte. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte sich damit verteidigt, dass es zu diesen Angaben in der Anlage K 4 nicht ohne zutun des Klägers gekommen sei. Die Beklagte habe zunächst in dem ersten von ihr noch allein erstellten Investmentproposal (Anlage B 1) noch mit einem Netto-qm-Umsatz von 1.900 EUR kalkuliert (wobei sich diese Kalkulation noch auf einen Store mit einer Fläche von nur 120 qm bezog). Dieses erste Investmentproposal (mit einem qm-Umsatz von lediglich 1.900 EUR) habe auf dem durchschnittlichen Umsätzen aller anderen T.T. Stores beruht, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass die für den Vergleich herangezogenen Stores sich zum damaligen Zeitpunkt vorwiegend in Metropolen befunden hätten und daher nur bedingt mit den örtlichen Gegebenheiten in W. vergleichbar gewesen seien, was Herr H. dem Kläger allerdings mitgeteilt habe. Nun sei es erst der Kläger gewesen, der diese vorgeschlagene Umsatzplanung deutlich unter seinen tatsächlichen Möglichkeiten gesehen habe, woraufhin die Parteien unter Berücksichtigung der deutlich höheren Schätzungen des Beklagten einen deutlich höheren Nettoumsatz von 3.000,00 EUR zugrunde gelegt hätten. Die Beklagte sei daher der Auffassung gewesen, dass der Quadratmeterumsatz sehr hoch angesetzt sei; sie habe insoweit lediglich bestätigen können, dass andere Franchisepartner in anderen Stores einen Quadratmeterumsatz in der vom Kläger für realistisch erachteten Höhe erreichen würden. Die Sorgen der Beklagten im Hinblick auf die vom Kläger als realistisch angesetzten Umsatzzahlen habe sich sodann bereits kurz nach Eröffnung des Stores bestätigt, woraufhin der Netto-qm-Umsatz in einem weiteren Investmentproposal auf 1.200,00 EUR (Anlage B 3) herabgesetzt worden sei.

Dieser Vortrag lässt sich nur so werten, dass die Prognose in dem Investmentproposal (Anlage K 4), wonach in dem geplanten Store in W. ein Netto-Umsatz pro Quadratmeter Verkaufsfläche von 3.000 EUR zu erzielen sei, gerade nicht auf nachvollziehbaren und realistischen Erfahrungssätzen der Beklagten basierten. Welchen Quadratmeterumsatz die Beklagte konkret anhand der durchschnittlichen Quadratmeterumsätze ihrer bis dahin vorhandenen 30 anderen Stores für realistisch gehalten hatte, hat die Beklagte zwar nicht vorgetragen. Aufgrund des von ihr behaupteten ersten Investmentproposals (Anlage B 1) mit einem Netto-qm-Umsatz von 1.900 EUR, der sodann im Mai 2008 erfolgten Herabsetzung auf 1.200 EUR (Anlage B 3) sowie der von der Beklagten zum Ausdruck gebrachten Sorge über die (angeblich) vom Kläger angesetzten Umsatzzahlen muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sich der durchschnittliche Quadratmeterumsatz der übrigen 30 Stores der Beklagten sehr deutlich unterhalb dieser 3.000 EUR befunden hat.

Die Beweisaufnahme hat sodann auch nicht die sie entlastende Behauptung der Beklagten bestätigt, wonach es zu diesen unrichtigen Zahlen in dem Investmentproposal gerade nicht auf einer von ihr durchgeführten Standortanalyse herrührten, sondern auf der eigenen Einschätzung des Klägers vor dem Hintergrund seiner (vermeintlich besseren) Erfahrungen als Textil-Einzelhändler in W. Das Gericht hat zu dieser Frage den ehemaligen Expansionsmanager H. vernommen, der für dieses Projekt innerhalb der Beklagten zuständig war. Die Beweisaufnahme war insofern bereits nicht positiv ergiebig für die Beklagte. Denn der Zeuge H. hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2013 bekundet, dass er die Planung für diesen Store eigenständig aufgestellt habe. Es könne zwar sein, dass der Kläger mal Nachfragen gehabt habe. In der Regel sei es aber so gewesen, dass die Zahlen vom Haus vorgegeben worden seien. Es gäbe da Maßgaben vom Haus, die vorrangig gewesen seien. Einfluss auf diese Zahlen habe der Kläger allerdings nicht genommen und auch gar nicht nehmen können. Ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, hält das Gericht den Zeugen H. für glaubwürdig und seine Aussage für überzeugend und glaubhaft. Denn der mittlerweile bei der Beklagten nicht mehr angestellte Zeuge hat vollkommen frei und in sich widerspruchslos von seiner damaligen Tätigkeit bei der Beklagten berichtet, ohne dabei seine dortige Tätigkeit bei der Beklagten zu sehr ins Positive zu rücken. So hat der Zeuge auch freimütig zuerkannt, dass er dem Kläger den Glauben der Fa. T.T. mitgeteilt habe, dass der Quadratmeterumsatz von 3.000 EUR zu erzielen sei. Auch sei es ja seine Aufgabe als Expansionsmanager gewesen, eine gewisse Euphorie gegenüber den zukünftigen Franchisenehmern zu vermitteln. Er könne auf die Frage, ob er die Zahl von 3.000 EUR Nettoquadratmeterumsatz für realistisch gehalten habe, daher auch nur sagen, dass er diese Zahl jedenfalls für möglich erachtet habe.

b)

Zum anderen hat die Beklagte aber auch vollkommen unabhängig von der Frage der Pflichtverletzung aufgrund des angegebenen Netto-qm-Umsatzes im ersten Jahr in Höhe von 3.000 EUR ihre vorvertragliche Pflicht, in dem Investmentproposal nur Zahlen anzugeben, die auf einer nachvollziehbaren, realistischen Grundlage basieren und mit den tatsächlich gewonnenen Erkenntnissen übereinstimmen, allein auch deshalb verletzt, da sie in dem Investmentproposal von einer jährlichen Steigerung des Netto-qm-Umsatzes in den ersten 5 Jahren in Höhe von 5 % ausging. Hierdurch beträgt der Netto-qm-Umsatz im 5. Jahr des Betriebs des Stores bereits 3.647 EUR. Bei der Größe des Stores von 200 qm Verkaufsfläche führt allein diese Zahl zu einem um 129.400 EUR höheren Nettoumsatz im Vergleich zum ersten Betriebsjahr des Franchise-Stores.

Die Beklagte hat insofern behauptet, die 5 %ige Umsatzsteigerung habe auf Erfahrungen der Beklagten ausschließlich in Metropol-Standorten beruht, was sie dem Kläger auch so mitgeteilt habe. Auch diesbezüglich war die Vernehmung des Zeugen H. bereits nicht positiv ergiebig für die Beklagte. Vielmehr hat der Zeuge H. auch insoweit freimütig und glaubhaft bekundet, dass diese Zahl durch die Fa. T.T. vorgegeben gewesen sei und (lediglich) auf Annahmen, Hoffnungen sowie insgesamt auf dem Gefühl beruht habe, wie sich der Umsatz weiter entwickeln könnte. Auf Erfahrungen mit anderen vergleichbaren Stores habe diese Angabe allein schon deswegen nicht beruhen können, da zum damaligen Zeitpunkt vermutlich noch gar kein vergleichbarer Store vorhanden gewesen sei, der auch 5 Jahre betrieben worden sei.

Mithin beruhte auch diese Prognose auf keinerlei nachvollziehbaren, realistischen Zahlen der Beklagten, sondern letztlich nur auf der Hoffnung einer positiven Geschäftsentwicklung, ohne dass die Beklage dies gegenüber dem Kläger offen gelegt hätte, womit die Beklagte auch insoweit ihre vorvertraglichen Pflichten verletzt hat.

3.

Die festgestellten vorvertraglichen Pflichtverletzungen waren auch ursächlich für den Vertragsabschluss des Franchisevertrages durch den Kläger. Hierfür spricht gerade auch vor dem Hintergrund das das Zahlenmaterial ganz wesentlich für die Wirtschaftlichkeit des Projekts waren, eine tatsächliche Vermutung, die die Beklagte nicht entkräftet hat.

4.

Als Rechtsfolge schuldet die Beklagte dem Kläger Schadensersatz nach § 249 BGB. Die Beklagte hat den Kläger so zu stellen, wie er ohne den Abschluss des streitgegenständlichen Franchisevertrages dastünde. Mithin hat die Beklagte dem Kläger die wirtschaftlichen Verluste auszugleichen, die der Kläger aufgrund des Betriebs des T.T. Franchise-Stores in W. erlitten hat.

Diese Verluste betragen vorliegend 156.450,17 EUR.

Der Kläger hat insoweit den Schaden, den er durch den Betrieb des Stores in den Jahren 2008 bis 2010 in dieser Höhe erlitten hat, umfangreich und detailliert unter Darlegung der einzelnen Schadenspositionen in den einzelnen Betriebsjahren unter Vorlage der Anlagen K 10 bis K 372 auf den Seiten 13 bis 30 der Klageschrift (Bl. 13 bis 30 d. A.) dargelegt. Das Gericht verweist insofern zwecks Vermeidung unnötiger Schreibarbeit auf die dortigen, gerade auch in Anbetracht des Umfangs des Schadens, sehr übersichtlichen Ausführungen und Aufstellungen. Die Beklagte hat den Schaden insgesamt pauschal mit Nichtwissen bestritten. Dies ist gerade auch in Anbetracht der vorgelegten Belege, die überwiegend aus sich selbst heraus verständlich sind wie etwa die Ladenmiete und zudem zu einem nicht unerheblichen Teil von der Beklagten selbst stammen, unsubstantiiert, womit das Zahlenmaterial der Beklagten als unstreitig zugrunde zu legen ist.

Soweit die Beklagte darüber hinaus den Schaden vor dem Hintergrund bestritten hat, dass ein Teil der Kosten erst nach der Schließung des Stores entstanden seien, hat der Kläger hierauf substantiiert erwidert, dass diese Kosten dadurch entstanden seien, dass Kündigungsfristen der geschlossenen Verträge einzuhalten gewesen seien. Dies gelte etwa für die 10 jährige Ladenmiete, bei der eine Nachvermietung erst am 01.08.2010 habe erfolgen können, oder für das Telecashing und die Telefonrechnung. Die Beklagte ist diesem schlüssigen und substantiierten Vortrag nicht weiter entgegengetreten, so dass auch das Bestreiten der Beklagten insoweit nicht hinreichend substantiiert erfolgt ist.

Dies gilt letztlich auch für die geltend gemachten Anwaltskosten der Klägervertreter in Höhe von 608,69 EUR (Anlage K 257) sowie in Höhe von 960,93 EUR (Anlage K 353). Zwar hat die Beklagte auch diese Schadensposition mit dem Argument bestritten, ein Zusammenhang mit der Führung des Geschäftslokals sei nicht klar ersichtlich, ohne dass der Kläger hierauf substantiiert erwidert hätte. Jedoch ergibt sich aus den beiden Kostennoten (Anlage K 257 und K 353) zwanglos, dass es sich hierbei um die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu dem vorliegenden Rechtsstreit handelt, bei denen es sich ebenfalls um einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB handelt. Dies lässt sich ohne weiteres bereits den von dem Klägervertreter in den beiden Kostennoten angegebenen Aktenzeichen entnehmen, die mit dem als Anlage K 14 zur Akte gereichen Aufforderungsschreiben der Klägervertreter zum Ersatz des streitgegenständlichen Schadens identisch sind. Der Höhe nach ist darauf hinzuweisen, dass in den beiden Kostennoten zwar keine Gebühren nach der Gebührentabelle, sondern gemäß einer Vergütungsvereinbarung angesetzt wurden. Die Summe der beiden Rechnungen in Höhe von 1.569,62 EUR unterschreitet aber dennoch diejenige einer 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 156.450 EUR in Höhe von 2.160,60 EUR, so dass die geltend gemachten Kostennotenbeträge auch der Höhe nach ersatzfähig sind.

Dieser Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers zu mindern. Ein relevantes Mitverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Behauptung, der Kläger selbst habe zu den überzogenen Umsatzprognosen in dem Investmentproposal beigetragen, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Ebenso hat die Beweisaufnahme bestätigt, dass die Beklagte dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie die Lage des Stores des Klägers nicht habe einschätzen können. Ohnehin ergäbe sich hieraus aber nach Auffassung der Kammer kein Mitverschulden des Klägers.

Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger schuldhaft seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Kläger ist nicht verpflichtet gewesen, das Konzept des Geschäftslokals letztlich wiederum auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu verändern, insbesondere seinen T.T. Store wieder in einen Multi-Labelstore zu verändern. Ohnehin ist die Beklagte dem insoweit erhobenen Einwand des Klägers nicht hinreichend entgegen getreten, dass ihm dies gar nicht möglich gewesen sei, da er von anderen Firmen keine entsprechenden Einkaufrabatte habe erhalten können. Ebenso wenig ergibt sich ein Mitverschulden aus dem Umstand, dass er nicht bereits im Jahr 2008 den Franchisevertrag außerordentlich gekündigt habe. Die Beklagte hat insoweit schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen konnte, dass das Projekt auch vor dem Hintergrund der von der Beklagten weitreichend eingeräumten Rabatte keinerlei Erfolg mehr haben konnte. Allein schon das von der Beklagten nach dem enttäuschenden Verkaufsstart im Mai 2008 übergebene Investmentproposal, welches auch bei einem deutlich reduzierten Netto-qm-Umsatz von lediglich noch 1.200 EUR aufgrund der eingeräumten hohen Rabatte nach wie noch ein positives Ergebnis für den Kläger ausweisen konnte, spricht hiergegen.

II.

Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Soweit der Kläger über die zugesprochenen Zinsen hinaus Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt, war die Klage abzuweisen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch des Klägers um keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt.

Des Weiteren stehen dem Kläger Zinsen auf die Hauptforderung erst ab dem 20.05.2010 und nicht bereits ab dem 10.03.2010 zu. Zwar hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 22.02.2010 dazu aufgefordert, bis zum 09.03.2010 die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Durch den Ablauf dieser gesetzten Frist kam die Beklagte jedoch nicht im Sinne des § 286 BGB in Verzug, da die Beklagte hierdurch nicht ernsthaft und endgültig zur Zahlung eines bestimmten Betrages innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert worden ist. Dementsprechend kam die Beklagte vorliegend erst durch die ernsthafte Erfüllungsverweigerung mit ihrem Schreiben vom 19.05.2010 in Verzug, womit dem Kläger ab dem Folgetag die zugesprochenen Zinsen zustehen. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsforderungen war die Klage demgemäß abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger ist nur in Nebenforderungen unterlegen, die keine besonderen Kosten verursacht haben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 ZPO.

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