Skip to content

Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main

Stand: 08.06.2006

Unterhaltsgrundsätze 01.07.2003 – 30.06.2005

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Frankfurt handelt!


Beschlüsse des großen Senats des OLG Frankfurt am Main vom 08.06.2006:

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sehen sich unter anderem durch die aktuellen Unterhaltsentscheidungen des Bundesgerichtshofs veranlasst, die Frankfurter Unterhaltsgrundsätze zu be­denken. Eine formale Änderung der Unterhaltsgrund­sätze soll jedoch erst im kommenden Jahr nach der anstehenden Reform des Unterhaltsrecht vorgenommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die Frankfurter Unterhaltsgrundsätze mit der Maßgabe der nachfolgenden Beschlüsse Anwendung finden.

Beschlüsse des großen Senats:

1.  Festlegung der Selbstbehalte:

Der eheangemessene Selbstbehalt gegenüber getrennt le­benden und geschiedenen Unterhaltsberechtigten (Ziffer 21.4 der Unterhaltsgrundsätze) sowie der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch nach § 1615l BGB (Ziffer 21.3.1 Abs. 2) ist in der Regel mit 1000 Euro zu bemessen (BGH v. 15.3.2006 – XII ZR 30/04, BGHReport 2006, 781 m. Anm. Luthin = FamRZ 2006, 683ff.; v. 15.12.2004 – XII ZR 26/03, BGHReport 2005, 431 = MDR 2005, 576 = FamRZ 2005, 357), davon 430 Euro für den Wohnbedarf (330 Euro kalt, 100 Euro Nebenkosten und Heizung).

Der Selbstbehalt von (nachrangigen) Großeltern gegenüber Enkeln (bisher Ziffer 21.3.1 der Unterhaltsgrungsätze) betrgt mindestens 1400 E (entsprechend Ziffer 21.3.2 der Unterhaltsgrundsätze, vgl. BGH v. 8.6. 2005 – XII ZR 75/04, BGHReport 2006, 100 = MDR 2006, 452 = FamRZ 2006, 26 [28]). Ist bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln der Unterhaltspflichtige verheiratet (bisher Ziffer 22.2), werden für den mit ihm zusam­menlebenden Ehegatten mindestens 1050 E angesetzt (entsprechend Ziffer 22.3). Im übrigen bleiben Ziffern 22.2 und 22.3 unverändert.

Die Einsatzbeträge im Mangelfall (Ziffer 23.2) bleiben unberührt, insbesondere auch Ziffer 23.2.2 mit 890 Euro.

2. Unterhaltsbedarf beim Ehegattenunterhalt:

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.3.2006 (BGH v. 15.3.2006 – XII ZR 30/04, BGHReport 2006, 781 m. Anm. Luthin = FamRZ 2006, 683 [686]) sind auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber nach Ende der Ehe geborenen Kindern bei der Bedarfsberechnung vorweg zu berücksichtigen (zu Ziffern 15.1 und 15.2 der Unterhaltsgrundsätze).

3. Berechnung des Wohnvorteils

(Änderung der Ziffer 5 Abs. 2 Satz 3 der Unterhaltsgrundsätze): Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

Ergänzend wird auch auf BGH v. 11.5.2005 – XII ZR 21 1/02, MDR 2006, 210 = BGHReport 2005, 1534 m. Anm. Borth = FamRZ 2005, 1817ff. verwiesen.

4.  Volljährigenunterhalt – u.a. Kindergeldverrechnung:

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofs (BGH v. 26.10.2005 – XII ZR 34/03, MDR 2006, 518 = BGHReport 2006, 93 m. Anm. Bißmaier = FamRZ 2006, 99ff.) wird bei der Berechnung des Unterhalts volljähriger Kinder das Kindergeld bedarfsdeckend in voller Höhe abgezogen (zu Ziffern 13.2 und 14 der Unter­haltsgrundsätze).

5. Altersvorsorgeunterhalt:

Der Altersvorsorgeunterhalt ist nicht auf den Höchstbetrag nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze beschränkt und soll gegebenenfalls aus nicht prägendem Einkommen gedeckt werden, so dass dann die zweite Berechnungsstufe entfallen kann, vgl. BGH v. 25.11.1998 – XII ZR 33/97, MDR 1999, 161 = FamRZ 1999, 372 (zu Ziffer 15.4).

6. Eine Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Zahlung von Kindesunterhalt bestet grundsätzlich (vgl. BGH v. 11.5.2005 – XII ZR 211/02, MDR 2006, 210 = BGHReport 2005, 1534 m. Anm. Borth = FamRZ 2005, 1817 [1822]).

7. Zu den pauschalen berufsbedingten Aufwendungen (Erläuterung zu Ziffer 10.2.1 Satz 1):

Ist die Schwelle des Vorliegens von Anhaltspunkten für Werbungskosten überschritten – wofür nur geringfügige, außer Verhältnis zur Höhe der Pauschale stehende Wer­bungskosten nicht ausreichen -, kann die Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (maximal 150 Euro) für berufsbedingte Aufwendungen in Anspruch genommen werden, ohne dass Einzelnachweise zur Höhe erbracht werden müssen, selbst wenn der Gegner die Höhe substantiiert bestreitet.


Unterhaltsgrundsätze – Stand: 01.07.2005 – Präambel

Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie orientieren sich an der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur und lehnen sich, soweit inhaltlich übereinstimmend, an den Wortlaut der Süddeutschen Leitlinien an. Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.


Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen

1.1 regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr.

1.2 unregelmäßige Einkommen

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

1.3 Überstunden

Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang

anfallen (BGH FamRZ 1980,984 = NJW 1980,2251) oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im

übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger

Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden.

Dies gilt entsprechend auch für Nebentätigkeiten.

Zur Obliegenheit einer Nebentätigkeit zur Deckung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder vgl. BVerfG FamRZ 2003, 661

1.4 Spesen und Auslösungen

Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Als Anhaltspunkt kann eine anzurechnende häusliche Ersparnis (also nicht für reine Übernachtungskosten oder Fahrtkosten bis zu der in Ziff. 10.2.2 definierten Höhe) von einem Drittel in Betracht kommen.

1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 I,III EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit der Vorlage der ESt-Bescheide und der entsprechenden Bilanzen mit G+V-Rechnung oder den Einnahme/Überschuß-Rechnungen wird der besonderen Darlegungslast (BGH FamRZ 93, 789, 792) idR genügt. Auf substantiierten Einwand sind ggf. weitere Erläuterungen vorzunehmen oder Belege vorzulegen.

Zu Ansparabschreibungen und zur Beachtung von Besonderheiten der Einkommensentwicklung siehe BGH FamRZ 2004, 1177-1179.

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen

ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen. Für Wohngebäude ist keine AfA anzusetzen; im Einzelfall kommt stattdessen die Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen in Betracht.

1.7 Steuererstattungen

sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.

Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht.

1.8 sonstige Einnahmen sind z.B. Trinkgelder

2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld

2.2 Leistungen nach dem SGBII

Beim Verpflichteten sind Leistungen nach §§ 19 – 32 SGB II Einkommen.

Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II), die über die Wohnbedarfssätze in den

Selbstbehalten hinausgehen, erhöhen nicht die Leistungsfähigkeit.

Beim Berechtigten sind Leistungen nach § 24 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen sowie grundsätzlich Leistungen nach §16 Abs. 3 und § 29 SGB II, soweit diese Zahlungen nicht durch einen tatsächlich vorhandenen Mehraufwand verbraucht werden. Die übrigen Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich kein Einkommen, es sei denn, der Anspruch kann nach § 33 Abs. 2 SGB II nicht übergeleitet werden oder die Nichtberücksichtigung der Leistung ist treuwidrig (BGH FamRZ 1999, 843, 847; FamRZ 2001,619, 620). Letzteres kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Überleitung nicht erfolgt ist.

2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

2.4 BAföG-Leistungen,

auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36,37 BAföG.

2.5 Erziehungsgeld

nur in den Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG.

2.6 Unfall- und Versorgungsrenten (z.B. nach dem BVersG) nach Maßgabe des § 1610a BGB.

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.

Leistungen aus der Pflegeversicherung an den Pflegling, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen, jeweils nach Maßgabe des § 1610a BGB.

2.8 Pflegegeld

Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs.6 SGB XI.

2.9 Grundsicherungsleistungen

Die Leistungen gemäß §§ 41 – 43 SGB XII sind beim Berechtigten im Rahmen von

Verwandtenunterhaltsansprüchen in der Regel als Einkommen zu berücksichtigen.

Im Rahmen von Ehegattenunterhaltsansprüchen sind sie im Regelfall nicht als Einkommen zu

bewerten.

2.10 Sonstige Leistungen nach dem SGB XII und

2.11 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Diese Leistungen sind nicht als Einkommen zu bewerten. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843,847; 2001, 619, 620).

2.12 Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen

beeinflussen das Einkommen nicht, d.h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.

3. Kindergeld

wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14)

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandshaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise belastet wird, übersteigt.

Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver

Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt (vgl. für den Trennungsunterhalt: BGH FamRZ 1998, 899 ff., FamRZ 2000, 351 ff., für den nachehelichen Unterhalt: BGH FamRZ 2000, 950 ff., beim Elternunterhalt: BGH FamRZ 2003, 1179 ff.).

Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist der Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.

6. Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen (BGH FamRZ 1987, 1011= NJW RR 1987, 1282; BGH FamRZ 1989,487 = NJW RR 1989, 1083; BGH FamRZ 1995, 344); bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag 380 €.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt werden.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

(z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch die zusätzliche Altersversorgung im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG zählen.

Ziffer 1.7 gilt entsprechend.

Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in zumutbarem Rahmen in Anspruch zu nehmen.

10.2 berufsbedingte Aufwendungen,

die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen.

10.2.1 pauschale/konkrete Aufwendungen

Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (maximal 150,- €) abgesetzt werden. Diese Pauschale wird vom Nettoeinkommen vor Abzug von Schulden und besonderen Belastungen abgezogen. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

10.2.2. Fahrtkosten

Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines PKW als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 5 Abs.2 Nr.2 JVEG (zur Zeit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt.

Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.

Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des PKW ab.

Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung veranlasst. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer PKW-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden.

Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501,1502).

10.2.3 Ausbildungsaufwand

Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % der Ausbildungsvergütung abgesetzt werden. Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen (vgl. Ziff. 10.2.1)

10.3 Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.

Geht ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, so kann ihm wegen der Mehrbelastung zusätzlich noch ein Betrag bis zu 220 € anrechnungsfrei belassen werden (§ 287 ZPO).

10.4 Schulden

Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen.

Zur Obliegenheit ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten vgl. BGH FamRZ 2005,608 ff.

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen. Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den

Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der

Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.

Bei der Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist auch ein fiktiver Schuldendienst

berücksichtigungsfähig.

10.5 Unterhaltsleistungen (bleibt unbesetzt)

10.6 Vermögensbildung

Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend gemacht werden.

11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Dieser Aufwand gehört jedoch zum Grundbedarf und ist vom Barunterhaltspflichtigen allein zu tragen.

Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beiträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen.

11.2 Eingruppierung

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen vorzunehmen. Eine Aufstufung um zwei Einkommensgruppen kommt in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Liegt insoweit das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich der Einkommensgruppe 1, ist für die Aufstufung eine besondere Prüfung notwendig.

12. Minderjährige Kinder

12.1 Betreuungs-/Barunterhalt

Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§1606 Abs.3 S.2 BGB).

12.2 Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet

12.3. Beiderseitige Barunterhaltspflicht/ Haftungsanteil

Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs.3 Satz 2 BGB – etwa bei dreifach höherem verfügbarem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen -vgl.BGH, FamRZ 1984,39 = NJW1984,303), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs.2 Satz 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der „Hausmann“-Rechtsprechung eine Haftung in Betracht kommen.

Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3S.1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

12.4 Zusatzbedarf

Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 S.1 BGB (vgl. Nr.13.3).

13. volljährige Kinder

13.1 Bedarf

Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/ eines Elternteils

leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Hierbei findet z.B. bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eine Höherstufung nur um eine Einkommensgruppe statt (OLG Hamm FamRZ 1993, 353, 355, bestätigt durch BGH FamRZ 1994, 696, 697). Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Dies gilt auch für ein Kind i.S. des §1603 Abs.2 S.2 BGB.

Erzielt das volljährige Kind eigenes Einkommen, beträgt der Unterhalts bedarf (ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 530 €.

13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640€ (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 €), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

13.2 Einkommen des Kindes

Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.

13.3 beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

Für den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Unterhalt vorrangig Berechtigter abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH, FamRZ 1986,151 = NJW-RR 1986,426; FamRZ 1986,153 = NJW-RR 1986,293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.

Diese Berechnung findet für den Bedarf des volljährigen Schülers i.S. des § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung: zur Bildung der Haftungsquote ist vorab der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Barbedarf weiterer jetzt gleichrangiger Kinder abzusetzen, wenn der verbleibende Betrag zur Bedarfsdeckung aller Kinder ausreicht. Ist dies nicht der Fall (Mangelfall) wird der Selbstbehalt auf den notwendigen Selbstbehalt herabgesetzt. Außerdem ist statt eines Vorwegabzugs des Bedarfs der anderen Kinder der Bedarf des volljährigen Kindes aus dem nach Abzug des eigenen Selbstbehalts der Eltern verbleibenden Betrag anteilig zu befriedigen Zur Berechnungsweise im Übrigen vgl. BGH FamRZ 2002, 815,818.

14. Verrechnung des Kindergeldes

Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.

Zur Verrechnung bei Minderjährigen nach § 1612 b Abs.5 BGB siehe Verrechnungstabelle Anhang 2.

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen

Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden

Eheprägend sind die zum Zeitpunkt der Scheidung verfügbaren Mittel.

Einkünfte eines Ehegatten, die aus einer erst nach der Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit erzielt werden, sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, wenn diese

Berufstätigkeit anstelle einer zuvor geleisteten Haushaltsführung aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 13.6.2001, FamRZ 2001, 986 = NJW2001, 2254).

Nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen, sind für die Bedarfsbemessung zu

berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung von Erwerbsobliegenheiten beruhen

(BGH FamRZ2003, 590, 591).

Einkünfte, die aus einer überobligationsmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt werden, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht (BGH FamRZ2003, 518).

15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus

Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt 1/2 des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den Tabellen-Kindesunterhalt. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3

(BGH FamRZ 2001, 350).

Auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen der Ehegatten wird vorab um einen Bonus von 1/7 bereinigt. Dieser wird jeweils nach Abzug der mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) sowie grundsätzlich der ehelichen Lasten und des von dem Erwerbstätigen zu leistenden Kindesunterhalts berechnet.

Sind mit der Erzielung von Nichterwerbseinkommen (insbes. Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte pp) besondere Aufwendungen verbunden, werden diese von der jeweiligen Einkunftsart abgezogen.

15.3 konkrete Bedarfsbemessung

Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 2.200 € als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Ein darüber hinausgehender Bedarf muss konkret dargelegt werden. Eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten – Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus – ist hierauf anzurechnen.

15.4 Vorsorgebedarf/ Zusatz- und Sonderbedarf

Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

Bei der Bemessung des Altersvorsorgebedarfs kann nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann i.d.R. nur dann verlangt werden, wenn der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) gedeckt ist.

Der Beitrag für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu berücksichtigen

15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn ausnahmsweise noch die Anrechnungsmethode Anwendung findet. Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.

16. Bedürftigkeit

Eigene (erzielte oderzurechenbare) Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 bei Kindesbetreuung

Bei Kindesbetreuung besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden

Ehegatten, bevor das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

17.2 bei Trennungsunterhalt

In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Weitere Unterhaltsansprüche

18 Ansprüche aus § 1615 l

Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen. Der Mindestbedarf entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt (890,- €).

19 Bedarf beim Elternunterhalt

Der Bedarf bemisst sich nach der eigenen Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils, wobei nachteilige Veränderungen der Lebensverhältnisse wie sie regelmäßig mit dem Eintritt in den Ruhestand einhergehen, zu berücksichtigen sind. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Untergrenze des Bedarfs so zu bemessen, dass das Existenzminimum sichergestellt wird. (vgl. BGH, Urteil vom19.2.2003, FamRZ2003, 860 ff). Bei einem Heimaufenthalt wird der Bedarf durch die dadurch anfallenden Kosten einschl. der für die privaten Bedürfnisse gewährten Leistungen nach dem SGB XII bestimmt (vgl. Urteil des BGH vom 7.7.2004, FamRZ2004, 1370 ff).

20. Lebenspartnerschaft bleibt einstweilen offen

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt

21.1 Grundsatz

Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen(§ 1603 Abs.2 BGB), dem angemessenen

(§1603 Abs.1 BGB). und dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs.1, 1578 Abs.1, 1581 BGB) Selbstbehalt.

21.2 Notwendiger Selbstbehalt

Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Er beträgt 890 €.

Davon entfallen 510 € auf den allgemeinen Lebensbedarf und 380 € auf den Wohnbedarf (290 € Kaltmiete, 90 € Nebenkosten und Heizung).

Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen Kindern besondere Kosten, die er nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte, kommt eine maßvolle Erhöhung in Betracht (BGH FamRZ 2005, 706 ff.).

21.3 angemessener Selbstbehalt

Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt. 21.3.1

Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern und Enkeln 1.100€. Davon entfallen 620 € auf den allgemeinen Lebensbedarf und 480 € auf den Wohnbedarf (370 € Kaltmiete, 110 € Nebenkosten und Heizung).

Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch nach § 1615l BGB) bemisst sich entsprechend § 1581 BGB, vgl. dazu Ziffer 21.4. der Unterhaltsgrundsätze. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 442 ff.).

21.3.2 Elternunterhalt

Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1.400 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. In diesem Mindestbetrag sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480 € (370 € kalt, 110 € Nebenkosten und Heizung) enthalten.

21.4 eheangemessener Selbstbehalt

Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 15), darf aber gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten.

Im Geschiedenenunterhalt und der dabei nach § 1581 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung ist sicherzustellen, daß dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein angemessener Betrag zur Sicherung seiner Existenz verbleibt. Dabei dient ein Betrag in Höhe des großen Selbstbehalts (1.100 € monatlich) als Anhaltspunkt.

21.5 Anpassung des Selbstbehalts

21.5.1 Beim Kindesunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl.Nr.22).

21.5.2 Die Wohnanteile in den Selbstbehalten können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

21.5.3 Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner in Haushaltsgemeinschaft, so ist das allein kein Grund für eine Reduzierung des Selbstbehalts.

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1 minderjährige und privilegierte volljährige Kinder

Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 650 € angesetzt.

22.2 volljährige Kinder, Enkel, Ansprüche aus § 1615 l

Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkel oder nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 800 € angesetzt.

22.3 Elternunterhalt

Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.050 € angesetzt. Im Familienbedarf von 2.450 € (1.400 + 1.050 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 800 € (640 € kalt + 160 € Nebenkosten und Heizung) enthalten.

23. Mangelfall

23.1 Grundsatz

Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Tabellenbetrag, für den getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten seinem Restbedarf (Nr.15, 16).

Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten kann unterbleiben, soweit sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (zur Berechnungsweise vgl. BGH FamRZ 2003, 363 ff.).

23.2 Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich

23.2.1 bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle,

23.2.2 bei getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten auf 890 €,

23.2.3 bei mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf 650 € (vgl. Nr. 22.1)

Anrechenbares Einkommen (ohne Erwerbstätigenbonus) ist vom Einsatzbetrag abzuziehen (vgl. auch hierzu BGH FamRZ 2003, 363 ff.).

23.3 Berechnung

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge zu verteilen. Das im Rahmen dieser Berechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

23.4 Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

Sonstiges

24. Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle € zu runden.

25. Ost-West-Fälle

Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf das Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltsätzen.


Anhang

1. Düsseldorfer Tabelle

Anrechenbares

0-5

6-11

12-17

ab 18

Vomhundertsatz

Einkommen des

         

Unterhaltspflichtigen

         

In €

           

1.

bis 1300

204

247

291

335

100

2.

1300-1500

219

265

312

359

107

3.

1500-1700

233

282

332

382

114

4.

1700-1900

247

299

353

406

121

5.

1900-2100

262

317

373

429

128

6.

2100-2300

276

334

393

453

135

7.

2300 – 2500

290

351

414

476

142

8.

2500 – 2800

306

371

437

503

150

9.

2800 – 3200

327

396

466

536

160

10.

3200 – 3600

347

420

495

570

170

11.

3600 – 4000

368

445

524

603

180

12.

4000 – 4400

388

470

553

637

190

13.

4400 – 4800

408

494

582

670

200

über

4800 nach den

Umständen

des

Falles

   

2. Kindergeldverrechnungstabelle in Euro – Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 € :

Einkommensgruppe

1 – 5 Jahre

 

6-11 Jahre

12-17 Jahre

1 = 100%

204- 5 =

199

247- 0= 247

291 – 0 = 291

2= 107%

219-20 =

199

265- 8= 257

312- 0 = 312

3= 114%

233 – 34 =

199

282 – 25 = 257

332- 16 = 316

4= 121 %

247 – 48 =

199

299 – 42 = 257

353- 37 = 316

5= 128%

262 – 63 =

199

317- 60 = 257

373- 57 = 316

6= 135%

276 – 77 =

199

334 _ 77 = 257

393- 77 = 316

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind von 89,50 € :

Einkommensgruppe

1 – 5 Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

1 = 100 %

204-17,5= 186,5

247-2,5= 244,5

291-0 = 291

2 = 107%

219-32,5= 186,5

265-20,5 = 244,5

312-8,5 =303,5

3 = 114%

233-46,5= 186,5

282-37,5 = 244,5

332-28,5 = 303,5

4 = 121 %

247-60,5= 186,5

299-54,5 = 244,5

353-49,5 = 303,5

5 = 128 %

262-75,5 = 186,5

317-72,5 = 244,5

373-69,5 = 303,5

6 = 135 %

276-89,5 = 186,5

334-89,5 = 244,5

393-89,5 = 303,5

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos