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Rücktritt vom Pferde-Kaufvertrag – einheitlicher Gerichtsstand

LG Offenburg, Az.: 2 O 89/16, Urteil vom 13.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 49.934,75 € festgesetzt.

Tatbestand

Rücktritt vom Pferde-Kaufvertrag - einheitlicher Gerichtsstand
Symbolfoto: Von welcomia /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Pferd. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer GbR einen Pferdezuchtbetrieb und hat ihren Sitz in … F.

Am 23.3.2015 schlossen die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag über das Pferd „…“, wobei noch eine Ankaufuntersuchung durchgeführt wurde. Nach Durchführung der Ankaufuntersuchung durch eine Pferdefachtierärztin wurde der Kaufpreis bezahlt und das Pferd an den Kläger übergeben, welcher es nach … N. verbrachte, wo es weiterhin untergebracht ist. Der Kläger hat die Beklagte aufgefordert, das Pferd zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.

Der Kläger behauptet, das Pferd habe bereits im Zeitpunkt der Übergabe eine Osteoarthrose, welche ein sytoider Defekt sei und eine Fissur gehabt und ist deshalb der Ansicht, er habe wirksam den Rücktritt erklärt.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.134,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.000,00 € seit dem 12.11.2015 und aus 1.134,75 € seit dem 31.03.2016 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes „…“ (Stute, Lebensnummer DE …) sowie Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu I. näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist.

III. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des im Klageantrag zu I. näher bezeichneten Pferdes zu ersetzen insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes.

IV. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin eine außergerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von 1.706,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, das von dem Kläger gerügte Krankheitsbild sei im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden gewesen. Sie rügt außerdem die Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg.

Das Gericht hat am 19.05.2016 beschlossen, dass das Urteil mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

A.

Örtlich zuständig ist nicht das Landgericht Offenburg, sondern sowohl nach §§ 12, 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO als auch nach § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 73, 21 GVG das Landgericht Itzehoe, weil die Beklagte in diesem Landgerichtsbezirk ihren Sitz hat und der Streitwert über 5000 € liegt.

Ein einheitlicher Gerichtsstand für die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Pflichten der Vertragsparteien am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache in N. und damit im Landgerichtsbezirk Offenburg besteht nicht. Leistungs- bzw. Erfüllungsort einer etwaigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten im Sinne von § 269 BGB und § 29 Abs. 1 ZPO ist im vorliegenden Fall der Sitz der Beklagten als Verkäuferin.

I.

Mit der Klage macht der Kläger nach Rücktritt vom Kaufvertrag Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises geltend, Zug-um-Zug gegen die Rückübereignung der Kaufsache, und begehrt Feststellung der Aufwendungsersatzpflicht. Ob ein wirksamer Rücktritt vorliegt, kann im Rahmen der Zulässigkeit dahinstehen, da der Kläger einen solchen schlüssig darlegt und die Frage, ob ein Rücktritt erfolgt ist, auch für die Begründetheit der Klage entscheidend ist (sog. „doppelrelevante Tatsache“: BGH, NJW 1994, 1413). Der Kläger ist der Ansicht, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg ergebe sich aus § 29 Abs. 1 ZPO, da ein gemeinsamer Erfüllungsort für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund des Rücktritts in N. und damit im Landgerichtsbezirk Offenburg bestehe. Er beruft sich dabei auf eine Auffassung in der Literatur und einen großen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (Vgl. u.a.: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2005 – 5 W 306/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013 – 13 U 53/13; OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2015, I-22 U 151/14; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 29 Rn. 25; für den Fall, dass der Verkäufer die Kaufsache abholen muss wohl auch: MüKoBGB/Krüger, 7. Auflage, § 269 Rn. 41). Danach bestehe ein gemeinsamer Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO an dem Ort, an dem sich die der Kaufgegenstand – nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages – vertragsgemäß befinde.

II.

Dem schließt sich das erkennende Gericht mit einer im Vordringen befindlichen Auffassung in der Literatur und der Rechtsprechung nicht an (vgl. jeweils m.w.N.: LG Stralsund, Beschluss vom 13.10.2011 – 6 O 211/11 LG – LG Offenburg, Beschluss vom 27.02.2012 – Az. 2 O 9/12 und Beschluss vom 18.12.2014 – Az. 2 O 337/14 – LG München I, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 31 O 4974/16 -; Stöber NJW 2006, 2661; BeckOK BGB/Lorenz, 39. Edition, § 269 Rn. 33; Staudinger/Kaiser, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 90). Insbesondere ist auch unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im vorliegenden Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrags nach Rücktritt ein einheitlicher Gerichtsstand für die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Pflichten der Vertragsparteien am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache nicht anzunehmen.

III.

Zunächst einmal geht die ZPO in § 12, 13, 17 davon aus, dass der Kläger die Beklagte an deren Wohnort bzw. Sitz verklagen muss. Etwas anderes gilt gemäß dem eindeutigen Wortlaut von § 12 ZPO nur dann, wenn ein besonderer Gerichtsstand im Sinne von § 20 ff. ZPO gegeben ist. Der allgemeine und der besondere Gerichtsstand stehen hierbei in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis und gesetzessystematisch sind daher die Regelungen zum besonderen Gerichtsstand eng auszulegen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nicht alleine eine Zweckmäßigkeitsentscheidung getroffen, welche sicherstellt, dass ein orts- und sachnahes Gericht zur Entscheidung berufen ist. Vielmehr hat er damit eine prozessuale Lastenverteilung vorgenommen, die dem Grundsatz folgt, dass ein Kläger den Beklagten dort aufzusuchen hat, wo dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, also regelmäßig dessen Wohn- oder Geschäftsort (Saenger, Zivilprozessordnung, 6. Auflage, § 12 Rn. 2). Diese Lastenverteilung folgt neben Zweckmäßigkeits- auch Gerechtigkeitserwägungen. Der Kläger kann darüber entscheiden, ob, wann und wie er den Beklagten in Anspruch nehmen möchte. Als Ausgleich dafür wird dem Beklagten die Vergünstigung zuteil, dass er den Rechtsstreit grundsätzlich nicht an einem auswärtigen Gericht führen muss (MüKoZPO/Patzina, 4. Auflage, § 12 Rn. 2). Dass durch den Regelungskomplex in §§ 12 ff. ZPO auch Gerechtigkeitsaspekten Rechnung getragen werden soll, zeigt sich insbesondere in der Beschränkung der Prorogationsfreiheit in §§ 29 Abs. 2, 29 a, 38, 40 Abs. 2 ZPO (Vergleiche dazu bereits die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung vom 27.02.1973 – BT-Drs. 07/268, welcher die Einführung u.A. des § 29 Abs. 2 ZPO mit sozialen und die Beklagten schützenden Erwägungen begründet; MüKoZPO/Patzina, 4. Auflage, § 12 Rn. 2; Saenger, Zivilprozessordnung, 6. Auflage, § 12 Rn. 2). Eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Gerichts am Orte des allgemeinen Gerichtsstands ist nur dort zu machen, wo das Gesetz dies explizit vorsieht.

IV.

Da die Voraussetzungen des § 29 ZPO oder eines anderen besonderen Gerichtsstandes hier nicht zu einer Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg führen, ist dieses unzuständig und die Klage als unzulässig abzuweisen, weil der Kläger keine Verweisung des Rechtsstreits beantragt und die Beklagte die örtliche Zuständigkeit gerügt hat. § 29 ZPO begründet im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen keinen besonderen Gerichtsstand des LG Offenburg.

1. Die Norm würde voraussetzen, dass die streitige Verpflichtung im Landgerichtsbezirk Offenburg erfüllt werden muss. Der Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB (BeckOK ZPO/Toussaint, 20. Edition, § 29 Rn. 31). Danach ist der Leistungsort – und damit der Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO – grundsätzlich der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners im Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses. § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB gilt nach § 270 Abs. 4 BGB auch für Zahlungsverpflichtungen. Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag wäre der Gerichtsstand des Erfüllungsortes also gemäß § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB für die Klage des Verkäufers auf Rückgabe der Kaufsache der Sitz des Käufers und für die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises der Sitz des Verkäufers. Denn der Käufer ist Schuldner des Rückgabeanspruchs und der Verkäufer Schuldner des Rückzahlungsanspruchs aus § 346 Abs. 1 BGB (Stöber, NJW 2006, 2661). Vorliegend ist also nach dieser Grundregel der Leistungs- bzw. Erfüllungsort für die Rückgewähr des gezahlten Betrags die Niederlassung der Verkäuferin.

2. Nach § 269 Abs. 1 S. 1 BGB gilt nur dann etwas Anderes, wenn die Vertragsparteien einen anderen Ort für die Leistung bestimmt haben oder sich aus den Umständen bzw. insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses ein solcher Erfüllungsort ergibt. Dabei kann im Rahmen der ersten Alternative sowohl ausdrückliches als auch konkludentes Verhalten der Parteien zu einem – auch gemeinsamen – Leistungs- bzw. Erfüllungsort führen und, sollte ein solches Verhalten nicht vorliegen, im Rahmen der zweiten Alternative dem mutmaßlichen Willen der Parteien Rechnung getragen werden. Dieser mutmaßliche Wille kann sich entweder aus der Beschaffenheit der streitigen Leistung oder aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben (BGH, NJW 2004, 54). Diese Ausnahmen sind hier aber nicht einschlägig.

a) Für eine – auch konkludente – Vereinbarung der Parteien hinsichtlich des Leistungsorts der Rückzahlungspflicht ist nach dem Vortrag der Parteien nichts ersichtlich. Denn der Kläger hat das Pferd beim Beklagten gekauft und abgeholt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Parteien über den weiteren Standort des Pferdes oder gar hinsichtlich der Frage verständigt haben, wo die weiteren wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien zu erfüllen wären.

b) Die Pflicht der Beklagten zur Rückgewähr des Kaufpreises ist nicht von einer Beschaffenheit, die es als sachgerecht und deshalb im mutmaßlichen Willen der Parteien liegend erscheinen lässt, dass sie am Belegenheitsort der Kaufsache erfüllt wird. Die Leistung, zu welcher der Kläger die Beklagte verpflichten möchte, ist eine Geldschuld. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 11.11.2003 (BGH, NJW 2004, 54) richtig ausgeführt, dass Zahlungsverpflichtungen an sich keine örtliche Präferenz aufweisen, was sich auch aus § 270 Abs. 4 BGB ergibt. Anders als etwa bei einer Verpflichtung zur Auflassung eines Grundstücks oder der Herstellung eines Werks an einem bestimmten Ort sind Geldschulden grundsätzlich örtlich ungebunden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Zahlungsverpflichtung unmittelbar aus dem Vertrag oder erst aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultiert.

c) Auch das Schuldverhältnis der Parteien weist keine Besonderheiten auf, die den Belegenheitsort der Kaufsache als Ort der Rückzahlung des Kaufpreises durch die Beklagte sachgerecht erscheinen lassen.

a. Insbesondere entspricht es nicht aufgrund von Kostenersparnissen dem mutmaßlichen Willen der Parteien, dass der Leistungsort der Rückzahlungspflicht und damit auch der Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO der Belegenheitsort der Sache sein soll. Zwar führt das OLG Schleswig in seinem Urteil v. 04.09.2012 – 3 U 99/11 – unter Rn. 35 aus, dass es dem mutmaßlichen Willen der Parteien eher zu entsprechen scheine, dass der Rechtsstreit am Belegenheitsort ausgetragen wird, wo eine Beweisaufnahme in der Regel kostengünstiger möglich sei. Ein solcher Regelfall existiert aber nicht. Insbesondere setzt die Norm einen mutmaßlichen Willen nicht nur des Käufers sondern auch des Verkäufers voraus. Bei der Annahme eines mutmaßlichen Willens ist große Zurückhaltung geboten und es sind insbesondere beide Parteien zu berücksichtigen (Staudinger/ Kaiser (2012) BGB § § 346, Rn. 87).

Gerade bei einem Rücktritt wegen eines Mangels der Kaufsache kommt es nicht nur regelmäßig darauf an, ob ein solcher Mangel zum Zeitpunkt des Rücktritts vorliegt, sondern ob dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Je nach Art des Mangels mag es zwar sein, dass sich die Beweisaufnahme (auch wegen § 476 BGB) darauf beschränkt, ob der Mangel im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegt, was für eine kostengünstigere Beweisaufnahme am Belegenheitsort sprechen könnte. Ist das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aber unstreitig, so bezieht sich die Beweisaufnahme zumeist auf an dem Ort eingetretene Umstände, an dem die Sache verkauft und übergeben wurde.

In solchen Fällen ist es nicht kostengünstiger, wenn die Beweisaufnahme am Belegenheitsort durchgeführt wird. Ob ein Mangel später vorgelegen hat, lässt sich meist durch einen Sachverständigen klären. Ob der Mangel aber bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann insbesondere in Fällen wie der vorliegenden häufig nur durch die Vernehmung von Zeugen aufgeklärt werden, welche ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zumeist eher in der Umgebung des Verkaufs- als des Belegenheitsortes haben. Für diese Zeugen entstehen dann hohe Reise- bzw. Verdienstausfallkosten.

Im vorliegenden Fall begründen die voraussichtlichen Kosten der Beweisaufnahme keinen gemeinsamen mutmaßlichen Willen der Parteien für einen Prozess vor dem Landgericht Offenburg. Das Pferd befindet sich zwar in der Nähe des angerufenen Gerichts und soll durch einen Sachverständigen begutachtet werden. Die von der Beklagten als Zeugin für die Mangelfreiheit bei Übergabe benannte Frau …, welche ebenfalls als Sachverständige tätig ist, wohnt in der Nähe des Sitzes der Beklagten, so dass für Ihre Anreise zum Landgerichtsbezirk Offenburg ebenfalls erhebliche Kosten entstehen würden. In ähnlichen Fällen des Unterzeichners (etwa bei Gebrauchtwagenfällen) wurden noch erheblich mehr Zeugen für die damalige Beschaffenheit der Sache benannt, die sich alle am Wohnort des Verkäufers befanden. Für die Begutachtung des jetzigen Zustandes des Pferdes besteht im Übrigen die Möglichkeit, dieses zum Landgerichtsbezirk Itzehoe transportieren zu lassen, so dass das einzuholende Sachverständigengutachten durch einen gerichtsnahen Sachverständigen erstattet werden kann. Dies ist dem Kläger auch nicht unzumutbar. Denn es war seine freie Entscheidung, den Kaufgegenstand so weit entfernt von seinem Wohnort zu erwerben und es handelt sich um eine Holschuld.

b. Gegen die Annahme eines mutmaßlichen Willens des Verkäufers für einen einheitlichen Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache spricht auch, dass aus einem solchen einheitlichen Erfüllungsorts nicht nur folgen würde, dass die Beklagte an einem anderen Ort als dem seines allgemeinen Gerichtsstands verklagt werden kann (siehe dazu bereits oben), sondern auch, dass er seine Pflicht zur Zahlung durch Übergabe der zurückzugewährenden Summe am Belegenheitsort der Sache erfüllen müsste. Dies ist aber nicht im Interesse des Verkäufers. Er hat vielmehr ein Interesse daran das Geld durch Überweisung an seinem Heimatort zurückzuzahlen (LG München I, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 31 O 4974/16 -). Gegen einen solchen mutmaßlichen Willen spricht ferner, dass sich der Verkäufer in Fällen wie den vorliegenden beim Verkauf regelmäßig gar keine Gedanken über den Belegenheitsort der Sache macht und auf den Belegenheitsort im Übrigen auch keinen Einfluss hat. Er hat die (niedrigeren) Kosten für den Verkauf der Sache an seinem Geschäftssitz auch auf der Basis kalkuliert, dass der Kaufvertrag allein an seinem Geschäftssitz des Verkäufers abgewickelt wird (Staudinger/Kaiser (2012) BGB § § 346, Rn. 84). Es entspricht daher auch nicht seinem mutmaßlichen Willen, dass ihm durch den Käufer ein Prozess an einem weit entfernten Ort aufgezwungen wird, der bei ihm dann auch erhebliche zeitliche und finanzielle Aufwendungen auslöst. Im vorliegenden Fall müsste der Beklagte für mehrere Gerichtstermine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme nach Offenburg reisen. Es kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass dies seinem mutmaßlichen Willen entspricht.

c. Auch wenn man die – am Belegenheitsort der Kaufsache zu erfüllende – Pflicht des Käufers zur Rückgewähr der Kaufsache als die für das Rückgewährschuldverhältnis „charakteristische Leistungspflicht“ ansieht, lässt dies nicht auf einen einheitlichen Leistungsort für die Rückgewähr der Sache und die Rückzahlung des Kaufpreises schließen. Das vielerorts zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1983, 1479) enthält, entgegen der anderslautenden Interpretationen keine Festlegung auf einen einheitlichen Erfüllungsort der Rückabwicklung. In diesem Urteil äußert sich der BGH ausdrücklich nur hinsichtlich des Orts der Erfüllung der Pflicht auf Rücknahme der Sache nach erfolgter Wandlung. In dem Urteil steht zwar: „Selbst wenn man von einem für die Käufer- und die Verkäuferverpflichtungen unterschiedlichen Erfüllungsort ausgehen wollte […]“. Daraus mag man schließen, der Bundesgerichtshof halte diese Meinung nicht für vorzugswürdig. Eine definitive Aussage dazu, ob der Bundesgerichtshof einen einheitlichen Erfüllungsort der Rückabwicklung bejaht, ist dies aber nach keiner Lesart. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Frage des Erfüllungsortes der Rückzahlungsverpflichtung – da nicht entscheidungserheblich – offengelassen. Zudem erging diese Entscheidung zur Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das Vorliegen einer das Schuldverhältnis charakterisierenden Leistungspflicht für sich genommen keinen für die Leistungspflichten beider Vertragsparteien einheitlichen Leistungsort begründet (BGH, NJW 2004, 54). Alleine die Tatsache, dass die charakteristische Pflicht eines Schuldverhältnisses – dort die Dienstleistung durch einen Anwalt – an einem bestimmten Ort erbracht werden muss, bedeutet nach dem Bundesgerichtshof nicht, dass sich auch der Ort der Zahlungsverpflichtung an dem selben Ort befindet, sofern nicht besondere Umstände einen spezifischen Bezug zu dem Ort der Erfüllung der charakteristischen Pflicht auch für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung begründen. Denn dies hätte zur Folge, dass man letztlich bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort gelangte, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar wäre, welche gerade bestimmt, dass der Leistungsort für jede Leistung getrennt zu bestimmen ist.

d. Auch aus der synallagmatischen Verknüpfung der Rückgewähransprüche ergibt sich nicht die Annahme eines einheitlichen Leistungsortes. Für Primärpflichten ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Zug-um-Zug-Verpflichtung keinen Schluss auf einen einheitlichen Leistungsort zulässt (vgl. BGH, NJW 1995, 1546). Es bestehen keine Gründe, dies für die Sekundärpflichten anders zu sehen. Die Zug-um-Zug-Verpflichtung im Rückgewährschuldverhältnis ist keine Besonderheit, sondern ein im Gesetz (§ 348 BGB) selbst begründetes allgemeines Prinzip (Stöber, NJW 2006, 2661).

e. Im vorliegenden Fall ist auch anders als von den verschiedenen Obergerichten teilweise vertreten für eine analoge Anwendung von § 29 ZPO kein Raum. Denn die Voraussetzungen für einen Analogieschluss liegen nicht vor. Es fehlt dafür sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Eine Regelungslücke läge nämlich nur dann vor, wenn das Gesetz im vorliegenden Fall gar keine Regelung zu einem Gerichtsstand enthalten würde. Der allgemeine Gerichtsstand des § 12 ZPO ist aber ohne weiteres anwendbar und begründet die Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe. Es bestehen aus den zuvor genannten Erwägungen auch keine Hinweise, dass der Gesetzgeber bei der Normierung des § 29 ZPO den vorliegenden Fall übersehen hat und für den Fall des Rückgewährschuldverhältnisses einen gemeinsamen Gerichtsstand am Belegenheitsort der Kaufsache normieren wollte, so dass es jedenfalls an der Planwidrigkeit der Regelungslücke fehlt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer gemeinsamen Interessenlage. Gegen die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes der Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis spricht bereits, dass damit der bereits oben erläuterte Schutz der Beklagten davor ausgehebelt würde, an einem anderem als dem Ort seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagt zu werden. Bereits nach der ursprünglichen Konzeption der §§ 12 ff. ZPO soll das Gericht für Klagen gegen eine Person zuständig sein, bei dem sie ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. Wortlaut des § 12 ZPO, der seit Einführung der ZPO unverändert geblieben ist). Stellte man demgegenüber für den Erfüllungsort aller aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche auf den vertragsgemäßen Belegenheitsort der Sache ab, so wird dieser Schutz umgangen. Dem potentiellen Kläger würde die Möglichkeit eröffnet für seine Klage ein Gericht zu wählen welches für den Beklagten möglichst schlecht liegt um bereits dadurch seinen Verteidigungswillen zu beeinflussen. Dies sollte durch die Einführung der §§ 29 Abs. 2, 29 a, 38, 40 Abs. 2 ZPO gerade verhindert werden (Vergleiche dazu die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung vom 27.02.1973 – BT-Drs. 07/268).

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass Erfüllungsort nach der hier nicht vertretenen gegenteiligen Auffassung der Ort der „vertragsgemäßen“ Belegenheit ist. Im Hinblick auf den vertragsgemäßen Belegenheitsort sei auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache und auf den objektiven Verwendungszweck abzustellen und es kommt hierbei auf den Wohnort des Käufers zur Zeit der Rücktrittserklärung an (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2013 – Az. 8 SA 9/13, BeckRS 2013, 17459). Anders als bei Sachen, die zum Einbau in eine unbewegliche Sache gedacht sind, ist der Ort, an dem sich das Pferd zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung befindet, gerade nicht durch den Vertrag bestimmt, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben. In diesen Fällen kann dann auch nicht der Wohnort des Käufers als vertragsgemäßer Ort angesehen werden, weil der Käufer die Sache etwa aufgrund eines Wohnortwechsels oder einer Weiterveräußerung an einen anderen Ort verbringen kann, ohne dass der Verkäufer dies bei Vertragsschluss vorhersehen kann, wenn der Käufer einen Wechsel des Belegenheitsortes erst nach dem Kauf aber vor der Rücktritterklärung vollzieht (vgl. hierzu: Staudinger/Kaiser, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 90; Staudinger/Bittner, Neuauflage 2014, § 269 Rn. 28). Aufgrund solcher Konstellationen ist es deshalb generell nicht interessengerecht, den Belegenheitsort der Sache als Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO anzusehen. Hiergegen spricht auch die große Unbestimmtheit des Merkmals des vertragsgemäßen Belegenheitsortes, so dass hiermit eine große Rechtsunsicherheit verbunden ist.

III.

Das Gericht sieht sich auch nicht durch das vom Klägervertreter vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.05.2013 an seiner Entscheidung gehindert, weil dem Oberlandesgericht Karlsruhe im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Argumentation der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg offenkundig nicht bekannt war. Soweit der Klägervertreter auf die Grundsätze von Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit verweist, greifen diese Bedenken im vorliegenden Fall nicht durch. Denn auch erstinstanzliche Gerichte dürfen Rechtsauffassungen vertreten, welche nicht der herrschenden Meinung entsprechen, um damit auch eine Fortentwicklung des Rechts zu ermöglichen (Vgl. LG München I, Beschl. v. 27.05.2016, 31 O 4974/16). Mit den hier vorgetragenen Argumenten hat sich bisher soweit ersichtlich das Oberlandesgericht Karlsruhe noch nicht auseinandergesetzt. Zudem gibt es zu der vorliegenden Frage durchaus unterschiedliche Auffassungen der Gerichte und in der Literatur wird in jüngerer Zeit vermehrt die hier vertretene Auffassung unterstützt. Der Bundesgerichtshof hat die hier streiterheblichen Frage noch nicht entschieden. Insbesondere in seiner Entscheidung vom 13.04.2011 (BGH, NJW 2011, S. 2278 ff.) lässt der BGH unter Rz. 28 die Frage offen, indem er lediglich auf die „vielfach vertretene“ Grundsätze zum einheitlichen Erfüllungsort und seine hierzu ergangene Rechtsprechung zum alten Schuldrecht verweist. Der Entscheidung lässt sich aber keine Stellungnahme zum aktuellen Recht entnehmen, weil es dort nur um den Erfüllungsort der Nacherfüllung ging.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

 

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