LG Frankfurt – Az.: 2/24 O 106/17 – Urteil vom 22.05.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.970,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an … und …, jeweils gesetzlich vertreten durch …. und …, jeweils 876,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 81% und der Kläger zu 19% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht reisevertragliche Gewährleistungsansprüche insbesondere wegen Baulärms geltend.
Der Kläger buchte für sich und sechs weitere Personen (fortan die „Reisegruppe“) in einem Reisebüro einen Hotelaufenthalt bei der Beklagten in Florida zu einem Gesamtpreis von 16.150 Euro. Die Unterbringung sollte im Zeitraum April/Mai 2017 im „…“ erfolgen. Im Hinblick auf die weiteren Details dieser Buchung wird auf die Buchungsbestätigungen vom 8. Juni 2016 (Bl. 40 ff. d.A.) und vom 23. Februar 2017 (Bl. 5 ff. d.A.) sowie auf die Beschreibung dieses Hotels durch die Beklagte (Bl. 43 d.A.) Bezug genommen.
Die Reisegruppe reiste in der Nacht vom 22. auf den 23. August 2017 an und bezog Zimmer im „…“.
Während des Zeitraums mit Ausnahme von jedenfalls zwei Sonntagen (23. und 30. April 2017), in dem sich die Reisegruppe im „…“ aufhielt, fanden im anliegenden Straßenbereich Bauarbeiten statt, insbesondere Kanalarbeiten und Rohrverlegungen. Einer dieser Sonntage (23. April) war der Anreisetag, an dem die Bauarbeiten ruhten. Aufgrund dieser Baustelle wurde die Verkehrsführung im Hotelbereich geändert. Die von der Reisegruppe bezogenen vier Zimmer lagen etwa 15 m Luftlinie vom Baustellenbereich entfernt. Eingesetzt waren dabei Baufahrzeuge und Baumaschinen (Schaufel- und Kettenbagger; Raupen; Presslufthämmer; Rammen, mit der Stützen in den Untergrund eingetrieben wurden; Kipplaster; Betonmischer; Radlader). Auf der Baustelle waren jedenfalls zehn bis 15 Personen durchgehend tätig.
Ergänzend wird zur Veranschaulichung dieser Baustelle auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder (Bl. 57 ff. d.A.) und auf zu den Akten gereichtes Videomaterial verwiesen.
Über Beeinträchtigungen durch Baulärm hatte die Beklagte den Kläger vor Reiseantritt nicht informiert.
Bis zum 26. April 2017 bestand die Beschränkung, Leitungswasser zu nutzen, nachdem die Reisegruppe bei Ankunft im Hotel gewarnt worden war, dieses Wasser zu nutzen, d.h. etwa zu trinken oder zum Zähneputzen zu nutzen. Hintergrund war eine Verunreinigung des Leitungswassers auf Grund eines Rohrbruches auf der Straße.
Der Kläger beschwerte sich bei der Beklagten über Baulärm im Hotel, und zwar jedenfalls am 27. April 2017.
Im Nachgang zu dem Hotelaufenthalt erhielt der Kläger einen Ausgleich von 800 US-Dollar.
Die Mitglieder der Reisegruppe erklärten gegenüber dem Kläger, dass sie ihre Ansprüche an ihn aus dem streitgegenständlichem Hotelaufenthalt abtreten würden; der Kläger nahm diese Abtretung an. Insofern wird auf die „Abtretungserklärung“ auf Bl. 15 d.A. verwiesen.
Der Kläger hat mit einer Klageschrift vom 31. Juli 2017 Klage erhoben, die der Beklagten am 14. August 2017 zugestellt worden ist.
Der Kläger meint im Wesentlichen, dass ihm Gewährleistungsansprüche wegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Hotelaufenthalts zustünden. Denn das Ausmaß des Baulärms sei unzumutbar gewesen. Da alle vier gebuchten Zimmer in gleichem Maße dem Lärm ausgesetzt gewesen seien, sei bei ihnen auch nicht an eine Benutzung der Balkone zu denken gewesen; die Fenster hätten immer geschlossen bleiben müssen. Auch behauptet der Kläger, dass die Bauarbeiten mit Ausnahme von zwei Sonntagen während des gesamten Reisezeitraums stattgefunden hätten. Die Arbeiten hätten an den betroffenen Tagen um 6:30 bis 7:00 Uhr begonnen und bis um 22:00 bis 22:30 Uhr angehalten.
Angemessen seien vor diesem Hintergrund eine Minderung des gezahlten Hotelpreises von 2/3 und ein Erstattungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des gezahlten Hotelpreises. Ergänzend müsse einbezogen werden, dass Bauarbeiten bereits offensichtlich vor Reiseantritt begonnen hätten und die Beklagte den Kläger uninformiert gelassen habe. Die Baustelle im Hotelbereich sei der Beklagte auch schon vor Reiseantritt durch die Reisgruppe bekannt gewesen, und zwar seit einigen Wochen, weil die von den Bauarbeiten veranlasste Änderung der Verkehrsführung in den USA mit einem solchen Vorlauf angekündigt werde. Daher habe die Beklagte dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, noch von einem Hotelaufenthalt Abstand nehmen zu können.
Gewährleistungsansprüche stünden dem Kläger dabei auch nicht erst ab dem 27. April 2017 zu. Hierfür behauptet er, dass er schon am Montag, den 24. April 2017, den Baulärm telefonisch unter der Nummer … gegenüber der Beklagten gerügt habe.
Unabhängig hiervon müsse – so die Ansicht des Klägers – beachtet werden, dass ihm ein Rügeerfordernis überhaupt nicht entgegengehalten werden könne. Denn die Beklagte habe ihn – so seine Behauptung – nicht ordnungsgemäß über das Erfordernis, Mängel vor Ort zu rügen, informiert.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.955 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an … und …, jeweils gesetzlich vertreten durch … und …, jeweils 1.060 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsätzen vom 24. Oktober 2017 (Bl. 39 d.A.) und vom 3. Juli 2018 (Bl. 81 d.A.) hat die Beklagte behauptet, dass ihre örtliche Reisleitung (Frau …) dem Kläger auf seine Reklamation hin als Alternative eine Unterbringung im gleichwertigen Hotel „…“ angeboten habe, was der Kläger abgelehnt habe.
Nunmehr behauptet die Beklagte, dass Frau … dem Kläger kein Alternativangebot unterbreitet habe. Denn es habe sich so zugetragen, dass sie sich nach Meldung des Klägers am 27. April 2017 sofort um die Klärung von Unterbringungsalternativen gekümmert habe. In diesem Zusammenhang habe sie mit dem Hotel „…“ klären können, dass dort eine Unterbringung der Reisegruppe in vergleichbaren Zimmern möglich gewesen wäre. Daraufhin habe Frau … – wahrscheinlich am 28. April – zunächst mit dem Kläger telefoniert. In diesem Gespräch habe es der Kläger aber sofort abgelehnt, ein anderes Hotel zu beziehen und klargestellt, dass er nur ein Upgrade innerhalb des Hotels akzeptieren werde. Im weiteren Verlauf des Tages habe sich Frau … dann bei dem Betreiber des gebuchten Hotels dahingehend erkundigt, ob die Vorstellungen des Klägers umsetzbar seien. Das Ergebnis sei in einer Voicemail von Frau … vom 28. April 2017, 22:38 Uhr, enthalten, für deren Inhalt auf Bl. 86 d.A. verwiesen wird.
Außerdem sei nach den Behauptungen der Beklagten davon auszugehen, dass die Reisegruppe nicht während des gesamten Reisezeitraums von Lärmbelästigungen betroffen gewesen sei, weil die streitgegenständliche Baustelle eine Wanderbaustelle gewesen sei. Daher sei die Einrichtung der Baustelle auch für die Beklagte überraschend gewesen, da zuvor von Seiten des Trägers der Straßenbaulast keine Information erfolgt sei, die sie dem Kläger habe weitergeben können. Die Beklagte bestreitet auch, dass die Belästigungen morgen um 6:30 Uhr angefangen und regelmäßig bis abends um 22:00 Uhr angedauert hätten.
Die Beklagte ist darüber hinaus der Rechtauffassung, dass eine vor Ort zu erfolgende Mängelrüge auch nicht entbehrlich gewesen sei und verweist hierfür auf die Seiten 2 der Buchungsbestätigung vom 8. Juni 2016 und auf Seite 5 der Buchungsbestätigung vom 23. Februar 2017. Soweit in diesen Bestätigungen auf einen Katalog der Beklagten Bezug genommen werde, könne dies einer ordnungsgemäßen Informationen des Klägers, über seine Obliegenheit zur Mängelrüge, nicht entgegenstehen. Denn es sei – so die Behauptung der Beklagten – davon auszugehen, dass der Kläger diesen Katalog zur Kenntnis habe nehmen können, wobei für diese Behauptung im Einzelnen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juli 2018 (Bl. 104 d.A.) verwiesen wird.
Der Kläger behauptet demgegenüber, dass ihm oder den übrigen Mitgliedern der Reisegruppe keine Reisebedingungen ausgehändigt worden seien. Die Buchung sei in einem Reisebüro auf Grund der dortigen Beratung erfolgt. Einen Reiseprospekt habe der Kläger für die Buchung daher nicht benötigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 2. August 2018 (Bl. 109 ff. d.A.) und vom 27. Dezember 2018 (Bl. 154 d.A.). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin … vom 19. Oktober 2018 (Bl. 138 f. d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 4. April 2019 (Bl. 161 ff. d.A.) verwiesen. Ergänzend wird auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3. Mai 2019 (Bl. 174 d.A.) verwiesen, in dem die Beklagte zum Aufenthaltsort der Zeugin … vorgetragen hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch Rückzahlung des Hotelpreises unter dem Gesichtspunkt der Reisepreisminderung nach §§ 651d I 2, 638 IV, 346 I BGB in Höhe von 6.555,40 Euro.
Das reiserechtliche Gewährleistungsrecht ist nach der sog. „Ferienhaus“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012, X ZR 157/11; Urteil vom 09. Juli 1992, VII ZR 7/92), weil die Beklagte dem Kläger und seinen Mitreisenden entsprechend der Buchungsbestätigungen vom 8. Juni 2016 (Bl. 40 ff. d.A.) und vom 23. Februar 2017 (Bl. 5 ff. d.A.) eine Hotelunterbringung in Florida schuldete, die sich in das Gesamtangebot der Beklagten als Reiseveranstalterin einfügt.
Der Kläger ist zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten umfassend aktivlegitimiert, weil die Grundsätze zu sog. „Familienreisen“ Anwendung finden (vgl. etwa Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651a Rn. 84 ff., § 651f Rn. 45, § 651g Rn. 31; Staudinger, in: Nomos-Handkommentar zum BGB, 9. Auflage 2017, § 651a Rn. 7). Dass es sich um eine Familienreise handelt, ergab sich für die Beklagte nicht nur aus dem gleichen Nachnamen einmal von drei Reiseteilnehmern (lautend auf „…“) und einmal von vier Reiseteilnehmern einschließlich zwei minderjährigen Reiseteilnehmern (lautend auf „…“), sondern auch an der beabsichtigten Nutzung derselben Hotelanlage in insgesamt vier Zimmern.
Der Hotelaufenthalt war auch im Sinne des § 651c I BGB mangelhaft.
Denn eine Reise ist dann mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Bei der Bestimmung, ob eine solche Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vorliegt, ist von einem weiten Mangelbegriff auszugehen, der eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Reiseveranstalters vorgibt (Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 7 Rn. 76).
Maßstab sind bei der Frage nach einem Reisemangel in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Reisevertragsparteien und damit die Beschaffenheit der Reise, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder übereinstimmend (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben (sog. subjektiver Fehlerbegriff). Nur dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Reisevertrages nicht getroffen worden sind, ist die normale, objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich (sog. objektiver Fehlerbegriff). Es ist in diesem Fall auf die objektiven Durchschnittsanforderungen abzustellen, die ein Durchschnittsreisender erwarten kann (Geib, in: Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 45. Ed. 2017, § 651c Rn. 5).
Abzugrenzen ist ein Reisemangel von einer bloßen Unannehmlichkeit, die die Tauglichkeit der erbrachten Reiseleistung nur geringfügig beeinträchtigt und daher vom Reisenden hinzunehmen ist (Geib, in: Beck´scher Onlinekommentar zum BGB, 45. Edition 2017, § 651c Rn. 6).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte die ihr obliegenden Leistungen nicht mangelfrei erbracht.
Denn die Reisegruppe war Beeinträchtigungen durch Baulärm ausgesetzt.
Es gehört jedenfalls zur objektiv erwartbaren Sollbeschaffenheit einer Reise, dass deren Durchführung nicht von Baulärm begleitet ist, mit dem ein durchschnittlicher Reisender nach den Umständen des Einzelfalls nicht rechnen musste. Denn Baustellenlärm widerspricht dem üblichen Reisezweck. Dies gilt vor allem dann, wenn dieser Reisezweck in einem Erholungszweck besteht. Dass es der Reisegruppe hier um eine solche Erholung ging, wird auch durch die konkrete Ausgestaltung des gebuchten Hotels nicht infrage gestellt. Denn es handelt sich bei diesem Hotel ausweislich der Beschreibung durch die Beklagte (Bl. 43 d.A.) nicht etwa um ein bloßes Stadthotel, das Ausgangspunkt für die Erkundung einer Stadt, im Übrigen aber nicht Bezugspunkt für den mit einem Urlaub verbundenen Erholungszweck sein sollte. Denn das „…“ verfügte über eine zumindest gehobene Ausstattung und gehobene Einrichtungen (z.B. vier Restaurants; Poolbar; Strandbar; zwei Swimmingpools; Geschäfte; Sport- und Fitnessangebote; Kinderunterhaltung). Auf dieser Grundlage war demgemäß erwartbar, dass die Reisegruppe ihrem Erholungsziel auch innerhalb der Hotelanlage nachgehen würde.
Der vor diesem Hintergrund geschuldeten Sollbeschaffenheit der Reise kam die Beklagte aber nicht nach.
Während ihres Hotelaufenthalts war die Reisegruppe mit Bauarbeiten im anliegenden Straßenbereich konfrontiert, insbesondere mit Kanalarbeiten und Rohrverlegungen. Diese Art von Bauarbeiten und die hierfür eingesetzten Baufahrzeuge und Baumaschinen (Schaufel- und Kettenbagger; Raupen; Presslufthämmer; Rammen, mit der Stützen in den Untergrund eingetrieben wurden; Kipplaster; Betonmischer; Radlader) bei einer auf der Baustelle beschäftigten Personenanzahl zwischen zehn und 15 Personen hatten konkrete Auswirkungen auf den Aufenthalt der Reisegruppe in der streitgegenständlichen Hotelanlage. Insofern wird auch ergänzend auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder (Bl. 57 ff. d.A.) und auf das zu den Akten gereichte Videomaterial verwiesen.
Unerheblich ist dabei, dass sich die Baustelle nicht innerhalb der Hotelanlage befand. Insofern übersieht das Gericht nicht, dass der Standort einer Baustelle (innerhalb oder außerhalb einer Hotelanlage) Einfluss auf die Beurteilung von Gewährleistungsrechten haben kann. Denn etwa üblicher Verkehrslärm kann in Abhängigkeit vom Einzelfall noch innerhalb dessen liegen, womit ein durchschnittlicher Reisender zu rechnen hat. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Denn bei der streitgegenständlichen Baustelle handelte es sich um eine Großbaustelle in unmittelbarer räumlicher Nähe zum von der Reisegruppe bezogenen Hotel und den dort bewohnten Zimmern (etwa 15 m Luftlinie). Die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen erreichten in Intensität und Umfang ein Ausmaß, das deutlich außerhalb dessen lag, was noch als zumutbar bewertet werden könnte. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der hier gebuchten Hotelunterbringung unter ergänzender Berücksichtigung der entsprechenden Hotelbeschreibung (Bl. 43 d.A.) war für die Reisegruppe nichts dafür ersichtlich, was sie zur Annahme veranlasst hätte, mit den Lärmbeeinträchtigungen einer Großbaustelle rechnen zu müssen. Dies folgt nicht nur aus der Anzahl der Bauarbeiter, der Art der Baumaschinen und Baugeräte und der Entfernung von dem Hotel, sondern auch aus dem zeitlichen Umfang der Bauarbeiten. Denn diese dauerten mit Ausnahme von zwei Sonntagen von 6:30 bis 7:00 Uhr bis um 22:00 bis 22:30 Uhr. Damit erfassten die Bauarbeiten einen erheblichen Teil des Tages, und damit des Teils, an dem sich der Urlaubszweck maßgebend verwirklichen sollte. Auch berührten die Bauarbeiten insoweit die Nachtruhe, als es einem Urlauber gestattet sein muss, länger als 7 Uhr schlafen zu können, ohne dabei Baulärm ausgesetzt zu sein.
Dieser zeitliche Umfang der Bauarbeiten war der Entscheidung nach § 138 III ZPO als unstreitig zu Grunde zu legen. Denn der Kläger hat diesen Umfang konkret vorgetragen. Die Beklagte ist dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, weil ihr einfaches Bestreiten prozessual unbeachtlich geblieben ist. Will die Beklagte dem konkreten Vortrag des Klägers entgegengetreten, wäre sie gehalten gewesen, konkret aufzuzeigen, wann die Bauarbeiten begannen und endeten, wenn der hierauf bezogene Vortrag des Klägers unrichtig sein sollte. Denn die Bauarbeiten unterlagen dem unmittelbaren Wahrnehmungsbereich des Betreibers des …“, der von der Beklagten als Erfüllungsgehilfe eingesetzt wurde und bei dem sie sich ohne Weiteres für einen durch positive Angaben geprägten Sachvortrag hätte erkundigen können (vgl. zu den erhöhten Substantiierungsanforderungen bei Betroffenheit des eigenen Wahrnehmungsbereichs etwa BGH, Urteil vom 11. März 2010, IX ZR 104/08; zu entsprechenden Informations- und Erkundigungsobliegenheiten etwa Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 138 Rn. 17).
Ein weiterer Mangel ist darin zu sehen, dass die Reisegruppe bis zum 26. April 2017 kein Leitungswasser nutzen konnte.
Auch insoweit gehörte es jedenfalls zur objektiv erwartbaren Beschaffenheit der Reise, dass die Reisegruppe ohne gesundheitliche Bedenken Wasser zum Zwecke üblicher Hygienemaßnahmen (hier Zähneputzen) nutzen kann. Auch die Hotelbeschreibung des streitgegenständlichen Hotels legt insoweit kein anderes Verständnis nahe. Es handelte sich nämlich im Allgemeinen um ein als gehoben zu bezeichnendes Hotel, bei dem ein durchschnittlicher Reisender keinen Anlass dazu hatte daran zu zweifeln, dass er das Leitungswasser in dem ausdrücklich zugesicherten „Bad/Dusche“ (vgl. Bl. 43 d.A.) zum Zähneputzen nutzen kann.
Dieser Sollbeschaffenheit entsprach die Reise jedoch nicht. Das Leitungswasser war bis zum 26. April 2017 auf Grund eines Rohrbruches auf der Straße verunreinigt und konnte nicht in gesundheitlich unbedenklicher Weise genutzt werden.
Dem Kläger steht es zu, wegen Beeinträchtigungen durch Baulärm und wegen einer zunächst nicht gegebenen Nutzungsmöglichkeit von Leitungswasser Minderung in Höhe von 55% für die betroffenen Urlaubstage einzufordern. Dies entspricht einem Rückzahlungsbetrag von 6.555,40 Euro.
Die Höhe der Minderung bestimmt sich gemäß §§ 651d I 1, 638 III BGB. Danach ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Reise ohne Mängel zu dem wirklichen Wert stehen würde. Der vereinbarte Reisepreis mindert sich also in demselben Ausmaß, in dem sich der Wert der mangelfreien Reise zum Wert der mangelbehafteten Reise befindet. Auf der Grundlage des § 638 III 2 BGB kann der Umfang der Minderung in einem Prozentsatz vom Reisepreis im Wege einer Schätzung angegeben werden kann. Die Minderung besteht dann in einem anteilsmäßigen Abschlag, der die Art, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung im Verhältnis zum Gesamtumfang der Reiseleistung berücksichtigt (Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651d Rn. 17).
Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, kann der Kläger wegen Beeinträchtigungen durch Baulärm Minderung in Höhe von 50% verlangen.
Denn aus den bereits festgestellten Gründen war die Reisegruppe mit Baulärm in einem unzumutbaren Ausmaß konfrontiert. Der Baulärm erfasste einen weiten Bereich des Tages mit Berührung der Nachtruhe, die einen besonderen Schutz genießt (vgl. in diesem Lichte etwa Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 5 Rn. 162 zur Zulässigkeit von Leistungsänderungsvorbehalten eines Reiseveranstalters nur ohne Eingriff in die Nachtruhe). Auch sind die Art der eingesetzten Geräte, die Anzahl der Bauarbeiter und die Art der durchgeführten Arbeiten so zu bewerten, dass es sich um eine Großbaustelle handelte.
Vor diesem Hintergrund kann der Kläger für den gesamten, von Baulärm betroffenen Aufenthaltszeitraum Minderung in Höhe von 50% verlangen. Dies entspricht bei einem Aufenthalt vom 22. April bis zum 6. Mai 2017 im Ausgangspunkt 15 Reisetagen. Hiervon auszunehmen waren neben den beiden Sonntagen, an denen keine Arbeiten stattfanden, ein weiterer Reisetag, weil die Reisegruppe in der Nacht vom 22. April auf den 23. April 2017 angereist und bei ab 22:00 bis 22:30 Uhr eingestellten Bauarbeiten an diesem Tag von keinen gewährleistungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen auszugehen war. Dies entspricht somit einem gewährleistungsrechtlich relevanten Zeitraum von zwölf Reisetagen. Daneben war zu berücksichtigen, dass für einen Reiseteilnehmer (…) ein Aufenthalt nur vom 22. April bis zum 2. Mai 2017 gebucht war, sodass er an acht Reisetagen beeinträchtigt war (elf Reisetage – zwei Sonntage – Anreisetag vom 22. auf den 23. April).
Von einer solchen Beeinträchtigung an zwölf bzw. acht Reisetagen durch Baulärm war auszugehen, weil der Kläger sie konkret vorgetragen hat und die Beklagte dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist. Ihr Vortrag, dass davon auszugehen sei, dass die Reisegruppe nicht während des gesamten Reisezeitraums von Lärmbelästigungen betroffen gewesen sei, weil die streitgegenständliche Baustelle eine Wanderbaustelle gewesen sei, ändert hieran nichts. Denn aus den bereits festgestellten Gründen zu dem unmittelbaren Wahrnehmungsbereich des von ihr als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Betreibers des streitgegenständlichen Hotels und den sie treffenden Informations- und Erkundigungsobliegenheiten stand es der Beklagten ohne Weiteres offen, konkret dazu vortragen, an welchen weiteren Reisetagen neben den beiden Sonntagen keine Beeinträchtigung durch Baulärm bestanden haben soll. Dass sie hierzu keinen konkreten Vortrag geleistet hat, fällt ihr zur Last.
Demgemäß entfällt auf die Beeinträchtigung durch Baulärm ein Minderungsbetrag von 6.324 Euro. Dieser setzt sich daraus zusammen, dass bei einem Reisepreis von 12.720 Euro für den Kläger und fünf weitere Reiseteilnehmer (…; …, … …und …) von einem Tagesreisepreis von 848 Euro auszugehen ist (12.720 Euro / 15 Reisetage). Bei zwölf betroffenen Reisetagen ergibt dies einen Minderungsbetrag von 5.088 Euro (848 mal 12 Reisetage mal 0,5). Hinzu kommt ein weiterer Betrag von 1.236 Euro bei einem auf … entfallenden Tagesreisepreis von 309 Euro (3.400 Euro / 11 Reisetage) und acht betroffenen Reisetagen (309 Euro mal acht mal 0,5).
Wegen einer nur eingeschränkten Nutzbarkeit von Leitungswasser kann der Kläger eine weitergehende Minderung in Höhe von 5% verlangen, was bei einer Betroffenheit nach der Anreise in der Nacht vom 22. auf den 23. April 2017 bis zum 26. April 2017 einer Betroffenheit von vier Reisetagen entspricht. Hieraus ergibt sich ein weiterer Minderungsbetrag im Hinblick auf … von 61,80 Euro (Tagesreisepreis von 309 Euro mal vier Reisetage mal 0,05) und im Hinblick auf die übrigen Reiseteilnehmer von 169,60 Euro (Tagesreisepreis von 848 Euro mal vier Reisetage mal 0,05). Dieser Minderungssatz ist zugleich erforderlich, aber auch ausreichend, um die Beeinträchtigungen zu kompensieren, die in der Folge entstanden sind, dass die Reisegruppe nicht durchgehend Leitungswasser zum Zähneputzen benutzen konnte. Soweit der Kläger im Übrigen eine mangelnde Trinkbarkeit von Leitungswasser vorgetragen hat, konnte auf dieser Grundlage jedoch auf keinen höheren Minderungssatz erkannt werden. Denn der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass trinkbares Leitungswasser zur Sollbeschaffenheit der Reise gehörte.
Gewährleistungsansprüchen steht nicht das Rügeerfordernis nach § 651d II BGB entgegen. Unabhängig davon, dass sich der Kläger zumindest am 27. April 2017 bei der Beklagten über Baulärm beschwerte, war ihm eine Rüge zur Anspruchserhaltung von vornherein nicht abverlangt. Denn ein etwaiges Versäumnis der Rügeobliegenheit war jedenfalls unverschuldet, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über diese Obliegenheit informiert hatte und sie überdies nichts für eine Widerlegung der davon ausgelösten Vermutung einer unverschuldet versäumten Rüge vorgebracht hat (vgl. insofern BGH, Versäumnisurteil vom 3. Juli 2018, X ZR 96/17).
Einen Reiseveranstalter trifft eine entsprechende Informationspflicht auf Grundlage von § 6 II Nr. 7 BGB-InfoV. Beruft sich ein Reisender auf die Verletzung dieser Informationspflicht, obliegt es einem Reiseveranstalter im Rahmen einer sekundären Darlegungslast substantiiert zu einer Informationserteilung vorzutragen. Dies folgt allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungslast bei Informationspflichtverletzungen.
Dieser Darlegungslast kam die Beklagte aber nicht nach.
Denn die Seite 2 der Buchungsbestätigung vom 8. Juni 2016 und die Seite 5 der Buchungsbestätigung vom 23. Februar 2017 genügen für sich genommen nicht, um ihrer Informationspflicht nachzukommen. Denn der jeweils erfolgte Verweis auf Ziffer 10 der Reisebedingungen fiel zu pauschal aus. Hieran ändert sich im Ergebnis auch nichts, soweit man diesen Verweis auf die Reisebedingungen in den Buchungsbestätigungen ergänzend einbezieht. Denn unabhängig davon, ob Reisebedingungen überhaupt einen Prospekt im Sinne von § 6 IV BGB-InfoV darstellen (offenlassend BGH, Versäumnisurteil vom 3. Juli 2018, X ZR 96/17), fehlt es an der jedenfalls erforderlichen Übermittlung der Reisebedingungen, die den Anforderungen des § 6 III BGB-InfoV entsprechen würde.
Der Kläger hat nämlich konkret dargelegt, dass ihm oder den übrigen Mitgliedern der Reisegruppe keine Reisebedingungen ausgehändigt worden seien. Die Buchung sei in einem Reisebüro auf Grund der dortigen Beratung erfolgt. Einen Reiseprospekt habe der Kläger für die Buchung daher nicht benötigt. Damit hat sich die Beklagte nicht entsprechend ihrer sekundären Darlegungslast auseinandergesetzt. Ihr in diesen Zusammenhang einzustellender Vortrag (Bl. 104 d.A.) enthält zudem keine konkrete Darlegung, wie und wann dem Kläger die Reisebedingungen übermittelt worden sein sollen. Schon der Vortrag der Beklagten zur Kenntnisnahme der Reisebedingungen durch den Kläger enthält keine konkreten Angaben, wann und wie der Kläger entsprechende Kenntnis erlangt haben soll, sondern nur Rückschlüsse aus dem Buchungsprozess, die zum einen nicht zwingend sind, zum anderen nicht den Einwand des Klägers aufgreifen, ohne Katalog in dem Reisebüro beraten worden zu sein. Insoweit konnte die Beklagte auch nicht darauf dringen, dass nur der Kläger wisse, ob und inwieweit ihm der Katalog zur Kenntnis gebracht worden sei (vgl. Bl. 104 d.A.). Denn abgesehen davon, dass auch dies den Vortrag des Klägers zu einer Buchung im Reisebüro nach Beratung ohne Kenntnis des Katalogs unberührt lässt, trägt die Beklagte dabei dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die aus § 6 II Nr. 7 BGB-InfoV folgende Informationsverpflichtung gerade den Reiseveranstalter und nicht das vermittelnde Reisebüro trifft. Soweit sich der Reiseveranstalter für diese Pflichterfüllung eines Reisebüros als Erfüllungsgehilfen bedient, oblag es der Beklagten nach entsprechender Erkundigung bei dem Reisebüro konkret zu der behaupteten Kenntnisnahme des Katalogs vorzutragen. Darüber hinaus trägt die Beklagte auch dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass eine bloße Kenntnisnahme eines Reisenden von einem Katalog nicht den besonderen Anforderungen des § 6 III BGB-InfoV entspricht. Denn danach ist eine Aushändigung des Katalogs erforderlich (vgl. Geib, in: Beck´scher Onlinekommentar zum BGB, Stand: 01.02.2019, § 6 BGB-InfoV Rn. 4). Hierzu hat die Beklagte aber ebenfalls nichts vorgetragen.
Gewährleistungsansprüchen steht auch nicht entgegen, dass der Kläger ein zumutbares Alternativangebot abgelehnt hätte.
Lehnt ein Reisender ein ihm unterbreitetes zumutbares Abhilfeangebot ab, verhält er sich treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er gleichwohl Gewährleistungsansprüche geltend macht. Erforderlich ist insoweit allerdings, dass das unterbreitete Abhilfeangebot gleichwertig ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Januar 2005, X ZR 118/03 (offen lassend); Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07. Januar 1985, 2-24 S 214/84; Beschluss vom 04. März 2019, 2-24 S 293/18; Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651c Rn. 148).
Die Beweislast trifft dabei einen in Anspruch genommenen Reiseveranstalter. Denn bei dem Einwand, dass ein Reisender ein vom Reiseveranstalter unterbreitetes, gleichwertiges Alternativangebot abgelehnt habe, handelt es sich um einen unter § 242 BGB zu subsumierenden Haftungsausschluss und somit um eine von einem Reiseveranstalter für ihn beanspruchte günstige Rechtsfolge.
Den ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht erbracht.
Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Kläger ein gleichwertiges Alternativangebot ablehnte.
Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht nämlich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Dabei kann ein Beweis nicht erst dann als erbracht angesehen werden, wenn eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Abzustellen ist vielmehr auf eine persönliche Gewissheit des erkennenden Richters, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 286 Rn. 19).
Bei Anlegung dieses Beweismaßes bleiben nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der von der Beklagten aufgestellten Behauptung zur Ablehnung eines Alternativangebots durch den Kläger.
Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin … in ergiebiger Weise bestätigt hat, dass sie sich um die Klärung von Unterbringungsalternativen gekümmert habe (Bl. 138 d.A.). Die Reisegruppe hätte im Hotel …“ in vergleichbaren Zimmern untergebracht werden können. Diesen Vorschlag habe sie dem Kläger sofort unterbreitet, dies sei aber kategorisch von ihm abgelehnt worden. Für ihn sei ausschließlich ein Upgrade im gleichen Hotel in Frage gekommen. Ein solches Upgrade sei letztlich wegen der Auslastung in dem vom Kläger gebuchten Hotel nicht möglich gewesen.
Die Aussage der Zeugin … ist aber nicht glaubhaft gewesen.
Denn auf Grundlage der Aussage der Zeugin … bestehen jedenfalls vernünftige Zweifel an ihrer Richtigkeit.
Die Zeugin … hat im Kern ausgesagt, dass die Zeugin … der Reisegruppe keine Alternativunterbringung im „…“ angeboten habe (Bl. 162 ff. d.A.). Nach Aussage der Zeugin … sei auch dieses Hotel ausgebucht gewesen.
Die Zeugin … ist glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft.
Der Glaubwürdigkeit steht zunächst nicht entgegen, dass sie die Ehefrau des Klägers ist. Denn allein auf dieser Grundlage ist nicht anzunehmen, dass die Zeugin … das Risiko einer strafbaren Falschaussage auf sich nimmt.
Auch ist zu berücksichtigen, dass sich ihre Aussage als glaubhaft dargestellt hat. Die Zeugin … hat die Geschehnisse im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Familienreise detailliert und in sich stimmig geschildert. So konnte sie zunächst zusammenhängend schildern, dass die Reisegruppe (sieben Personen) mit dem Taxi das Hotel habe anfahren wollen, der Taxifahrer aber bereits auf eine Baustelle verwiesen habe, die den Zuweg zum Hotel versperre. Auch konnte sich die Zeugin an das weitergehende Detail einer eingeschränkten Nutzbarkeit von Leitungswasser und die im Detail bestehende Beeinträchtigung durch Baulärm erinnern, so etwa an das Passieren der Baustelle beim Weg zum Frühstücksraum und entsprechende Rügen ihres Ehemanns. Diesen von ihr als „unerträglich“ beschriebenen Lärm (Bl. 163 d.A.) hat sie sodann in stimmiger Weise darin eingebunden, dass sie sich an der Rezeption des gebuchten Hotels nach Alternativen erkundigt und sich ein anderes Hotel mit einem Mietauto angeschaut hätten. Dass die Zeugin sich dabei noch an Namensteile dieses anderes Hotels erinnern konnte („… sowieso“, Bl. 163 d.A.), ist zum einen insoweit nachvollziehbar, als aufgrund des von ihr als unerträglich empfundenen Baulärms zu erwarten stand, dass sie auch Details in ihrem Erinnerungsvermögen abgespeichert hat, insbesondere weil sie noch nie in einen Gerichtsprozess eingebunden war (Bl. 164 d.A.). Zum anderen ist es in gleichem Maße erwartbar gewesen, dass die Zeugin nicht eine lückenlose Erinnerung an sämtliche Details und damit etwa den vollständigen Namen des besichtigten Alternativhotels haben würde. Insofern spricht es für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, dass sie solche Erinnerungslücken – etwa bezüglich des konkreten Hotelnamens – unmittelbar eingeräumt hat und insofern erkennbar darum bemüht gewesen ist, nur das wiederzugeben, was noch Teil ihres Erinnerungsvermögens gewesen ist.
Auch hat die Zeugin … die nach ihrer Aussage mit der Zeugin … geführten Gespräche in sich widerspruchsfrei geschildert. So habe sie ein Telefonat mit der Zeugin … auf dem Telefon ihres Ehemanns, dem Kläger, entgegengenommen. Dabei habe die Zeugin … darauf hingewiesen, dass eine andere Unterbringung weder innerhalb des gebuchten Hotels noch im „…“ möglich sei.
Schließlich vermochte auch der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin … nicht entgegenzustehen, soweit sie nicht mit restloser Sicherheit ausschließen konnte, dass es noch andere Gespräche zwischen der Zeugin … und dem Kläger gegeben habe (Bl. 164 f. d.A.). Denn dass sich die Zeugin … ein solches Gespräch nicht vorstellen könne, hat sie nicht nur als subjektive Einschätzung wiedergegeben, sondern zugleich an objektiven Kriterien festgemacht. So habe der Kläger ihr jedenfalls nicht von entsprechenden Gesprächen berichtet. Auch habe während ihres Gesprächs mit der Zeugin … nichts auf Vorgespräche mit dem Kläger hingewiesen. Zudem war im Allgemeinen wie auch in diesem Zusammenhang im Besonderen zu berücksichtigen, dass es bereits für sich genommen nicht naheliegt, dass der Kläger in der gegebenen Situation ein Alternativangebot der Beklagten ablehnen würde. Insbesondere die Belastung durch Baulärm ist nicht nur – aus den festgestellten Gründen – auf Grund objektiver Gesichtspunkte erheblich gewesen, sondern auch von der Reisegruppe als solches subjektiv empfunden worden. Insofern hat die Zeugin … von einer unerträglichen Belastung und darüber hinaus davon gesprochen, dass die mitreisenden Enkelkinder (drei und fünf Jahre alt) keinen Mittagsschlaf hätten halten können, Fenster hätten nicht geöffnet, der Balkon nicht benutzt werden können. Sieht man diese in objektiver und subjektiver Hinsicht bestehende Belastung durch Baulärm als Teil des der Beweiswürdigung ebenfalls unterliegenden gesamten Prozessstoffes im Sinne des § 286 I 1 ZPO an, so vertiefen sich hierdurch die vernünftigen Zweifel, dass der Kläger gleichwohl – entsprechend der Behauptungen der Beklagten – nur auf ein Upgrade innerhalb des gebuchten, aber von Baulärm betroffenen Hotels beharrt haben soll.
Im Rahmen der Würdigung dieses gesamten Prozessstoffes hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits ihren Sachvortrag geändert hat. Hat sie zunächst behauptet, dass die Zeugin … dem Kläger ein Alternativangebot unterbreitet habe, hat die Beklagte diesen Sachvortrag sodann dahingehend korrigiert, dass die Zeugin … dem Kläger gerade kein Alternativangebot unterbreitet habe, weil er eine Unterbringung in einem anderen Hotel sofort abgelehnt habe. Auch dieser Umstand trägt zum Aufkommen vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der von der Beklagten aufgestellten Behauptungen bei, auf deren Grundlage dem Kläger Gewährleistungsansprüche nicht zustehen sollen. Denn die Korrektur dieses Sachvortrages hat nicht nur Randfragen, sondern das Kerngeschehen des Verteidigungsvorbringens der Beklagten betroffen; warum es zu einem, eine solche Korrektur veranlassenden Missverständnis (vgl. Bl. 105 d.A.) überhaupt gekommen ist, ist unklar geblieben (vgl. zur Berücksichtigung solcher Korrekturen im Rahmen von § 286 I 1 ZPO etwa jüngst BGH, Urteil vom 21. Juni 2018, IX ZR 129/17; Saenger, in: Saenger, ZPO, 7. Auflage 2017, § 286 Rn. 3).
Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst; der darauf gerichtete Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Mai 2019 war abzulehnen.
Denn das Gericht ist dem Beweisangebot der Beklagten bereits dadurch nachgegangen, dass es die Zeugin … schriftlich vernommen hat. Dies findet seine prozessuale Stütze in § 377 III ZPO. Soweit § 377 III 3 ZPO dabei dem Gericht eine Befugnis einräumt, den Zeugen zur weiteren Klärung der Beweisfrage zu laden, hat für das Gericht ein solcher Klärungsbedarf nicht bestanden. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage der Zeugin … für sich genommen unverständlich, unvollständig oder widersprüchlich gewesen wäre, was zum Bezugspunkt einer weitergehenden, auf ihre persönliche Vernehmung gerichteten Vernehmung hätte gemacht werden können. Auch eine Gegenüberstellung der Zeuginnen … und … nach § 394 II ZPO war nicht veranlasst. Denn es ist nicht anzunehmen, dass eine solche Gegenüberstellung zur Aufklärung von Widersprüchen zwischen ihren Aussagen beitragen würde. Vielmehr haben sie mit ihren jeweiligen Aussagen einen in der relevanten Frage nach einem Alternativangebot gänzlich anderen Sachverhalt geschildert, was im Sinne des § 286 I 1 ZPO zu würdigen war.
Einen Anspruch auf eine persönliche Vernehmung, der den Antrag der Beklagten auf Ladung der Zeugin … stützen könnte, hat die Beklagte nicht, insbesondere nicht aus § 377 III 2 ZPO, der nur eine Befugnis des Gerichts regelt, und auch nicht aus § 397 ZPO.
Das Gericht folgt nämlich den überzeugenden, nicht in Spezifika des Arbeitsprozessrechts wurzelnden Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts, wonach das Fragerecht nach § 397 ZPO nicht stets mündlich ausgeübt werden dürfe und damit einem Antrag auf persönliche Vernehmung eines bereits schriftlich vernommenen Zeugen stets gefolgt werden müsste (vgl. BAG, Beschluss vom 26.Januar 2017, 8 AZN 872/16). Dies folgt im Wesentlichen schon daraus, dass die Befugnis eines Gerichts zur schriftlichen Zeugenvernehmung umgangen würde, wenn es einer Partei bei einer für sie nachteiligen Zeugenaussage stets zugestanden wäre, diese Entscheidung zur schriftlichen Zeugenvernehmung durch einen Antrag auf eine persönliche Vernehmung zu unterlaufen. Zudem folgt weder aus der einfach-rechtlichen Vorschrift des § 397 ZPO noch aus deren verfassungsrechtlicher Verbürgung im Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG), dass das Fragerecht einer Partei nur mündlich ausgeübt werden könne. Es ist nicht ersichtlich, warum es einer Partei nicht zumutbar sein sollte, jedenfalls konkrete Fragen zu formulieren, die sie an einen Zeugen adressieren will, damit das Gericht auf dieser Grundlage entscheidet, ob und inwieweit der Zeuge mit diesen Fragen erneut konfrontiert werden soll. Entsprechende Fragen hat die Beklagte weder in der Sitzung vom 4. April 2019 noch in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Mai 2019 formuliert, obwohl das Gericht bereits darauf hingewiesen hat, dass es den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts folgt (vgl. gerichtliches Schreiben vom 8. November 2018, Bl. 148 d.A.).
2. Der Kläger kann eine weitergehende Minderung in Höhe von 10% wegen einer Informationspflichtverletzung verlangen; dies entspricht einem Betrag von 1.612 Euro.
Die Verletzung einer Informationspflicht kann jedenfalls dann eine weitergehende, selbstständige Reisepreisminderung rechtfertigen, wenn sie vorsätzlich erfolgt und wesentliche Mängel zum Gegenstand hat, deren Erheblichkeit dasjenige Ausmaß erreicht, was in der Vorschrift des § 651e BGB zur Voraussetzung einer Kündigung des Reisevertrages gemacht wird (LG Frankfurt, Urteil vom 15. August 2010, 2-24 O 185/10; vgl. auch Hirtz-Weiser, RRa 2011, 106, 109 f.). Denn durch die Verletzung einer solchen Informationspflicht schränkt der Reiseveranstalter die Dispositionsfreiheit des Reisenden zusätzlich ein, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, eine fundierte und objektive Entscheidung darüber zu treffen, ob er trotz der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung die Reise antreten oder von ihr Abstand nehmen will.
Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier ein solcher Fall der Informationspflichtverletzung vor.
Wie bereits festgestellt, war der Gesamtzuschnitt des gebuchten Hotelaufenthalts maßgebend durch den zu erwartenden Erholungswert geprägt. Dass dieser in nennenswertem Umfang nicht zu erreichen war, stellt einen erheblichen Mangel im Sinne des § 651e BGB dar.
Denn danach liegt eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651e BGB vor, wenn dem Reisenden auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung eine Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist. Die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise infolge eines Mangels setzt eine tatrichterliche Gesamtwürdigung voraus, in die neben dem Reisezweck und Reisecharakter auch Dauer und Umfang der Mängel einbezogen werden müssen. Ob die Reise „erheblich“ beeinträchtigt ist, hängt nicht schematisch vom Erreichen einer bestimmten Minderungsquote ab (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, X ZR 15/11; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 6. September 2004, 16 U 41/04; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 08. Juni 2016, 2-24 O 298/15). Ob letztlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gegeben ist, bleibt einer abschließenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles vorbehalten. Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Reisemängel derart gravierend sind, dass der mit der Reise verfolgte Zweck vereitelt oder ganz erheblich beeinträchtigt wurde.
Die vor diesem Hintergrund gebotene Gesamtbetrachtung führt vorliegend dazu, dass die Beeinträchtigungen infolge der Großbaustelle einen erheblichen Mangel im Sinne des § 651e BGB begründen.
Der Kläger kann sich zunächst auf die Indizwirkung eines Minderungssatzes von 50% berufen.
Darüber hinaus streitet für eine erhebliche Beeinträchtigung auch die gebotene Einzelfallbetrachtung. Denn aus den bereits festgestellten Gründen war die Reisegruppe während ihres Aufenthalts in dem gebuchten Hotel mit Baulärm konfrontiert, der in Art, Dauer und Intensität die Grenze des Zumutbaren deutlich überschritt.
Eine Information des Klägers und seiner Mitreisenden durch die Beklagte darüber, dass es zu Bauarbeiten mit entsprechenden Lärmbelästigungen kommen wird, ist nicht erfolgt.
Diese Informationspflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Sie hat sich nämlich nicht dahingehend entlastet, wonach weder sie noch ihre örtlichen Leistungsträger, deren Kenntnis sie sich nach § 166 BGB analog zurechnen lassen muss (vgl. Hirtz-Weiser, RRa 2011, 106, 110), von den bevorstehenden Baumaßnahmen wussten.
Nach dem auf eine Informationspflichtverletzung zugeschnittenen Vortrag des Klägers (Bl. 97 d.A.) hat sich die Beklagte lediglich damit verteidigt, dass die Einrichtung der streitgegenständlichen Baustelle auch für sie überraschend gekommen sei, weil es sich um eine Wanderbaustelle gehandelt habe und keine entsprechende Vorabinformation durch den örtlichen Träger der Straßenbaulast erfolgt sei (vgl. Bl. 38 und 105 d.A.). Mit dem weitergehenden Vortrag des Klägers, wonach durch die Baustelle auch die Verkehrsführung geändert und dies einige Wochen zuvor angekündigt worden sei, hat sich die Beklagte nicht mehr auseinandergesetzt.
Auf dieser Grundlage hat sich die Beklagte nicht exkulpiert.
Auf Grundlage des gesamten Prozessstoffes, der der Entscheidung nach § 286 I 1 ZPO zu Grunde zu legen ist und auf dessen Grundlage sich das Gericht auch ohne förmliche Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Behauptung bilden kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2017, XII ZR 48/17), bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass jedenfalls der Betreiber des gebuchten Hotels bereits vor Anreise der Reisegruppe Kenntnis von den Bauarbeiten hatte, die während des Hotelaufenthalts der Reisegruppe stattfinden werden. Denn es handelt sich bei der streitgegenständlichen Baustelle – auch mit Blick auf die bereits festgestellten Gründe unter ergänzender Berücksichtigung des zu den Akten gereichten Lichtbild- und Videomaterials – um eine Großbaustelle. Dies kommt nicht zu Letzt auch darin zum Ausdruck, dass diese Baustelle zu einer Änderung der Verkehrsführung führte. Unabhängig davon, welche Regeln in den USA bzw. Florida zur Ankündigung solcher Baumaßnahmen gelten, ist es aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten fernliegend, dass Bauarbeiten in einem Umfang, wie er hier streitgegenständlich ist, erst bei der erstmaligen Betroffenheit der Reisegruppe von diesen Arbeiten am Montag, den 24. April 2017 für den Hotelbetreiber erkennbar waren. Aufgrund des Umfangs der Arbeiten einschließlich von Art und Umfang der eingesetzten Maschinen und der dort tätigen Bauarbeiten hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel, dass zumindest bereits am Freitag, den 21. April 2017 die Bauarbeiten entweder bereits stattfanden oder jedenfalls in erkennbarer Weise unmittelbar bevorstanden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte, die sich die Kenntnis des Hotelbetreibers entgegenhalten lassen muss, dem Kläger eine entsprechende Mitteilung machen müssen, um die Reisegruppe in die Lage zu versetzen entscheiden zu können, ob sie die Hotelunterbringung gleichwohl in Anspruch nehmen oder sich hiervon lösen will.
Vor diesem Hintergrund ist eine Reisepreisminderung in Höhe von weiteren 10% des Reisepreises geboten (zu dieser Höhe auch etwa LG Frankfurt, Urteil vom 15. August 2010, 2-24 O 185/10). Dies entspricht 1.612 Euro (Gesamtreisepreis von 16.120 mal 0,1). Hierdurch wird den Beeinträchtigungen der Dispositionsfreiheit des Klägers und seiner Mitreisenden durch die unterlassene Vorabinformation über zu erwartende erhebliche Mängel angemessen Rechnung getragen.
3. Der Kläger kann außerdem Ersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f II BGB in Höhe von 4.802,88 Euro aus eigenem und abgetretenem Recht an sich und in Höhe von jeweils 876,27 Euro an seine mitreisenden Enkelkinder verlangen.
Der Kläger ist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen an sich mit Ausnahme der Ansprüche seiner mitreisenden Enkelkinder aktivlegitimiert, weil er selbst ein Reiseteilnehmer war und die übrigen Reiseteilnehmer ihre Ansprüche an ihn abtraten. Im Hinblick auf die nach §§ 1629 II 1, 1795 I Nr. 1 BGB unwirksame Abtretung seiner Enkelkinder kann er sich auf die Grundsätze zu sogenannten Familienreisen berufen, die ihm mit Blick auf § 335 BGB eine Geltendmachung ihrer Ansprüche an sie erlauben (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 26. Mai 2010, Xa ZR 124/09; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. November 2016, 2-24 O 111/15).
Die Reise war aus den bereits festgestellten Gründen erheblich beeinträchtigt, weil der Bundesgerichtshof aus zutreffenden Erwägungen die „Erheblichkeit“ der Beeinträchtigung im Sinne des § 651e I BGB mit dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal in § 651f II BGB gleichsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, X ZR 15/11).
Die Beklagte hat diese Beeinträchtigung auch zu vertreten. Sie hat sich nicht entlastet. Denn – wie bereits festgestellt – muss sich die von ihr zu vertretende Verletzung einer Informationspflicht vorhalten lassen, die der Reisegruppe die Dispositionsfreiheit im Hinblick auf den Antritt der Reise nahm und die Bezugspunkt eines Vertretenmüssens sein kann (vgl. auch grundlegend BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002, X ZR 147/01).
Denn 651f II BGB sieht als Rechtsfolge eine angemessene Entschädigung in Geld vor.
Für die konkrete Bestimmung einer solchen angemessenen Entschädigung können der Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei den Reisenden geführt haben, sowie der Reisepreis maßgeblich herangezogen werden (BGH, Urteil vom 21. November 2017, X ZR 111/16). Ist die Reise dabei nicht während ihrer gesamten Dauer beeinträchtigt, ist auf die einzelnen beeinträchtigten Reisetage und den anteiligen Reisetagespreis abzustellen, wobei bei nur einer teilweisen Beeinträchtigung des Urlaubs die sich aus den Mängeln ergebende Minderungsquote zu Grunde zu legen ist (Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651f Rn. 62 f.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Ersatzanspruch für den Kläger und fünf weitere Reiseteilnehmer (…; …, …, … und …) in Höhe der auf sie entfallenden Minderungsbeträge wegen Beeinträchtigungen durch Baulärm und einer zunächst nur eingeschränkten Nutzbarkeit des Leitungswassers gerechtfertigt. Dies entspricht einem Betrag pro Reiseteilnehmer von 876,27 Euro (Gesamtminderungsbetrag bezüglich dieser sechs Reiseteilnehmer von 5.257,60 Euro / 6). Auf … entfällt ein Betrag von 1.297,80 Euro.
Aus abgetretenem Recht kann der Kläger diese Beträge mit Ausnahme derjenigen an sich verlangen, die auf … und … … entfallen; dies entspricht einem Betrag von 4.802,88 Euro. Die auf … und … … entfallenden Beträge (jeweils 876,27 Euro) kann er nach den Grundsätzen bei Familienreisen als eigenes Recht an sie verlangen.
Es ist nicht geboten, diese Beträge unter Verweis auf die dem Kläger zuzugestehende weitergehende Minderung wegen einer Informationspflichtverletzung zu erhöhen. Denn auch wenn hiermit eine minderungsrelevante Verletzung der Dispositionsfreiheit der Reisegruppe einherging, lag der Schwerpunkt der Beeinträchtigung bei Durchführung des Hotelaufenthalts am Urlaubsort in den Beeinträchtigungen durch Baulärm und eine zunächst eingeschränkte Nutzbarkeit des Leitungswassers. Die Verletzung der Informationspflicht verwirklichte sich insofern in diesen Beeinträchtigungen, als der Reisegruppe die Möglichkeit genommen wurde, den Hotelaufenthalt nicht anzutreten. Ab Bezug des gebuchten Hotels war der Reisegruppe diese Möglichkeit endgültig genommen, sodass ab diesem Zeitpunkt die Beeinträchtigung der folgenden Urlaubstage nicht mehr in Gestalt der Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit, sondern in Gestalt der Beeinträchtigung vor allem durch Baulärm bestand. Damit ist es geboten, aber auch ausreichend für die Bestimmung des Entschädigungsbetrages nach § 651f II BGB an letztere Beeinträchtigungen anzuknüpfen.
4. Die begehrten Rechtshängigkeitszinsen kann der Kläger gemäß §§ 291, 288 I 2 BGB verlangen. Zinsbeginn ist nach einer entsprechenden Anwendung des § 187 I BGB (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 562/15) der Tag, der der Zustellung der Klageschrift und damit der Rechtshängigkeit der Klage gefolgt ist. Dies ist der 15. August 2017, weil der Beklagten die Klageschrift am 14. August 2017 zugestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für den Kläger aus § 709 S. 1 und 2 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.