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Schrankenbeseitigung – Gemeingebrauch eines alten öffentlichen Weges

VG Gera, Az.: 3 K 631/16 Ge, Urteil vom 05.12.2016

Die Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.

Auf die Klage des Klägers zu 2. wird der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen aufzugeben, die auf ihrem Grundstück (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück a) errichtete Schranke abzubauen und den Weg für die Durchfahrt des landwirtschaftlichen Verkehrs offenzuhalten.

Die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers zu 2. für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Bezüglich des Klägers zu 1. wird der diesbezügliche Antrag abgelehnt.

Der Kläger zu 1. und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Im Stadtgebiet der Beklagten verläuft ein öffentlicher Weg über ein Grundstück, das im Eigentum der Beigeladenen steht. In der Verlängerung dieses Weges liegt dahinter eine Kleingartenanlage, die der Kläger zu 1. betreibt, und das Grundstück des Klägers zu 2., das landwirtschaftlich genutzt wird. Die Beigeladene hat auf ihrem Grundstück – quer über den Weg – eine Schranke errichtet. Die Beklagte hat die Errichtung der Schranke grundsätzlich nicht beanstandet und die Beigeladene nur verpflichtet, einen Durchgang für Fußgänger offenzuhalten. Die Kläger wollen darüber hinaus, dass der Weg zu ihren Grundstücken auch wieder mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann. Sie verlangen von der Beklagten, gegen die Beigeladene einzuschreiten, damit diese die Schranke wieder abbaut. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der öffentliche Weg auf einzelne Benutzungsarten, wie den Verkehr durch Fußgänger oder landwirtschaftliche Fahrzeuge, beschränkt ist oder eine uneingeschränkte Nutzung, einschließlich eines allgemeinen Kraftfahrzeugverkehrs, beinhaltet.

Schrankenbeseitigung - Gemeingebrauch eines alten öffentlichen Weges
Symbolfoto: Isida55555/Bigstock

Von R… aus führt der „….“ in der Breite eines Fahrweges in Richtung A-Stadt, einem Stadtteil der Beklagten. Hinter der Einmündung eines schmalen Weges, der die Bezeichnung „R…er Weg“ trägt, verläuft der „….“ über ein angrenzendes Grundstück der Beigeladenen (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück a). Dahinter zweigt ein Stichweg ab, der zum Gelände der Kleingartenanlage „W…“ (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstücke b, c, d, e), die vom Kläger zu 1. verwaltet wird, und zum Grundstück des Klägers zu 2. (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück f) führt. Der Kläger zu 2. betreibt auf seinem Grundstück eine Schafzucht. Bezüglich der Örtlichkeiten wird ergänzend auf die von den Beteiligten übergebenen Kartenauszüge (Blatt 193 Gerichtsakte; Blatt 15 Gerichtsakte 3 E 503/16 Ge) und die hierzu erstellten Fotografien (Beiakte 1, Blatt 76 ff.) verwiesen.

Bis 1939 entstand am „….“ ein Wohnhaus, das die Familie des Klägers zu 2. vor der Einmündung des „R…er Weges“ dort errichtete (R…). 1984 wurde eine Baugenehmigung für ein weiteres Wohnhaus am „….“ erteilt; dieses wurde ein Stück hinter der Einmündung des „R…er Weges“ gebaut (postalische Anschrift R…).

Hinter dieser Bebauung liegen – etwas abseits – einige private Gärten, die 1986 einen festen Zufahrtsweg zum „….“ erhielten. Neben diesen Gärten wurde 1987 die Kleingartenanlage „W…“ geplant und in der Folge errichtet. Die Zufahrt erfolgte über den 1986 geschaffenen Anschluss zum „….“.

Im Dezember 2015 erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen bei der Beklagten nach dem Status des Weges, der über das Flurstück a verläuft. Die Beklagte übersandte dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 einen Lageplan, in dem der „….“ nur im ersten Abschnitt – von R… bis zur Einmündung des „R…er Weges“ – als öffentlicher Weg bezeichnet war. Daraufhin ließ die Beigeladene ab diesem Punkt den weiteren Verlauf des „….es“ durch eine Schranke versperren, die eine Durchfahrt zu den nachfolgenden Grundstücken nicht mehr zuließ.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger verhandelte in der Folge mit der Beigeladenenseite über eine gütliche Einigung, die jedoch nicht zustande kam. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Kläger bei der Beklagten unter anderem, Maßnahmen zur Entfernung der Schranke zu ergreifen.

Daneben stellte die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 16. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 E 503/16 Ge), um die Beklagte zu verpflichten, gegen die Beigeladene einzuschreiten. Im Rahmen eines Erörterungstermins nahm das Gericht die Örtlichkeiten am 23. Juni 2016 in Augenschein. Hierbei stellte die Beklagte eine abschließende Prüfung in Aussicht; die Klägerseite nahm den Eilantrag zurück.

In der Folge befragte die Beklagte verschiedene Einwohner und stellte deren Aussagen zusammen. Insoweit kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass der „….“ insgesamt und damit auch im versperrten Wegabschnitt ein öffentlicher Weg sei. Der Nachweis für eine öffentliche Nutzung habe nach den durchgeführten Ermittlungen aber nur für den Fußgängerverkehr und nicht auch für den Fahrzeugverkehr erbracht werden können.

Dementsprechend ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2016 gegenüber der Beigeladenen an, die Schranke auf ihrem Grundstück (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück a) solange offenzuhalten, bis sie (neben der Schranke) einen ungehinderten Durchgang für Fußgänger geschaffen habe. Unter dem gleichen Datum teilte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Kläger diese Entscheidung mit.

Am 10. August 2016 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Bezüglich der Klagebefugnis führt die Prozessbevollmächtigte der Kläger aus, dass der Kläger zu 1. ein berechtigtes und schützenswertes Interesse daran habe, dass seine Mitglieder den streitgegenständlichen Weg mit ihren Pkws befahren könnten. Der Kläger zu 1. verpachte die Parzellen der Kleingartenanlage an die einzelnen Grundstücksnutzer. In der Sache sind die Kläger der Auffassung, dass der „….“ eine Widmungsfiktion als Fahrweg und nicht lediglich als Fußgängerweg besitze. Durch die Nutzung durch ganz unterschiedliche Fahrzeuge, wie Pferde- bzw. Ochsengespanne und einen Lkw für Kohlenlieferungen, sei hier eine Widmung für den allgemeinen Fahrzeugverkehr entstanden. Dies werde auch durch die vorliegenden Karten bewiesen, in denen der betreffende Weg auch in dem streitgegenständlichen Abschnitt immer als ausgebauter Fahrweg und nicht etwa als Fußgängerweg geführt worden sei. Insbesondere aus den Örtlichkeiten und den vorgelegten Fotografien aus den 1930er Jahren ergebe sich, dass die Straße immer dem Fahrzeugverkehr – egal in welcher Form – gedient habe. Zusammengefasst sei festzustellen, dass der streitgegenständliche Wegabschnitt zunächst in den 1960er Jahren weiter mit Pferde- und Ochsengespannen befahren worden sei. Mit zunehmender Motorisierung habe dann auch der Verkehr mit Pkws und Traktoren bzw. anderen motorisierten landwirtschaftlichen Fahrzeugen begonnen.

Die Kläger beantragen, die Beklagte – unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2016 – zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, die auf ihrem Grundstück (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück a) errichtete Schranke zu beseitigen.

Des Weiteren beantragt die Prozessbevollmächtigte der Kläger,

ihre Hinzuziehung im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die von ihr durchgeführten Ermittlungen. Danach sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der betroffene Wegabschnitt öffentlich sei, jedoch nur für den Fußgängerverkehr.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Nach einem richterlichen Hinweis vom 11. August 2016 haben die Kläger gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 2. August 2016 Widerspruch erhoben. Insofern hat das Gericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 das Verfahren ausgesetzt, um der Widerspruchsbehörde Gelegenheit zu geben, das Vorverfahren durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides zu beenden. Ein entsprechender Widerspruchsbescheid ist jedoch in der Folge nicht ergangen.

Das Gericht hat über die Wege- und Nutzungsverhältnisse im Bereich des „….es“ in Gera-A-Stadt vor 1957 und in der Folgezeit Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Insofern wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2016 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Klageverfahren (1 Band) sowie im vorangegangenen Eilverfahren 3 E 503/16 Ge (1 Band), die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (1 Ordner) und die von der Klägerseite vorgelegten Karten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist sowohl für den Kläger zu 1. als auch für den Kläger zu 2. zulässig (unten A.), aber nur für den Kläger zu 2. auch begründet (unten B.).

A. Die Klage ist als kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthaft. Die Kläger streben die Beseitigung der von der Beigeladenen errichteten Schranke an. Den Abbau der Schranke soll die Beklagte nicht – in Form eines Realakts – selbst vornehmen, sondern gegenüber der Beigeladenen eine entsprechende Beseitigungsverfügung erlassen. Dem steht der bisherige Bescheid vom 2. August 2016 entgegen, mit dem der Antrag der Kläger auf Entfernung der Schranke abgelehnt und der Beigeladenen nur aufgegeben wird, einen Durchgang für Fußgänger zu gewährleisten. Dieser Bescheid ist damit ebenfalls Gegenstand der Klage, da er indirekt die rechtmäßige Errichtung der Schranke bestätigt.

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Beide Kläger sind auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen können, durch die Ablehnung der begehrten Beseitigungsverfügung in ihren Rechten verletzt zu sein.

Die Kläger möchten den Weg, der über das Grundstück der Beigeladenen führt, ohne Einschränkungen – auch mit Kraftfahrzeugen – weiter nutzen und meinen, dass der Weg wie zuvor allen offen stehen müsse. Damit berufen sie sich sinngemäß auf eine Aufrechterhaltung des bisherigen Gemeingebrauchs. Insoweit besteht für den Bürger ein Recht, an einem – bestehenden – Gemeingebrauch wie jeder andere teilzuhaben und davon nicht ohne rechtfertigenden Grund ausgeschlossen zu werden. Diese Rechtsposition ist ein Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Anspruchs auf Gleichbehandlung und steht unter dem Schutz der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.

Aus diesem Recht auf Teilhabe an einem – bestehenden – Gemeingebrauch folgt ein möglicher Rechtsanspruch gegen die zuständige Behörde, gegen eine unerlaubte Sondernutzung eines Dritten einzuschreiten. Mit Rücksicht darauf kann bei Eingriffen privater Dritter in den Gemeingebrauch – etwa bei Sperrung eines öffentlichen Weges – sogar eine Verpflichtung der Behörde gegenüber einem konkret Betroffenen bestehen, die weitere Teilhabe am allgemein eröffneten Gemeingebrauch durch eine entsprechende Anordnung zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 5 S 2811/08 – zitiert nach juris, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen; VG Meiningen, Urteil vom 6. März 2007 – 2 K 1024/04.Me – ThürVBl. 2007, 244 [245] mit weiteren Nachweisen; VG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 1999 – 10 K 2378/98 – zitiert nach juris, Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen; Stahlhut in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage, Kap. 25 Rdnr. 45, 47 mit weiteren Nachweisen).

Ein solcher Rechtsanspruch kommt hier nicht nur für den Kläger zu 2., der in eigener Person auf die Nutzung des Weges angewiesen ist, sondern auch für den Kläger zu 1. als einer juristischen Person in Betracht.

Der Kläger zu 1. kann sich hierfür allerdings nicht auf die Interessen seiner Vereinsmitglieder berufen. Denn damit macht er nicht die Verletzung in eigenen Rechten geltend (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, Vorb. § 40 Rdnr. 26, § 42 Rdnr. 171 mit weiteren Nachweisen; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 42 Rdnr. 64). Der Kläger zu 1. ist jedoch in seiner Eigenschaft als Verpächter der Kleingartenparzellen in eigenen Rechten betroffen. Die Attraktivität der Kleingartenanlage und damit der Umfang der Verpachtung wird durch die Sperrung des Zufahrtsweges erheblich beeinträchtigt. Dadurch wird der Kläger zu 1. in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet, die Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls gewährleistet, berührt. Dieses Grundrecht steht auch juristischen Personen des Privatrechts – wie dem Kläger zu 1. als eingetragenem Verein – zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 – 1 BvR 394/58 – zitiert nach juris, Rdnr. 40 mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 14. Oktober 1970 – 1 BvR 306/68 – zitiert nach juris, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen; Stahlhut in Kodal, a.a.O., Kap. 25 Rdnr. 45).

Dass das Thüringer Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde – trotz der Aussetzung des Verfahrens – bis zuletzt nicht über den Widerspruch der Kläger entschieden hat (vgl. Blatt 156 f., 172 Gerichtsakte), ist nicht mehr von Bedeutung. Die Klage ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO dennoch zulässig. Wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Widerspruchsbescheid ergeht, entscheidet das Gericht ohne abgeschlossenes Vorverfahren zur Sache (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 75 Rdnr. 20, mit weiteren Nachweisen).

B. Die Klage des Klägers zu 1. hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage des Klägers zu 2. ist dagegen begründet.

Die sinngemäße Entscheidung der Beklagten, den auf eine Beseitigung der Schranke gerichteten Antrag abzulehnen, ist bezüglich des Klägers zu 2. rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger zu 2. hat Anspruch darauf, dass die Beklagte gegenüber der Beigeladenen den Abbau der Schranke anordnet, damit er auch wieder mit einem Fahrzeug zu seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück (vgl. Blatt 2, 4 Gerichtsakte 3 E 503/16 Ge) gelangen kann. Denn dieser Wegabschnitt ist nicht nur für Fußgänger, sondern auch für die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge bestimmt.

Dagegen ist die Beklagte dem Antrag des Klägers zu 1. nach einer Öffnung des Weges zu Recht nicht nachgekommen. Der Kläger zu 1. verlangt sinngemäß – über die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge hinaus – die freie Durchfahrt für alle Fahrzeuge auf dem Weg zur Kleingartenanlage. Ein solcher (weitergehender) Anspruch besteht hier aber nicht. Denn dieser Wegabschnitt ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein auf Fußgänger und landwirtschaftliche Fahrzeuge beschränkter öffentlicher Weg, der nicht für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr eröffnet ist.

Im Einzelnen:

Die Kläger leiten ihren Anspruch auf ein Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene sinngemäß aus ihrem Recht auf Teilhabe am – bestehenden – Gemeingebrauch ab (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 5 S 2811/08 – a.a.O.). In welchem Umfang ein Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße besteht, richtet sich nach der diesbezüglichen Widmung der Straße. Darauf verweist § 14 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG). Danach ist der Gebrauch der öffentlichen Straße jedermann „im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften“ gestattet. Diese Einschränkung entspricht den praktischen Bedürfnissen bei der Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege. Denn der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße kann nicht immer für alle Verkehrsteilnehmer gelten, die die Straße möglicherweise gerne nutzen wollen. Vielmehr sind die öffentlichen Straßen oftmals entsprechend ihrer Zweckbestimmung als Kraftfahrzeugstraße, Fußgänger-, Reit- oder Fahrradweg auf diese jeweiligen Verkehrsarten beschränkt (vgl. Herber in Kodal, a.a.O., Kap. 8 Rdnr. 6). Im vorliegenden Fall stellt sich der streitige Wegabschnitt als öffentlicher Feldweg dar, der zwar für den landwirtschaftlichen Verkehr, aber nicht für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet worden ist.

Das Thüringer Straßengesetz, das am 14. Mai 1993 in Kraft getreten ist, sieht für eine Widmung gemäß § 6 Abs. 1 ThürStrG an sich den Erlass einer Allgemeinverfügung vor, in der nach § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ThürStrG auch Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festgelegt werden können. Eine solche Widmung wurde hier – seit 1993 – unstreitig nicht vorgenommen.

Auch eine sehr alte Widmung – vor 1913 oder ab 1929 – kann hier nicht festgestellt werden (unten I.). Eine Widmung ist kraft Gesetzes dann jedoch 1957 eingetreten; diese beinhaltete aber nur die Nutzung des streitgegenständlichen Wegabschnitts durch Fußgänger und landwirtschaftliche Fahrzeuge (unten II.). Der allgemeine Kraftfahrzeugverkehr blieb davon ausgenommen; auf diese Verkehrsart ist der Gemeingebrauch auch in späteren Jahren nicht ausgedehnt worden (unten III.).

I. Eine sehr alte Widmung, die schon vor über 100 Jahren erfolgt sein könnte, ist hier nicht belegt. Nach dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung kann vermutet werden, dass in früherer Zeit – ausdrücklich oder stillschweigend – eine Widmung stattgefunden hat, wenn ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren bestanden hat. Maßgeblicher Ausgangspunkt für die rückblickende Berechnung dieses Zeitraums ist das Inkrafttreten des jeweiligen Landesstraßengesetzes (vgl. BGH, Teilurteil vom 12. Dezember 2008 – V ZR 106/07 – zitiert nach juris, Rdnr. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2009 – 5 S 1065/08 – zitiert nach juris, Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2009 – 11 A 3657/06 – zitiert nach juris, Rdnr. 56 f. mit weiteren Nachweisen; HessVGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 6 UE 1331/92 – zitiert nach juris, Rdnr. 26; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 1997 – A 4 S 5/97 – zitiert nach juris, Rdnr. 21 [gerichtlicher Entscheidungszeitpunkt]; ThürOLG, Urteil vom 21. November 2002 – 1 U 24/00 – zitiert nach juris, Rdnr. 27 [Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behinderung]). In Thüringen, wo das Straßengesetz gemäß § 53 Abs. 1 ThürStrG am 14. Mai 1993 in Kraft trat, ist also auf einen Zeitraum zumindest bis 1913 abzustellen. Für diese Zeit lassen sich hier aber noch keine ausreichenden Feststellungen treffen.

Aus der von der Klägerseite vorgelegten Urkarte von 1843 (Beiakte 1 zu 3 E 503/16 Ge) und den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Kartenauszügen von 1841 bzw. 1843 (Blatt 191 Gerichtsakte) ergibt sich zwar, dass es den über das Grundstück der Beigeladenen führenden Weg schon damals gegeben hat. Ansonsten lässt sich daraus nur der Wegverlauf als solcher entnehmen. Diese alten Karten besagen jedoch nichts über die rechtliche Einordnung des Weges bzw. den Umfang einer etwaigen Nutzungsberechtigung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2016 – 11 A 1090/14 – DVBl. 2016, 1479 [1481] mit weiteren Nachweisen). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Preußischen Landesaufnahme herausgegebenen Karte „A-Stadt“ von 1908 (Beiakte 2). Darin sind die einzelnen Straßen und Wege entsprechend ihrer Funktion und ihrem Ausbauzustand in verschiedener Stärke und Kennzeichnung eingetragen. Nach der diesbezüglichen Zeichenerklärung auf der Karte glaubt die Prozessbevollmächtigte der Kläger, dass der streitgegenständliche Weg mit der Klassifizierung „II B Unterhaltener Fahrweg“ eingezeichnet sei (Blatt 189 Gerichtsakte). Dies lässt sich jedoch auch auf dem vergrößerten Kartenausschnitt (Beiakte 3) nicht eindeutig erkennen. Die Stärke der eingezeichneten Linien ist zu undeutlich. Der Weg kann daher auch als Weg der Kategorie „III Feld- und Waldwege A“ gedeutet werden. Selbst wenn man aber den Weg unter der Kategorie „II B Unterhaltener Fahrweg“ einordnen würde, könnte aus dieser Bezeichnung noch nicht eindeutig entnommen werden, ob es sich dabei schon um einen öffentlichen Weg handelte und welche öffentliche Nutzung dieser Weg zuließ. Für Kraftfahrzeuge wäre dieser Weg jedenfalls nicht bestimmt gewesen. Dies zeigt ein Vergleich mit der in der Zeichenerklärung der Karte aufgeführten nächsthöheren Kategorie „II A“, die als „Unterhaltener Fahrweg, für einzelne Kraftwagen zu jeder Zeit brauchbar, abgesehen von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen“ definiert wird. Dieser letztere Zusatz über Kraftfahrzeuge fehlt in der Wegkategorie „II B“, die nur als „Unterhaltener Fahrweg“ bezeichnet wird.

Auch unter Geltung des nachfolgenden Thüringer Wegegesetzes – ThürWegeG – vom 24. Juli 1929 (Gesetzsammlung für Thüringen 1929, Nr. 22, S. 127) kann eine Widmung des Weges – ab 1929 – nicht festgestellt werden. Dieses Gesetz sah mit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 1929 (vgl. § 57 Abs. 1 ThürWegeG) für die Entstehung eines öffentlichen Weges einen förmlichen Widmungsakt vor. Gemäß § 3 Abs. 3 ThürWegeG entstand ein neuer öffentlicher Weg nur dadurch, dass der Träger der Wegelast die Eröffnung des Weges für den allgemeinen Verkehr öffentlich bekannt machte (Widmung). Eine solche Widmung ist hier nicht dokumentiert.

II. Der Wegabschnitt, der über das Grundstück der Beigeladenen verläuft, ist dann allerdings 1957 im Rahmen der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG Bestandteil eines öffentlichen Weges geworden.

Ältere Wege, die – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14. Mai 1993 bestanden, gelten nach der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG als gewidmet, wenn diese Straßen entsprechend den §§ 3 und 4 der vorher geltenden (DDR-)Verordnung über die öffentlichen Straßen – Straßenverordnung – vom 22. August 1974 (DDR-StraßenVO 1974, GBl. I Nr. 57, S. 515) als öffentlich bezeichnet waren. Die (DDR-)Straßenverordnung selbst trat erst am 1. Januar 1975 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 1 DDR-StraßenVO 1974). Für noch ältere Wege, die bereits vor dem 1. Januar 1975 als öffentliche Straßen bestanden, stellt die Straßenverordnung ihrerseits auf die zuvor geltende Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I Nr. 49, S. 377) ab. Die nach dieser Verordnung über das Straßenwesen (DDR-StraßenVO 1957) als öffentlich zu betrachtenden Straßen unterliegen dabei ebenfalls der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG (vgl. insgesamt dazu VG Gera, Beschluss vom 17. Januar 1997 – 2 E 1179/95 GE – ThürVBl. 1997, 233; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Dezember 1999 – 2 M 54/99 – LKV 2000, 542 [543] mit weiteren Nachweisen; Sauthoff, Die Straßengesetzgebung der neuen Länder, NVwZ 1994, 864 [866, 867] mit weiteren Nachweisen).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der „….“ vor dem 31. Juli 1957 öffentlich genutzt worden. Für diesen Zeitraum bestimmte der § 3 Abs. 2 Satz 1 der DDR-StraßenVO 1957, dass Kreisstraßen und kommunale Straßen öffentlich sind, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Entscheidend für die Öffentlichkeit dieser Straßen war danach allein, dass der Weg tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde, und dass der damalige Rechtsträger bzw. Eigentümer der Nutzung durch Jedermann nicht widersprochen hatte (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Dezember 1999 – 2 M 54/99 – a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Dies war hier nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Beklagten der Fall (vgl. Blatt 18 Gerichtsakte).

Die öffentliche Nutzung beschränkte sich allerdings nicht nur auf Fußgänger, wie die Beklagte meint (vgl. Blatt 40 Gerichtsakte), sondern umfasste auch landwirtschaftliche Fahrzeuge.

Hierzu haben die Zeugen… übereinstimmend ausgesagt, dass die ortsansässigen Bauern mit ihren Gespannen, Pferdewagen und Ochsenkarren den „….“ befahren haben (vgl. Blatt 111, 113, 114, 115 Gerichtsakte). Dies betraf – entgegen der Einschätzung der Beklagten – auch das Zwischenstück des Weges, das auf dem Grundstück der Beigeladenen (Flurstück a) liegt. So fuhren nach Aussage des Zeugen S… zum einen die Bauern aus A-Stadt mit ihren (schwer) beladenen Wagen über diesen Teil des „….es“ in Richtung R… nach A-Stadt zurück (Blatt 113 Gerichtsakte). Zum anderen wurde dieser Wegabschnitt auch in der Gegenrichtung, wie die Zeugin P… geschildert hat (vgl. Blatt 111 Gerichtsakte), von Bauern aus R… für die Durchfahrt genutzt. Zudem hat der Zeuge Dr. K… mit genauer Ortskenntnis angeben können, dass der Bauer A… über diesen Abschnitt des Weges zu seinen Feldern, die im Bereich des jetzigen „R…er Weges“ lagen, gelangte (vgl. Blatt 116 Gerichtsakte; Beiakte 1, Blatt 192 [Karte mit eingetragenen Markierungen]). Dieser Weg war auch – durchgehend – für eine Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge vorgesehen. Darauf deutet die damalige Breite des Weges hin. Nach dem A-Stadter Verzeichnis der öffentlichen Wege vom 8. Februar 1950 war der „….“ 2 m breit (vgl. Beiakte 1, Blatt 113). Das spätere Straßenverzeichnis des Rates der Stadt G. von 1956/57 weist unter der Nr. 252 für den „….“ – auf einer Länge von 996 m – sogar eine Breite von 2,2 m aus (Beiakte 1, Blatt 116 f.).

Der Weg war somit auf eine Nutzung durch Fußgänger und landwirtschaftliche Fahrzeuge angelegt. Auf einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr, wie ihn der Kläger zu 1. beansprucht, erstreckte sich der Gemeingebrauch – jedenfalls im hier streitigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen – dagegen nicht.

Auch nach der damaligen gesetzlichen Regelung stand ein öffentlicher Weg nicht immer automatisch allen Verkehrsteilnehmern offen. So bestimmte § 5 Abs. 1 der DDR-StraßenVO 1957 über den Gemeingebrauch: Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist allen Verkehrsteilnehmern innerhalb der besonderen Zweckbestimmung der einzelnen Straßen im Rahmen der verkehrspolizeilichen Bestimmungen gestattet (Gemeingebrauch). Welchen Umfang der Gemeingebrauch hat, kann dabei aus der Art, der Beschaffenheit und dem Zustand des Weges sowie der Überzeugung der Verkehrsteilnehmer entnommen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 1960 – IV A 1253/58 – DÖV 1961, 34 [37]; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rdnr. 133). Danach war der „….“ – zumindest aus Richtung A-Stadt, einschließlich des hier maßgeblichen Wegabschnitts – nur für Fußgänger und landwirtschaftliche Fahrzeuge geeignet und bestimmt. Denn diese Wegstrecke war teilweise sehr steil, weitgehend unbefestigt und zeitweise schlammig und für Pkws daher unpassierbar.

Diesen schlechten Zustand des Weges haben die Zeugen P…, S… und Dr. K… einhellig beschrieben (vgl. Blatt 111, 113, 116 Gerichtsakte). Nach den weiteren Aussagen der Zeugen S… und W… handelte es sich um einen bloßen Feldweg (vgl. Blatt 113, 114 Gerichtsakte). Diese Beschreibung deckt sich mit der Eintragung auf der 1951 herausgegebenen Deutschen Grundkarte. Dort ist entlang des Weges die Straßenkategorie „III A“ aufgeführt, die einen Feld- und Waldweg bezeichnet (vgl. Blatt 193, 189 Gerichtsakte). Dabei war der „….“ auch weitgehend unbefestigt. Dies ergibt sich zum einen aus dem bereits erwähnten A-Stadter Verzeichnis der öffentlichen Wege vom 8. Februar 1950. Die Beschaffenheit des „….es“ wird hier mit „unbefestigt“ angegeben (Beiakte 1, Blatt 113). Auch nach dem städtischen Straßenverzeichnis von 1956/57 war der „….“ nur zu einem ganz geringen Teil auf einer Wegfläche von 300 m² – von insgesamt 2.191 m² – geschottert (vgl. Beiakte 1, Blatt 117). Im Hinblick auf diese schlechten Wegeverhältnisse gab es auf dem hier streitigen Wegabschnitt zu dieser Zeit auch ausschließlich nur landwirtschaftlichen Verkehr, wie die Zeugen… übereinstimmend berichtet haben (vgl. Blatt 113, 114, 116 Gerichtsakte). Der Zeuge Dr. K… hat dabei ausdrücklich bestätigt, dass eine Durchfahrt mit dem Pkw damals unmöglich gewesen sei, da auch das Wegstück zwischen der jetzigen Schranke und dem Wald in demselben schlechten Zustand gewesen sei.

Die Aussage der Zeugin P…, dass die Kohlen für ihr unterhalb des „….es“ gelegenes Wohnhaus (R…), damals mit einem Lastwagen angeliefert worden seien (vgl. Blatt 112 Gerichtsakte), steht dazu nicht im Widerspruch. Denn nach der weiteren Beschreibung der Zeugin ist der Lastwagen auf dem „….“ damals nur bis zur Einmündung des „R…er Weges“ gefahren – und damit nicht über den hier streitigen nachfolgenden Wegabschnitt (vgl. Blatt 193 Gerichtsakte [Deutsche Grundkarte]; Beiakte 1, Blatt 138 [Karte mit Standort Wohnhaus R…]). Das gleiche gilt für den Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass der „….“ für die Anfahrt bis zum Haus der Familie B…, das diese dort schon 1939 gebaut hatte, genutzt wurde (vgl. Blatt 8, 10 Gerichtsakte 3 E 503/16 Ge). Dieses Wohnhaus liegt aber oberhalb der Einmündung des „R…er Weges“ und damit ebenfalls vor dem Wegabschnitt, der danach über das Grundstück der Beigeladenen führt (vgl. Blatt 193 Gerichtsakte [Deutsche Grundkarte]).

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass der „….“ in diesem weiteren Verlauf aufgrund seiner Beschaffenheit nur für Fußgänger und landwirtschaftlichen Verkehr vorgesehen war; für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr war er dagegen nicht bestimmt.

III. Dieser beschränkte Gemeingebrauch ist auch später nicht auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr erweitert worden.

Ein zunächst vereinzelter Kraftfahrzeugverkehr, der auch über das Grundstück der Beigeladenen führte, entwickelte sich offenbar erst ab Mitte der 70er Jahre. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen …, … und …, die anschaulich geschildert haben, wie sie in dieser Zeit begannen, mit ihren Fahrzeugen über den „….“ zu fahren, um zu ihren dahinterliegenden Gärten zu gelangen (vgl. Blatt 118 ff. Gerichtsakte). Eine ausdrückliche staatliche Entscheidung, den Gemeingebrauch auf diesen Verkehr auszudehnen, hat es aber in der Folge nicht gegeben (unten 1.). Dieses Verkehrsaufkommen hat auch nicht quasi automatisch zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Gemeingebrauchs geführt (unten 2.).

1. Für diesen Zeitraum ist die zuletzt geltende (DDR-)Straßenverordnung vom 22. August 1974 einschlägig, die am 1. Januar 1975 in Kraft getreten war.

Die Verordnung machte in § 3 Abs. 1 Satz 2 den Umfang der Straßennutzung von der jeweiligen „Zweckbestimmung der öffentlichen Straßen und ihrem straßenbau- und verkehrstechnischen Zustand“ abhängig. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung musste das zuständige Staatsorgan bzw. der zuständige Rechtsträger eine entsprechende Freigabeentscheidung treffen, die mehr sein musste, als nur die wegemäßige Benutzung einer Straße durch Dritte zu dulden (ThürOVG, Urteil vom 11. Dezember 2001 – 2 KO 730/00 – zitiert nach juris, Rdnr. 90 ff., 100). Eine solche Freigabe, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der DDR-StraßenVO 1974 die öffentliche Nutzung des „….es“ allen Verkehrsteilnehmern, einschließlich des Pkw-Verkehrs, gestattete, findet sich hier nicht.

Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerseite auf die Baugenehmigung für das Wohnhaus R… verweist, das 1983/84 auf dem Flurstück Nr. g an dem hier streitigen Wegabschnitt errichtet wurde (vgl. Blatt 3 Gerichtsakte 3 E 503/16 Ge; Beiakte 1, Blatt 17, 83, 138 [Karte mit Standort Wohnhaus R…]), so gibt es hierzu keinerlei Unterlagen, aus denen sich eine Freigabe für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr entnehmen ließe.

Eine entsprechende staatliche Entscheidung lässt sich auch bei dem späteren Anschluss der weiter hinten liegenden Kleingärten nicht feststellen.

Wie die Zeugen…, … und Z… sehr anschaulich berichtet haben, gab es bis 1986 noch keine reguläre Verbindung zwischen dem „….“ und den Kleingärten (vgl. Blatt 119, 120 Gerichtsakte). Eine Zufahrt wurde dann im Zeitraum 1986/1988 in zwei Schritten angelegt: Zunächst wurde 1986 nach einer Eingabe von Gartenbesitzern an den Stadtrat J… ein Verbindungsweg zwischen dem „….“ und deren Kleingärten gebaut (vgl. Blatt 119 f., 136 f. Gerichtsakte); zu diesem Zeitpunkt bestanden wohl nach Aussage des Zeugen W… erst 9 Parzellen (vgl. Blatt 119 Gerichtsakte). Nach den vorliegenden Dokumenten und der Aussage des Zeugen S… wurde dann in der Folge – neben den bereits bestehenden Privatgärten – die Kleingartenanlage geplant und errichtet, die jetzt von den Mitgliedern des Klägers zu 1. bewirtschaftet wird (vgl. Blatt 117 Gerichtsakte; Beiakte 1, Blatt 101 f.). Diese wurde – nach Aufgabe einer ursprünglich anders geplanten Erschließung über die Eisenberger Straße – ebenfalls an den „….“ angeschlossen, indem der 1986 gebaute Verbindungsweg bis zum Gelände der Kleingartenanlage verlängert wurde (vgl. Blatt 117 Gerichtsakte). Diese Bauarbeiten sind in der Rechnung der Firma Peter Walther, Gera, die auf zwei Aufträge vom 18. August und vom 20. Oktober 1988 Bezug nimmt, aufgeführt (vgl. Blatt 22 Gerichtsakte 3 E 503/16 Ge).

Diese Anbindung der Kleingartenanlage an den „….“ erfolgte damals offensichtlich in Absprache mit den staatlichen Stellen. Dafür spricht die von den Zeugen K… und Z… bekundete und in den Unterlagen belegte Beteiligung von Herrn J…, der damals Stadtrat für Umweltschutz-Wasserwirtschaft-Erholungswesen beim Rat der Stadt G. war (vgl. Blatt 119 f., 136 f. Gerichtsakte; Beiakte 1, Blatt 107 ff.). Mit dem Anschluss der Kleingärten über den „….“ ist jedoch diese Wegverbindung nicht für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr freigegeben worden; eine entsprechende staatliche Entscheidung ist nicht dokumentiert. Für die staatlichen Stellen bestand damals wohl auch kein Anlass, die Nutzung des „….es“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 der DDR-StraßenVO 1974 nunmehr uneingeschränkt allen Verkehrsteilnehmern zu gestatten. Denn der Weg endete in seiner Verlängerung als Sackgasse an der neu errichteten Kleingartenanlage und diente daher nur den unmittelbaren Anliegern als Zufahrtsweg. Diese Zweckbestimmung des Weges zeigt sich auch darin, dass die Unterhaltung des Weges den Kleingärtnern überlassen blieb, wie der Zeuge T… ausgesagt hat (vgl. Blatt 121 Gerichtsakte). Eine solche Nutzung durch einen beschränkten Personenkreis beinhaltet aber keinen Gemeingebrauch, der auch den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr umfassen könnte (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29. November 2010 – 1 A 538/10 – zitiert nach juris, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 1 L 302/11 – zitiert nach juris, Rdnr. 13; VG Dresden, Urteil vom 17. September 2013 – 3 K 585/11 – zitiert nach juris, Rdnr. 29 f. mit weiteren Nachweisen; Herber in Kodal, a.a.O., Kap. 8 Rdnr. 6).

2. Der auf Fußgänger und landwirtschaftliche Fahrzeuge beschränkte Gemeingebrauch auf dem „….“ hat sich auch nicht durch das bloße spätere Aufkommen des Pkw-Verkehrs auf diese Verkehrsart erweitert.

Ein beschränkter Gemeingebrauch erstreckt sich nicht allein aufgrund gewandelter Verkehrsgewohnheiten nunmehr auch auf weitergehende Nutzungen. Denn sowohl im Straßenrecht als auch im Straßenverkehrsrecht gibt es eine Trennung in unterschiedliche Benutzungsarten, die nicht durch die bloße Benutzung einer Straße durch eine andere Verkehrsart aufgehoben werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 1983 – 5 S 51/83 – NJW 1984, 819 [820]; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rdnr. 133).

Die vom Kläger zu 1. angestrebte Nutzung des Weges mit Pkws zur Bewirtschaftung der Kleingartenanlage ist auch nicht mit dem auf dem „….“ zulässigen landwirtschaftlichen Verkehr gleichzusetzen. „Landwirtschaftlicher Verkehr“ wird dadurch gekennzeichnet, dass er der Bewirtschaftung des Bodens in der für die Landwirtschaft typischen Form, also seiner Bebauung oder Ausnutzung zur Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe dient (OLG Köln, Beschluss vom 18. April 1986 – Ss 89/86 – NStZ 1987, 81 mit weiteren Nachweisen). Darunter fällt hier die Schafzucht, die der Kläger zu 2. nach dem Vorbringen seiner Prozessbevollmächtigten seit 30 Jahren auf seinem Grundstück betreibt (vgl. Blatt 2 Gerichtsakte 3 E 503/16 Ge). Dagegen erfüllt die Nutzung der einzelnen Pachtgärten in der Kleingartenanlage des Klägers zu 1. nicht den Begriff der Landwirtschaft. Diese Art der Bodennutzung ist gekennzeichnet durch die kleinparzellige Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf als Mittel zur Freizeitgestaltung; sie weicht damit von der Typik landwirtschaftlicher Produktionsweise deutlich ab und gehört schon umgangssprachlich nicht zur Landwirtschaft (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2002 – 5 A 1533/01 – zitiert nach juris, Rdnr. 5 ff. mit weiteren Nachweisen).

Soweit der Vertreter des Klägers zu 1. schließlich in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2016 – mit dem allgemeinen Hinweis auf Straßen mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ – sinngemäß vorgetragen hat, dass der „….“ doch für sie als Anlieger offenstehen müsse, so hilft dies bei der hier streitigen Frage einer Benutzung mit Kraftfahrzeugen nicht weiter. Auch eine Beschränkung auf einen Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen würde erst einmal einen diesbezüglichen Gemeingebrauch voraussetzen (vgl. VG Dresden, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 3 K 83/05 – zitiert nach juris, Rdnr. 34).

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass der Gemeingebrauch auf dem „….“ eine Nutzung durch den landwirtschaftlichen Verkehr beinhaltet. Daher ist dem Kläger zu 2. auch die Durchfahrt über das Flurstück a der Beigeladenen erlaubt, um zu seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück zu gelangen. Dagegen bleibt die Klage des Klägers zu 1. erfolglos, weil ein weitergehender allgemeiner Kraftfahrzeugverkehr nicht zum Umfang des dortigen Gemeingebrauchs gehört.

Ob für die einzelnen Mitglieder des Klägers zu 1. die Möglichkeit bestünde, von der Beklagten eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 ThürStrG zu erhalten, um die Kleingartenanlage zeitweise doch mit ihren Pkws erreichen zu können, war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Soweit die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt hat, ihre Hinzuziehung für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, so musste dieser Antrag bezüglich des Klägers zu 1. abgelehnt werden. Denn dies setzt eine positive Kostenentscheidung zugunsten des von ihr vertretenen Beteiligten voraus, an der es hier für den Kläger zu 1. fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 7 C 83/84 – NJW 1988, 87). Hinsichtlich des Klägers zu 2. ist der Antrag dagegen begründet. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands – soweit ein Vorverfahren geschwebt hat – erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Ein solches Vorverfahren wurde hier mit dem Widerspruch der Prozessbevollmächtigten der Kläger nach § 69 VwGO eingeleitet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dieses Widerspruchsverfahren – im Hinblick auf den fehlenden Widerspruchsbescheid – letztlich nicht abgeschlossen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 – zitiert nach juris, Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen). Dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für den Kläger zu 2. auch notwendig war, ist nicht zu bezweifeln (vgl. dazu Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 162 Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen).

Die Kosten des Verfahrens waren dem erfolglos gebliebenen Kläger zu 1. und der Beklagten, die gegenüber dem Kläger zu 2. unterlegen ist, nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anteilig aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben davon gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ausgenommen, weil diese auf eine Antragstellung verzichtet hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für das Verwaltungsgericht lagen die Voraussetzungen, die Berufung nach dem Maßstab des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, nicht vor. Andererseits ist das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO auch nicht befugt, die Berufung nicht zuzulassen. Über die Zulassung der Berufung hat nach § 124 a Abs. 5 VwGO gegebenenfalls das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden.

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