AG Zittau, Az.: 14 C 127/16, Urteil vom 08.09.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 210,64 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 210,64 festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,00 nicht (§ 511 II 1 ZPO).
Die Berufung wird nicht zugelassen (§ 511 II 2 ZPO), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 IV 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Anspruch auf Bezahlung von EUR 210,64 gemäß §§ 249, 398 BGB.
Der Zedent hatte gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners Anspruch auf vollen Ersatz seines Sach- und Sachfolgeschadens aus dem Verkehrsunfall vom 26.09.2014 in … . Unstreitig hatte die Beklagte als Haftpflichtversicherer nach einer Haftungsquote von 100 % des dem Zedenten entstandenen Schadens aus dem Unfall zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung und somit auch die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Der Zedent hat die insofern noch nicht durch die Beklagte ausgeglichenen Honoraransprüche des Klägers an den Kläger abgetreten.

Die von dem Kläger insofern gestellte Rechnung für die Anwaltskosten vom 15.10.2015 über insgesamt EUR 805,87 war gerechtfertigt. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der Rechtsanwaltskammer Sachsen hebt sich die anwaltliche Tätigkeit in dem zu entscheidenden Fall aus dem üblichen Rahmen der sogenannten Schwellengebühr hervor, da nach den Bestimmungskriterien in zweifacher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit anzunehmen sind. Das Eine ergibt sich aus der anwaltlichen Tätigkeit an sich, die vom Umfang her als überdurchschnittlich anzusehen ist. Zum Anderen ergibt sich dies aus der Bedeutung der Angelegenheit für den Zedenten, bei dem man davon auszugehen hat, dass die Angelegenheit für ihn eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hatte. Dem folgt das Gericht aufgrund der entsprechenden Darlegungen des Klägers zu den von ihm durchgeführten umfangreichen Prüfungen der verschiedenartigen potentiellen Ansprüche des Zedenten aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis einerseits und andererseits angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Zedenten und dem sich daraus ergebenden Stellenwert der Arbeit des Klägers für den Zedenten.
Somit ist die von dem Kläger in Ansatz gebrachte 1,8 Geschäftsgebühr als angemessen anzusehen. Bei einem Gegenstandswert bis zu 6.000,00 EUR (dem entspricht der der Rechnung des Klägers zugrunde gelegte Gegenstandswert von EUR 5.492,94) beträgt eine Gebühr EUR 354,00. Eine 1,8 Gebühr ergibt EUR 637,20, plus der Aktenversendungspauschale des Landkreises …, dem Kläger in Rechnung gestellt in Höhe von EUR 12,00, und der Pauschalen für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen sowie für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten entsprechend Vergütungsverzeichnis des RVG Nr. 7002 und 7000 von EUR 20,00 bzw. EUR 8,00 ergibt sich ein Nettobetrag von EUR 677,20 und inklusive Umsatzsteuer ein Bruttobetrag von EUR 805,87. Darauf hat die Beklagte EUR 595,23 bezahlt, so dass noch der mit der Klage geltend gemachte Restbetrag von EUR 210,64 zur Zahlung offen steht.
Mit Ablauf der seitens des Klägers in seinem Schreiben vom 27.10.2015 gesetzten Frist, auch den restlichen Teil des Anwaltshonorars bis zum 15.11.2015 zu bezahlen, geriet die Beklagte gemäß § 286 I 1 BGB in Verzug und hat die gesetzlichen Verzugszinsen, deren Höhe sich aus § 288 I BGB ergibt, an den Kläger ab dem 16.11.2015 zu bezahlen.
II. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91; 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.