LG Frankfurt, Az.: 2-24 O 135/14, Urteil vom 23.07.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger buchten über das Reisebüro … in Bad Honnef eine Reise, die von der Beklagten angeboten wurde. Der Gesamtreisepreis betrug 6.142,00 €. Die Flüge von und nach Frankfurt am Main wurden separat gebucht (Bl. 80, 86 d.A.).
Die von den Klägern gebuchte Reise bestand aus zwei Teilen. Der erste Teil betraf den Zeitraum vom 24.12.2013 bis zum 7.1.2014 in Südafrika. Gegenstand dieses Reiseteils war eine Mietwagen-Rundreise unter dem Motto „Cape in Style“, die im Katalog der Beklagten, gültig vom 1.11.2013 bis 30.4.2014 auf Seite 53 beschrieben ist. Dabei waren die Kläger unter anderem vom 5.1.2014 bis zum 7.1.2014 in der … untergebracht.
In der Katalogbeschreibung der Beklagten heißt es im Rahmen der Beschreibung des siebten Tages der Reise: „[…] Superior: … [vier Rauten] (inkl. 1 Wildbeobachtung pro Tag)“. Für den achten Tag lautet die Beschreibung unter „Individuelle Wildbeobachtungen“: „Der Vormittag steht Ihnen für individuelle Aktivitäten zur freien Verfügung. Am Nachmittag erleben Sie die Höhepunkte der afrikanischen Wildnis während einer Wildbeobachtungsfahrt im offenen Safarifahrzeug. Am Abend kehren Sie zu Ihrer Unterkunft zurück zum Abendessen“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Katalogbeschreibung wird auf die sich bei der Akte befindliche Ablichtung (Bl. 53 d.A.) verwiesen.
Bei der Buchung reservierten die Kläger vom 25.12.2013 bis zum 7.1.2014 ebenfalls einen Mietwagen. Dazu fand sich in der Buchungsbestätigung ein Hinweis auf Einweggebühren (Bl. 19 d.A.).
Der zweite Teil der Reise fand vom 7.1.2013 bis zum 17.1.2013 auf den Seychellen statt. Am 18.1.2014 flogen die Kläger zurück nach Frankfurt am Main.
Bei ihrer Ankunft in Südafrika erhielten die Kläger keine Reiseunterlagen und Vouchers. Erst bei der Abholung des Mietwagens stellten die Kläger fest, dass sie einen Zuschlag in Höhe von umgerechnet ca. 78,94 € entrichten mussten.
Den Klägern wurde am 24.12.2013 bei ihrer Ankunft im Hotel … in Kapstadt mitgeteilt, dass ihre Buchungen bereits am 29.9.2013 storniert worden sei. Das Hotel stellte den Klägern ein Zimmer zur Verfügung, sperrte jedoch täglich den Zugang für die Chipkarte, um wiederholt nach dem Eingang der Voucher zu fragen. Die Voucher gingen im Hotel erst nach 3 Tagen ein. Den Klägern sind mit Blick auf das Fehlen der Vouchers Telefonkosten in Höhe von 161,86 € entstanden (Bl. 1 d.A.), weil sie täglich auf der ihnen gegebenen Hotline anriefen. Die Kläger erhielten eine SMS von der Beklagten, in der sich die Beklagte für die Unannehmlichkeiten entschuldigte.
Bei ihrem Aufenthalt vom 5.1.2014 bis zum 7.1.2014 in der … nahmen die Kläger zwei Safaritouren war. Die erste Tour fand am 5.1.2014 statt und verlief ohne Zwischenfälle. Bei der zweiten Safaritour, die am Vormittag des 6.1.2014 stattfand, ereignete sich ein Unfall, bei dem sich die Klägerin zu 2) sich am Kopf verletzte, wobei die Einzelheiten des Hergangs und der Folgen streitig sind.
Die Klägerin zu 2) wurde im Anschluss an den Unfall ins Krankenhaus verbracht, wo ihre äußeren Verletzungen behandelt wurden. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass nichts gebrochen sei. Dies teilte die Klägerin zu 2) am Abend des 6.1.2014 dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen …, mit.
Die Kläger setzten am 7.1.2014 ihre Reise auf die Seychellen fort, wo die Kläger bis zum 10.1.2014 in der … untergebracht waren (Bl. 21 d.A.).
Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland, ließ sich die Klägerin im Zeitraum von Januar bis Mai 2014 ärztlich untersuchen. Dabei wurden im Januar unter anderem ein HWS-Syndrom, eine Cervikobrachialgie, eine Comotio cerebrale sowie eine ausgedehnte pränasale Weichteilverletzung diagnostiziert. Im Mai wurden erneut das Commotio cerebri sowie eine Kopfplatzwunde und eine Nasenbeinfraktur festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die sich bei der Akte befindlichen ärztlichen Bescheinigungen (Bl. 16, 17 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 3.2.2014 zeigten die Kläger durch ein anwaltliches Schreiben der Beklagten ihre Ansprüche an (Bl. 29 d.A.).
Die Beklagte erkannte die Telefonkosten in Höhe von 161,86 € mit Schreiben vom 23.6.2014 vorgerichtlich an und zahlte am 30.6.2014 an die Beklagte an die Kläger einen Betrag in Höhe von 400,00 €.
Mit der am 29.7.2014 erhobenen Klage machten die Kläger folgende Schadensersatzpositionen geltend:
- Zusatzkosten für den Mietwagen („one way fee“) 78,94 €
- Telefonkosten 161,86 €
- Beschädigte Sonnenbrille 180,00 €
- Beschädigtes T-Shirt 70,00 €
- Behandlungskosten im Rahmen der Notversorgung 190,18 €
- Beschaffung einer Internetkarte 8,00 €
- Heilbehandlungskosten auf den Seychellen 9,01 €
- Behandlungskosten für den Arzt … 188,06 €
- Medikamente 41,79 €
Ferner begehrten die Kläger eine 100%ige Reisepreisminderung in Höhe von insgesamt 9.592,52 € und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe von 5.534,15 €. Ferner begehrten die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € sowie eine Kompensation des Verdienstausfalls in Höhe von 26.622,00 €.
Die Kläger behaupten, bereits bei der ersten Jeepsafari am 5.1.2014 sei der Jeep nicht hinreichend verkehrstauglich gewesen. Der Fahrer der ersten Fahrt wäre rasant gefahren, habe sich dabei über den Zustand des Fahrzeugs beschwert und angemerkt, er benötige dringend ein neues Fahrzeug. Weil nach Aussage des Fahrers die Bremsen defekt gewesen seien, habe es auf der Tour ca. 10 Vollbremsungen gegeben, um die Bremsen zu testen. Sicherheitsgurte sowie eine Sicherheitseinweisung habe es nicht gegeben.
Ihnen sei durch das Hotelmanagement freigestellt worden, ob sie die gebuchte Wildbeobachtungstour nachmittags oder lieber vormittags antreten wollten. Dabei zeige sich tageszeitabhängig ein unterschiedliches Erlebnisbild mit anderen Tieraktivitäten. Die Kläger, die die Jeepsafari dann am Vormittag des 6.1.2014 wählten, seien mit einem anderen Fahrer und einem anderen Jeep als am Vortag unterwegs gewesen. Auch der Fahrer dieser Safaritour sei gefahren. Trotz Hinweisen der Safarigäste auf die lebensgefährliche Fahrweise und deren Bitten, vorsichtiger zu fahren, habe der Fahrer seine Fahrweise fortgesetzt. Eine Kommunikation mit dem Fahrer – auch über andere Insassen – sei nicht möglich gewesen. Der Fahrer sei im Anschluss derart schnell in ein Schlagloch gefahren, dass die Fahrzeuginsassen nach oben geschleudert worden seien. Die Klägerin zu 2), die hinten im Jeep auf einer erhöhten Sitzbank gesessen und sich unter einer Stahlstange befunden habe, die den Rahmen des Fahrzeugs bildete, sei mit dem Kopf gegen diese Stahlstange geschleudert worden und habe dadurch erhebliche Verletzungen.
Bei den Angaben am Abend des 6.1.2014 gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen …, habe die Klägerin zu 2) nur das weitergegeben, was sie in Folge der unvollständigen Diagnose erhalten habe. Sie habe dabei unter Schockeinwirkung gestanden. Bis heute leide sie unter starken Kopfschmerzen, Sehstörungen und Schwindel. Sie habe eine frontale Stirnnarbe davongetragen, die noch zu beseitigen sei.
Die Kläger behaupten, sie hätten ihre Reise auf die Seychellen nur fortgesetzt, weil in Südafrika nicht positiv diagnostiziert worden sei, dass eine Gehirnerschütterung vorläge. Der Zweck des Urlaubs auf den Seychellen habe im Tauchen und Schwimmen gelegen. Dies habe die Klägerin zu 2) nicht mehr gekonnt. Sie habe – auch wegen der entzündlichen Wunde – lediglich gegebenenfalls die Beine ins Wasser hängen können.
Die Klägerin zu 2) habe seit dem Unfall – mit besonderem Blick auf das Klima – für die ganze Zeit der Reise Schmerzmittel nehmen müssen und eine geplante Mietwagentour auf den Seychellen aufgrund starker Schmerzen bei den üblichen fahrtbedingten Erschütterungen abbrechen müssen. Sie habe sich auf den Seychellen eine Internetguthabenkarte besorgen müssen, um mit dem vermittelnden Reisebüro und einem deutschen Arztkontakt aufzunehmen, weil Fragen in Bezug auf den Unfall zu klären gewesen seien.
Der Kläger zu 1) sei seit dem Unfall während der Reise hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, die Klägerin zu 2) zu pflegen. Die Klägerin, die eine Vortragstätigkeit wahrnimmt, habe im Zeitraum vom 20.01.2014 bis zum 07.02.2014 krankheitsbedingt verschiedene Vortragstätigkeiten ausfallen lassen müssen, was schließlich zu einem Umsatzausfall von 20.358,00 € geführt habe.
Bei ihrem Aufenthalt im … habe es auf dem angrenzenden Grundstück eine Großbaustelle mit Rohbauarbeiten gegeben, die von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr täglich Baulärm emittiert habe. Da das emittierende Grundstück niedriger gelegen sei, habe sich der Lärm verstärkt (Bl. 85 d.A.). Dabei seien Borhammer, Presslufthammer und Schleifmaschinen eingesetzt worden.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen an die Kläger als Gesamtschuldner 16.049,51 € und an die Klägerin zu 2) weitere 34.122,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 989,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus einem Betrag von 16.049,51 € seit dem 20.1.2014 und aus einem Betrag in Höhe von 34.122,00 € seit dem 30.7.2014 zu verzinsen, ferner beantragten die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 06.1.2014 zu ersetzen..
Mit Schriftsatz vom 22.7.2014 haben die Kläger die Klage in Höhe von 142,40 € erweitert. Mit Schriftsatz vom 20.10.2014 haben die Kläger die Klage in Höhe von 78,94 € zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2015 haben die Kläger die Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.7.2014 gestellt, allerdings mit der Maßgabe, dass an den Kläger zu 1) ein Betrag in Höhe von 8.283,17 €, an die Klägerin zu 2) ein Betrag in Höhe von 41.627,73 € gezahlt werden soll (Bl. 80 d.A.).
Die Parteien haben den Rechtsstreit wegen eines Teilbetrags in Höhe von 400,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nunmehr beantragen die Kläger unter Rücknahme der Klage im Übrigen mit Schriftsatz vom 18.2.2015,
1. die Beklagte zu verurteilen,
a. an den Kläger zu 1) 4.765,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.1.2014 zu zahlen,
b. an die Klägerin zu 2) 33.283,10 € nebst Zinsen aus 5.425,10 € seit dem 20.1.2014 und aus 27.858,00 € seit dem 8.2.2014 in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
c. an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 807,36 € zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2.) jeden weiteren Schaden aus dem Unfall vom 6.1.2014 zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass das Fahrzeug mit Sicherheitsgurten ausgestattet gewesen sei. Auch hätten sich die Kläger trotz Bedenken an der Fahrweise des Fahrers auf die Fahrt eingelassen. Schließlich fehle es an einem Abhilfeverlangen. Der Klägerin zu 2) sei ein Baden mit dem Kopf über dem Wasser möglich gewesen.
Die Bauarbeiten auf den Seychellen seien nicht lärmintensiv gewesen. Außerdem stünden die Grundstücke in ausreichender Distanz. Schließlich seien der Pflanzenwuchs und die Lage des Zimmers der Kläger zu berücksichtigen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 10.3.2015 darauf hingewiesen, dass laut Prospektbeschreibung eine Wildbeobachtungsfahrt nur am Nachmittag geschuldet sei. Mit Beschluss vom 3.6.2015 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Darlegungen hinsichtlich des Baulärms als nicht substantiiert erscheinen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Soweit die Kläger die Klage vor der Verhandlung zur Hauptsache zurückgenommen haben, stand es ihnen gemäß § 264 Nr. 2 ZPO frei, ihren Klageantrag zu beschränken. Auch die Rücknahmen nach Beginn der mündlichen Verhandlung begegnen hier keinen Bedenken, weil der Beklagte unter Hinweis auf die Folge des § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO der Klagerücknahme nicht widersprochen hat.
Die Klage ist allerdings unbegründet.
Dem Kläger stand gegen die Beklagte allein ein Anspruch aus § 651 d Abs. 1 BGB des Umstandes zu, dass die Chipkarte im Hotel in Kapstadt über den Zeitraum von drei Tagen gesperrt wurde, wodurch das Hotel damit erreichen wollte, dass die Kläger die Voucher für die Reise vorlegen, die ihnen allerdings nicht zur Verfügung standen. Es handelt sich dabei um einen Mangel. Der Durchschnittsreisende kann erwarten, dass eine permanente Rücksprache mit dem Hotelpersonal bezüglich des Zugangs zum Zimmer während der Reise nicht erforderlich ist. In dem Umstand, dass die Kläger aufgrund eines Missverständnisses zwischen der Beklagten und dem Hotel (Bl. 64 d.A.) auf ständige Rücksprache mit dem Hotelpersonal angewiesen waren, ist dementsprechend eine unerwartete Beeinträchtigung zu sehen.
Den Mangel haben die Kläger auch gerügt. Die Kläger riefen auf der Hotline der Beklagten an. Auch ist der Mangel im Rahmen der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB geltend gemacht worden.
Die Beeinträchtigung ist allerdings angesichts dessen, dass die Leistungen des Hotels im Übrigen zur Verfügung standen, nicht von erheblicher Bedeutung. Das Gericht hält mit Blick auf die Intensität des Mangels einer Minderung in Höhe von 3 % des jeweiligen Tagesreisepreises für angemessen. Der Tagesreisepreises beläuft sich für die 26 Reisetage auf 236,23 €. Für die geltend gemachten drei Tage beläuft sich dementsprechend die Minderung auf insgesamt 21,26 €. Dieser Betrag ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten bereits abgegolten.
Weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Gewährleistungsansprüche, insbesondere § 651 d BGB oder § 651 f BGB scheitern am Vorliegen eines Reisemangels.
Die Safari war nicht Teil der geschuldeten Leistung der Beklagten. Der Reisevertrag verpflichtet den Reiseveranstalter dazu, diejenigen Leistungen vertragsgemäß zu erbringen, die er dem Reisenden zugesagt hat (Sprau, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, Rn. 5). Die Safari am Morgen war hier aber nicht zugesagt. Ausweislich des Prospekts stand der Morgen zur freien Verfügung der Reisenden.
Auch ist die Safari am Morgen nicht durch eine Leistungsänderung zum Bestandteil des Reisevertrags geworden. Mit einer Leistungsänderung verändern sich die wechselseitigen Pflichten des jeweiligen Vertrags. Im Falle der Änderung des Leistungsspektrums verändern sich unter anderem auch diejenigen Faktoren, die Einfluss auf die Reisepreisgestaltung und gegebenenfalls auf die Versicherbarkeit von Risiken haben können. Dementsprechend bedarf es für eine Leistungsänderung einer Vereinbarung der Vertragsparteien. Eine solche Vereinbarung liegt hier nicht vor.
Es fehlt auch ersichtlich die Befugnis des Hotelpersonals, den Reisevertrag mit Wirkung für den Reiseveranstalter so zu verändern, dass der Reiseveranstalter hier zum Anbieter der Morgensafari wurde. Angesichts des Prospekts, der den Vormittag den Klägern zur freien Verfügung stellte, lässt sich auch unter Rechtscheingesichtspunkten nicht darauf schließen, dass die Kläger davon ausgehen konnten, dass das Hotelpersonal eine Leistungsänderung vornehmen konnte.
Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem die gleiche Leistung zu einem anderen Zeitpunkt erbracht wurde. Es kann offen bleiben, ob eine Veränderung der Leistungszeit einer Reiseleistung stets einen solchen Einfluss auf die Leistungsbeziehungen im Übrigen hat, dass von einem veränderten Leistungsinhalt auszugehen ist. Die Wahl zwischen einer Morgensafari und einer Nachmittagssafari bestand mit Blick auf die Leistungsbeschreibung der Beklagten nicht. Vielmehr bestand unabhängig einer etwaigen Morgensafari (zusätzlich) unstreitig die Möglichkeit, eine Safari am Nachmittag wahrzunehmen. Unstreitig existierten nämlich zwei Fahrten für den 6.1.2014. Der Vormittag stand den Reisenden aber laut Prospekt zur freien Verfügung.
Die den Reiseteilnehmer (durch das Hotel) eingeräumte Möglichkeit, (auch) die Safari am Morgen wahrzunehmen, würde insbesondere eine Risikoerhöhung für die Beklagte bedingen, wenn die Möglichkeit, die Safari am Morgen wahrzunehmen, eine zulässige Leistungsänderung zulasten der Beklagten darstellte. So wäre es denkbar, dass beide Fahrten im Rahmen des Leistungsspektrums wahrgenommen werden könnten. Schon mit Blick auf das grundsätzliche Gefahrenpotenzial einer Safari erscheint die (hypothetisch) durch das Hotel herbeigeführte Aufnahme der Morgensafari in den Leistungskatalog der Beklagten als nicht interessengerecht. Da zwischen den Safaris ersichtlich Unterschiede mit Blick auf das Erlebnisbild (Fauna und Flora) bestehen, ist schon mit Blick auf verschiedene Tieraktivitäten nicht auszuschließen, dass eine Leistungsänderung eine Veränderung des vertraglichen Risikos zur Folge haben kann.
Von der Beklagten geschuldet war nur die Fahrt am Nachmittag. Der Reiseveranstalter musste dementsprechend ausweislich der Prospektbeschreibung nicht damit rechnen, hatte keine Kenntnis davon und schließlich auch keine Einflussmöglichkeit darauf, dass mit Wirkung zu seinen Lasten (auch) eine Safari am Vormittag wahrgenommen würde. Das Handeln und Wissen des Hotelpersonals ist der Beklagten mit Blick auf die hier vorgenommene Leistungsänderung nicht zuzurechnen. Es liegt im Übrigen auch kein Fall vor, in dem sich die Beklagte die Leistung des Hotels als Fremdleistung zurechnen lassen müsste, weil die Beklagte in keiner Weise auf die Veränderung der Leistung hingewirkt hat.
Auch hinsichtlich der klägerseits behaupteten Beeinträchtigung durch die Baustelle in der Umgebung der … kommt ein Mangel nicht in Betracht. Der behauptete Mangel ist nicht substantiiert dargetan. Tatsachen in Bezug auf Reisemängel, also die tatsächlichen Zustände vor Ort, müssen so konkret vorgetragen werden, dass sich das Gericht selbst aufgrund ausreichender objektiver Anknüpfungstatsachen einen umfassenden Eindruck von den behaupteten Reisemängeln machen kann, um beurteilen zu können, ob ein minderungsrelevanter Mangel oder lediglich eine Unannehmlichkeit vorlag. Erforderlich sind dabei Angaben über die Art, Intensität, Häufigkeit und Dauer sowie die Auswirkungen auf den Reisenden im Einzelnen. Dem genügt der Vortrag der Kläger insbesondere mit Blick auf den Vortrag der Beklagten vom 25.3.2015 nicht. Darauf hat das Gericht auch im Rahmen des Beschlusses vom 3.6.2015 hingewiesen (Bl. 120 d.A.). Das Gericht ist insbesondere angesichts des Vortrags der Beklagten zu den örtlichen Gegebenheiten und unter besonderer Berücksichtigung des mangelnden Vortrags der Kläger hinsichtlich der Frage, wo sich das Zimmer der Kläger befand und wo sich die Kläger aufhielten, nicht in der Lage, sich einen umfassenden Eindruck über etwaige minderungsrelevante Mängel zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1; 91a; 100 Abs. 1; 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 400,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dies führte dazu, dass die Kosten der Klägerin aufzuerlegen waren. Angesichts der Zahlung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit in Höhe von 400,00 € und der damit vollen Abgeltung der Klageforderung fallen die Kosten der Klägerin zur Last. Die Klage war insoweit bereits anfänglich unbegründet. Daran ändert es nichts, dass die Forderung im Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit beglichen wurde. Die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO greift mit Blick auf die übereinstimmende Erledigung nicht, weil die Erklärung des Klägers nicht als Rücknahme auszulegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.