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Leasingvertrag – Schadenersatzanspruch nach fristloser Kündigung wegen Ratenrückstands

LG Köln entscheidet: Schadenersatz von 90.470,49 EUR für fristlose Kündigung von Leasingverträgen

Key Takeaway des Urteils: Das LG Köln hat entschieden, dass die Klägerin nach fristloser Kündigung der Leasingverträge wegen Ratenrückstands Schadenersatz in Höhe von 90.470,49 EUR nebst Zinsen erhält. Die Kündigung war aufgrund von Zahlungsverzug von mindestens zwei Raten rechtens, und die Schadensberechnung der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die weitergehenden Forderungen wurden abgewiesen und die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 88 O 49/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Fristlose Kündigung der Leasingverträge wegen Ratenrückstands ist rechtens.
  2. Klägerin erhält Schadenersatz in Höhe von 90.470,49 EUR plus Zinsen.
  3. Zahlungsverzug von mindestens zwei Raten als Kündigungsgrund bestätigt.
  4. Schadensberechnung durch Addition des Ratenrückstands mit ausstehenden Leasingraten bis Vertragsende korrekt.
  5. Nichtbeteiligung des Beklagten am Verwertungserlös ist leasingtypisch und rechtens.
  6. Vertragliche Restnutzungsdauer und Schlusszahlungen spielten eine Rolle in der Vertragsbewertung.
  7. Einwände des Beklagten gegen die Kündigungsfrist und Gewinnmaximierung der Klägerin wurden abgewiesen.
  8. Zinsforderungen basieren auf §§ 286, 288 BGB, jedoch Reduzierung der Zinshöhe gemäß § 288 Abs. 1 BGB.

Ein Leasingvertrag kann vom Leasinggeber fristlos gekündigt werden, wenn der Leasingnehmer mit mehreren Leasingraten in Verzug ist. In diesem Fall kann der Leasinggeber Schadenersatz vom Leasingnehmer verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach dem tatsächlichen Schaden, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstanden ist. Dabei kann der Leasinggeber den Schadenersatzanspruch auf verschiedene Weise berechnen, zum Beispiel anhand des Restwerts des Leasingobjekts oder der verbleibenden Leasingraten.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Leasinggeber nicht in jedem Fall einen Schadenersatzanspruch hat. So darf er den Leasingvertrag nicht fristlos kündigen und Schadenersatz verlangen, wenn der Leasingnehmer verstirbt. Auch muss der Leasinggeber beweisen, dass der Schaden durch den Zahlungsverzug des Leasingnehmers verursacht wurde.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, wo es um Schadenersatzansprüche nach fristloser Kündigung von Leasingverträgen geht, zögern Sie nicht und fordern noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Zentrum des rechtlichen Streits standen drei Leasingverträge über einen Lkw, einen Anhänger sowie einen Kastenwagen, die zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossen wurden. Diese Verträge wurden nach einer Grundlaufzeit von 54 Monaten aufgrund nicht erfolgter Kündigung automatisch um jeweils 30 Monate verlängert. Als der Beklagte in Zahlungsverzug geriet, kündigte die Klägerin die Verträge fristlos und forderte Schadenersatz für die ausstehenden Leasingraten sowie eine Schlusszahlung.

Die Rolle des Zahlungsverzugs bei der fristlosen Kündigung

Der rechtliche Knackpunkt dieses Falls lag in der fristlosen Kündigung der Leasingverträge aufgrund des Zahlungsverzugs des Beklagten. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Einklang mit den allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen stehen, ermöglichte ein Zahlungsverzug von mindestens zwei Raten eine solche Kündigung. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Kündigung mit drei Raten im Rückstand, was die Klägerin dazu berechtigte, die Verträge außerordentlich zu kündigen.

Schadensersatzansprüche und ihre Berechnung

Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend, die sich aus dem Ratenrückstand sowie den fiktiven Restleasingraten bis zum eigentlichen Vertragsende zusammensetzten. Interessant ist hierbei, dass die Klägerin auch für die Zeit nach der Vertragsbeendigung Leasingraten als Teil des Schadens geltend machte, eine Vorgehensweise, die gerichtlich nicht beanstandet wurde. Besonders hervorzuheben ist, dass der Beklagte nach Vertragsbeendigung nicht am Verwertungserlös der Leasinggegenstände beteiligt wurde, was laut Gericht leasingtypisch und daher zulässig ist.

Vertragsverlängerung und ihre Implikationen

Ein weiterer Diskussionspunkt war die automatische Vertragsverlängerung nach Ablauf der Grundlaufzeit, sofern nicht fristgerecht gekündigt wurde. Der Beklagte kritisierte insbesondere die lange Vertragslaufzeit und die daraus resultierende finanzielle Belastung, die durch die Verlängerung noch verstärkt wurde. Das Gericht sah jedoch in der Vertragskonstellation, einschließlich der Verlängerungsoption, keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten. Vielmehr wurde betont, dass es in der Verantwortung des Kaufmanns liegt, seine Vertragsverhältnisse entsprechend zu überwachen und bei Bedarf zu handeln.

Die Entscheidung des LG Köln

Das Landgericht Köln sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 90.470,49 EUR zu und wies die weitergehende Klage ab. Die Entscheidung basierte maßgeblich auf der Feststellung, dass die fristlose Kündigung aufgrund des Zahlungsverzugs gerechtfertigt war und die Klägerin Anspruch auf Ersatz der entgangenen Leasingraten hatte. Interessanterweise wurde die Zinsforderung der Klägerin angepasst, da für Schadensersatzforderungen lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nicht die geforderten 8 Prozentpunkte zulässig sind.

Fazit

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Kenntnis und Einhaltung vertraglicher Bestimmungen im Leasinggeschäft. Es zeigt auf, dass Leasinggeber bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers weitreichende Rechte haben, insbesondere im Hinblick auf die Kündigung von Verträgen und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird ein Schadenersatzanspruch nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrags begründet?

Bei einer fristlosen Kündigung eines Leasingvertrags entsteht dem Leasinggeber in der Regel ein Schaden, da er auf den vereinbarten Leasingraten und möglicherweise weiteren Kosten sitzen bleibt. Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers nach einer fristlosen Kündigung ist darauf gerichtet, diesen Schaden zu kompensieren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Leasingvertrags, die nicht die ersparten Aufwendungen des Leasinggebers berücksichtigt, unwirksam ist. Der Schadenersatzanspruch muss daher konkret berechnet werden und darf nur diejenigen Schäden umfassen, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags vermieden worden wären. Dazu gehören in der Regel die entgangenen Leasingraten zuzüglich der Refinanzierungskosten des Leasinggebers, also die Zinsen, die er für einen erforderlichen Kredit in Höhe der entgangenen Raten zahlen muss. Diese Zinsen werden pauschal mit 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank angesetzt.

Der Leasinggeber muss sich jedoch Vorteile anrechnen lassen, die ihm durch die fristlose Kündigung entstehen. Dazu gehören ersparte Verwaltungskosten, der Vorteil einer früheren Rückgabe und entsprechend früheren und günstigeren Verwertung des Leasinggegenstandes sowie die Zinsen, die der Leasinggeber einspart, weil er das Fahrzeug verkaufen kann und deshalb weniger Kredit in Anspruch nehmen muss.

Ein Sonderkündigungsrecht, also eine außerordentliche Kündigung, ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich und führt in der Regel zu hohen Kosten für den Leasingnehmer, da der Leasinggeber den ihm entstehenden Schaden in Rechnung stellen wird.

Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung behält der Leasinggeber einen Schadenersatzanspruch, der sich nach § 280 Abs. 1 BGB richtet, soweit der Leasingnehmer die Kündigung zu vertreten hat.

Zusammenfassend ist der Schadenersatzanspruch nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrags darauf ausgerichtet, den Leasinggeber so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden, abzüglich der Vorteile, die dem Leasinggeber durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehen.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine fristlose Kündigung eines Leasingvertrags zulässig?

Eine fristlose Kündigung eines Leasingvertrags ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und erfordert einen wichtigen Grund. Hier sind einige der wichtigsten Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können:

  • Zahlungsverzug des Leasingnehmers: Wenn der Leasingnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug gerät, kann der Leasinggeber den Vertrag fristlos kündigen.
  • Tod des Leasingnehmers: Im Falle des Todes des Leasingnehmers können die Erben den Leasingvertrag außerordentlich kündigen. Die Erben treten in die Pflichten des Leasingvertrags ein und können diesen nur durch eine außerordentliche Kündigung beenden.
  • Erhebliche Beschädigung des Leasingobjekts: Bei erheblicher Beschädigung des Leasingobjekts kann der Leasingnehmer das Recht zur fristlosen Kündigung ausüben.
  • Diebstahl des Leasingobjekts: Wenn das Leasingobjekt gestohlen wird, kann dies ebenfalls einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Wenn die Geschäftsgrundlage wegfällt, beispielsweise durch Nichtlieferung des Leasingobjekts, kann dies ebenfalls einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kündigung zeitnah nach dem Eintritt des wichtigen Grundes erfolgen muss. Zudem sind an die Bezifferung des rückständigen Betrages hohe Anforderungen zu stellen.

Für Verbraucher gelten abweichende Voraussetzungen. So kann eine fristlose Kündigung erfolgen, wenn mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten nicht bezahlt wurden.

Bitte beachten Sie, dass die Kündigung eines Leasingvertrags in der Regel mit Kosten verbunden ist, da der Leasinggeber einen Schaden erleidet, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Daher sollte eine fristlose Kündigung nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden.


Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 88 O 49/14 – Urteil vom 04.12.2014

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.470,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten die Endabrechnung von 3 Leasingverträgen über einen Lkw, einen Anhänger sowie einen Kastenwagen nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages wegen Ratenrückstandes geltend.

Zwischen den Parteien bestanden unstreitig Leasingverträge, wobei der Beklagte in 2 Leasingverträge nachträglich eingetreten ist. Die Verträge sind gleichlautend als Formularverträge konzipiert. In allen Fällen beträgt die Grundlaufzeit 54 Monate und verlängert sich, wenn nicht 6 Monate zuvor gekündigt wurde, um jeweils 30 Monate. Für den Lkw ist eine Restnutzungsdauer von 60 Monaten angegeben bei einer Schlusszahlung von 35.887,50 EUR nach 54 Monaten, für den Anhänger ist eine Restnutzungsdauer von 108 Monaten angegeben und eine Schlusszahlung von 17.556,63 EUR nach 54 Monaten und für den Kastenwagen ist ebenfalls eine Restnutzungsdauer von 108 Monaten bei einer Schlusszahlung von 37.886,96 EUR nach 54 Monaten angegeben.

Alle Verträge wurden nach 54 Monaten fortgeführt. Die Verlängerungsdauer von 30 Monaten lief bei dem Lkw-Vertrag bis Mai 2014 und bei den weiteren Verträgen bis August 2014.

Die Klägerin kündigte alle 3 Verträge wegen Ratenrückstands mit Schreiben vom 2.10.2013.

Sie berechnet die Klageforderung durch jeweils Addition des Ratenrückstands mit den noch ausstehenden Leasingraten bis Vertragsende. Hieraus resultiert die Klageforderung. Eine Schlusszahlung fiel nach 84 Monaten nicht mehr an.

Die Klägerin ist der Auffassung, alle Verträge seien wirksam. Sie behauptet, der Beklagte habe sich Anfang Oktober 2013 bei allen Verträgen mit 3 Raten im Rückstand befunden. Wegen sämtlicher klagegegenständlicher Beträge sei keine Zahlung erfolgt. Zur vorgenommenen Verrechnung der von dem Beklagten dargelegten Zahlungen hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 7.11.2014 und – nach Fristverlängerung – vom 28.11.2014 vorgetragen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

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Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 90.470,49 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, es handele sich um Vollamortisationsverträge, wobei bereits während der Grundlaufzeit die Vollamortisation einschließlich der Schlusszahlung anzunehmen sei. Bedenklich sei, dass zu der Schlusszahlung nach Ablauf der Grundlaufzeit die Klägerin auch noch 10 % des Verwertungserlöses für sich vereinnahme. Noch problematischer sei die Beurteilung bei Fortführung des Vertrages, da den Anschaffungskosten im Falle des Lkw von 145.000 EUR ein Ratenerlös von 223.000 EUR gegenüberstehe und die Klägern zudem noch den Lkw verwerten könne. Eine Kündigung 6 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit sei für den Leasingnehmer unzumutbar, da ihm sowohl eine anderweitige Finanzierung als auch eine Ersatzbeschaffung kaum möglich sei. Das Vertragswerk der Klägerin sei auch deshalb zu beanstanden, weil die Schlusszahlung unter die negative Bedingung gestellt sei, dass der Vertrag nicht bereits vollamortisiert sei. Die Klägerin weise auf den Zeitpunkt der Vollamortisation nicht hin, so dass der Vertragspartner nicht über die Möglichkeit einer Kündigung nachdenke. Im Beispielsfall des Lkw sei eine Verlängerung von 30 Monaten bedenklich, da die bei Vertragsbeginn angenommene Restnutzungsdauer von 60 Monaten deutlich überschritten werde. Die von der Klägerin angestrebte Gewinnmaximierung sei treuwidrig. Durch die Verlängerung von 30 Monaten werde der Gewinn verdoppelt. Mit zunehmendem Alter trete ein Missverhältnis zwischen Wert des Fahrzeugs und Leasingrate ein.

Zu beanstanden sei, dass der Beklagte bei der Abrechnung nicht am Erlös der Fahrzeugverwertung beteiligt werde. Zwar sei dies vertraglich nur für die Schlusszahlung vorgesehen, es sei aber nicht einsichtig, dass auch im Übrigen keine Erlösbeteiligung stattfinden solle. Bei einem Gespräch im September 2013 wegen wirtschaftlicher Bedrängnis der Beklagten habe die Klägerin angeboten, die Laufzeiten auf 60 Monaten zu verlängern, wobei für die 3 Leasinggegenstände in diesem Zeitraum ein Betrag von ca. 726.000 EUR angefallen wäre. Dies belege das alleinige Gewinninteresse und die sittenwidrige Vorgehensweise der Klägerin. Im Ergebnis habe die Klägerin hierdurch versucht, ihre Bilanzen auf Kosten des Beklagten zu verbessern.

Der Beklagte behauptet, im Zeitraum vor der Kündigung größere Teilzahlungen erbracht zu haben, die die Klägerin bislang nicht verrechnet habe, so dass auch die Klageforderung unschlüssig sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Umfang der Hauptforderung begründet und wegen der Zinsforderung überwiegend begründet.

1.

Der Klägerin steht Schadensersatz gemäß § 280 BGB nach Kündigung der Leasingverträge zu.

Zunächst war die außerordentliche Kündigung der Verträge wirksam. Nach Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Übrigen mit den allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) im Einklang steht, ist eine Kündigung bei Zahlungsverzug von mindestens 2 Raten möglich. Der von der Klägerin dargelegte Rückstand mit 3 Raten berechtigte daher zur fristlosen Kündigung.

2.

Die Schadensberechnung durch die Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann zunächst den Ratenrückstand beanspruchen sowie die fiktiven Restraten bis Laufzeitende. Soweit der Beklagte beanstandet, er werde nach Vertragsbeendigung nicht am Verwertungserlös beteiligt, ist dies leasingtypisch, da der Leasinggeber Eigentümer des Leasinggegenstandes bleibt. Auch wenn nach den vertraglichen Bestimmungen bei dem Anhänger und dem Kastenwagen noch Restnutzdauern bestanden, erfordert dies beim Leasingvertrag nicht die Beteiligung des Leasingnehmers am Verwertungserlös. Dies gilt auch, wenn sich die Leasingraten insgesamt den Anschaffungspreis übersteigen. Anders ist es – wie im vorliegenden Fall bei einer Vertragsbeendigung nach 54 Monaten -, wenn eine Schlusszahlung des Leasingnehmers vereinbart ist. Hier ist ein eventueller Verwertungserlös auf die Schlusszahlung anzurechnen, was in dem Vertrag der Klägerin auch vorgesehen ist. Diese Klausel ist aber nicht einschlägig, da gerade wegen der Vertragsverlängerung keine Schlusszahlung mehr anfiel.

3.

Bedenken bestehen auch nicht insoweit, als bezogen auf den LKW, für den vertraglich eine Restnutzungsdauer von 60 Monaten angesetzt war, faktisch 84 Monate Leasingzeit anfielen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, sich vor Ablauf der Restnutzungsdauer, nämlich nach 54 Monaten, von dem Vertrag zu lösen. Es ist seine unternehmerische Entscheidung, wenn er stattdessen – eventuell auch zur Vermeidung der Schlusszahlung – den Leasingvertrag fortsetzt. Die vertraglich angegebene Restnutzdauer bei einem Lkw bedeutet nicht, dass nach deren Ablauf die Nutzung des Lkw wertlos wäre.

4.

Der Einwand der Beklagten, die Kündigungsfrist zur Vermeidung der Vertragsverlängerung – 6 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit – sei zu beanstanden, ist unberechtigt. Kündigungsfristen sind vielmehr üblich. Gerade von einem Kaufmann darf erwartet werden, dass er seine Leasingverträge überblickt und erforderlichenfalls die Kündigung ausspricht. Warum es einem Kaufmann nicht möglich sein soll, sich 6 Monate vor Vertragsende mit einer Ersatzbeschaffung und deren Finanzierung auseinanderzusetzen, ist nicht deutlich geworden.

5.

Der Einwand des Beklagten, die Klägerin sei vornehmlich an Gewinnmaximierung interessiert, ist für sich genommen unerheblich, da Gewinnerzielung typischer Zweck kaufmännischer Betätigung ist.

Soweit sich der Beklagte als Opfer eines sittenwidrigen Vorgehens sieht, hat er das in den Zusammenhang mit dem Angebot der Verlängerung um 60 Monate gestellt. Dieses Angebot hat der Beklagte aber nicht angenommen hat und daher steht dieses Angebot auch nicht zur Beurteilung. Dass der Beklagte zu Vertragsbeginn bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts in den Vertrag in einer wirtschaftlichen Notsituation war, hat er weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

6.

Der Einwand des Beklagten, er habe eine größere Zahlung geleistet, deren Verrechnung unklar sei, ändert nichts. Abgesehen davon, dass der Beklagte versäumt hat, die Rückstände zum damaligen Zeitpunkt aus seiner Sicht darzulegen und sodann den Zahlungsbetrag zu beziffern, ist es Darlegungs- und Beweispflicht des Schuldners, die Zahlung zu belegen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Dementgegen hat die Klägerin zur Verrechnung der Zahlung vorgetragen. Auch hierzu ist eine substanziierte Erwiderung nicht erfolgt.

Die Auffassung des Beklagten, er könne von der Klägerin verlangen, die gesamte Buchhaltung für die Leasingverträge offenzulegen, wird nicht geteilt. Die Klägerin hat ihre klagegegenständlichen Ansprüche beziffert. Sodann hat sie dargelegt, worauf Zahlungen des Beklagten verrechnet worden sind. Eine weitergehende Verpflichtung zur Darlegung trifft die Klägerin nicht. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, mögliche Zahlungen auf die Klageforderungen darzulegen und zu beweisen oder konkret zu bestreiten, dass die Forderungen bestehen.

7.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Das Zinsdatum 8.5.2014 kann hinsichtlich an sich später fälliger Raten unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits rückständigen Raten als ein mittlerer Zinszeitpunkt angesehen werden.

Die Zinshöhe ist zu reduzieren. Die geltend gemachten 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz können gemäß § 288 Abs. 2 BGB nur für Entgeltforderungen beansprucht werden. Die Klägerin macht allerdings ausdrücklich Schadensersatz geltend, so dass gemäß § 288 Abs. 1 BGB nur 5 Prozentpunkten über dem Basiszins anfallen.

8.

Der Schriftsatz vom 1.12.2014 bleibt gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt. Er gibt auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO, da der Vortrag innerhalb der im schriftlichen Verfahren gesetzten Fristen hätte vorgebracht werden können und müssen.

9.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Streitwert: 90.470,49 EUR

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