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Ghostwriting-Vertrag – Sittenwidrigkeit – Drittwirkung auf andere Verträge

Ghostwriting-Streitfall: Kein Schadensersatz für entgangenen Gewinn

In einem Gerichtsverfahren ging es um die Frage, ob eine Klägerin Anspruch auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn durch einen nicht erbrachten Ghostwriting-Dienst hat. Die Klägerin behauptet, mit Frau A einen Vertrag über die Erstellung eines Exposés für eine sprachwissenschaftliche Arbeit geschlossen zu haben. Die Beklagte sollte diese Arbeit erstellen, hat diese aber nicht geliefert. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Aspekte des Falles zusammen.

Vertragsdetails und Forderungen

Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Vertrag, in dem die Beklagte sich verpflichtete, eine sprachwissenschaftliche Arbeit zum Thema „Der metaphorische Sprachgebrauch in der Arzt-Patienten-Kommunikation unter Berücksichtigung verschiedener Textsorten“ zu erstellen. Die vereinbarte Vergütung betrug 820 EUR. Die Klägerin forderte Schadensersatz für entgangenen Gewinn in Höhe von 1180 EUR, der sich aus der Differenz der von ihr vorgetragenen 2000 EUR zu dem mit der Beklagten vereinbarten Werklohn ergibt.

Urteil: Kein Anspruch auf Schadensersatz

Die Klage wurde als zulässig, jedoch unbegründet erachtet. Obwohl ein Werkvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, hat die Klägerin keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn nach § 252 BGB. Die Klägerin kann nämlich keinen Gewinn aus einer sittenwidrigen Tätigkeit geltend machen. Ob ein Ghostwriting-Vertrag sittenwidrig ist oder nicht, bedarf der einzelfallbezogenen Bewertung. Im vorliegenden Fall wurde die Ghostwriting-Vereinbarung für eine Doktorarbeit im Hochschulbetrieb als sittenwidrig eingestuft, da dadurch das Vertrauen in die Wissenschaft und in die Wissenschaftler untergraben würde.


Das vorliegende Urteil

AG Essen – Az.: 137 C 97/20 – Urteil vom 05.05.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Ghostwriting-Vertrag - Sittenwidrigkeit - Drittwirkung auf andere Verträge
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Die Parteien schlossen am 01.03.2017 einen Vertrag mit dem sich die Beklagte verpflichtete eine sprachwissenschaftliche Arbeit zum Thema: „Der metaphorische Sprachgebrauch in der Arzt-Patienten-Kommunikation unter Berücksichtigung verschiedener Textsorten“. In der Auftragsvorstellung der Klägerin ist die Dienstleistung als Ghostwriting beschrieben. In den Bemerkungen heißt es wie folgt (Blatt 16 der Akte):

„Ich benötige ein Exposé zu folgendem Thema: „Der metaphorische Sprachgebrauch in der Arzt-Patienten-Kommunikation unter Berücksichtigung verschiedener Textsorten“. Unter Textsorten verstehe ich zum Beispiel Flyer, Fachbücher, populärwissenschaftliche Artikel, Patient-Aufklärung. Dieses Exposé ist Bestandteil einer Doktorarbeit zum gleichen Thema, welche ebenfalls über sie realisiert werden könnte (Bearbeitungszeit drei Jahre). Über ein zeitnahes Angebot würde ich mich freuen“.

Die Fälligkeit war mit dem 20.04.2017 vereinbart und die Vergütung sollte 820 EUR betragen. Später wurde das Ablieferungsdatum auf den 30.07.2017 festgesetzt (Blatt 23 der Akte). Die Beklagte lieferte die gewünschte Arbeit nicht. Mit Mail vom 31.08.2017 mahnte die Klägerin die Arbeit an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2017 wurde die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 01.10.2017 gemahnt.

Die Klägerin behauptet, sie hätte mit Frau A einen Vertrag über die Erstellung des Werkes „Der metaphorische Sprachgebrauch in der Arzt- Patienten-Kommunikation unter Berücksichtigung verschiedener Textsorten“ geschlossen, mit einer Vergütung von 2000 EUR. Hierzu legt sie die E-Mail vom 24.02.2017 und 25.02.2017 vor (Blatt 46,47 der Akte). Die Klägerin beansprucht mit der hiesigen Klage Schadensersatz für entgangenen Gewinn in Höhe von 1180 EUR, der sich aus der Differenz der von ihr vorgetragenen 2000 EUR zu dem mit der Beklagten vereinbarten Werklohn in Höhe von 820 EUR ergibt. Die Klägerin meint, der Vertrag sei nicht sittenwidrig. Die Klägerin stelle den Text nur als Unterstützungsleistung zur Verfügung. Die Klägerin meint weiterhin, der Anspruch sei auch nicht verjährt. Er sei durch das Mahnverfahren gehemmt worden.

Die Klägerin beantragte daher, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1180 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass ein Vertrag mit einer Frau A mit einem Vergütungsanspruch in Höhe von 2000 EUR geschlossen worden sei. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei sittenwidrig. Die Beklagte erhebt im Übrigen den Einwand der Verjährung.

Bezüglich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 1180 EUR aus §§ 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 631 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben zwar am 01.03.2017 einen Werkvertrag über die Erstellung des Exposés abgeschlossen. Dieser Vertrag ist als Ghostwritingvertrag ausgestaltet, was jedoch im Verhältnis der Parteien nicht die Sittenwidrigkeit desselben nach sich zieht. Die Klägerin wollte unstreitig das von der Beklagten verfasste Werk nicht verwenden, sondern fungiert als Auftragnehmer für dritte Personen. Ob das Vertragsverhältnis der Klägerin mit deren Auftraggeber als sittenwidrig einzustufen ist, ist hiervon zu unterscheiden und bedarf an dieser Stelle keinen Ausführungen. Auch aus urheberrechtlicher Sicht ist der zwischen den Parteien geschlossene Ghostwritingvertrag nicht sittenwidrig, auch wenn die Beklagte sich konkludent zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft verpflichtet. Eine schuldrechtliche Verpflichtung des Urhebers, sein Namensnennungsrecht nach §§ 10, 13 UrhG nicht auszuüben, ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben möglich, wenn die Vereinbarung nicht sittenwidrig ist und wenn der unabdingbare Kernbereich des § 13 UrhG nicht betroffen ist. Dies ist wiederum der Fall, wenn dem Urheber ein vertraglich nicht abdingbares Kündigungsrecht zusteht. Der Urheber kann in entsprechender Anwendung der §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 4 Satz 2 eine Ghostwritingvereinbarung, die ihm zum Verschweigen seine Urheberschaft verpflichtet, nach fünf Jahren kündigen (vergleiche Warnke/Bullinger, Urheberrecht, § 13, Rn. 22, 23).

Die Beklagte hat auch das vereinbarte Werk nicht erstellt und die Klägerin hat sie gemäß § 281 BGB unter Fristsetzung gemahnt. Dennoch hat die Klägerin keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn nach § 252 BGB. Die Klägerin kann nämlich keinen Gewinn aus einer sittenwidrigen Tätigkeit geltend machen (vergleiche Grüneberg, § 252, Rn. 3, Münchner Kommentar, § 252, Rn. 11). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich mit Frau A einen Vertrag mit einer Vergütung von 2000 EUR über die Erstellung des streitgegenständlichen Exposés geschlossen hat oder nicht. Der Sittenwidrigkeitseinwand der Beklagten greift hinsichtlich dieses Vertrages bei unterstellter Richtigkeit desselben durch. Der Vertrag der Frau A mit der Klägerin verhält sich wiederum über die Erstellung des Exposés „Der metaphorische Sprachgebrauch in der Arzt-Patienten-Kommunikation unter Berücksichtigung verschiedener Textsorten“ und ist wiederum als Werkvertrag mit Ghostwriterabrede zu werten. Dieses weist die Mail der Frau A vom 21.02.2017 aus, die inhaltsgleich in die Auftragsvorstellung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten verwendet wurde (Blatt 16). Aus diesem Auftrag der Frau A geht hervor, dass das Exposé Bestandteil einer Doktorarbeit zum gleichen Thema, welche ebenfalls über sie realisiert werden könnte, werden soll. Ob ein solcher Ghostwritingvertrag sittenwidrig ist oder nicht, bedarf der einzelfallbezogenen Bewertung. Eine Sittenwidrigkeit wird in Bezug auf politische Reden, sowie bei Autobiografien, die von einem Ghostwriter angefertigt werden, in der Literatur verneint (vergleiche Warnke/Bullinger, § 13 Urheberrechtsgesetz, Rn. 22, OLG Frankfurt, Urteil vom 11.09.2009, Aktenzeichen 11 U 51/08. Anders ist dieses jedoch in der vorliegenden Fallkonstellation zu bewerten, da nach dem Auftragsinhalt das Exposé Teil einer Doktorarbeit im Hochschulbetrieb wer den sollte. In diesem Fall würde der Verwender des Exposés über die Urheberschaft der Doktorarbeit, deren Teil das Exposé ist, täuschen. Eine Doktorarbeit ist selbstständig durch den Doktoranden anzufertigen, was dieser auch an Eides statt zu versichern hat. Durch Verwendung des Exposé würde der Verwender desselben hierüber täuschen und so das Vertrauen in die Wissenschaft und in die Wissenschaftler untergraben. Dieser Fall unterscheidet sich auch von demjenigen des OLG Frankfurt vom 01.09.2019 zum Aktenzeichen 11 U 51/08, da hier die wissenschaftliche Veröffentlichung außerhalb des Hochschulbetriebs erfolgte. Die Ghostwriting-Vereinbarung über eines Teils einer Doktorarbeit ist jedoch dem Hochschulbetrieb zuzuordnen, indem die Sittenwidrigkeit anzunehmen ist (vergleiche OLG Frankfurt, Urteil vom 11.09.2009, Aktenzeichen 11 U 51/08, Rn. 40.m.w.N.). Auch das OLG Düsseldorf stuft in seinem Urteil vom 08.02.2011 zum Aktenzeichen 20 U 116/10 eine Ghostwriting-Tätigkeit für Hochschulabschlussarbeiten und Desertationen als sittenwidrig ein (dort Rn. 19 bei juris). Soweit die Klägerin anführt, das Exposé hätte lediglich eine Unterstützungsleistung dargestellt, so kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Auftragsvorgabe der von der Klägerin angeführten A ist erkennbar, dass das Exposé Bestandteil der Doktorarbeit werden soll und nicht, dass dieses alleine eine Unterstützungsleistungen ist. Im Übrigen ist es auch lebensfremd, anzunehmen, dass das in Auftrag gegebene Exposé nur eine Unterstützungsleistung sein soll, der hierfür bereits eine Vergütung von 2000 EUR zwischen der Klägerin und der Frau A vereinbart sein soll. Das Exposé sollte Bestandteil der Doktorarbeit werden und sollte nach dem Vertragsinhalt nicht eine reine Unterstützungs- oder Vorarbeit sein.

Diese Vereinbarung, würde bei unterstellter Richtigkeit derselben als sittenwidrig einzustufen sein, da nach § 138 Abs. 1 BGB das Rechtsgeschäft nach seiner Gesamtwürdigung von Inhalt, Bewegung und Zweck mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist.

Die Klägerin kann demnach aus dem sittenwidrigen Rechtsgeschäft, so es denn stattgefunden hat, was zwischen den Parteien streitig ist, keinen entgangenen Gewinn geltend machen.

Die Klage war daher in der Hauptsache abzuweisen.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus dem §§ 91, 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1180 EUR festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Werkvertragsrecht: In diesem Fall haben die Parteien einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, eine sprachwissenschaftliche Arbeit zum Thema „Der metaphorische Sprachgebrauch in der Arzt-Patienten-Kommunikation unter Berücksichtigung verschiedener Textsorten“ zu erstellen. Da die Beklagte die vereinbarte Arbeit nicht geliefert hat, ergeben sich mögliche Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB. Allerdings ist die Klage in diesem Fall unbegründet, da die Klägerin keinen entgangenen Gewinn aus einer sittenwidrigen Tätigkeit geltend machen kann.
  2. Sittenwidrigkeit von Ghostwritingverträgen: Ob ein Ghostwritingvertrag sittenwidrig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In diesem Fall ist der Ghostwritingvertrag zwischen den Parteien nicht sittenwidrig, da die Klägerin das Werk nicht selbst verwenden wollte, sondern als Auftragnehmerin für Dritte fungierte. Allerdings ist der Vertrag zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin (Frau A) als sittenwidrig einzustufen, da das Exposé Teil einer Doktorarbeit im Hochschulbetrieb werden sollte, was das Vertrauen in die Wissenschaft und in die Wissenschaftler untergraben würde. Die Sittenwidrigkeit dieses Vertrags führt dazu, dass die Klägerin keinen entgangenen Gewinn aus diesem Vertrag geltend machen kann.
  3. Urheberrecht: Im Zusammenhang mit Ghostwritingverträgen kann auch das Urheberrecht eine Rolle spielen. In diesem Fall hat sich die Beklagte konkludent dazu verpflichtet, ihre eigene Urheberschaft an der erstellten Arbeit zu verschweigen. Grundsätzlich ist eine schuldrechtliche Verpflichtung des Urhebers, sein Namensnennungsrecht nach §§ 10, 13 UrhG nicht auszuüben, möglich, wenn die Vereinbarung nicht sittenwidrig ist und der unabdingbare Kernbereich des § 13 UrhG nicht betroffen ist. Hier ist der zwischen den Parteien geschlossene Ghostwritingvertrag aus urheberrechtlicher Sicht nicht sittenwidrig.

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