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Sachmängelhaftung bei Diamantenkauf – Zertifikat als Beschaffenheitsvereinbarung

LG Essen – Az.: 4 O 55/17 – Urteil vom 13.12.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.427,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 732,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2017 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2017 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25% und der Beklagte zu 75%.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe entgangenen Gewinns, weil die von dem Beklagten gelieferten Diamanten qualitativ nicht den Angaben von Selbst-Zertifizierungen entsprochen hätten.

Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „…“ über die Internetplattform „eBay“ den Verkauf von Diamanten. Der Kläger betreibt seinerseits einen Handel mit Diamanten, ebenfalls über die Internetplattform „eBay“.

Der Kläger erwarb von dem Beklagten zwischen Juli 2016 und August 2016 über Ebay mit vier Kaufverträgen insgesamt 13 Diamanten, nämlich:

Kaufvertrag vom 07.07.2016

Kaufpreis: 550,00 EUR brutto

1 Diamant

0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF

Größe 4,16-4,18 mm x 2,52 mm

Zertifizierung Nr.40024 des Beklagten

 

Kaufvertrag vom 10.07.2016

Kaufpreis: 1.000,00 EUR brutto

1 Diamant

0,21 Karat, Farbe D, Reinheit IF

Größe 3,83-3,86 mm x 2,36 mm

Zertifizierung Nr.40065 des Beklagten

 

1 Diamant

0,25 Karat, Farbe E, Reinheit WS1

Größe 4,00-4,02 mm x 2,50 mm

Zertifizierung Nr.40067 des Beklagten

 

1 Diamant

0,20 Karat, Farbe D, Reinheit IF

Größe 3,75-3,76 mm x 2,22 mm

Zertifizierung Nr.40069 des Beklagten

 

Kaufvertrag 03.08.2016

Kaufpreis 2.900,00 EUR brutto

6 Diamanten

je 0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF

Größe unbekannt

Zertifizierung Nr.40071 des Beklagten

 

Kaufvertrag vom 23.08.2016

Kaufpreis: 1.400,00 EUR brutto

1 Diamant:

0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF,

Größe 3,96-3,98 mm x 2,46 mm,

Zertifizierung Nr.40073 des Beklagten

 

1 Diamant:

0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF,

Größe 3,95-3,99 mm x 2,45 mm,

Zertifizierung Nr.40075 des Beklagten

 

1 Diamant

0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF,

Größe 3,98-4,02 mm x 2,43 mm

Zertifizierung Nr.40077 des Beklagten

 

Zu dem Kauf unter dem 07.07.2016 erstellte der Beklagte die Rechnung 1010 über 550,00 EUR brutto; zu dem Kauf unter dem 10.07.2016 die Rechnung 1013 über 1.000,00 EUR brutto; zu dem Kauf unter dem 03.08.2016 eine Rechnung über 2.900,00 EUR; zu dem Kauf unter dem 23.08.2016 die Rechnung 1016 vom 24.08.2016 über 1.400,00 EUR.

Für die Diamanten zahlte der Kläger insgesamt 5.850,00 EUR. Die Diamanten wurden von dem Beklagten jeweils in verschlossenen und versiegelten Verpackungen (vgl. Foto 53 d.A.) angeliefert. Auf den Verpackungen waren zur Kennzeichnung Nummern notiert. Mit diesen Nummern korrespondierten von dem Beklagten selbst am 12.03.2017 erstellte Zertifikate (Bl. 54-61 d.A.), wobei das Zertifikat Nummer 40071 (Bl. 58 d.A.) sechs Diamanten zusammenfasste.

Am 13.07.2016 wurden dem Kläger ein Diamant, am 15.07.2016 drei weitere Diamanten, unter 09.08.2016 sechs Diamanten und am 30.08.2016 erneut drei Diamanten ausgeliefert.

Der Kläger öffnete die Verpackungen und Versiegelungen und verpackte die Diamanten in neue, von ihm durchnummerierte Schachteln, wobei es zwischen den Parteien insgesamt streitig ist, welche Diamanten von dem Kläger nunmehr in die durchnummerierten Schachteln gelegt wurden.

Die durchnummerierten Schachteln übersandte der Kläger dann an den Gutachter G.. Dieser verpackte die Schachteln dann jeweils in so genannte Steinbriefe und beschriftete diese mit der Nummer der Klarsichtdose und dem Gewicht des Diamanten. Der Privatgutachter G. verschickte diese Steinbriefe dann zum I. (I.) nach …. Dort teilte die I. nach Eingang dem jeweiligen Steinbrief eine separate eigene Zertifikatsnummer zu und erstellte 13 neue Zertifikate (Bl. 17 bis 29 d.A.).

Das I. nahm nach der Untersuchung eine erneute Verpackung und Versiegelung der Diamanten vor. Die so neu verpackten und versiegelten Diamanten wurden an den vom Kläger beauftragten Gutachter G. versandt. Dort kamen sie unbeschädigt an. Der Sachverständigen G. erstellte ein Gutachten vom 04.01.2017.

Für die Zertifizierung durch das I. und für das Gutachten des Herrn G. zahlte der Kläger auf eine Rechnung des Sachverständigen vom 05.01.2017 einen Betrag von 1.629,47 EUR.

Mit E-Mail vom 09.01.2017 forderte der Kläger den Beklagten zu einer „Stellungnahme“ auf. Der Beklagte stritt mit E-Mail vom 09.01.2017 ab, dass die gelieferten Diamanten Mängel aufweisen.

Mit Schreiben vom 23.01.2017 forderte der Kläger den Beklagten zur Schadensersatzleistung auf. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2017 ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein entgangener Gewinn in Höhe von 6.799,00 EUR zu ersetzen sei:

Insoweit behauptet er, die vom Beklagten gelieferten dreizehn Diamanten hätten nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, sowie sie sich aus den sieben vom Beklagten selbst erstellten Zertifikaten ergeben hätten. In diesem Zusammenhang ist der Kläger der Ansicht, dass es angesichts der vom Beklagten selbst stammenden Zertifikate Sache des Beklagten sei, aufgrund einer sekundären Darlegungslast darzulegen, welche andere Beschaffenheit vertraglich zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei.

Wie sich aus der Untersuchung der I. und den von der I. erstellten Zertifikate ergebe, habe es bei den dreizehn Diamanten Abweichungen hinsichtlich der zertifizierten Reinheit, Farbe, Abmessungen und Schliffgraduierung gegeben. Bei elf Diamanten habe überdies nicht das in dem Selbstzertifikat vom Beklagten angegebene Gewicht übereingestimmt:

Kaufvertrag vom 07.07.2016

Tatsächlich sei geliefert:

1 Diamant

0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF

Größe 4,16-4,18 mm x 2,52 mm

Zertifizierung Nr.40024 des Beklagten

 

1 Diamant

0,23 Karat, Farbe H, Reinheit VS1

Größe 3,79-3,80 mm x 2,41 mm

(gem. I.-Zertifikates 245616 797)

 

Kaufvertrag vom 10.07.2016

Tatsächlich sei geliefert:

1 Diamant

0,21 Karat, Farbe D, Reinheit IF

Größe 3,83-3,86 mm x 2,36 mm

Zertifizierung Nr.40065 des Beklagten

 

1 Diamant

0,21 Karat, Farbe E, Reinheit VVS1

Größe 3,85-3,87 mm x 2,27 mm

(gem. I.-Zertifikates 245616 806)

 

1 Diamant

0,25 Karat, Farbe E, Reinheit WS1

Größe 4,00-4,02 mm x 2,50 mm

Zertifizierung Nr.40067 des Beklagten

 

1 Diamant

0,25 Karat, Farbe H, Reinheit SI 2

Größe 3,98-4,02 mm x 2,53 mm

(gem. I.-Zertifikates 245616 799)

1 Diamant

0,20 Karat, Farbe D, Reinheit IF

Größe 3,75-3,76 mm x 2,22 mm

Zertifizierung Nr.40069 des Beklagten

 

1 Diamant

0,20 Karat, Farbe E, Reinheit VVS 2

Größe 3,80-3,81 mm x 2,29 mm

(gem. I.-Zertifikates 245616 798)

 

Kaufvertrag 03.08.2016

Tatsächlich sei geliefert:

6 Diamanten

je 0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF

Größe

Zertifizierung Nr.40071 des Beklagten

 

1 Diamant

0,24 Karat, Farbe E, Reinheit SI 1

Größe 4,07-4,10 mm x 2,44 mm

(gem. I.-Zertifikat 245616 800)

 

1 Diamant

0,24 Karat, Farbe E, Reinheit VS 2

Größe 4,02-4,06 mm x 2,45 mm

(gem. I.-Zertifikat 245616 801)

 

1 Diamant

0,24 Karat, Farbe F, Reinheit VS 2

Größe 4,06-4,10 mm x 2,39 mm

(gem. I.-Zertifikat 245616 802)

 

1 Diamant

0,23 Karat, Farbe E, Reinheit VS 2

Größe 3,93-3,98 mm x 2,44 mm

(gem. I.-Zertifikat 245616 803)

 

1 Diamant

0,23 Karat, Farbe J, Reinheit VS 1

Größe 3,82-3,85 mm x 2,43 mm

(gem. I.-Zertifikat 245616 804)

 

1 Diamant

0,24 Karat, Farbe E, Reinheit VS 1

Größe 3,99-4,01 mm x 2,44 mm

(gem. I.-Zertifikat 245616 805)

 

Kaufvertrag vom 23.08.2016

Tatsächlich sei geliefert:

1 Diamant:

0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF,

Größe 3,96-3,98 mm x 2,46 mm,

Zertifizierung Nr.40073 des Beklagten

 

1 Diamant

0,24 Karat, Farbe G, Reinheit SI 1

Größe 3,91-3,93 mm x 2,49 mm

(gem. I.-Zertifikates 245616 809)

 

1 Diamant:

0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF,

Größe 3,95-3,99 mm x 2,45 mm,

Zertifizierung Nr.40075 des Beklagten

 

1 Diamant

0,24 Karat, Farbe G, Reinheit SI 1

Größe 4,06-4,08 mm x 2,45 mm

(gem. I.-Zertifikates 245616 808)

 

1 Diamant

0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF,

Größe 3,98-4,02 mm x 2,43 mm

Zertifizierung Nr.40077 des Beklagten

 

1 Diamant

0,23 Karat, Farbe F, Reinheit SI 1

Größe 3,98-3,99 mm x 2,39 mm

(gem. I.-Zertifikates 245616 807)

Dazu ist der Kläger der Ansicht, dass den Beklagten die Beweislast dafür treffe, dass er die vertraglich geschuldete Qualität der Diamanten geliefert habe.

Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass der Forderung nicht entgegenstehe, dass er die Verpackungen und Versiegelungen nach Erhalt der Diamanten jeweils geöffnet habe, denn nur so sei ihm eine Kontrolle der Lieferung möglich gewesen.

Hierzu behauptet er, dass ein Austausch der Diamanten nicht stattgefunden habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte auch den Nachweis zu führen habe, dass es zu einem Austausch der Diamanten gekommen sei. Eine Annahme zur Erfüllung liege nämlich nicht vor, wenn eine schwer überschaubare Leistung lediglich zur Prüfung entgegengenommen werde.

Die Diamanten seien in dem Safe des Klägers aufbewahrt und eingeschlossen worden. Der Kläger habe in Anwesenheit der Zeugin … W. jeweils die Verpackungen und Versiegelungen geöffnet und in deren Beisein die Diamanten in Schachteln verpackt. Diese Schachteln habe er dann wie folgt nummeriert:

Zertifikat 40024: Schachtel Nr.1

Zertifikat 40069: Schachtel Nr.2

Zertifikat 40067: Schachtel Nr.3

Zertifikat 40065: Schachtel Nr.4

Zertifikat 40073: Schachtel Nr.5

Zertifikat 40075: Schachtel Nr.6

Zertifikat 40077: Schachtel Nr.7

Zertifikat 40071: Schachtel Nr. 3/1, 4/1, 5/1, 8, 9, 10

Das I. habe dann nach der Untersuchung eine erneute Verpackung und Versiegelung der Diamanten vorgenommen. Die so neu verpackten und versiegelten Diamanten seien an den vom Kläger beauftragten Sachverständigen G. versandt worden. Dort seien sie unbeschädigt angekommen und von dem Herrn G. begutachten worden. Der Sachverständige G. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die dreizehn gelieferten Diamanten einen Wert von 9.052,00 EUR brutto gemäß der Auflistung Bl. 6 d.A. hätten.

Ein entgangener Gewinn von 6.799,00 EUR ergebe sich dann deshalb, weil sich die dreizehn Diamanten vom Kläger für 15.581,00 EUR hätten verkaufen lassen, wenn sie qualitativ so hochwertig gewesen wären, wie vertraglich vereinbart und in den Eigenzertifizierungen des Beklagten vorgesehen.

Es sei dabei von folgenden fiktiven Wiederbeschaffungswerten auszugehen:

10 Diamanten zu je 0,25 Karat

(Zertifizierung Nr.40024 des Beklagten)

(Zertifizierung Nr.40071 des Beklagten)

(Zertifizierung Nr.40073 des Beklagten)

(Zertifizierung Nr.40075 des Beklagten)

(Zertifizierung Nr.40077 des Beklagten)

12.880,00 EUR

1 Diamant zu 0,21 Karat

(Zertifizierung Nr.40065 des Beklagten)

983,00 EUR

1 Diamant zu 0,20 Karat

(Zertifizierung Nr.40069 des Beklagten)

940,00 EUR

1 Diamant zu 0,25 Karat

(Zertifizierung Nr.40067 des Beklagten)

1.048,00 EUR

insgesamt

15.581,00 EUR

Der Kläger bestreitet, dass Zertifizierungen durch die … üblicherweise zu Preissteigerungen bei Diamanten führten und daher eine Unterscheidung des Wertes zwischen Diamanten ohne internationales Zertifikat und von zertifizierten Diamanten notwendig sei. Vielmehr erwarte der Handel eine Zertifizierung. Fehle eine solche, werde dies zu Preisabschlägen führen.

Der Kläger ist im Übrigen der Ansicht, dass dem Fristsetzungserfordernis durch die E-Mail vom 09.01.2017 genügt sei. Nach dem Urteil des BGH vom 13.07.2016 (VIII ZR 49/15) müsse eine bestimmte Frist im Aufforderungsschreiben nämlich nicht angegeben werden. Das Schreiben des Beklagten vom 29.01.2017 sei auch als Erfüllungsverweigerung zu verstehen.

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Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.799,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Februar 2017 zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe eines Diamanten

– im Brilliantschliff mit 0,23 Karat Gewicht, Farbe H, Reinheit VS1, Schliff Very Good

– im Brilliantschliff mit 0,20 Karat Gewicht, Farbe E, Reinheit VVS1, Schliff Exzellent

– im Brilliantschliff mit 0,25 Karat Gewicht, Farbe H, Reinheit SI1, Schliff Very Good

– im Brilliantschliff mit 0,24 Karat Gewicht, Farbe E, Reinheit SI1, Schliff Exzellent

– im Brilliantschliff mit 0,24 Karat Gewicht, Farbe E, Reinheit VS2, Schliff Exzellent

– im Brilliantschliff mit 0,24 Karat Gewicht, Farbe E, Reinheit VS2, Schliff Exzellent

– im Brilliantschliff mit 0,24 Karat Gewicht, Farbe F, Reinheit VS2, Schliff Exzellent

– im Brilliantschliff mit 0,23 Karat Gewicht, Farbe E, Reinheit VS2, Schliff Exzellent

– im Brilliantschliff mit 0,23 Karat Gewicht, Farbe J, Reinheit VS1, Schliff Very Good

– im Brilliantschliff mit 0,24 Karat Gewicht, Farbe E, Reinheit VS1, Schliff Exzellent

– im Brilliantschliff mit 0,21 Karat Gewicht, Farbe E, Reinheit VVS1, Schliff Very Good

– im Brilliantschliff mit 0,23 Karat Gewicht, Farbe F, Reinheit SI1, Schliff Exzellent

– im Brilliantschliff mit 0,24 Karat Gewicht, Farbe G, Reinheit SI1, Schliff Exzellent

– im Brilliantschliff mit 0,24 Karat Gewicht, Farbe G, Reinheit SI1, Schliff Very Good

einen Diamanten im Brilliantschliff mit 0,21 Karat Gewicht, Farbe D, Reinheit IF, Schliff Exzellent,

einen Diamanten im Brilliantschliff mit 0,20 Karat Gewicht, Farbe D, Reinheit IF, Schliff Exzellent,

einen Diamanten im Brilliantschliff mit 0,25 Karat Gewicht, Farbe E, Reinheit VVS, Schliff Exzellent sowie

zehn Diamanten im Brilliantschliff mit 0,25 Karat Gewicht, Farbe D, Reinheit IF, Schliff Exzellent

herauszugeben,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 1.629,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Februar 2017 zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Februar 2017 zu zahlen,

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein entgangener Gewinn i.H.v. 6.799,00 EUR zu ersetzen sei:

Dazu behauptet der Beklagte, dass sich ein solcher entgangener Gewinn schon deshalb nicht ergebe, weil der Beklagte dem Kläger 13 lose Diamanten ohne internationales Zertifikat verkauft habe. Solche Diamanten hätten einen geringeren Verkehrswert als Diamanten mit international anerkanntem Zertifikat, die anschließend in eine durchsichtige Box eingeschlossen und versiegelt werden.

Es werde bestritten, dass die gelieferten Diamanten nicht der Qualität entsprochen hätten, die sich aus den streitgegenständlichen Zertifikaten ergeben hätten. Es habe keine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung gegeben, so dass es auf den Wortlaut der Zertifikate nicht ankomme. Diese seien unstreitig nämlich jeweils erst nach Vertragsschluss erstellt worden. Soweit sich Abweichungen zur Farbgebung und Reinheit ergeben sollten, sei zu berücksichtigen, dass die Bewertung dieser Eigenschaften zwischen den gemmologischen Instituten unterschiedlich sei und z.B. davon abhänge, ob zur Beleuchtung Leuchtkörper mit oder ohne UV-Filter eingesetzt worden seien.

Ferner bestreitet der Beklagte, dass die vom Kläger durch das Institut I. und später vom Sachverständigen G. untersuchten Diamanten mit den Diamanten identisch seien, welche der Beklagte geliefert habe. Die von dem Beklagten gelieferten Diamanten seien in einer Blisterverpackung mit Hologrammsiegel an den Kläger verschickt worden. Aufgrund dieser Verpackung hätten sich die Diamanten auch den von dem Beklagten selbst vorgenommenen Zertifikaten zuordnen lassen. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Diamanten dann aber aus den Verpackungen entnommen. Dadurch sei die Versiegelung beschädigt und eine eindeutige Identifizierung sei jetzt nicht mehr möglich.

Es komme hinzu, dass die Lieferung der Diamanten bereits im Juli/August 2016 erfolgt sei, der Kläger die Diamanten aber erst am 05.12.2016 zur Überprüfung an das Institut I. geschickt habe. Eine Vertauschung der Diamanten lasse sich daher nicht ausschließen.

Es komme weiterhin hinzu, dass der Kläger – ausweislich Bl. 50-52 – im Oktober 2016 Diamanten über eBay zum Verkauf angeboten habe.

Letztlich bestreitet der Beklagte, dass der Kläger für die 13 Diamanten bei einem Weiterverkauf 15.851,00 EUR erzielt hätte. Der Kläger gehe insoweit von einem Preis aus, den Diamanten bei einer internationalen Zertifizierung hätten. Dem Kläger seien aber keine international zertifizierten Diamanten angeboten worden. Der Preisvergleich müsse daher bezogen werden auf vom Großhandel gelieferte lose Diamanten ohne internationales Zertifikat.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen … W. und G. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn … H. vom 17.04.2018 und vom 04.07.2018. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse vom 07.09.2017, 05.01.2018, 15.02.2018 und 20.06.2018 sowie auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 25.01.2018 und 13.12.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der zulässigen Klage ist im tenorierten Umfang stattzugeben.

A)

Soweit der Kläger seinen Antrag dahin ändert, dass er nunmehr auch noch hilfsweise Lieferung der vereinbarten Diamanten Zug um Zug gegen Herausgabe gelieferter Diamanten beantragt, stellt dies eine zulässige Klageänderung gemäß § 263 ZPO in der Weise dar, dass der Kläger dies durch eine nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung erreicht.

Wie eine Klageänderung zu behandeln ist der Fall einer nachträglichen (Eventual-)Klagenhäufung, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03 -, BGHZ 158, 295-310; BGH, Urt. v. 29. April 1981, VIII ZR 157/80, WM 1981, 423, 427; Urt. v. 10. Januar 1985, III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842; Urt. v. 26. Mai 1986, II ZR 237/85, NJW-RR 1987, 58; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 263 Rdn. 21; Zöller/Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 263 Rdn. 4) und der deshalb auch von § 533 ZPO erfaßt wird (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 533 Rdn. 10; Musielak/Ball, aaO, § 533 Rdn. 6).

Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO ist gegeben, da der dem Hilfsantrag zugrunde liegende Sachverhalt identisch ist mit demjenigen, der der Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgt.

Der Hilfsantrag ist so zu verstehen, dass der Kläger nun hilfsweise wieder einen Nacherfüllungsanspruch gemäß § 439 I, V BGB geltend machen will, wenn er sein Schadensersatzbegehren nicht durchsetzen kann. Ein Nacherfüllungsbegehrungen kann der Kläger auch weiter verlangen. Der Anspruch auf Nacherfüllung erlischt erst unter den Voraussetzungen des § 281 IV BGB, wenn Schadensersatz „statt der Leistung“ gefordert wurde (Grüneberg in Palandt, BGB 77.Aufl. § 281 Rn.50). Hier wurde der Schadensersatz aber nur neben der Leistung gefordert.

B)

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.427,50 EUR wegen entgangenem Gewinn gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 252 BGB zu.

Der Kläger macht insoweit Schadensersatz neben der Leistung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB geltend, indem er zum Ausdruck bringt, dass er weiterhin ein Interesse an den gelieferten Diamanten hat und schon gar nicht einen Nacherfüllungsanspruch begehrt.

1.

Unter dem 07.07.2016, dem 10.07.2016, dem 03.08.2016 und dem 23.08.2016 schlossen die Parteien insgesamt vier Kaufverträge über den Erwerb von dreizehn Diamanten zu einem Gesamtkaufpreis von 5.850,00 EUR.

Unerheblich ist es dabei, dass es sich bei diesen Kaufverträgen um solche handelt, die über die Online-Plattform „www.ebay.de“ geschlossen worden sind. Auch entsprechend abgeschlossene Verträge kommen durch Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB zustande (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – VIII ZR 63/13 -, juris).

2.

Insoweit handelt es sich bei den geschlossenen Kaufverträgen nicht um solche, die für den Kläger jeweils ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB darstellen. Im Termin vom 25.10.2018 hat sich ergeben, dass der Kläger nicht in größerem Umfang den Weiterverkauf von Diamanten handelt, somit kein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB betreibt und nicht als Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist. Folglich kommt es auch nicht auf etwaige Verletzungen der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB – unverzügliche Rüge der erkannten Mängel – an.

3.

Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt in der Lieferung von dreizehn Diamanten, die nicht der aus dem Kaufvertrag in Verbindung mit den von dem Beklagten übersandten Zertifikaten zu den jeweiligen Diamanten vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a)

Sachmängelhaftung bei Diamantenkauf - Zertifikat als Beschaffenheitsvereinbarung
(Symbolfoto: Von Chiragz/Shutterstock.com)

Die Parteien haben eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen, dass die gelieferten Diamanten den Angaben aus den von dem Beklagten erstellten Zertifikaten Nr. 40024, Nr. 40065, Nr. 40067, Nr. 40069, Nr. 40071, Nr. 40073, Nr. 40075 und Nr. 40077 zu entsprechen haben.

Eine Beschaffenheit der Kaufsache – d.h. alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften bzw. alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Weidenkaff in Palandt, BGB, 77. Auflage, § 434, Rn. 10, m.w.N.) – ist vereinbart, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit vertraglich festgelegt ist (Weidenkaff in Palandt, BGB, 77. Auflage, § 434, Rn. 15).

Für die Lieferung der vereinbarten Diamanten bedeutet dies aufgrund der vorgelegten Zertifizierungen folgende Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der einzelnen gelieferten Diamanten:

– Zertifizierung Nr.40024: 1 Diamant, 0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF, Größe 4,16-4,18 mm x 2,52 mm

– Zertifizierung Nr.40065: 1 Diamant, 0,21 Karat, Farbe D, Reinheit IF, Größe 3,83-3,86 mm x 2,36 mm

– Zertifizierung Nr.40067: 1 Diamant, 0,25 Karat, Farbe E, Reinheit WS1, Größe 4,00-4,02 mm x 2,50 mm

– Zertifizierung Nr.40069: 1 Diamant, 0,20 Karat, Farbe D, Reinheit IF, Größe 3,75-3,76 mm x 2,22 mm

– Zertifizierung Nr.40071: 6 Diamanten je 0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF Größe unbekannt

– Zertifizierung Nr.40073: 1 Diamant, 0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF, Größe 3,96-3,98 mm x 2,46 mm,

– Zertifizierung Nr.40075: 1 Diamant, 0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF, Größe 3,95-3,99 mm x 2,45 mm

– Zertifizierung Nr.40077: 1 Diamant, 0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF, Größe 3,98-4,02 mm x 2,43 mm

Unschädlich ist dabei, dass der Kläger – worauf der Beklagte auch zurecht hinweist – die Inhalte der entsprechenden Angebote auf der Online-Plattform „www.ebay.de“ nicht dargelegt hat und in dem Vortrag des Beklagten ein Bestreiten des Inhaltes der entsprechenden Angebote zu erblicken ist.

Insoweit ist in der Vorlage der Zertifizierungen der einzelnen Diamanten und dazugehöriger Rechnungen durch den Beklagten die Besonderheit zu erblicken, dass der Beklagte selbst derjenige ist, der dadurch die von ihm zu erbringende Leistung beschreibt.

Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels nach Annahme der Kaufsache liegt zwar bei dem Käufer, d.h. bei dem Kläger (Weidenkaff in Palandt, BGB 77.Aufl. § 434 Rn. 59). Eine Annahme der Kaufsache durch den Kläger im Sinne des § 446 BGB ist auch bereits erfolgt. Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass eine solche noch nicht erfolgt sei. Zwischen der Entgegennahme der Diamanten und der Mängelanzeige ließ er einen Zeitraum von mehreren Monaten verstreichen.

Gleichwohl berücksichtigt diese Beweislastverteilung nicht ausreichend die konkreten Umstände des Einzelfalles. Vielmehr ist von einer geänderten Beweislastverteilung wegen einer Beweislastumkehr auszugehen.

Der Beklagte ist derjenige, der für den Kläger durch Vorlage der Zertifizierungen und der Rechnungen den entsprechenden Nachweis darüber führt, dass die streitgegenständlichen Diamanten die Beschaffenheit aufweisen sollen, die sich so aus den Zertifikaten ergibt. Mag in der Übersendung entsprechender Zertifikate nicht der ausdrückliche Wille des Beklagten ersichtlich werden, dass die aus den Zertifikaten hervorgehenden Beschaffenheitsfaktoren auch Inhalt der jeweiligen Kaufverträge werden sollten, so ist in der Zurverfügungstellung und Übersendung aber zumindest konkludent ein solcher Wille festzustellen. Der Beklagte hat durch die Ausstellung der Zertifikate zugesagt, dass die gelieferten Diamanten auch eine solche Beschaffenheit aufweisen. Die Kammer erschließt den Schluss, dass dann eine solche Beschaffenheit auch schon Gegenstand des Vertrages werden sollte.

Dem folgend wäre es im Sinne einer Beweislastumkehrung dem Beklagten auferlegt, den Beweis zu führen, dass die aus den Zertifizierungen hervorgehenden Beschaffenheitsfaktoren abweichend nicht Vertragsinhalt der Kaufverträge werden sollten. Ein entsprechender Beweisantritt des Beklagten ist nicht erfolgt.

Im Übrigen ist zu berücksichtigten, dass es keiner ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung bedarf, um eine solche annehmen zu können; vielmehr kann sich diese auch aus den Gesamtumständen des Einzelfalles, d.h. aus den Umständen des Vertragsschlusses oder dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen, ergeben (vgl. insoweit BGH, 06.11.15 – V ZR 78/14 – NJW 16, 1815; BGH, 19.12.12 – VIII ZR 96/12 – NJW 13, 1074). Die Übersendung eines Zertifikates stellt dabei einen erheblichen Anhaltspunkt für die Beschaffenheitsvereinbarung dar, aus dem nur zu folgern ist, dass die zu liefernden Diamanten eine entsprechende Beschaffenheit aufweisen sollen.

b)

Dem insoweit beweisbelasteten Kläger ist zur hinreichenden Überzeugung der Kammer der Nachweis gelungen, dass die gelieferten Diamanten nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, so wie sie sich aus den Zertifikat Nr. 40024, Zertifikat Nr. 40069, Zertifikat Nr. 40067, Zertifikat Nr. 40065, Zertifikat Nr. 40073, Zertifikat Nr. 40075, Zertifikat Nr. 40077 und Zertifikat Nr. 40071 ergibt, entsprechen.

Dass die dem Kläger gelieferten Diamanten nicht dem Inhalt der von dem Beklagten erstellten Zertifikate entsprachen, folgt zur hinreichenden Überzeugung der Kammer aus den zur Akte gereichten I.-Zertifikaten.

Insoweit handelt es sich um solche Urkunden im Sinne des § 416 ZPO. Vollen Beweis erbringen echte Urkunden zwar nur in formeller Hinsicht – d.h. die formelle Beweiskraft erstreckt sich auf das Zeugnis für die Abgabe der beurkundeten Erklärungen, also auf die Feststellungen der Urheberschaft der in der Urkunde enthaltenen Erklärung (Geimer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Vor. § 415, Rn. 6) -, nicht aber bezüglich des materiellen Inhaltes der Urkunde (Geimer in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 416, Rn. 9). Ob die in der Privaturkunde enthaltenen Angaben – auch über die Zeit der Ausstellung – zutreffen, ob insbesondere ein in der Urkunde bestätigtes Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 – IX ZR 96/92 -, juris).

Der Kammer geht – dem Inhalt der Akte und der mündlichen Verhandlung folgend – im Sinne einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO aber davon aus, dass die an den I. übersandten Diamanten eine andere Beschaffenheit aufweisen als vom Beklagten angegeben. Das I. hat kein Interesse daran, ihrem Kunden gegenüber falsche Angaben über die Beschaffenheit der ihr zugekommenen Diamanten zu treffen. Mag sie auch von dem Kläger bzw. dem Zeugen G. beauftragt worden sein, die Diamanten auf deren Beschaffenheit zu prüfen, so tritt sie in diesem Rechtsstreit wie eine neutrale Beteiligte auf, die keinem Lager zugewiesen werden kann. Vielmehr hat die I. gar ein Interesse daran, die Beschaffenheit der zu prüfenden Diamanten exakt zu bestimmen, da sie rufwahrend arbeiten muss, um keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass der Kläger eine besondere Beziehung zu der I. pflegt.

Dem Kläger ist auch der erforderliche Nachweis gelungen, dass die von dem I. begutachteten Diamanten diejenigen sind, die der Beklagte dem Kläger übersandt hat.

Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der glaubhaften Aussage der Zeugin W. und G..

Der Kläger hat zwar die ursprünglichen versiegelten Verpackungen geöffnet und die Diamanten herausgenommen. Diese hat er dann zudem in andere Schachteln gelegt. Da die Diamanten auch zeitversetzt geliefert worden sind, ist der Öffnungsprozess an verschiedenen Tagen erfolgt. Die als Zeugin benannte Ehefrau W. war auch nur bei einer Anlieferung dabei, die sie fälschlicherweise als „erste Anlieferung“ beurteilt hat.

Gleichwohl kann es nach der glaubhaften Aussage der Zeugin W. ausgeschlossen werden, dass der Kläger in diesem Safe auch andere Diamanten aufbewahrt hat und es deshalb zu unbeabsichtigten Vertauschungen gekommen ist.

Sie konnte bestätigen, dass sich in dem Safe des Klägers nur solche Diamanten befunden haben, die von dem Beklagten geliefert worden sind. Nach der Bekundung der Zeugin W. hat der Kläger auch weitere Diamanten erworben, aber nur solche, die in Ringen oder anderen Schmuckstücken verarbeitet waren.

Aufgrund dessen kann der logische Rückschluss gezogen werden, dass es zu keiner Verwechselung gekommen ist. So waren einerseits nur solche lose Diamanten in dem Safe, die von dem Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Kaufverträge geliefert wurden. Denklogisch kann es dann nicht zu einer Verwechselung kommen, wenn nur solche von dem Beklagten gelieferte Diamanten im Safe aufbewahrt wurden. Andererseits hatte der Kläger zwar auch weitere Diamanten – von Dritten – erworben, allerdings nur solche, die schon in Schmuckstücken verarbeitet waren. Auch hiermit kann eine Verwechselung ausgeschlossen werden, da bei der I. keine Schmuckstücke angeliefert wurden.

Die insoweit zum Teil zum Klägervortrag abweichenden Schilderungen der Zeugin W. sind nach Überzeugung der Kammer unschädlich. Zum einen ist ihre Aussage sehr detailreich. So kann die Zeugin W. im Wesentlichen jedenfalls für die Lieferung des ersten Diamanten die Umstände darlegen, wie der Kläger die Diamanten erhalten hat. Sie kann auch angeben, wie die Diamanten in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrt werden und welche Diamanten sich in dem Safe befunden haben.

Auch gibt die Zeugin W. offen zu verstehen, wenn sie keine Wahrnehmungen gemacht hat bzw. nicht sicher bestätigen kann, was sie beobachten konnte. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage wird darin nur noch bestärkt. Es verfestigt sich der Eindruck einer Verlässlichkeit in dem Aussageinhalt.

Die gemachten Bekundungen erfolgten im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass eine etwaige fehlende Bestätigung durch die Zeugin W. als Ehefrau des Klägers möglicherweise Konsequenzen für den Kläger im Rahmen der ihn treffenden Beweislast nach sich ziehen kann und damit auch ein Risiko des Verlustes des Prozesses möglich wäre.

Der Zeuge G. hat bekundet, dass er die vom Kläger zugesandten Diamanten dann ordnungsgemäß an die I. geschickt hat, so dass das I. in Konsequenz auch die von dem Beklagten gelieferten Steine begutachten konnte.

Theoretisch denkbar wäre, dass der Kläger vor Versendung der Diamanten an den Zeugen G. in Betrugsabsicht vorsätzlich einen Austausch von Diamanten vornahm und seiner Ehefrau dies verborgen blieb.

Der Sachvortrag des Klägers und des Beklagten sowie die Aussagen der Zeugen W. und G. bieten dafür aber keine Anhaltspunkte. Die Darstellung der Abläufe durch den Kläger ist in sich stimmig und plausibel.

4.

Ein Vertretenmüssen des Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit trägt der Beklagte keine Umstände vor, die einem Vertretenmüssen entgegenstehen.

5.

Dem Kläger ist ein Schaden in der Weise entstanden, dass ihm ein entgangener Gewinn, § 252 BGB, in Höhe von 5.427,50 EUR von dem Beklagten zu ersetzen ist.

Der Sachverständige H. kommt in seinem Gutachten vom 04.07.2018 zu dem Ergebnis, dass die nachfolgend bezeichneten Diamanten zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufes, bezogen auf den Verkaufsort … folgenden Wert hatten:

Kaufvertrag vom 07.07.2016

Kaufpreis: 550,00 EUR brutto

1 Diamant

0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF

Größe 4,16-4,18 mm x 2,52 mm

Zertifizierung Nr.40024 des Beklagten

Einschätzung des Sachverständigen

H.:

(790,00 EUR)

1.027,00 EUR

 

Kaufvertrag vom 10.07.2016

Kaufpreis: 1.000,00 EUR brutto

1 Diamant

0,21 Karat, Farbe D, Reinheit IF

Größe 3,83-3,86 mm x 2,36 mm

Zertifizierung Nr.40065 des Beklagten

Einschätzung des Sachverständigen

H.:

(530,00 EUR)

689,00 EUR

1 Diamant

0,25 Karat, Farbe E, Reinheit WS1

Größe 4,00-4,02 mm x 2,50 mm

Zertifizierung Nr.40067 des Beklagten

Einschätzung des Sachverständigen

H.:

(660,00 EUR)

858,00 EUR

1 Diamant

0,20 Karat, Farbe D, Reinheit IF

Größe 3,75-3,76 mm x 2,22 mm

Zertifizierung Nr.40069 des Beklagten

Einschätzung des Sachverständigen

H.:

(505,00 EUR)

656,50 EUR

Kaufvertrag 03.08.2016

Kaufpreis 2.900,00 EUR brutto

6 Diamanten

je 0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF

Größe unbekannt

Zertifizierung Nr.40071 des Beklagten

Einschätzung des Sachverständigen

H.:

(4.050,00 EUR)

5.265,00 EUR

Kaufvertrag vom 23.08.2016

Kaufpreis: 1.400,00 EUR brutto

1 Diamant:

0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF,

Größe 3,96-3,98 mm x 2,46 mm,

Zertifizierung Nr.40073 des Beklagten

Einschätzung des Sachverständigen

H.:

(675,00 EUR)

877,50 EUR

0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF,

Größe 3,95-3,99 mm x 2,45 mm,

Zertifizierung Nr.40075 des Beklagten

Einschätzung des Sachverständigen

H.:

(675,00 EUR)

877,50 EUR

0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF,

Größe 3,98-4,02 mm x 2,43 mm

Zertifizierung Nr.40077 des Beklagten

Einschätzung des Sachverständigen

H.:

(790,00 EUR)

1.027,00 EUR

Der Sachverständige H. bestätigt in seinem Gutachten, dass die den von den Parteien geschlossenen Kaufverträgen zugrunde liegenden Diamanten einen Wiederbeschaffungswert von 11.277,50 EUR zum Stichtag des Abschlusses des jeweiligen Vertragsdatums aufweisen.

Abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von insgesamt 5.850,00 EUR ergibt sich der genannte entgangene Gewinn in Höhe von 5.427,50 EUR.

Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen H.. Er legt seiner Begutachtung die nunmehr währende berufliche Erfahrung von 60 Jahren als Kaufmann zu Grunde. Als solcher beschäftigt er sich mit dem Handel von Diamanten. Beispielhaft erklärte der Sachverständige, dass er bei der Wertermittlung nicht nur die Karat-Zahl berücksichtigt, sondern weitere Faktoren wie Farbgestaltung oder Formulierungen wie „very good“ oder „excellent“ einbezogen hat, die Einfluss auf den Wert von Diamanten haben. So hatte die Beschreibung „gut“ einen Abzug von 5% zur Folge.

Soweit der Sachverständige H. in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.07.2018 noch einen geringeren Wiederbeschaffungswert ermittelt hatte, so waren die ermittelten Werte aufgrund der nunmehr in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 getätigten Aussagen des Sachverständigen H. zu korrigieren.

Der Sachverständige H. bestätigte in dem Termin, dass er im Rahmen seiner Wertberechnung einen Zuschlag von 30% vergessen hat, weil es sich bei dem Gutachtenauftrag um eine Wertbemessung für den Einzelhandel handelt und dieses Kriterium von ihm im Rahmen des schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht berücksichtigt wurde. Es sei auch kein höherer Zuschlag anzusetzen, da aufgrund des vorhandenen Wettbewerbes bezogen auf den Verkauf vergleichbarer Diamanten ein großer Markt vorhanden sei, der einen höheren Zuschlag nicht rechtfertige.

In der Wertberechnung enthalten sei auch ein Preisanstieg für Diamanten, den es im Jahr 2016 gegeben habe, weil der Dollar – der insoweit maßgeblichen Währung für den Diamantenhandel – im Wert gestiegen sei.

Soweit der Sachverständige die aus dem Kaufvertrag vom 03.08.2016 ersichtliche Größe des Diamantenes von 3,82-3,85 mm x 2,43 mm 0,25 Karat anzweifelt, so konnte der Sachverständige hinreichend nachvollziehbar erläutern, dass er sich insofern an der Karat-Zahl vergleichbarer Diamanten – bezogen auf Reinheit, Farbe, etc. – orientiert hat und entsprechend einen vergleichbaren Wiederbeschaffungswert bestimmen konnte.

Soweit eine Größenangabe hinsichtlich der zu liefernden Diamanten aufgrund des Kaufvertrages vom 03.08.2016 fehlt, steht dies einer Wertbestimmung nicht entgegen. Insoweit durfte und konnte der Sachverständige nur verallgemeinernd den Mindestpreis von Diamanten je 0,25 Karat, Farbe D, Reinheit IF bestimmen.

Unerheblich für die Wertbestimmung ist laut dem Sachverständigen der Einwand, dass eine Preisabweichung bestehe, weil der Kläger nunmehr über von der I. zertifizierte Diamanten verfüge. Eine Zertifizierung hat nach dem Sachverständigen H. keine Änderung des Wertes des jeweiligen Diamantenen zur Folge. Dies ergebe sich insbesondere so aus dem Umstand, dass für einen Verkauf ein Zertifikat keine maßgebliche Auskunft treffe. Im Übrigen könne der jeweilige Händler auch die Qualität der Diamanten selbst bestimmen.

Diesen Ausführungen des Sachverständigen wird gefolgt.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte befindet sich jedenfalls seit dem 08.02.2017 in Verzug mit der Erbringung der Geldleistung aufgrund des genannten entgangenen Gewinns.

Mit Schreiben vom 23.01.2017 forderte der Kläger den Beklagten zur Schadensersatzleistung bis zum 07.02.2017 auf. Dies hat der Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2017 abgelehnt.

III.

Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden. Wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 zur Protokoll erklärte, stellt der Kläger diesen Hilfsantrag unter der Bedingung, dass der Kläger in der Hauptsache gänzlich nicht durchdringt. Dem Kläger steht allerdings gleichwohl ein Anspruch auf Zahlung eines etwaigen entgangenen Gewinns – wie bereits festgestellt – zu.

C)

I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der aufgebrachten Gutachterkosten gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 732,47 EUR zu.

Dabei war zu beachten, dass sich der Ersatzanspruch des Klägers nicht auf die Kosten erstreckt, die durch die Zertifizierung der eingeschickten Diamanten durch das I. entstanden sind. Eine solche Leistung war nach dem geschlossenen Kaufvertrag nicht geschuldet und zur Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes auch nicht erforderlich.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus den genannten Gründen.

D)I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 650,34 EUR zu dem zugrunde liegenden Streitwert von 6.159,97 EUR zu.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus den genannten Gründen.

E)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8.428,47 EUR festgesetzt.

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