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Kündigung eines Girokontovertrags – Rechtsweg für Rechtsstreit

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 E 10740/22.OVG – Beschluss vom 11.10.2022

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Simmern/Hunsrück verwiesen. Für die auf Feststellung gerichtete Klage, die von der Beklagten erklärte Kündigung des Girokontovertrags des Klägers sei unwirksam, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.

1. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts herleitet. Öffentlich-rechtliche Normen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Trägern, insbesondere Trägern der Staatsverwaltung, Anwendung finden können. Sie müssen ausschließlich einen derartigen Träger berechtigen oder verpflichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 58.14 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Daraus folgt, dass der von dem Kläger beschrittene Verwaltungsrechtsweg schon dann zulässig ist, wenn sich nicht offensichtlich, d.h. nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 58.14 –, juris, Rn. 11; OVG RP, Beschluss vom 19. Januar 2018 – 2 E 10045/18.OVG –, juris, Rn. 3).

2. Hiervon ausgehend liegt hier keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 24. Juni 2022 erklärte Kündigung seines Girokontovertrags unwirksam ist. Mit genanntem Schreiben hat die beklagte Sparkasse den Girokontovertrag des Klägers gekündigt, da er die erbetene Zustimmung zu den aktuellen Bedingungswerken einschließlich des Preis- und Leistungsverhältnisses nicht erteilt habe; zugleich hat sie die Fortsetzung des gekündigten Girokontovertrags zu den aktuell gültigen Bedingungswerken angeboten. Da ein Girokontovertrag als ein Zahlungsdiensterahmenvertrag i.S.von § 675f Abs. 2 BGB einzustufen ist, sind die Regelungen dieses privatrechtlichen Vertrags und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. §§ 675f ff. BGB) die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, die für die vom Kläger begehrte Feststellung zur Unwirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigung des Vertrags heranzuziehen sind. Als bürgerliche Rechtsstreitigkeit ist der Rechtsstreit den ordentlichen Gerichten zugewiesen (§ 13 GVG).

Das Klagebegehren kann hingegen bei keiner Betrachtungsweise auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage gestützt werden.

a) Öffentlich-rechtlich geregelt ist nach dem rheinland-pfälzischen Sparkassengesetz (SpkG) lediglich, dass die beklagte Kreissparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 1 Abs. 1 SpkG) und es zu ihren Aufgaben gehört, für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten zu führen, es sei denn, die Führung eines Girokontos ist ihr im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten (vgl. § 2 Abs. 4 SpkG). Aus dieser Vorschrift kann der Kläger offensichtlich schon deswegen keine Rechte in Bezug auf die Fortführung seines Girokontos herleiten, weil er in A. und damit nicht im Geschäftsgebiet der beklagen Sparkasse wohnt, das nach der Satzung der Beklagten der Rhein-Hunsrück-Kreis ist. Dort besitzt er nach seinen Angaben im Beschwerdeverfahren lediglich ein Grundstück.

Kündigung eines Girokontovertrags - Rechtsweg für Rechtsstreit
(Symbolfoto: Maxx-Studio/Shutterstock.com)

Unabhängig davon, inwieweit neben der speziellen Regelung in § 2 Abs. 4 SpkG zur Führung eines Girokontos bei einer Sparkasse ergänzend § 10 Abs. 2 und 3 Landkreisordnung – LKO – anwendbar ist, kann sich der Kläger für sein Klagebegehren auf diese öffentlich-rechtlichen Normen entgegen seiner Annahme im Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht stützen. Nach § 10 Abs. 2 LKO sind die Einwohner des Landkreises im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen. Personen, die nicht im Landkreis wohnen, aber in seinem Gebiet Grundstücke besitzen, haben gemäß § 10 Abs. 3 LKO die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner, soweit sich diese aus dem Grundbesitz ergeben. Der in A. wohnhafte Kläger, der nicht zu den Einwohnern des Rhein-Hunsrück-Kreises gehört, besitzt zwar ein Grundstück im Gebiet des Kreises. Er hat aber nach § 10 Abs. 3 LKO – wie ausgeführt – nur die gleichen Rechte wie die Einwohner, soweit sich diese aus dem Grundbesitz ergeben. Zu diesen sich aus dem Grundbesitz ergebenden Rechten zählt das Recht auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen für Grundbesitzer wie die Wasser- und Abwasserversorgung (vgl. Manns, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Dezember 2012, § 14 GemO Anm. 4), aber ersichtlich nicht der nicht an den Grundbesitz, sondern an die Person anknüpfende Anspruch auf Führung eines Girokontos bei einer Sparkasse.

b) Unabhängig von den unter 2a) genannten Gründen würde sich aus den öffentlich-rechtlichen Normen des § 2 Abs. 4 SpkG i.V.m. § 10 Abs. 2 und 3 LKO, falls sich der Kläger für sein Klagebegehren auf diese berufen könnte, auch allenfalls ein Anspruch auf Zugang zur beklagten Sparkasse als einer öffentlichen Einrichtung ergeben, d.h. ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei ihr. Der vorliegende Streit über die Wirksamkeit der Kündigung des bestehenden Girovertrags durch die Beklagte berührt nicht unmittelbar die dem öffentlichen Recht zugewiesene Frage des Zugangs zu der öffentlichen Einrichtung.

Nach der sogenannten Zweistufenlehre sind Meinungsverschiedenheiten über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung, auch wenn ihr Benutzungsverhältnis – wie hier – durch einen privatrechtlichen Vertrag ausgestaltet wird, regelmäßig als öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor den Verwaltungsgerichten auszutragen, während sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Wesentlichen auf die Modalitäten der Benutzung beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 7 B 184/88 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). Hiervon ausgehend wird in der Rechtsprechung für Rechtstreitigkeiten um die Eröffnung eines Girokontos bei einer Sparkasse, das kein Basiskonto im Sinne des Zahlungskontengesetzes ist, vielfach der Verwaltungsrechtsweg als gegeben erachtet (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 10 OB 132/21 –, juris, Rn. 1 f.; BayVGH, Beschluss vom 11. September 2017 – 4 CE 17.1622 –, juris, Rn. 5; VG Regensburg, Beschluss vom 16. August 2017 – RO 3 E 17.1335 –, juris, 24 f. m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht bei Streitigkeiten über die Beendigung bzw. Fortführung eines gekündigten Girokontovertrags bei einer Sparkasse (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. September 2017 – 4 CE 17.1622 –, juris, Rn. 5; VG Regensburg, Beschluss vom 16. August 2017 – RO 3 E 17.1335 –, juris, 24 f. m.w.N.). Das privatrechtliche Benutzungsverhältnis unterfällt nämlich auch hinsichtlich einer vertraglichen Beendigung grundsätzlich dem Zivilrecht. Die öffentlich-rechtlich zu beurteilende Frage des Zugangs wird nicht nachtäglich unmittelbar berührt, wenn sich die angeführten zivilrechtlichen Beendigungsgründe auf Umstände im Zusammenhang mit dem vertraglichen Nutzungsverhältnis beschränken. Insofern besteht nicht die Gefahr, dass der öffentlich-rechtliche Zulassungsanspruch durch eine zivilrechtliche Regelung unterlaufen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 6 L 34/15 –, juris, im Fall der Kündigung des privatrechtlichen Vertrags über die Benutzung einer Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung).

In Einklang mit der Zweistufenlehre und der genannten Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die beklagte Sparkasse den bestehenden Girovertrag ausweislich des Kündigungsschreibens lediglich deshalb gekündigt hat, weil der Kläger die Zustimmung zu ihrem geänderten aktuellen Bedingungswerk nicht erteilt hat, und zugleich die Fortsetzung des gekündigten Girokontovertrags zu den aktuell gültigen Bedingungswerken angeboten hat, die Beteiligten der Sache nach über die Modalitäten der Sparkassenbenutzung streiten, d.h. zu welchen Bedingungen der Girokontovertrag fortzuführen ist. Die von der Beklagten angeführten zivilrechtlichen Kündigungsgründe beschränken sich auf die fehlende Zustimmung zu dem geänderten Bedingungswerk der Sparkasse und damit auf Umstände im Zusammenhang mit dem vertraglichen Nutzungsverhältnis, so dass die öffentlich-rechtlich zu beurteilende Frage des Zugangs zu der öffentlichen Einrichtung nicht nachträglich unmittelbar durch die Kündigung des Benutzungsverhältnisses berührt wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verweisungsbeschluss, der im Hinblick auf den Grundsatz der Kosteneinheit nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG keine Kostenentscheidung enthält, ist über die Kosten des Rechtsmittels der Beschwerde nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden (vgl. Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Anh. § 41 Rn. 37 m.w.N.; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 17b GVG Rn. 4 m.w.N.).

Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, da nur eine Festgebühr anfällt (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Anh. § 41 Rn. 30 m.w.N).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

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