Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Aktenzeichen: 1 B 152/20 – Beschluss vom 17.11.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinem Antrag vom 2. November 2020 auf Genehmigung der Durchführung eines Landesparteitages zu entsprechen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Antrag vom 2. November 2020 auf Genehmigung der Durchführung eines Landesparteitages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragssteller nicht schon – wie hier begehrt – das zusprechen, was er – sofern ein Anspruch besteht – nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleisteten wirksamen Rechtschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil nach dem Vortrag des Antragstellers der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolg in der Hauptsache nicht besteht.
Der Antragsteller kann sich zwar auf einen Anordnungsgrund berufen, weil mit Blick auf den am 21. November 2020 mit 275 Teilnehmer*innen geplanten Landesparteitag eine besondere Eilbedürftigkeit besteht und das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache für den Antragsteller nicht zumutbar ist.
Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller jedoch weder hinsichtlich des Hauptantrages noch des Hilfsantrages glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller verfolgt mit seinen Anträgen eine Ausnahmegenehmigung von § 5 Abs. 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, verkündet am 1. November 2020 (Corona-LVO), wonach Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen untersagt sind.
Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahme ist § 20 Abs. 1 Corona-LVO. Danach können die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.
Der beantragten Ausnahme bedarf es vorliegend auch, weil für den Landesparteitag des Antragstellers das Verbot von Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmer*innen gemäß § 5 Abs. 1 Corona-LVO Anwendung findet.
Zunächst spricht Überwiegendes dafür, dass die aktuelle Corona-LVO insgesamt formell und materiell rechtmäßig ist, weil ihr Inhalt nicht die Grenzen der Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) überschreitet und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. November 2020 – 3 MR 60/20 –, juris Rn. 14).
Dies gilt auch für die konkret zugrundeliegende Regelung des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 7 und Abs. 8 Corona-LVO. Den vom Antragsteller geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das in § 5 Abs. 1 Corona-LVO statuierte generelle Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmer*innen greift nicht unverhältnismäßig in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Die Regelung verkennt die Bedeutung der Parteien im Gefüge des demokratischen Prozesses und das Gewicht des Art. 21 GG nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die Beschränkung der Teilnehmer*innenzahl auf 100 eine Teilnahme am demokratischen Prozess schlechthin nicht möglich wäre.
Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, wobei diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, juris Rn. 46 m. w. N.). Bestandteil der durch Abs. 1 Satz 2 geschützten Gründungsfreiheit ist auch die Organisationsfreiheit der Parteien. Sie geben sich selbst eine innere Verfassung (Satzung) und besetzen ihre (Vertretungs-)Organe nach Maßgabe dieser. Durch die Betätigungsfreiheit sind darüber hinaus alle spezifisch parteipolitischen Betätigungen geschützt, die nicht durch andere Grundrechte gewährleistet sind (vgl. Sachs/Ipsen, 8. Aufl. 2018, GG Art. 21 Rn. 32).
Zu dieser Betätigungsfreiheit gehört u. a. gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Parteiengesetz (PartG) die freie, dauernde Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes u. a. durch Förderung der aktiven Teilnahme der Bürger am politischen Leben und Beteiligung an Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden durch Aufstellen von Bewerbern (§ 1 Abs. 2 PartG) sowie das Niederlegen parteipolitischer Ziele in politischen Programmen (§ 1 Abs. 3 PartG) und das Einberufen und Abhalten von Mitgliederversammlungen (Parteitagen) zu diesem Zweck. Dabei stellen die Mitgliederversammlung und der Vorstand die nach § 8 Abs. 1 PartG notwendigen Organe der Partei dar.
Die Regelung des § 5 Abs. 1 Corona-LVO greift in den Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 GG ein, indem sie eine Höchstteilnehmerzahl von 100 Personen jedenfalls für den Landesparteitag als nicht durch Absätze 7 und 8 privilegierte Veranstaltung des Antragstellers festlegt, während die Satzung des Antragstellers vorschreibt, dass der Landesparteitag grundsätzlich als Mitgliederparteitag stattfindet (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Landessatzung Alternative für Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein vom 21. März 2015, mit Änderungen vom 2. Dezember 2017 – Landessatzung -).
Die Regelung des § 5 Abs. 1 Corona-LVO ist jedoch insgesamt verhältnismäßig, weil sie mit dem Infektionsschutz ein legitimes Ziel verfolgt und dabei geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Die Beschränkung der Zahl von Veranstaltungsteilnehmer*innen in der Corona-LVO dienen der Beschränkung menschlicher Kontakte, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativen Folgen für die Kontaktnachverfolgung und für die begrenzten intensivmedizinischen Kapazitäten schleswig-holsteinischer Krankenhäuser zu verhindern, nachdem die Infektionszahlen in Deutschland flächendeckend stark angestiegen sind und sich das Ausbruchsgeschehen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr zurückverfolgen lässt. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, dem insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt, die abstrakte Gefahr für die Funktionsfähigkeit insbesondere der intensivmedizinischen Krankenversorgung und letztlich für die Volksgesundheit einzuschätzen. Dass die Bewertung des Verordnungsgebers offensichtlich unzutreffend und damit rechtswidrig wäre, ist nicht erkennbar. Fehlt es – wie hier – in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, stößt die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis an objektive Grenzen. Sofern – was der Antragsteller sinngemäß geltend macht – eine außerrechtliche Frage durch Fachkreise und Wissenschaft bislang nicht eindeutig beantwortet ist, lässt sich objektiv nicht abschließend feststellen, ob die behördliche Antwort auf diese Fachfrage richtig oder falsch ist. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG legt dem Gericht nicht auf, dieses Erkenntnisdefizit aufzulösen. Gerichte sind weder in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, noch dazu verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Standes der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen. Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie gebieten über die im Rahmen bestehender Erkenntnis mögliche Überprüfung der Vertretbarkeit der behördlichen Annahmen hinaus keine weitere, von der behördlichen Entscheidung unabhängige Einschätzung des Gerichts. Vielmehr kann das Gericht seiner Entscheidung insoweit die – auch aus seiner Sicht plausible – Einschätzung der Behörde zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris Rn. 20 f. m. w. N.).
Nachvollziehbar festzustellen ist insoweit, dass die Anzahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle stark ansteigend ist und per Stand 30. Oktober 2020 in Schleswig-Holstein sechs Kreise bzw. kreisfreie Städte die Zahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und Woche, ab der es für die Gesundheitsbehörden zunehmend schwierig wird, die Ansteckungen nachzuverfolgen, überschritten haben (vgl. u. a. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. November 2020 – 3 MR 60/20, Rn. 35 m. w. N.). Zwischenzeitlich (Stand 16. November) ist die Zahl auf acht Kreise bzw. kreisfreie Städte, darunter auch die Antragsgegnerin, angestiegen.
Die Regelung einer Höchstteilnehmerzahl an Veranstaltungen ist auch geeignet und erforderlich, um die Corona-SARS-CoV-2-Pandemie zu bekämpfen. Mildere, gleichermaßen geeignete Mittel als die Beschränkung der Teilnehmer*innenzahl bei Veranstaltungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller das Infektionsrisiko unter Verweis auf sein Hygienekonzept und die Größe der angemieteten Holstenhalle als gering einschätzt, vermag dies die Erforderlichkeit der aus der Corona-LVO resultierenden Veranstaltungsbeschränkung ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Das von Bund und Ländern beschlossene Konzept zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage basiert nicht auf dem Gedanken, besondere Infektionsherde auszuschalten, sondern generell Kontakte in der Fläche zu reduzieren (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/videokonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-28-oktober-2020-1805248, zuletzt abgerufen am 16. November 2020). Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidungserheblich, ob das Infektionsrisiko des angestrebten Landesparteitages mit 275 Teilnehmer*innen angesichts der am Tag darauf stattfindenden Aufstellungsversammlung zur Bundestagswahl 2021 mit vorgenannter Personenzahl wesentlich erhöht ist. Zudem stellt ein Hygienekonzept keine in gleicher Weise geeignete Maßnahme dar. Auch bei Beachtung des nicht in Abrede gestellten Hygienekonzepts, tritt mit der Anreise einer größeren Teilnehmer*innenzahl und der anschließenden Teilnahme an Veranstaltungen eine Erweiterung der persönlichen Kontakte durch vorübergehende Änderung des Kontaktumfelds der Teilnehmenden ein. So besteht nicht nur die Gefahr, das Infektionsgeschehen weiter zu tragen und das Virus zu verbreiten; im Falle einer Virusübertragung auf dem Weg zu der jeweiligen Veranstaltung fehlt zudem die Möglichkeit einer Nachverfolgung (so bereits OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. November 2020 – 3 MR 60/20 –, juris Rn. 36).
Die Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden an Veranstaltungen ist auch angemessen. Das Verbot von Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden dient wie die übrigen in der Corona-LVO angeordneten Maßnahmen dazu, Kontakte zu beschränken bzw. zu vermeiden, um die exponentiell wachsende Zahl der Neuinfektionen deutlich zu reduzieren und damit das öffentliche Gesundheitswesen spürbar zu entlasten. Dadurch sollen die Gesundheitsämter wieder in die Lage versetzt werden, Infektionsketten möglichst lückenlos zurückzuverfolgen. Gleichfalls muss es unter allen Umständen vermieden werden, die Krankenhausversorgung zu überlasten. Dies gilt umso mehr, als bereits jetzt festzustellen ist, dass ausreichendes (Intensiv-)Pflegepersonal nicht zur Verfügung steht und bis zu einem voraussichtlichen Greifen der Lockdown-Maßnahmen auf den Intensivstationen noch voraussichtlich noch weitere Wochen vergehen werden. So ist der 7-Tages-Inzidenzwert seit Inkrafttreten der neueren Beschränkungen am 2. November 2020 nicht wesentlich gesunken, sondern schwankt zwischen 56,7 und 51,7. Dabei ist kein sicherer positiver Trend in Schleswig-Holstein zu beobachten (vgl. Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle, Todesfälle und 7-Tages-Inzidenzen nach Bundesland und Landkreis unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html;jsessi-nid=D8CA7CF0450910BDB76DF49B11EA27BA.internet081?nn=13490888, abgerufen am 16. November 2020). Die damit einhergehenden Einschränkungen der durch Art. 21 Abs. 1 GG u. a. geschützten politischen Betätigungsfreiheit des Antragstellers stehen im Verhältnis zu diesem Zweck, weil insbesondere keine gänzliche Untersagung der politischen Meinungsbildung in Gremien sowie der wesentlichen Aufgabe der politischen Parteien, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, daraus folgt. Eine der Kernaufgaben des Antragstellers als politische Partei, nämlich die Aufstellung und Wahl von Kandidat*innen für anstehende (Bundestags)Wahlen, ist durch § 5 Abs. 8 Corona-LVO privilegiert und nach wie vor uneingeschränkt möglich. Dass am Landesparteitag für die etwa vierwöchige Geltungsdauer der Verordnung, die bisher am 29. November 2020 und mithin eine gute Woche nach dem geplanten Landesparteitag, außer Kraft treten soll, nur 100 Parteimitglieder teilnehmen können, ist hingegen zumutbar.
Soweit der Antragsteller pauschal vorträgt, die Privilegierung der zulässigen Veranstaltungen in § 5 Abs. 7 Corona-LVO sei nicht nachvollziehbar, ist dem nicht zu folgen. Soweit § 5 Abs. 7 Nr. 1 Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind, von den Verboten des § 5 Abs. 1 bis 6 sowie § 2 Abs. 4 und § 3 ausnimmt, dient dies der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit legislativer, exekutiver und rechtsprechender staatlicher Einrichtungen. Dass dies insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse betrifft, stellt der 2. Halbsatz ausdrücklich klar. Eine Vergleichbarkeit der dieser Regelung zugrundeliegenden Sachverhalte mit der Durchführung eines Landesparteitages ist trotz der verfassungsmäßig verankerten Relevanz politischer Parteien im demokratischen Gefüge und ihrer Betätigung nicht gegeben. Denn die in § 5 Abs. 7 Nr. 1 Corona-LVO genannten staatlichen Einrichtungen üben die vom Volk ausgehende Staatgewalt repräsentativ aus, vgl. Art. 20 Abs. 2 GG, und sind daher für einen funktionsfähigen demokratischen Staat unverzichtbar. Gleichen Verfassungsrang hat danach nur die Begründung und Legitimierung dieser Staatsgewalt durch das Volk in (freien) Wahlen und Abstimmungen. Diese stehen nicht in Frage.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus sinngemäß eine aus Gründen des Infektionsschutzes nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gegenüber dem schleswig-holsteinischen Landtag ins Feld führt, sei zudem darauf hingewiesen, dass diesem lediglich 73 Abgeordnete angehören, somit selbst bei Sitzungen unter Teilnahme aller Mitglieder der in § 5 Abs. 1 Corona-LVO als zulässig erachtete Grenzwert nicht erreicht sein dürfte.
Die Regelung des § 5 Abs. 7 Nr. 2 Corona-LVO verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot. Die Pflicht verlangt vom jeweiligen Normgeber, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Zu den in Abs. 7 Nr. 2 genannten Zusammenkünften, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind, führt die Begründung der Corona-LVO erläuternd aus: „Zu den ausgenommenen Veranstaltungen zählen bspw. Übungen der Feuerwehren. Ebenfalls unter diese Ausnahme fallen Gesellschafts- und Bewegungsjagden auf Schalenwild, einschließlich der An- und Abreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.“. Damit genügt die Regelung den Anforderungen an die erforderliche Bestimmtheit, wobei anzumerken ist, dass dem Verordnungsgeber klassischerweise nicht zugemutet werden kann, jeden denkbaren einzelnen Anwendungsfall der Ausnahme abschließend in den Regelungstext mit aufzunehmen.
Zu der in Abs. 7 Nr. 4 geregelten Ausnahmen stellt die Begründung der Corona-LVO klar, dass insbesondere die Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 4 auf zwei Haushalte aufgehoben werden (sollte), um die Wintereinlagerung der Boote zu ermöglichen, wobei hiervon nur das Slippen und Kranen umfasst ist. Angesichts der Lage an Nord- und Ostsee und des herannahenden Winters trägt diese Ausnahme den regionalen Besonderheiten Rechnung und verfolgt legitime Eigentumsschutzzwecke.
Der Einwand des Antragstellers, die alleinige Privilegierung unaufschiebbarer Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen in § 5 Abs. 8 Corona-LVO sei angesichts der Relevanz auch der (Landes-) Parteitage für die Wahrnehmung der verfassungsrechtlich verankerten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung und die vergleichbaren Infektionsrisiken nicht nachvollziehbar, greift nicht durch. Denn der Verordnungsgeber hat – wie oben bereits ausgeführt – die Beschränkungen von menschlichen Kontakten zueinander insgesamt im Blick gehabt. Dabei verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Aufstellung von Kandidat*innen als Kernbereich der politischen Betätigungsfreiheit privilegiert wird, während der Landesparteitag an dieser Privilegierung nicht teilnimmt und nur mit einer beschränkten Personenzahl stattfinden kann. Es handelt sich mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz beider Veranstaltungen bereits nicht um gleiche Sachverhalte, denn Aufstellungsveranstaltungen von Bewerber*innen für anstehende Wahlen sichern die in Art. 20 Abs. 2 und Art. 38 GG verankerte Souveränität des Volkes im Rahmen der repräsentativen Demokratie durch die uneingeschränkte Ermöglichung und Abhaltung freier Wahlen. Im Rahmen dessen sind die Parteien für Wahlen und die politische Willensbildung unabdingbar. Dem trägt Art. 21 GG Rechnung. Der Landesparteitag dient hingegen vornehmlich der inneren Parteiorganisation, vgl. § 9 Abs. 3 bis 5 PartG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Aufgaben nach § 9 Abs. 3 ff. PartG nicht durch ein kleineres Mitgliedergremium oder unter Verzicht auf eine Präsenzveranstaltung wahrgenommen werden können. Es wäre denkbar, dass ein Landesparteitag mit den anwesenden Mitgliedern online live übertragen und den übrigen Mitgliedern Beteiligungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Selbst wenn Wahlen von Vorstandsmitgliedern nach § 9 Abs. 4 PartG aufgrund des in § 9 Abs. 1 Satz 3 PartG genannten „zusammentreten[s]“ und des aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art 38 GG folgenden Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl (vgl. zur Transparenz bei Einsatz von Wahlcomputern BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3 und 4 /07) nicht per Computer stattfinden könnten, könnte eine dem Landesparteitag nachfolgende Abstimmung grundsätzlich per Briefwahl erfolgen.
Die Voraussetzungen des danach entscheidenden § 20 Abs. 1 Corona-LVO hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Hiernach kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.
Da es sich um eine Ausnahme im Wege des behördlichen Ermessens handelt, kann der hauptantraglich geltend gemachte Verpflichtungsanspruch zur Erteilung der Genehmigung nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und eine Ermessensreduzierung auf Null dergestalt vorliegt, dass die Genehmigung zur Durchführung des Landesparteitages mit 275 Personen zwingend erteilt werden müsste. Weder das eine noch das andere ist hier anzunehmen.
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die von der Beschränkung der Teilnehmer*innenzahl des Landesparteitags bewirkten Belastungen eine besondere Härte für den Antragsteller darstellen. Auftretende Belastungen können nur dann besondere Härten bedeuten, wenn sie über diejenigen Belastungen und Einschränkungen hinausgehen, die der Verordnungsgeber bei Verordnungserlass bereits als zumutbar und verhältnismäßig angesehen hat und von denen nicht alle Regelungsadressaten gleichermaßen betroffen sind. Der Vortrag des Antragstellers, der Landesparteitag könne mit einer eingeschränkten Zahl von Teilnehmenden seine satzungsrechtlichen Aufgaben, insbesondere die Wahl einer bzw. eines Landesvorsitzenden und Satzungsänderungen nicht wirksam wahrnehmen, stellt keine solche Härte dar. Die Problematik trifft alle politischen Parteien gleichermaßen und verlangt von ihnen, gegebenenfalls von dem derzeit gelebten Präsenzprinzip bei Parteitagen abzuweichen und die gesetzlich möglichen Gestaltungsspielräume zur Wahrung ihrer politischen Betätigung jedenfalls für den kurzen Geltungszeitraum der Verordnung auszunutzen. Dass bereits geplante Veranstaltungen möglicherweise nicht mehr genügend Vorlauf haben, um dem nachzukommen, stellt keine besondere Härte dar, die der Verordnungsgeber beim Verordnungserlass nicht berücksichtigt hat. Selbiges gilt für die mit einer kurzfristig abgesagten Veranstaltung einhergehenden etwaigen vergeblichen Aufwendungen durch Saalmiete und andere Posten. Dieses Risiko trifft nicht nur politische Parteien, sondern jeglichen Veranstalter, der im Vertrauen auf die Fortgeltung der Rechtslage vor dem 28. Oktober 2020 verbindliche Planungen getroffen hat. Dass Die Aufwendungen vorliegend besonders hoch sind, ist auch nicht ersichtlich. Ausweislich der Kostenaufstellung (vgl. Bl. 27 der Gerichtsakte) belaufen sich die Gesamtkosten der Veranstaltung auf 18.460,00 Euro, wobei die Mietpauschale pro Tag 6.500,00 Euro und die Energiepauschale 590,00 Euro pro Veranstaltungstag kosten. Die Kosten der Bestuhlung belaufen sich auf 3.000,00 Euro, wobei 600 Stühle à 5 Euro zugrunde liegen. Selbst wenn man annimmt, der Antragsteller sagt den geplanten Landesparteitag ab und hat – was weder vorgetragen, glaubhaft gemacht noch ersichtlich ist – die veranschlagten Kosten in voller Höhe zu begleichen, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die vergeblich aufgewandten circa 8.500,00 Euro für den Antragsteller eine besondere finanzielle Härte darstellen.
Auf die Kenntnisnahme des vom Antragsteller eingereichten Hygienekonzepts durch die Antragsgegnerin vor Bescheidung seines Antrages kommt es folglich nicht an, weil der Antragsgegnerin ein Ermessensspielraum, im Rahmen dessen Gründe des Infektionsschutzes hätten erwogen werden müssen, nicht eröffnet war. Eine Ermessensreduzierung auf Null scheidet danach erst recht aus.
Folglich muss auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.