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Unpfändbarkeit PKW des Schuldners aus berufsbedingten Gründen

LG Kleve – Az.: 4 T 18/18 – Beschluss vom 26.02.2018

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt aus dem Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 13.02.2017 (AZ. 4 C 281/16) die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Weiterer Beklagter aus dem vorgenannten Titel ist der Ehemann der Schuldnerin, …, der nur in der Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 07.09.2017 irrig ebenfalls als Schuldner bezeichnet ist. Denn der Gläubiger betreibt mit Vollstreckungsauftrag vom 18.05.2017 die Zwangsvollstreckung ausschließlich gegenüber der Schuldnerin, in dessen Vermögen sich ein PKW Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … befindet und das durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden sollte.

Der Obergerichtsvollzieher … erteilte dem Gläubiger unter dem 29.05.2017 mit, dass er den PKW am Wohnsitz der Schuldnerin nicht aufgefunden habe. Ebenso habe er die Schuldnerin nicht angetroffen. Die Schuldnerin arbeite im Gartenbaubetrieb W-X-Weg in Issum. Der Gerichtsvollzieher führte aus, dass er die Pfändung des Fahrzeugs für unzulässig halte, wenn dieses zu Erzielung von Erwerbseinkommen benötigt werde; da es für die Schuldnerin schwierig sein dürfte, ihre Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, halte er das Fahrzeug für unpfändbar. Er lehne die Pfändung aus diesen Gründen ab. Auf Seite 2 des Vollstreckungsprotokolls vom 29.05.2017 (Bl. 37 GA) wird ergänzend verwiesen.

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 27.06.2017 gegen dieses Vorgehen Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den unter dem 18.05.2017 erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag weisungsgemäß durchzuführen.

Mit Schreiben vom 05.07.2017 begründete der Gerichtsvollzieher nochmals seine Auffassung, dass der Pkw der Schuldnerin unpfändbar sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.09.2017 die Erinnerung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Gläubiger am 15.09.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.09.2017 hat der Gläubiger gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.12.2017 nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde des Gläubigers ist zulässig, insbesondere fristgerecht und in gehöriger Form eingelegt worden, §§ 793, 567 ff. ZPO. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Sachen unpfändbar, die dem persönlichen Gebrauch des Schuldners dienen, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit angemessenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; daneben sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit ihren Erwerb ziehen die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände unpfändbar, zu den letztgenannten Sachen kann auch der Pkw des Schuldners erzählen, wenn dieser für die tägliche Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle auf dieses Fahrzeug angewiesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2010, AZ. VII ZB 16/09, Rdn. 16, zitiert nach Juris). Die Voraussetzungen, unter denen der Pkw der Schuldnerin unpfändbar ist, sind vorliegend vom Gerichtsvollzieher zutreffend bejaht worden.

Die Schuldnerin geht einer Erwerbstätigkeit nach. Sie hat mitgeteilt, dass sie im Sommer zwischen 6:30 Uhr und 7:00 Uhr mit der Arbeit beginnen und zu diesem Zweck gegen 6:00 Uhr im Betrieb erscheinen müsse. Die Firma W-X-Weg verfüge über insgesamt vier Niederlassungen in Rheurdt, Straelen, Lüllingen und Sevelen. Sie werde nicht beständig in einer der vier Niederlassungen eingesetzt, sondern bei Bedarf auch kurzfristig morgens bei Antritt der Arbeit gebeten, in einer der anderen drei Niederlassungen zu arbeiten. Der X-Weg zur Arbeit sei im Sommer wegen der frühen Morgenstunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen und es sei ihr auch nicht möglich, ohne den PKW ihrer Arbeit auszuführen, die bei Bedarf auch in einer der anderen drei Niederlassungen ausgeübt werden müsse. Im Winter sei die Arbeitszeiten zwar kürzer, dennoch sei sie wegen der Art ihres Einsatzes auf den PKW angewiesen.

Diesem Vorbringen ist der Gläubiger zwar mit Schriftsatz vom 21.02.2018 entgegengetreten und hat unter Angabe von Arbeitszeiten – die nicht dem Vorbringen der Schuldnerin entsprechen – Diskrepanzen zwischen ihren Angaben zur Arbeitszeit und dem von ihr angegebenen Arbeitslohn aufgezeigt. Diese Diskrepanz besteht aber nur aufgrund der von ihm – unzutreffend – wiedergegebenen Arbeitszeiten und der unzutreffenden Annahme, die Schuldnerin arbeite im Sommer regelmäßig 13 Stunden täglich. Eine solche Diskrepanz liegt daher nicht vor. Zutreffend ist auch, dass die Schuldnerin den PKW für den X-Weg zur Arbeit nicht benötigen würde, wenn sie regelmäßig und ausschließlich in der Niederlassung der Firma W in Sevelen arbeiten würde. Dies tut sie aber gerade nicht. Gegenteiliges hat auch der Gläubiger nicht vorgebracht.

Wenn auch nachvollziehbar ist, dass der Gläubiger es nicht für verständlich hält, dass der Schuldnerin der Pkw belassen wird, obwohl sie zusammen mit ihrem Ehemann erhebliche Mietschulden verursacht hat, so muss der Schuldnerin doch zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit der Pkw verbleiben. Diese Berufstätigkeit begründet für die Schuldnerin die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen und gegebenenfalls – soweit ihr Ehemann zukünftig eine Rente erhält – eine Pfändung des Arbeitslohns vorzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.

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