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Kindesunterhalt – Sonderbedarf und Mehrbedarf bei Epilepsieerkrankung

Kammergericht Berlin

Az: 13 UF 46/06

Urteil vom 03.04.2007


In der Familiensache hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil- und Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. April 2006 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgenden Unterhalt zu zahlen:

a. Oktober 2004 bis Februar 2005 385 EUR;

b. März 2005 bis Dezember 2005 3.869 EUR;

c. Januar 2006 bis Februar 2006 782 EUR;

d. ab März 2006 590 EUR monatlich,

e. ab März 2006 bis Dezember 2006 darüber hinaus weitere 3.140 EUR

f. Januar 2007 bis März 2007 darüber hinaus weitere 942 EUR

g. sowie ab April 2007 einen weiteren (über 590 EUR hinausgehenden) Unterhalt von 314 EUR monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 375 EUR seit dem 8. März 2005, 8. April 2005, 8. Mai 2005, aus 392 EUR seit dem 8. Juni 2005, 8. Juli 2005, 8. August 2005, 8. September 2005, 8. Oktober 2005, 8. November 2005, 8. Dezember 2005, aus 391 EUR seit dem 8. Januar 2006, aus je 314 EUR seit dem 8. Februar 2006, 8. März 2006, 8. April 2006 und 8. Mai 2006.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitere Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juli 2006 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:

Die Kosten der ersten Instanz fallen dem Kläger zu 57% und dem Beklagten zu 43% zur Last.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20% und der Beklagte zu 80%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird – beschränkt auf die ausgeurteilten Kindergartenkosten – zugelassen.

Gründe:

A.
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Kläger ist der Sohn des Beklagten. Die Eltern waren nicht verheiratet, haben aber zusammengelebt. Im Februar 2003 zog die Mutter mit dem Kläger aus, nachdem die Eltern des Klägers sich zuvor getrennt hatten. Der Kläger lebt seither bei der alleinsorgeberechtigten Mutter. Der Kläger, der an Epilepsie erkrankt ist, besuchte in Berlin eine Kindertagesstätte. Im Sommer 2004 ist die Mutter mit dem Kläger während des laufenden Unterhaltsverfahrens in die Schweiz verzogen, wo sie spätestens seit 2005 mit 60% einer Volltagsstelle berufstätig ist. Für die Höhe ihres Verdienstes wird auf die Gehaltsnachweise von Februar 2005 bis November 2006 sowie auf die Bescheinigung des Steueramtes des Kanton n vom 23. November 2006 Bezug genommen (Bd. I Beistück I – Anlage zum Schriftsatz vom 14. Dezember 2006). Die Mutter zahlte 2005 und 2006 monatlich 357,08 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie 153,39 EUR im Monat für eine Lebensversicherung bei der Allianz und weitere 51,13 EUR im Monat für eine weitere Lebensversicherung. Der Beklagte ist Geschäftsführer sowie Gesellschafter einer GmbH, die diverse Autohäuser betreibt. Ferner hat er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für die Höhe seiner Einkünfte in den Jahren 2003 bis 2005 wird auf die überreichten Unterlagen Bezug genommen (Bd. II Beistück II – Anlagen zum Schriftsatz vom 23. Januar 2007). Der Beklagte erhielt als Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug gestellt. Der Beklagte zahlt monatlich 715,81 EUR als Altersvorsorge in die Unterstützungskasse für Mitarbeiter mittelständischer Unternehmen eV. Sein Krankenversicherungsbeitrag einschließlich Pflegeversicherung betrug in 2005 3.901,80 EUR und 2006 4.315,20 EUR. Ferner zahlt er 218 EUR jährlich für eine Risikolebensversicherung. Der Beklagte hat 2005 geheiratet und ist seit dem 3. Februar 2006 Vater eines weiteren Kindes. Der Beklagte hat ferner eine am 10. März 1985 geborene Tochter, die eine Ausbildung zur Automobilkauffrau absolviert.

Der Beklagte zahlte ab November 2003 an den Kläger monatlich 429 EUR Unterhalt. Dieser Betrag setzte sich aus einem Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Einkommensgruppe 13 abzüglich 77 EUR Kindergeld (321 EUR) sowie 108 EUR Krankenversicherungskosten, davon 91 EUR Krankenversicherungsbeitrag und 17 EUR Selbstbeteiligung zusammen. Der Krankenversicherungsbeitrag erhöhte sich für 2004 auf 1.185,24 EUR jährlich. Ab April 2004 leistete der Beklagte daher 438 EUR Unterhalt und glich zugleich die Differenz in den Monaten Januar bis März aus. Ab Februar 2006 leistete er 513 EUR Unterhalt monatlich. Im Januar 2006 zahlte der Beklagte ferner 235 EUR auf den Rückstand für den Zeitraum ab Juni 2005 sowie 75 EUR auf den Unterhalt für Januar 2006. Ab Juni 2005 erhöhten sich die Krankenversicherungskosten für den Kläger um 60,79 EUR monatlich. Die Krankenversicherung bestätigte mit Schreiben vom 4. Dezember 2006, dass der Leistungsumfang seit dem 1. Januar 2002 unverändert besteht und der Umzug in die Schweiz keine Veränderung mit sich gebracht hat. Weiterhin werden 85% der Kosten bis zu einer Selbstbeteiligung von 200 EUR je Versicherungsjahr erstattet.

Nach dem Umzug in die Schweiz erhielt die Mutter für den Kläger ab Oktober 2004 kein Kindergeld mehr, der Beklagte leistete den Unterhalt weiterhin abzüglich 77 EUR Kindergeldanteil. In der Zeit von August bis Dezember 2004 fielen für die Betreuung in der Kindereinrichtung „Tnnnnn“ 833 EUR (1249,5 CHF) an. Ab 2005 betrug der Tagessatz für ein Halbtagesplatz 25,80 CHF. Insgesamt fielen in 2005 für die Betreuung des Kindes 5.726 CHF an. Für April 2006 sind 701,50 CHF, für September 2006 140,30 CHF, für Oktober 2006 491,65 CHF und für November 2006 491,65 CHF an Betreuungskosten entstanden. Der Kläger nahm ferner an einem Therapieschwimmen, weiteren Schwimmkursen sowie Bopath- und Pekip-Kursen teil für die insgesamt nach Abzug der Erstattungen durch die Krankenversicherung 406,6 EUR aufzubringen waren. Im Jahr 2003 erhielt der Kläger eine neue Brille, für die ein Eigenanteil von 64,28 EUR zuzüglich 4,82 EUR für ein Attest aufzubringen waren. 2004 betrug sein Eigenanteil an der Krankenversicherung 56,88 EUR.

Die neue Einrichtung eines Kinderzimmers kostet nach einem Kostenvoranschlag 2.557,33 EUR.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die für die Teilnahme an den diversen Kursen sowie für die Brille angefallenen Kosten seien Sonderbedarf bzw. Mehrbedarf, der durch den Beklagten zu decken sei. Dies gelte ebenfalls für die Kita-Kosten und den Vorschuss für das Kinderzimmer. Er hat behauptet, dass die Einrichtung „Tnnnnn “ eine kompetente Einrichtung sei, deren Mitarbeiter Erfahrungen im Umgang mit u.a. an – wie er – fokaler Epilepsie erkrankten Kindern habe und die für seine Bedürfnisse sehr geeignet sei.

Der Beklagte hat einen monatlichen Unterhaltsanspruch des Klägers von 429 EUR ab 01.03.2005, 481 EUR ab Juni 2005, 491 EUR ab Juli 2005 und 513 EUR ab Januar 2006 anerkannt.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 43 EUR für Juni 2005, je 53 EUR für Juli bis September 2005 und 33 EUR für August 2005 teilweise für erledigt erklärt.

Hinsichtlich der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 10. April 2006 und des Schlussurteils vom 3. Juli 2006 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den zusätzlich verlangten Beträgen um einen Bedarf handele, der durch den geleisteten Unterhalt bereits gedeckt sei. Die Mutter habe zudem durch den Umzug in die Schweiz mutwillig dafür gesorgt, dass sie kein Kindergeld mehr erhalte, dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Er hat des Weiteren behauptet, dass es sich bei der Kindereinrichtung „Tnnnnn “ nicht um einen Kindergarten mit einer eigenständigen Bildungsaufgabe handele, sondern lediglich um eine Einrichtung zur Unterbringung von Kindern, um den betreuenden Elternteil die Berufstätigkeit zu ermöglichen.

Mit Teilurteil des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 7. März 2005 ist der Beklagte antragsgemäß zu einer Unterhaltszahlung von 3.500 EUR für den Zeitraum von Februar 2003 bis Oktober 2003 verurteilt worden.

Mit Anerkenntnisteil- und Teilurteil vom 10. April 2006 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Beklagten zu einem laufenden monatlichen Unterhalt von 513 EUR ab März 2006 entsprechend seinem Anerkenntnis verurteilt sowie darüber hinaus zu monatlich weiteren 77 EUR ab März 2005, die Klage hinsichtlich weiterer monatlicher Krankenversicherungskosten von 17 EUR sowie der sonstigen weiter geltend gemachten Unterhaltsbeträge abgewiesen. Es hat dazu u.a. ausgeführt, dass der Kindergartenbeitrag zwar grundsätzlich Mehrbedarf des Kindes sein könne, aber die Kosten in dem geleisteten Unterhalt enthalten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 10. April 2006 Bezug genommen.

Mit Schlussurteil vom 3. Juli 2006 hat es die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.

Gegen das dem Kläger am 18. April 2006 zugestellte Teilanerkenntnis- und Teilurteil hat der Kläger am 18. Mai 2006 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Auf die ihm am 26. Mai 2006 zugestellte Berufungsbegründung hat der Beklagte am 26. Juni 2006 Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Ferner hat der Beklagte gegen das am ihm am 5. Juli 2006 zugestellte Schlussurteil am 7. August 2006 Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen 13 UF 78/06 geführt wurde, und diese zugleich begründet.

Mit Beschluss des Senats vom 21. November 2006 sind die Berufungsverfahren unter Führung des Aktenzeichens 13 UF 46/06 verbunden worden.

Der Kläger, der mit der Berufung rückständige Kindergartenkosten für März 2005 bis Mai 2005 von 4.470 EUR, rückständigen Unterhalt in Höhe von 17 EUR/Monat für die Selbstbeteiligung in der Krankenversicherung von März 2005 bis Mai 2006, 2557,33 EUR Vorschuss für die neue Einrichtung eines Kinderzimmers und 56,88 EUR für eine Brille verlangt, ist weiterhin der Ansicht, dass die Kindergartenkosten zusätzlich zum geleisteten Unterhalt vom Beklagten zu bezahlen seien, denn diese Kosten seien nicht in den Tabellensätzen enthalten. Er trägt weiter vor, dass im September 2006 die Mutter krank gewesen sei und ihn überwiegend zu Hause betreut habe, weil weiterhin die Kostenfrage ungeklärt sei. Er besuche aber weiterhin die Einrichtung Tnnnnn .

Er ist ferner der Ansicht, der Beklagte habe monatlich 17 EUR Medikamentenzuschlag zu zahlen, weil er diesen Betrag anerkannt habe. Die übrigen geltend gemachten Kosten müsse der Beklagte ebenfalls zusätzlich tragen, da es ihm nicht möglich sei, Rücklagen zu bilden.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.339,21 EUR nebst Zinsen und ab dem 1. März 2005 einen um 315 EUR höheren Unterhalt zu zahlen, hat er den Antrag wegen eines Schreibfehlers nunmehr dahingehend berichtigt, dass er jetzt beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. April 2006 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.339,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 315 EUR ab dem 8. März 2005, 8. April 2005, 8.Mai 2005, 8.Juni 2005, 8. Juli 2005, 8. August 2005, 8. September 2005, 8. Oktober 2005, 8. Novem- ber 2005, 8. Dezember 2005, 8. Januar 2006, 8. Februar 2006, 8. März 2006, 8. April 2006 und 8. Mai 2005 sowie ab dem 1. Ju- ni 2005 einen weiteren monatlichen Unterhalt von 315 EUR über bereits geleistete 590 EUR zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt er,

unter Aufhebung des Teilurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. April 2006 die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er weiterhin nur einen Tabellenunterhalt abzüglich anteiligen Kindergelds von 77 EUR monatlich schulde. Er dürfe nicht schlechter gestellt werden als andere in Deutschland lebende Unterhaltsschuldner, nur weil die Mutter gegen seinen ausdrücklichen Willen in die Schweiz gezogen sei und dadurch ihren Kindergeldanspruch verloren habe.

Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die Kostenquote im Schlussurteil vom 3. Juli 2006 nicht hinreichend berücksichtige, dass er Unterhaltszahlungen von monatlich 438 EUR für März 2005 bis Dezember 2005 und 513 EUR ab Januar 2006 anerkannt und gezahlt habe.

Der Beklagte beantragt ferner,

unter Aufhebung des Schlussurteils vom 3. Juli 2007 die Kostenquote dahingehend zu ändern, dass dem Beklagten nicht mehr als 19,04% der Kosten auferlegt werden.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil vom 10.April 2006 ist teilweise begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, weiterhin die monatlichen Kosten für die Selbstbeteiligung in der Krankenversicherung zu zahlen. Ferner muss er die Kosten für die Unterbringung des Klägers in der Einrichtung „Tnnnnn “ übernehmen. Im Übrigen ist die Berufung ebenso wie die Anschlussberufung des Beklagten unbegründet.

1. Für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs ist das deutsche Recht maßgeblich, Art. 18 Abs. 5 EGBGB, denn sowohl der Kläger als auch der Beklagte sind Deutsche und der Beklagte als Unterhaltsschuldner lebt weiterhin in Deutschland. Zwar gilt im Verhältnis zur Schweiz das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (HUÜ 73), aber die Bundesrepublik Deutschland hat einen Vorbehalt gemäß Art. 15, 24 des Übereinkommens erklärt, der in Art. 18 Abs. 5 EGBGB aufgenommen worden ist.

2. Der Beklagte ist verpflichtet, weiterhin ab Juni 2005 die anteiligen Kosten für die Selbstbeteiligung in der Krankenversicherung des Klägers von jährlich 200 EUR zu zahlen, dies sind monatlich 16,66 EUR. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte, der diese Kosten mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 5. August 2003 anerkannt hatte, indem er sich damals bereit erklärte, neben den laufenden Krankenversicherungskosten auch monatlich 17 EUR Medikamentenselbstbeteiligung und damit zu dieser Zeit insgesamt 108 EUR monatlich zu zahlen, sich an diesem Anerkenntnis auch nach Veränderung der Sachlage durch den Umzug des Klägers in das Ausland und der Ungewissheit zu welchen Bedingungen die Krankenversicherung in Ausland fortgeführt ist, festhalten lassen muss. Jedenfalls hat der Kläger nunmehr mit Vorlage des Schreibens seiner Krankenversicherung vom 4. Dezember 2006 belegt, dass sich die Versicherungsbedingungen seit dem 1.Januar 2002 nicht verändert haben. Es handelt sich bei dem weiteren Zuschlag zu den Krankenversicherungskosten von monatlich 16,66 EUR zwar nicht um Kosten für eine Medikamentenselbstbeteiligung, sondern um eine Selbstbeteiligung an den Krankenversicherungskosten des Klägers. Der Beklagte muss aber auch diese weiteren Krankenversicherungskosten des Klägers übernehmen. Da der Unterhalt gemäß den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht die Kosten für eine private Krankenversicherung enthält, schuldet der Beklagte unstreitig zusätzlich die Kosten für die Krankenversicherung, denn er ist gem. § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet den gesamten Bedarf des Klägers zudecken. Der Kläger hat zwar für den Zeitraum ab Juni 2005 nicht belegt, dass er die Selbstbeteiligung geleistet hat. Der Beklagte hat dieses zum einen aber auch nicht konkret in Abrede gestellt, zum anderen sind sich die Parteien darüber einig, dass der Beklagte zumindest an einer leichten Form der Epilepsie erkrankt ist und daher der medizinischen Kontrolle bedarf. Insoweit ist aufgrund des tatsächlich bestehenden erhöhten Behandlungsbedarfs eine jährliche Inanspruchnahme der Selbstbeteiligung zu unterstellen.

Allerdings erscheint es angemessen, die Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der anteiligen Selbstbeteiligung in einem dann gerundeten monatlichen Betrag zusammenzufassen. Da der Kläger in der Vergangenheit auch einzelne Erhöhungsbeiträge und die anteilige Selbstbeteiligung gerundet hat, ergibt sich dadurch letztlich eine monatliche Differenz von 1 EUR zu Lasten des Klägers. Er hat ab März 2005 mithin ein Anspruch auf folgende monatlichen Krankenversicherungskosten:

März 2005 bis Mai 2005: je 117 EUR

Juni 2005 bis Dezember 2005: 159,59 + 16,66 = je 177 EUR

ab Januar 2006 laufend: 181,22 + 16,66 = je 198 EUR.

Die monatlichen Krankenversicherungskosten für März 2005 bis Mai 2005 hat der Beklagte gezahlt, weil sich der von ihm geleisteten Unterhalt von monatlich 438 EUR aus 398 EUR Tabellenunterhalt abzüglich 77 EUR zuzüglich 117 EUR Krankenversicherungs-kosten zusammensetzten. Der Kläger hat daher nur ab Juni 2005 einen Anspruch auch in Höhe der anteiligen monatlichen Selbstbeteiligung, weil der Beklagte ab diesem Zeitraum nicht mehr den vollen geschuldeten Unterhalt geleistet hat.

3. Der Beklagte ist auch verpflichtet, ab März 2005 die Kosten für die Einrichtung „Tnnnnn „, in der sich der Kläger halbtags aufhält, von monatlich 298 EUR zu zahlen.

a. Ob es sich bei den Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einem Kindergarten um einen Bedarf des Kindes oder des betreuenden Elternteils handelt, ist in der Literatur und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung streitig. Teilweise wird vertreten, dass diese Kosten Mehrbedarf des betreuenden Elternteils seien, weil dieser durch seine eigene Erwerbstätigkeit zusätzliche Kosten für eine Bezugsperson verursache (vgl. KG FamRZ 1979, 67, 68), oder diese Kosten Teil des dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts seien (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1980, 183, 184; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 4; i.E.a. Wendl/Scholz Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 275: Betreuungsaufwand des betreuenden Elternteils). Andere unterscheiden danach, ob der betreuende Elternteil berufstätig ist, dann handele es sich um dessen Mehrbedarf, bei einem nicht berufstätigen Elternteil liege dagegen ein Bedarf des Kindes vor (vgl. OLG Hamburg DAVorm 1998, 710, 711). Teilweise soll entscheidend sein, ob der Kindergartenbesuch allein pädagogische Gründe habe. Nur in diesem Fall soll es sich um Mehrbedarf des Kindes handeln (OLG München OLGR München 1993, 154 und OLGR München 1999, 43; ähnlich OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1063). Nach einer weiteren Ansicht zählen die Kosten zumindest für den halbtägigen Besuch eines Kindergartens zum Bedarf des Kindes (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 64 Aufl., § 1610 Rdnr. 12; OLG Nürnberg OLGR Nürnberg 2005, 845; OLG Celle FamRZ 2003, 323; OLG Zweibrücken OLGR Zweibrücken 2002, 230; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 884, 885).

Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an, denn nur diese wird nach dem Verständnis des Senats den Bedürfnissen des Kindes gerecht. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII hat ein Kind ab dem dritten Lebensjahr Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Für Kinder unter drei Jahren ist immerhin ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Dieser Anspruch des Kindes dient in erster Linie und vorrangig dem Kind. Dieses soll die Gelegenheit haben, in einer Gruppe mit anderen Kindern stundenweise oder tageweise betreut zu werden und hierdurch nicht nur soziale Kontakte zu pflegen und soziales Verhalten zu lernen, sondern darüber hinaus auch eine Förderung und Erziehung zu erhalten. Ob darüber hinaus der betreuende Elternteil diese Betreuungsmöglichkeit nutzt, um einer stundenweise Beschäftigung nachzugehen, rechtfertigt es nicht, die Kosten für den Besuch einer Kindereinrichtung als Bedarf des betreuenden Elternteils anzusehen. Zum einen wird in der aktuellen gesellschaftspolitischen Diskussion gerade im Hinblick auf das Wächteramt des Staates zum Schutz des Kindeswohls (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) vermehrt gefordert, dass Kinder Kindergärten u.a. vergleichbare Einrichtungen besuchen sollen, damit sie und das Erziehungsverhalten der Eltern einer gewissen Kontrolle unterliegen. Der Besuch des Kindergartens dient in diesen Fällen unstreitig dem Kindeswohl. Zum anderen ist es in einem Teil der Bundesländer – vorzugsweise den neuen Bundesländer einschließlich des Landes Berlin – der Besuch von Kindergärten und Kindertagesstätten mittlerweile so selbstverständlich geworden, dass Kinder Spielkameraden (nur) in derartigen Einrichtungen finden, während Kinder, die diese Einrichtungen nicht besuchen, sich häufig allein oder mit dem betreuenden Elternteil beschäftigen müssen. Der Kindergarten erfüllt hier die Funktion des „Spielens auf der Straße“, was heute aufgrund der Entwicklung in den Städten (Verkehr, Spielplätze etc), aber auch auf dem Lande kaum mehr möglich ist. Zugleich besteht hier der Sozialverband, der in vielen Familien – insbesondere bei Alleinerziehenden mit einem Kind – nur noch rudimentär besteht. Der Besuch der Kindereinrichtung erfolgt daher auch regelmäßig unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern, wie die hohe Anzahl von Kindergartenplätzen in den neuen Ländern einschließlich Berlin belegen, Bundesländer die zugleich bundesweit die durchschnittlich höchsten Arbeitslosenquoten aufweisen. Der Senat hält es nicht für angezeigt, bei einem derartigen Massenverfahren wie Kindesunterhalt danach differenzieren zu wollen, was in den jeweiligen Gebieten üblich sei. Zudem stellt es auch eine Benachteiligung des Kindes dar, wenn der Besuch einer Einrichtung nur als Mehrbedarf des Elternteils behandelt wird. Wenn dieser, wie vorliegend, keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat, führt dies dazu, dass die Kosten nicht gesichert sind, weil der betreuende Elternteil nicht nur seinen eigenen Unterhalt, sondern auch die Kosten einer Einrichtung sicherstellen muss. Hierauf kann das Kind nicht verwiesen werden. Vorliegend war es daher auch für die Eltern völlig unstreitig, dass das Kind in Berlin eine Kita aufgesucht hat. Dies ist – wie dargelegt – üblich. Der Senat erachtet aber auch nach dem Umzug in die Schweiz den Besuch der dortigen Kindereinrichtung für den Kläger sinnvoll. Der Kläger musste sich in einer fremden Umgebung mit einer anderen Sprache eingewöhnen. Durch den Besuch der Kindereinrichtung hatte er Kontakt zu anderen Kindern und zur neuen Sprache. Dass der Besuch das Kind zudem in seiner Entwicklung fördert, weil es soziale Kontakte hat und sich in der Gruppe behaupten muss, steht außer Zweifel. Soweit der Beklagte in Abrede stellt, dass es sich um eine für den Kläger hinreichend geeignete Einrichtung handelt, kann dies dahingestellt bleiben. Die Mutter des Klägers ist alleinsorgeberechtigt. Sie hat daher grundsätzlich auch alleine zu entscheiden, ob, ab wann, in welchen Umfang und letztlich welche Einrichtung das Kind besucht. Es ist dem Beklagten verwehrt, sich indirekt ein Mitspracherecht hierzu zu verschaffen, indem er eine Finanzierung der Kosten davon abhängig macht, ob er die Einrichtung pädagogisch geeignet findet.

b. Der Kläger kann den Mehrbedarf für die Kindergartenkosten zusätzlich zu den geleisteten Unterhaltskosten geltend machen. Der Kläger begehrt monatlich 298 EUR zusätzlich als Beitrag für die Einrichtung Tnnnnn ab März 2005. In 2005 sind insgesamt 5.726 CHF an Beiträgen für den Besuch der Einrichtung angefallen. Bei einem von den Parteien im Jahr 2005 zugrunde gelegten Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,5 CHF ergibt sich ein durchschnittlicher Monatsbeitrag von: 3.817,33 EUR ./. 12 Monate = 318,11 EUR. In 2006 haben sich die Beiträge noch erhöht, da Ferienabwesenheit und Krankheit des Kindes nicht mehr zur Kostenbefreiung führen. Ausweislich der eingereichten Abrechnungen sind für April 2006 701,50 CHF und die Monate Oktober und November je 491,65 CHF angefallen. Lediglich im September 2006 hatten nur 140,30 CHF geleistet werden müssen, weil der Kläger wegen einer Erkrankung der Mutter und der Ungewissheit der Übernahme der Kosten überwiegend zu Hause betreut worden ist. Soweit der Kläger nunmehr ausweislich der Abrechnungen zeitweilig den ganzen Tag bzw. 3/4 des Tages in der Einrichtung verbleibt, ist dies für die rechtliche Beurteilung ohne Belang, da der Kläger mit 298 EUR die Kosten für einen Halbtagsplatz geltend macht. Der Tarif beträgt hierfür 25,80 CHF *5 *50 Wochen = 6450 CHF. Dies ergibt bei einem aktuellen Wechselkurs von 1 EUR = 1,6 CHF 4.031,25 EUR im Jahr oder 335,94 EUR im Monat. Mit einer Forderung von 298 EUR liegt der Kläger damit deutlich unter dem monatlichen Beitrag für einen Halbtagsplatz.

Der Kläger hat auch durch die eingereichten Abrechnungen hinreichend belegt, dass er weiterhin die Einrichtung „Tnnnnn “ besucht. Der Beklagte, der regelmäßig Kontakt mit dem Kläger hat, hat seinen Einwand, dass dieser die Einrichtung nicht mehr besucht, nach der Vorlage der letzten Abrechnungen auch nicht mehr wiederholt.

c. Den Betrag von 298 EUR kann der Kläger zusätzlich als Mehrbedarf geltend machen, denn nach Überzeugung des Senats ist dieser Betrag nicht in den Regelbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Zwar wird von einem Teil der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass die Kosten für den halbtägigen Besuch eines Kindergartens ab dem 3. Lebensjahr in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten seien, weil es sich insoweit um Pauschalen handelt (vgl. OLG Nürnberg OLGR Nürnberg 2005, 845). Jedenfalls ab einer Unterhaltszahlung nach der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle führten die üblicherweise entstehenden Kosten für den Kindergartenbesuch zu keiner weiteren Unterhaltsverpflichtung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1129; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1063; OLG Zweibrücken OLR Zweibrücken 2002, 230; OLG Bamberg FF 2000, 142). Es erscheint zweifelhaft, ob – ohne nähere Angabe welcher Betrag durchschnittlichen Kosten entspricht – unterstellt werden kann, dass ab Unterhaltsleistungen in Höhe von 135% des Regelbetrages regelmäßig kein Mehrbedarf hinsichtlich der Kindergartenkosten entsteht. Vorliegend können diese Grundsätze jedenfalls nicht angewandt werden, weil nicht von durchschnittlichen Kosten ausgegangen werden kann. Der Beklagte, der sein durchschnittliches Monatseinkommen mit knapp 8.500 EUR monatlich angibt, leistet einen Unterhalt entsprechend der Gruppe 13 der Düsseldorfer Tabelle. Dies sind derzeit 408 EUR. Wenn – wie das Amtsgericht angenommen hat – in diesem Betrag der Kindergartenbeitrag enthalten wäre, dann blieben für den eigentlichen Lebensunterhalt des Klägers nur 110 EUR übrig. Dies entspricht nicht einmal dem aktuellen Sozialhilfesatz von 207 EUR. Diese Berechnung macht deutlich, dass zumindest im vorliegenden Fall angesichts der Höhe der Kindergartenkosten nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Nach Auffassung des Senats bedarf es auch keiner Entscheidung, welcher prozentuale Anteil des geleisteten Unterhalts auf den Kindergartenbeitrag entfällt (vgl. hierzu Maurer, Festschrift für Schwab, S. 823, 838 sowie FamRZ 2006, 663ff). Denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger „nur“ den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle als Unterhaltszahlung geltend macht und erhält, obwohl der Beklagte nach eigener Berechnung über ein monatliches Nettoeinkommen verfügt, welches doppelt so hoch ist, wie das Nettoeinkommen in der Einkommensgruppe 13 der Düsseldorfer Tabelle. Der Kläger lebt zudem nunmehr in der Schweiz. Hier sind die Lebenshaltungskosten höher und rechtfertigen einen Zuschlag von 1/4 bis 1/3 des zu leistenden Unterhalts (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 7 Rdnr. 24 u. 27). Da der Kläger sich stattdessen mit dem höchsten Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle begnügt, ist es nicht angezeigt, auch noch einen prozentualen Anteil des Tabellenunterhalts für den Kindergartenbeitrag verwenden zu wollen. Vielmehr ist der Kläger in dieser durch seinen Aufenthalt in der Schweiz und den sehr guten Einkommensverhältnissen des Beklagten geprägten Situation berechtigt, den Kindergartenbeitrag in voller Höhe zusätzlich zu dem geleisteten Kindesunterhalt zu verlangen.

d. Der Beklagte ist auch verpflichtet, den Kindergartenbeitrag von 298 EUR monatlich alleine aufzubringen. Grundsätzlich gilt, dass nur dann der betreuende Elternteil nicht am Mehrbedarf zu beteiligen ist, wenn er nicht über ein eigenes Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügt bzw. von ihm wegen des Alters des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann. Hat dagegen der betreuende Elternteil selbst eigenes Einkommen, so hat er sich unter der Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse am Mehrbedarf des Kindes zu beteiligen. Denn in Fällen eines zusätzlichen Unterhaltsbedarfs des Kindes liefert § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB keinen generell geeigneten Verteilungsmaßstab. Diese Regelung setzt im Wege einer typisierenden Wertung schon ihrem Wortlaut nach die Betreuungsleistung des einen Elternteils den Barleistungen des anderen nur „in der Regel“ gleich, d.h. dort, wo sich sowohl der Bar- als auch der Naturalunterhaltsbedarf im Rahmen des Üblichen halten. Außerhalb dieses Rahmens lässt sich die Gleichbewertung von Bar- und Naturalunterhalt nicht aufrechterhalten. Erhöhter Betreuungsbedarf und erhöhter Barbedarf stehen in keiner festen Wechselbeziehung. Es ist daher unabhängig von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nach einer den Interessen der Beteiligten gerecht werdenden Lösung zu suchen. Es ist insoweit auf die Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zurückzugreifen, der zufolge gleich nahe unterhaltspflichtige Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften. Hiernach kann auch der die elterliche Sorge wahrnehmende Elternteil, sofern er über Einkommen und Vermögen verfügt, an finanziellem Zusatzbedarf des Kindes zu beteiligen sein (vgl. BGH NJW 1983, 2082, 2083). Vorliegend erachtet der Senat es jedoch ausnahmsweise unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der darüber hinaus von der Mutter auch zu leistenden weil vom Kläger nicht vollständig eingeforderten Kindergartenbeitrag, für angemessen und billig, wenn allein der Beklagte den Mehrbedarf leistet.

Der Beklagte berechnet sein Einkommen mit monatlich 8.486,23 EUR. Nach einer überschlägigen Berechnung dürfte der Beklagte aber über ein weitaus höheres Einkommen verfügen.

Legt man allein die in den Steuerbescheiden für 2003 und 2004 und in der Steuererklärung 2005 angegebenen Einkünften zugrunde und zieht hiervon die tatsächlich geleisteten Steuerlasten für diese Jahre ab bzw. für 2005 die zu erwartende Steuerlast, so ergeben sich folgende Jahresbeträge:

|2003|2004|2005
Gesamtbetrag der Einkünfte|352.264,00|451628|427685
Festgesetze Einkommenssteuer|-148.514|-179319|-145932
Zinsen zur Einkommenssteuer|-83,00||
Solidaritätszuschlag|-8066,63|-9759,14|-7761,38
Summe|195.600,37|262.549,86|273991,62

Der Beklagte hat danach ein Monatseinkommen von 20.337,37 EUR: 195.600,37 + 262.549,86+ 273.991,62 = 732.141,85 : 3 =244.047,28 ./. 12 = 20.337,27.

Dazu ist zunächst ein Pkw-Vorteil von geschätzten 250 EUR monatlich anzurechnen. Hierbei handelt es sich um eine Schätzung gem. § 287 ZPO, die sich eher an der unteren Grenze bewegt. Denn der Beklagte ist Geschäftsführergesellschafter einer GmbH, die diverse Autohäuser betreibt. Es ist daher eher zu vermuten, dass er einen Wagen der Oberklasse fährt und somit der Pkw-Vorteil noch weitaus höher anzusetzen sein dürfte. Dies ergibt 20.587,27 EUR monatlich. Hiervon sind die Vorsorgeaufwendungen in 2005 abzuziehen. Dies sind zum einen 325,15 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Monat sowie 715,81 EUR Altersvorsorge monatlich. Der Beitrag für die Risikolebensversicherung kann nicht berücksichtigt werden, weil es sich hierbei nicht um eine Altersvorsorgeaufwendung handelt. Dies ergibt ein Durchschnittseinkommen von 19.546,31 EUR.

Soweit der Beklagte weitere Ausgaben geltend macht, ist hierzu anzumerken, dass grundsätzlich Einkommenssteuernachzahlungen, die in den maßgeblichen Jahren anfallen, zu berücksichtigen sind. Allerdings können dann auch nur die tatsächlich geleisteten Steuerzahlungen in den jeweiligen Jahren abgesetzt werden. Hier ist zur Vereinfachung – weil es auf die exakte Einkommenshöhe nicht ankommt – abweichend vom In-prinzip nach dem Für-Prinzip gerechnet worden, so dass es zweifelhaft erscheint die im Übrigen nur durch eine Erklärung des Steuerberaters belegten Einkommenssteuernachzahlungen ohne weiteres zu berücksichtigen. Zweifelhaft erscheint es auch Aufwendungen von 60.775 EUR für Beteiligungen aus dem laufenden Einkommen abzuziehen, wie der Beklagte dies getan hat. Weder ist diese Ausgabe insgesamt konkret belegt noch ist ersichtlich, dass sie aus dem laufenden Einkommen und nicht aus bestehenden Kapitalvermögen getätigt worden ist. Auch Rücklagen mögen steuerrechtlich relevant sein, unterhaltsrechtlich kann der Beklagte diese Rücklagenbildung dem Kläger aber nur dann entgegenhalten, wenn die Rücklage auch tatsächlich für eine geplante Investition eingesetzt wird und nicht lediglich als Kreditierung der Steuerschuld benutzt wird, was der Beklagten mangels Einreichung entsprechender Unterlagen nicht hinreichend belegt hat. Im Übrigen wird regelmäßig die Rücklagenbildung innerhalb des Unternehmens erfolgen und dürfte hier bereits bei der Bemessung des allein mitgeteilten steuerlich maßgeblichen Einkommens abgezogen sein, so dass eine nochmalige Berücksichtigung in jedem Fall unzulässig wäre. Inwieweit dies im Gegenzug zu einer Erhöhung der dann fiktiv zu berechnenden Steuer nötigt (vgl. BGH FamRZ 2005, 1177, 1178), kann hier ebenfalls offen bleiben, denn mangels der Belege für die einzelnen Unternehmen, an denen der Beklagte beteiligt ist, deren Vorlage dem Beklagten mit Beschluss vom 21. November 2006 aufgegeben worden war, kann nicht konkret festgestellt werden, welche steuerrechtliche Relevanz diese behauptete Rücklage hat. Der Kläger muss sich auch weitere Vermögensbildung des Beklagten wie Ansparungen auf einen Bausparvertrag nicht entgegenhalten lassen. Unklar ist auch, weshalb Zins und Tilgung für ein Darlehen und ein nicht finanzierter Kaufpreis dem Kläger entgegengehalten werden. Letztendlich bedarf es aber keiner exakten Aufklärung über das Einkommen des Beklagten, denn auch nach seiner Berechnung verfügt er über ein hohes monatliches Nettoeinkommen, welches unter Berücksichtigung der reduzierten Vorsorgeaufwendungen und des KfZ-Vorteils auch nach Berechnung des Beklagten bei mindestens 9000 EUR im Monat liegt, wobei dann auch schon die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen weiteren Kindern berücksichtigt worden sind.

Die Mutter des Klägers verfügt dagegen über ein deutlich geringeres Einkommen.

In 2005 hat die Mutter nach den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen für Februar bis Dezember 2005 insgesamt 43.493 CHF netto verdient. Ihr ist für Januar 2005, denn sie hat einen späteren Einstieg bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber in 2005 nicht geltend gemacht, ein Einkommen wie in März 2005 mit 3.373,45 CHF anzurechnen. Dies ergibt dann insgesamt 46.866,45 CHF. Soweit die Mutter auf ein geringfügigeres Einkommen von 46.044 CHF kommt, ist dies nicht nachvollziehbar. Dies ergibt monatlich 3.905,53 CHF, was bei einem Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,5 CHF in 2005 2.603,68 EUR entspricht. Hiervon sind Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich 357,08 EUR abzuziehen. Der Selbstbehalt in der Krankenversicherung der Mutter von 800 EUR im Monat könnte nur berücksichtigt werden, wenn er in Anspruch genommen worden ist, was nicht näher belegt ist. Warum die Mutter meint, auch Krankenversicherungsbeiträge für den Kläger abziehen zu können, kann nicht nachvollzogen werden, denn diese Beträge zahlt der Beklagte an den Kläger. Eine Haftpflichtversicherung kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Beiträge zu Lebensversicherungen können abgezogen werden, soweit sie eine zusätzliche private Altersvorsorge darstellen. Die Mutter des Klägers zahlt keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, da sie ihren dauernden Aufenthalt in der Schweiz hat, und daher nicht der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung unterliegt, § 3 SGB IV. Sie zahlt allerdings 5,05% des Bruttogehalts in die staatliche Schweizerische Versorgungskasse (AHV-Abzug). Des Weiteren leistet sie einen Fixbetrag in die Pensionskasse, die betriebliche Altersvorsorge der Schweiz, und zwar in 2005 in Höhe eines monatlichen Fixbetrages von 208,50 CHF. Dies entspricht ebenfalls ca. 5,5% des Bruttobetrages. Damit werden ca. 10% vom Bruttoeinkommen zur Altersvorsorge abgeführt. Dies entspricht in etwa dem Arbeitnehmeranteil an der deutschen Rentenversicherung. Angesichts der Bedeutung der Altersvorsorge erscheint es auch angemessen, dass die Mutter, die zurzeit in der Schweiz lebt, ähnlich wie bei einem Aufenthalt in Deutschland auch privat für das Alter vorsorgt. Damit kann die Mutter des Klägers weitere 4% des Bruttogehalts zur Altersvorsorge verwenden (vgl. BGH FamRZ 2005, 1817, 1822). Dies entspricht dem monatlichen Beitrag von 153,39 EUR für die Lebensversicherung bei der Allianz. Für die Berücksichtigung der weiteren Lebensversicherung fehlt es dagegen an einer Grundlage. Damit ergibt sich folgendes bereinigtes Einkommen der Mutter des Klägers: 2603,68 EUR – 357,08 EUR = 2.246,60 EUR – 5% = 2134,27 EUR – 153,39 EUR = 1.980,88 EUR.

In 2006 stellt sich die Situation für die Mutter des Klägers nicht wesentlich anders dar. In 2006 hatte die Mutter des Klägers ein Nettoeinkommen von 40.876,15 CHF. Dies entspricht bei einem aktuellen Wechselkurs von 1 EUR zu 1,6 CHF 25.547,59 EUR oder 2.128,97 EUR monatlich. Hiervon ist wiederum die Kranken- und Pflegeversicherung von 357,08 EUR abzuziehen, die Werbungskosten sowie die Lebensversicherung mit 153,39 EUR. Dies ergibt insgesamt 1.529,91 EUR.

Soweit möglicherweise die Mutter eine Steuererstattung zu erwarten hat, weil sich aus der Bescheinigung des Steueramtes des Kantons nnnnn vom 23. November 2006 ergibt, dass das steuerbare Einkommen deutlich unter dem Bruttoeinkommen liegt, so kann nicht festgestellt werden, dass eine derartige Steuererstattung der Mutter bereits zugeflossen ist. Sie bleibt damit unberücksichtigt.

Die Mutter des Klägers verfügt daher allenfalls über 22% bzw. in 2006 17% des Einkommens des Beklagten, welches mindestens 9.000 EUR beträgt. Berücksichtigt man ferner, dass die Mutter des Klägers die über 298 EUR monatlich hinausgehenden Kindergartenbeiträge aufbringen muss und sie ferner den höheren Lebensunterhalt in der Schweiz, der sich beispielsweise gerichtsbekannt in deutlich höheren Lebensmittelpreisen niederschlägt, allein aus ihrem Einkommen finanzieren muss, weil der Kläger den Beklagten nur auf einen Unterhalt entsprechend der nach den Lebenshaltungskosten in Deutschland ausgerichteten Düsseldorfer Tabelle in Anspruch nimmt, erscheint es daher angemessen und billig, wenn der Beklagte als Vater des Klägers alleine den zusätzlichen Bedarf in Höhe von monatlich 298 EUR für den Kindergartenbeitrag aufwendet.

Soweit der Beklagte im Übrigen meint, dass die Mutter des Klägers über Vermögen von ca. 90.000 EUR verfügt und daher auch für den Mehrbedarf des Kindes einstehen muss, ist zum einen festzuhalten, dass der Vermögensstatus des Beklagten unbekannt ist. Er hatte nach dem zuletzt vorliegenden Steuerbescheid allerdings über Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 38.891 EUR verfügt, was Rückschlüsse auf ein weitaus höheres Kapitalvermögen als 90.000 EUR zulässt, erreichen doch die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen schon fast die Hälfte des behaupteten Vermögens der Mutter des Klägers. In 2005 hatte er nach der Steuererklärung ausweislich der Anlage KAP zwar nur noch Einkünfte von ca. 7.000 EUR erzielt. Da der Beklagte aber zumindest in 2004 über erhebliches Vermögen verfügt hat, scheint es nicht angemessen ein Kapitalvermögen der Mutter der Klägerin, dessen Existenz der Kläger im Übrigen bestreitet, zu berücksichtigen.

4. Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Kosten für eine Brille in Höhe von 56,88 EUR. Bei diesen Kosten, die dem nicht von der Krankenversicherung übernommenen Eigenanteil des Klägers entsprechen, handelt es sich nicht um einen Sonderbedarf des Klägers gem. § 1613 Abs. 2 Nr. BGB. Ein Sonderbedarf ist nur gegeben, wenn es sich um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf handelt. Unregelmäßig ist der Bedarf nur dann, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden kann. Wann ein in diesem Sinne unregelmäßiger Bedarf zugleich außergewöhnlich hoch ist, lässt sich nicht nach allgemein gültigen Maßstäben festlegen; vielmehr kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, auf den Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie auf den Anlass und den Umfang der besonderen Aufwendungen. Letztlich richtet sich die Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, danach, ob und inwieweit dem Berechtigten, wenn der Verpflichtete an sich leistungsfähig ist, bei einer Gesamtbetrachtung zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu tragen (vgl. BGH FamRZ 2006, 612, 613). Vorliegend kann demnach der Eigenanteil für die Brille keinen Sonderbedarf darstellen, denn die Kosten waren vorhersehbar. Da der Kläger eine Brille benötigt, ist absehbar gewesen, dass es wegen des Wachstums des Kindes und einer Veränderung der Sehstärke in unregelmäßigen Abständen einer neuen Brille bedarf. Bei einem Eigenkostenanteil von 56,88 EUR ergibt sich zudem ein monatlicher Anteil von 4,74 EUR. Es handelt sich mithin auch nicht um einen außergewöhnlichen hohen Bedarf. Vielmehr kann dieser Bedarf ohne besondere Anstrengungen aus dem laufenden vom Beklagten geleisteten Unterhalt gedeckt werden, so dass dem Kläger in dieser Höhe auch keinen Mehrbedarf gegen den Beklagten zusteht.

5. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung weiterer 2.557,33 EUR für eine neue Kinderzimmereinrichtung. Es handelt sich bei dieser Forderung nicht um einen Sonderbedarf, weil die Kosten für eine Kinderzimmereinrichtung ebenfalls kein außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Bedarf ist. Vielmehr ist es geradezu typisch, dass die Kinderzimmereinrichtung der Entwicklung des Kindes angepasst werden muss. So wird beispielsweise das Babybett durch ein Kinderbett ersetzt, welches regelmäßig dann durch ein größeres Jugendbett ausgetauscht wird. Ähnliches gilt für Tisch und Stuhl. Die Kosten für sonstige Einrichtungsgegenstände, wie Gardinen, Teppich, Schrank etc sind typischerweise Kosten, die in den Pauschalen der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Denn diese Sätze umfassen nicht nur einen anteiligen Wohnbedarf sondern auch einen Einrichtungsbedarf. Es handelt sich daher auch nicht um einen zusätzlichen Mehrbedarf (vgl. hierzu auch OLG Koblenz FamRZ 1992, 424 – allerdings einen Sonderbedarf verneinend). Soweit neue Einrichtungsgegenstände benötigt werden, sind aus dem laufenden Unterhalt Rücklagen zu bilden. Dass dies bei dem vom Beklagten geleisteten Unterhaltsbedarf nicht möglich ist, ist nicht erkennbar, zumal der Kläger – wie bereits ausgeführt – für den Kindergartenbeitrag keine Rücklagen bilden muss.

II. Die gemäß § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung des Beklagten gegen das Teilurteil vom 10. April 2006 ist hingegen unbegründet. Der Beklagte muss den geschuldeten Tabellenunterhalt leisten und kann ein anteiliges Kindergeld nicht abziehen. Eine Kindergeldverrechnung entsprechend § 1612b Abs. 1 BGB kann nicht mehr stattfinden. Denn die Mutter erhält seit Oktober 2004 aufgrund des Umzugs in die Schweiz kein Kindergeld mehr, da sie ihren Wohnsitz nicht mehr im Inland hat und in Deutschland nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 EStG), und ist damit i.S.d. Vorschrift nicht vorrangig berechtigt. Soweit der Beklagte meint, dass er nicht die finanziellen Konsequenzen aus dem mit dem Umzug des Kindes in die Schweiz verbundenen Verlust des Kindergeldes tragen müsse, weil er mit diesem Umzug nicht einverstanden sei, so ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass für die Unterhaltsberechnung des Kindes insoweit nur die tatsächlichen Umstände maßgeblich sind und sich das Kind nicht so behandeln lassen muss, als wäre es in Deutschland geblieben. Ferner ergibt sich ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide und der Steuererklärungen, dass der Beklagte den Kinderfreibetrag gemäß § 31 EStG für den Kläger in Anspruch nimmt und insoweit die Unterhaltslasten eine steuerliche Berücksichtigung erfahren wie auch sonst für im Inland aufenthältliche Kinder.

III. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger gegen den Beklagten daher insgesamt noch folgenden Unterhaltsanspruch hat:

Oktober 2004 bis Februar 2005: je 77 EUR monatlich zu den geleisteten 429 EUR bzw. 438 EUR, dies sind 385 EUR.

März 2005 bis Mai 2005: 398 EUR Tabellenunterhalt + 298 EUR Kindergartenbeitrag + 117 EUR Krankenversicherungsbeitrag = 813 EUR abzüglich 438 EUR geleisteten Unterhalt = 375 EUR * 3 = 1.125 EUR.

Juni 2005: 398 EUR Tabellenunterhalt + 298 EUR Kindergartenbeitrag + 177 EUR Krankenversicherungsbeitrag = 873 EUR abzüglich 438 EUR geleisteten Unterhalt = 435 EUR – 43 EUR (teilweise Erledigungserklärung v. 6. März 2006, I Bl. 159) = 392 EUR.

Juli 2005 bis September 2005: 408 EUR Tabellenunterhalt + 298 EUR Kindergartenbeitrag + 177 EUR Krankenversicherungsbeitrag = 883 EUR abzüglich 438 EUR geleisteten Unterhalt = 445 EUR – 53 EUR (teilweise Erledigungserklärung v. 6. März 2006, I Bl. 159) = 392 EUR.

Oktober 2005: 408 EUR Tabellenunterhalt + 298 EUR Kindergartenbeitrag + 177 EUR Krankenversicherungsbeitrag = 883 EUR abzüglich 438 EUR geleisteten Unterhalt = 445 EUR – 33 EUR (teilweise Erledigungserklärung v. 6. März 2006, I Bl. 159) = 412 EUR. Der Kläger hat aber nur noch 392 EUR begehrt (77 EUR Kindergeld sowie 298 EUR Kindergartenbeitrag und 17 EUR Selbstbeteiligung).

November 2005 bis Dezember 2005: 408 EUR Tabellenunterhalt + 298 EUR Kindergartenbeitrag + 177 EUR Krankenversicherungsbeitrag = 883 EUR abzüglich 438 EUR geleisteten Unterhalt = 445 EUR. Der Kläger hat aber nur noch 392 EUR begehrt (77 EUR Kindergeld sowie 298 EUR Kindergartenbeitrag und 17 EUR Selbstbeteiligung).

ab: Januar 2006: 408 EUR Tabellenunterhalt + 298 EUR Kindergartenbeitrag + 198 EUR Krankenversicherungsbeitrag = 904 EUR abzüglich 513 EUR geleisteten Unterhalt = 391 EUR.

IV. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil vom 3. Juli 2006 ist zulässig. Der Berufung steht nicht die Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO entgegen, wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Denn eine den gesamten Rechtsstreit betreffende Kostenentscheidung ist erst durch das Schlussurteil ergangen, welches keine weitere sonstige Regelung enthält. Insoweit enthält das Schlussurteil nur eine Ergänzung des vorangegangenen, eine Kostenentscheidung nicht enthaltenen Teilurteils und bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes, weil die Kostenentscheidung notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache ist. In Fällen dieser Art steht nach der ständigen Rechtsprechung der Anfechtung der Kostenentscheidung die Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1993, 1063, 1066). Die weitere Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil ist, dass das Teilurteil wirksam angefochten ist, in dem über die Hauptsache rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. BGHZ 20, 253; 254; WM 1977, 1418). Der Beklagte hat gegen das Teilanerkenntnis- und Teilurteil wirksam Anschlussberufung eingelegt.

Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte nicht expressis verbis einen Antrag formuliert hat. Ausreichend i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist, wenn aus der Berufungsbegründung hinreichend deutlich wird, inwieweit das Urteil angefochten wird (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 520 Rdnr. 28). Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn der Beklagte hat deutlich gemacht, dass das von ihm erklärte Anerkenntnis hinsichtlich des laufenden Unterhalts in der Kostenentscheidung nicht genügend berücksichtigt sei und nach seiner Berechnung eine Kostenquote von maximal 19,04% zu seinen Lasten gerechtfertigt sei.

Die Berufung hat auch Erfolg. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz 43% zu tragen und der Kläger 57%, § 92 Abs.1 ZPO. Hierbei ist der Grundsatz berücksichtigt worden, dass die Kostenentscheidung von Amts wegen zu überprüfen ist und das Verschlechterungsverbot nicht gilt (vgl. BGH MDR 1981, 928).

Die Kostenquote ergibt sich aus folgender Berechnung:

Der Kläger hat hinsichtlich der zunächst geltend gemachten 3.500 EUR voll obsiegt. Er ist zur Gänze unterlegen, soweit er Kitakosten von August 2004 bis Februar 2005, Kosten für Therapieschwimmen, Bopath- und Pekipkurse, für die Brille einschließlich Attest, Eigenkosten in der Krankenversicherung und einen Vorschuss für das Kinderzimmer begehrt hat, denn insoweit ist der Kläger teilweise erstinstanzlich unterlegen und hat das Urteil nicht mehr angefochten bzw. er hat die Berufung insoweit verloren. Damit ist er in Höhe von 4.651,14 EUR unterlegen und hat in Höhe von weiteren 60,79 EUR (Krankenversiche-rungsbeiträge ab 2/05) die Klage zurückgenommen. Ferner hat der Kläger, soweit er zuletzt im Wege einer Klageerweiterung den laufend gezahlten Unterhalt von März 2005 bis Januar 2006 von je 438 EUR geltend gemacht hat, die Klage wieder teilweise zurückgenommen; dies betrifft eine Forderung von insgesamt 4.818 EUR.

Ferner hat der Kläger – wie sich aus der Begründung zu B I und II ergibt – wie folgt obsiegt:

Kindergeldanteil Oktober 2004 bis Februar 2005: 385 EUR.

Laufender Unterhalt ab März 2005 (wobei zur Kostenberechnung ein fiktiver Kostenstreitwert ermittelt wird, indem die Unterhaltszahlungen bis zum Ablauf von einem Jahr nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz weitergerechnet werden – mithin bis August 2007). Dabei ist berücksichtigt worden, dass der Kläger nur über den laufenden anerkannten Unterhalt von 438 EUR bzw. 513 EUR bis Februar 2006 den Unterhalt gefordert hat und insoweit die spätere Klageerweiterung wieder zurückgenommen hat. Ferner ist die teilweise Erledigungserklärung in Höhe von 253 EUR zu Lasten des Beklagten gewertet worden.

Zeitraum |Von Kläger gefordert/ihm zugesprochen (je Monat)|Obsiegen Kläger (in EUR)|Obsiegen Beklagter (in EUR)
03/05 bis 5/05|421/375|375|46
6/05|482/435|435|47
7/05 – 12/05|492/445|445|47
10/05 -12/05|492/392|392|100
1/06 – 2/06|439/391|391|48
3/06 – 8/07|952/391|391|48
||= 11.891|= 1.586

Bei dieser Aufstellung ist der laufende Unterhalt von 513 EUR ab Februar 2006 noch nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte hat den laufenden Unterhalt ab 1. Januar 2006 in Höhe von 513 EUR anerkannt. Er hat dieses Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 10. Janu- ar 2006 erklärt und sowohl für Januar 2006 dieses Betrag gezahlt als auch dann ab Februar laufend 513 EUR monatlich geleistet. Nach Auffassung des Senats ist insoweit zugunsten des Beklagten § 93 ZPO anzuwenden. Grundsätzlich wird ein Schuldner nur kostenfrei, wenn er den gesamten geschuldeten Unterhaltsanspruch anerkennt, weil er nicht zu Teilleistungen berechtigt ist (§ 266 BGB). Bei Unterhaltsklagen bestehen in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung aber unterschiedliche Meinungen bei Teilleistungen auf geforderte Unterhaltsbeträge. Teilweise wird vertreten, dass der auf den vollen Unterhaltsbetrag verklagte Unterhaltsverpflichtete hinsichtlich des unstreitigen freiwillig gezahlten Sockelbetrages keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, so dass er bei sofortigem Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO insoweit auch nicht mit den Kosten des Rechtsstreites belastet werden dürfe (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Nürnberg MDR 1999, 1387; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 117; OLG Hamm FamRZ 1993, 712 und OLG Bremen, FamRZ 1989, 876; Göppinger/Wax/van Els, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rdnr. 2109; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 93, Rdnr. 62). Demgegenüber gibt ein nur zu einer Teilleistung bereiter Unterhaltsschuldner nach anderer Auffassung zur Einreichung einer Klage auf den vollen Unterhaltsanspruch Veranlassung, so dass die Anwendung des § 93 ZPO hinsichtlich des unstreitigen Sockelbetrages nicht gerechtfertigt sei (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1130, 1131; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1703; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1207, 1208, OLG Koblenz, FamRZ 1986, 826; Zöller/Herget, aaO § 93, Rdnr. 6).

Vorliegend erscheint es angemessen hinsichtlich des laufenden Unterhalts in Höhe von 513 EUR von einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten gemäß § 93 ZPO auszugehen. Der Beklagte hat unstreitig den Tabellenunterhalt nach der höchsten Gruppe zuzüglich der Krankenversicherungskosten gezahlt und nie deutlich gemacht oder auch nur erkennen lassen, dass insoweit an seiner Zahlungsbereitschaft ernste Zweifel bestehen. Streit gab es lediglich über den Kindergeldanteil, die Kindergartenkosten und dann ab Mitte 2006 über den monatlichen Selbstbehalt in der Krankenversicherung. Der Beklagte ist zudem nie aufgefordert worden, einen Titel errichten zu lassen. Der Kläger hat daher auch folgerichtig im laufenden Verfahren nur den jeweils weiteren Unterhalt gefordert. Erst nachdem er im Wege einer Klageerweiterung – vielleicht auch nur mit der Absicht die geforderten Unterhaltsbeträge im Antrag überschaubar darzustellen – den Unterhalt erstmals insgesamt gefordert hat, hat er dann auch ab Februar 2006 die laufende Titulierung begehrt. Nachdem der Beklagte diesen Betrag aber bereits geleistet hatte, haben die Parteien – letztlich konkludent – den Rechtsstreit in der Hauptsache auch insoweit am 6. März 2006 (Bd. I Bl. 159) in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass der Beklagte erst mit Wirkung ab März 2006 zu einem laufenden Unterhalt von 590 EUR erstinstanzlich verurteilt worden ist. Unter diesen Umständen ist daher von einem sofortigen Anerkenntnis auszugehen, so dass die Kosten insoweit nicht dem Beklagten zur Last fallen.

Damit ergibt sich insgesamt für die erstinstanzliche Kostenentscheidung folgende Verteilung (jeweils in EUR):

Obsiegen Kläger |Obsiegen Beklagter
3.500|4651,14
385 (Kindergeldanteil)|4818 (Rücknahme)
11891 (Unterhalt 3/05-8/07)|60,79 (Rücknahme)
|1586 (Unterhalt 3/05-8/07)
|9747 (Anerkenntnis)
= 15.776| = 20.862,93

Danach ergibt sich eine Kostenquote von 43 % zu Lasten des Beklagten und 57% zu Lasten des Klägers.

Die Teilrücknahmen haben keine Auswirkung auf die Kosten, denn nach § 3 Abs.2 GKG Anlage 1 Nr. 1211 wirkt sich die Teilrücknahme auf die Gerichtskosten nicht aus. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht unabhängig von den konkret gestellten Anträgen. Der weitergehende Antrag war erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 angekündigt worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2006, so dass sich die danach erfolgte Teilrücknahme kostenmäßig nicht mehr auswirken kann.

V. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 ZPO.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VII. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die geltend gemachten Kindergartenkosten als Mehrbedarf des Kindes anzusehen sind, zuzulassen, weil insoweit eine Revision beim Bundesgerichtshof zu XII ZR 150/05 bereits anhängig ist. Die Beschränkung der Revision auf diesen Teil des Rechtsstreits ist möglich, weil über die Kindergartenkosten auch durch Teilurteil hätte entschieden werden können (vgl. BGH NJW 2004, 3264, 3265).

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Stand: 25.06.2024

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