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Veräußerung von fremden Wertpapieren aus eigenem Depot

OLG Zweibrücken – Az.: 2 UF 140/19 – Beschluss vom 07.02.2020

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Pirmasens vom 17. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.213,86 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wertpapieren durch die Antragsgegnerin.

Die Beteiligten schlossen am 29. Dezember 2006 die Ehe und trennten sich im August 2014. In dem seit August 2015 anhängigen Scheidungsverbundverfahren hat das Amtsgericht – Familiengericht – Pirmasens unter dem Az. 2 F 78/17 (beim Senat anhängig unter dem Az 2 UF 216/19) die Ehe der Beteiligten geschieden; der Scheidungsausspruch ist noch nicht rechtskräftig.

Die Antragsgegnerin war Inhaberin eines Wertpapierdepots bei der … Bank (Depot-Nummer …). Über dieses Depot der Antragsgegnerin wurden im Januar 2011 18 Inhaberanteile am Fonds … (…) für 19.800,00 € sowie 120 Inhaberanteile am Fonds … (…) für 12.000,00 € gekauft. Die Geldmittel für den Erwerb der Wertpapiere stammten von einem Tagesgeldkonto des Antragstellers, der sich vor der Kaufentscheidung am 1. Dezember 2010 von der Zeugin … (Bankangestellte) über Anlagemöglichkeiten beraten ließ. Nach der Einbuchung der vorgenannten Wertpapiere in das Depot der Antragsgegnerin leitete diese an den Antragsteller zu verschiedenen Zeitpunkten die aus den Wertpapieren entstandenen Erlöse weiter. So übermittelte sie dem Antragsteller unter anderem am 31. Januar 2014 einen Betrag in Höhe von 3.308,00 € (Blatt 9 d. Akte).

Nach der Trennung der Beteiligten verweigerte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zunächst die Erteilung von Auskünften über die in ihrem Depot befindlichen Wertpapiere. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Pirmasens (3 F 444/15) einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die geforderten Auskünfte erteilt. In der Folgezeit teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie sämtliche in ihrem Depot befindlichen Wertpapiere zum 5. August 2014 veräußert habe. Zum Zeitpunkt der Veräußerung am 5. August 2014 belief sich der Kurswert der Wertpapiere … je Stück auf 419,00 €. Die Wertpapiere … waren am 16. Februar 2015 fällig. Der Kurswert zum Zeitpunkt der Fälligkeit belief sich auf 145,66 € pro Stück. Für die Wertpapiere … erfolgte noch am 18. Juli 2014 eine Ausschüttung in Höhe von 586,82 €. Eine weitere Ausschüttung war bis einschließlich Juli 2016 in Höhe von 4.696,20 € zu erwarten. Zugleich erfolgte bis zum 29. August 2016 ein Kursverlust in Höhe von 116,12 € je Stück auf 302,88 €. Der Kursverlust für die 18 Wertpapiere betrug insgesamt 2.090,16 €.

Der Antragsteller hat vorgetragen, es habe immer Einigkeit bestanden, dass die von dem Guthaben des Antragstellers erworbenen Wertpapiere diesem alleine zustehen sollten. Dies sei im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 1. Dezember 2010 auch im Vorfeld zwischen den Beteiligten so besprochen worden.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, Grundlage des Zusammenlebens der Beteiligten sei stets ihr Einkommen gewesen. Sie habe auch die laufenden Kosten im Wesentlichen übernommen. Der Antragsteller habe Buchungen über ihr Konto nach Gutdünken veranlasst. Die Einbuchung von Wertpapieren in ihr Depot sei daher von ihr nur als Schenkung zu verstehen gewesen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Pirmasens hat die Beteiligten angehört sowie die Zeuginnen … und … vernommen.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2019 hat es den Anträgen des Antragstellers vollumfänglich stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 28.213,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. September 2016 zu zahlen. Weiterhin hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.

Veräußerung von fremden Wertpapieren aus eigenem Depot
(Symbolfoto: Christian Mueller/Shutterstock.com)

Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, der Schadensersatzanspruch folge aus §§ 280, 283 in Verbindung mit § 688 BGB. Hinsichtlich der Wertpapiere sei zwischen den Beteiligten ein Verwahrungsvertrag und keine Schenkungsabrede zustande gekommen. Hierfür spreche der Umstand, dass die Geldmittel, mit denen die Wertpapiere erworben worden seien, vom Tagesgeld des Antragstellers stammten und nur vorübergehend zum Erwerb der Wertpapiere auf das Konto der Antragsgegnerin umgebucht worden seien. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft dargetan, dass die Einbuchung lediglich mit dem Ziel erfolgt sei, die Kosten eines weiteren Depots zu sparen. Dass die Antragsgegnerin an den Antragsteller vor der Trennung der Beteiligten die aus den Wertpapieren resultierenden Ausschüttungen weitergeleitet und sie im Kontoauszug mit dem Namen des Antragstellers versehen habe (Blatt 9 d. Akte), spreche gegen die Annahme einer Schenkung. Auch die Zeugin … habe bekundet, dass die Beteiligten ihr gegenüber bestätigten, dass es sich zwar um das Depot der Antragsgegnerin handele, dass die neu erworbenen Fonds jedoch dem Antragsteller zustehen sollten.

Mit der Veräußerung der Wertpapiere habe die Antragsgegnerin gegen die Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag verstoßen. Der Schadensersatzanspruch sei auch in der von dem Antragsteller geltend gemachten Höhe begründet. Bezüglich der Wertpapiere … sei unstreitig, dass die Antragsgegnerin durch die Veräußerung einen Betrag in Höhe von 7.542,00 € erlangt habe. Durch die unterlassene Weiterleitung einer Ausschüttung vom 18. Juli 2014 sei dem Antragsteller ein weiterer Schaden in Höhe von 586,62 € entstanden. Schließlich seien dem Antragsteller durch die verfrühte Veräußerung der Wertpapiere Ausschüttungen in Höhe von 4.696,20 € entgangen, wobei insoweit unter Berücksichtigung des Kursverlustes dieser Wertpapiere ein Schaden in Höhe von 2.606,04 € verbleibe. Hinsichtlich der weiteren Wertpapiere (…) sei dem Antragsteller durch die Veräußerung ein Schaden in Höhe von 17.479,20 € entstanden. Der Fälligkeitstermin der Wertpapiere habe zwar nicht demjenigen der Veräußerung entsprochen. Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller die entsprechenden Wertpapiere grundlos etwa ein halbes Jahr vor deren Fälligkeit veräußert hätte, seien nicht ersichtlich. Insoweit habe der Antragsteller glaubhaft nachvollziehbar erklärt, die Gelder bewusst „gesplittet“ zu haben und nur einen Teil in Fonds anzulegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die ihr erstinstanzliches Ziel der Antragsabweisung weiterverfolgt.

Sie trägt vor, sie habe über ihr Wertpapierkonto frei verfügen können. Für ihre anwaltliche Vertretung habe sie erhebliche Mittel aufwenden müssen. Überdies habe sie sich eine Mietwohnung einrichten müssen. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse sei sie auf die Erlöse aus dem Wertpapierverkauf angewiesen gewesen. Das Erstgericht habe nicht beachtet, dass für die Antragsgegnerin die Vermutung des § 1006 BGB streite, mithin der Antragsteller die Alleineigentümerstellung beweisen müsse. Die Zeugin … habe aber letztlich nur angegeben, dass über verschiedene Anlageformen gesprochen worden sei, sich aber an Einzelheiten nicht mehr erinnern können. Auch die als Zeugin vernommene Schwester des Antragstellers sei bestenfalls eine Zeugin vom Hörensagen. Nach alledem sei die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht widerlegt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 17. Juni 2019 abzuändern und den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes begegne keinen rechtlichen Bedenken. Aus welchem Grund der Antragsteller den Großteil seines damaligen Barvermögens auf die Antragsgegnerin habe übertragen sollen, sei nicht nachvollziehbar.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Der Anspruch des Antragstellers wegen der abredewidrigen Veräußerung der Wertpapiere folgt zwar nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs.3, 283 BGB in Verbindung mit §§ 688 ff BGB, denn entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kam zwischen den Beteiligten kein Verwahrungsvertrag zustande. Die vertragstypische Hauptleistung eines Verwahrungsvertrages ist gem. § 688 BGB die Aufbewahrung einer Sache mit der Folge, dass der Verwahrer unmittelbarer, der Hinterleger mittelbarer Besitzer der Sache wird (juris-Kommentar — Jürlch, § 688 Rn. 18). Der Inhaber eines Wertpapierdepots bewahrt die darin gebuchten Wertpapiere aber nicht selbst und ist insoweit auch kein unmittelbarer Besitzer. Er ist vielmehr mit der das Depot verwaltenden Bank im Wege eines Verwahrungsvertrages verbunden (zu den Verwahrungsarten vgl. §§ 2 ff DepotG). Darüber hinaus wurden die Wertpapiere auch nicht vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zur Verwahrung gegeben. Der Antragsteller hat die Wertpapiere nie selbst besessen. Sie haben sich auch nie in einem in seiner Inhaberschaft stehenden Depot befunden, sondern wurden über das Depot der Antragsgegnerin mit zuvor von dem Antragsteller bereitgestellten Geldmitteln gekauft.

2. Die geltend gemachten Ansprüche folgen vielmehr aus § 667 BGB (hinsichtlich des nicht weitergeleiteten Veräußerungserlöses) sowie aus §§ 280 Abs.1, 662 ff BGB in Bezug auf den weitergehenden Schadensersatzanspruch.

Im Ergebnis geht der Senat davon aus, dass die streitgegenständlichen Wertpapiere von der Antragsgegnerin entsprechend einer zuvor getroffenen Abrede nur treuhänderisch für den Antragsteller gekauft und verwaltet wurden. In der Folge findet im Innenverhältnis der Beteiligten Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB) Anwendung (vgl. Kohlenberg, Die Auseinandersetzung von Bankkonten und Wertpapierdepots bei Trennung, NZFam 2018, 773, 777; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Auflage Rn. 1826).

a. Im Ausgangspunkt bringt die Antragsgegnerin zwar zu Recht vor, dass zu ihren Gunsten die Vermutung des § 1006 Abs.1, Abs 3 BGB streitet. Da die Antragsgegnerin unstreitig Alleininhaberin des Depots bei der … Bank war, wird vermutet, dass die in ihrem Depot verwahrten (mithin in ihrem mittelbaren Besitz befindlichen) Wertpapiere auch in ihrem Eigentum standen (zur Anwendbarkeit des § 1006 Abs, 1, Abs.3 BGB bei depotverwahrten Wertpapieren vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 – XI ZR 321/95 = NJW 1997, 1434 NJW 1997, 1434, 1435).

b. Allerdings ist es dem Antragsteller gelungen, die gesetzliche Eigentumsvermutung zu widerlegen, § 292 ZPO. Alle maßgeblichen Kriterien sprechen dafür, dass die Wertpapiere im Eigentum des Antragstellers standen und die Antragsgegnerin lediglich ihr Depot zum Erwerb und zur treuhänderischen Verwaltung der Papiere zur Verfügung gestellt hat. (zu den maßgeblichen Kriterien vgl. den Fragenkatalog bei Schulz/Hauß, aaO Rn. 1829).

aa. Unstreitig stammten die aufgewendeten Geldmittel alleine aus dem Vermögen des Antragstellers, der sie von seinem Tagesgeldkonto aus bereitstellte.

bb. Auch die Anlageentscheidung wurde alleine vom Antragsteller nach Beratung durch die Zeugin … getroffen. Zwar konnte sich die Zeugin … im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Erstgericht nur noch daran erinnern, dass es einen Termin zur Geldanlage gegeben hat. Letztlich hat die Antragsgegnerin aber (weder in erster noch in zweiter Instanz) bestritten, dass die Auswahl der Wertpapiere durch den Antragsteller erfolgte, dies vielmehr sogar eingeräumt (SS vom 18. April 2017, Bl. 32 d.A. 7. Absatz).

cc. Während der ehelichen Lebensgemeinschaft haben Beteiligten die Wertpapiere als dem Antragsteller gehörig behandelt. Unter Anlage K1 (Bl. 9 d.A.) wurde ein Depotauszug zum Stichtag 13. Januar 2014 vorgelegt. Von den in der Auflistung enthaltenen Wertpapieren tragen zwei den Vermerk „…“. Die zwei streitgegenständlichen Fondsanlagen tragen dagegen den handschriftlichen Vermerk „…“. Nach dem unbestrittenen Vortrag aus der Antragsschrift (Bl. 5 d.A. letzter Absatz) stammen diese handschriftlichen Vermerke von der Antragsgegnerin. Wenn die Antragsgegnerin selbst (noch cirka ein halbes Jahr vor der Trennung) eine derartige handschriftliche „Zuteilung“ vornimmt, spricht dies dafür, dass sie von einer entsprechenden Aufteilung im Innenverhältnis ausgegangen ist. Zumindest lässt sich hiermit ihr Vortrag, die Buchungen seien Schenkungen des Antragstellers gewesen, nicht in Einklang bringen. Vielmehr spricht diese „buchhalterische Trennung“ dafür, dass die Antragsgegnerin die Wertpapiere als fremde Vermögensposition angesehen hat, die sie nur treuhänderisch verwaltet.

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dd. Unstreitig hat die Antragsgegnerin im Zeitraum vor der Trennung die erhaltenen Ausschüttungen an den Antragsteller weitergeleitet. Dies ergibt sich bezüglich einer Ausschüttung aus der handschriftlichen Anmerkung auf Bl. 9 (Betrag über 3.308 €, der sich der Abrechnung Bl. 10 d.A. entnehmen lässt), ist im Übrigen aber auch nicht bestritten. Auch die Weiterleitung der Ausschüttung spricht für die Annahme eines treuhänderischen Auftragsverhältnisses (§§ 662 ff d.A.), weil die Weiterleitung eine Erfüllung der Verpflichtung aus § 667 BGB darstellt.

ee. Überdies hat die Zeugin … gegenüber dem Erstgericht bestätigt, dass man sich seinerzeit aus Kostengründen dazu entschieden habe, nur ein Depot zu nutzen. Damit hat der Antragsteller ein plausibles Motiv dafür vorgetragen, dass der Erwerb über das Depot der Antragsgegnerin erfolgte. Die atypische Konstellation, dass der eine Ehegatte Alleininhaber des Depots, der andere dagegen Alleineigentümer einzelner darin verwahrter Wertpapiere ist, wird damit nachvollziehbar.

ff. Die Aussage der Zeugin … (Schwester des Antragstellers) stützt die Darstellung des Antragstellers (Bl. 72 d.A.). Da bereits die übrigen, unter aa. bis ee. aufgeführten Aspekte ausreichen, um die o.g. Vermutung zu widerlegen, kann dahinstehen, ob der Beweiswert der Aussage dadurch abgeschwächt ist, dass sie nur von einer Zeugin vom Hörensagen und überdies von der Schwester des Antragstellers getätigt worden ist.

gg. Stichhaltige Argumente, warum die Wertpapiere gleichwohl der Antragstellerin gehören sollten, hat diese nicht vorgebracht. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine Schenkungsabrede ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin einen trennungsbedingten finanziellen Engpass hatte, lässt nicht auf eine materiell-rechtliche Berechtigung an den Wertpapieren schließen. Die nicht unterzeichnete Erklärung der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2020 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Bewertung, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist und den Anwaltszwang (§ 114 Abs.1 FamFG) nicht beachtet.

c. In der Veräußerung der (fremden) Wertpapiere ohne Zustimmung des Antragstellers ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs.1 BGB zu erblicken, die die Antragsgegnerin auch zu vertreten hat.

d. Ob es zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche der Fristsetzung gem. § 281 Abs.1 Satz 1 BGB bedurfte kann dahinstehen, da diese jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 1. September 2016 erfolgte. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob schadensrechtlich auf § 280 Abs.1 BGB, auf §§ 280 Abs.1, Abs.3, 281 BGB oder auf § 283 BGB abgestellt wird.

e. Das Erstgericht hat den kausalen Schaden wie folgt ermittelt:

SEB1AA Veräußerungswert 7.542,00 €

Nicht weiterleitete Ausschüttung 586,62 €

Entgangene Ausschüttungen durch verfrühten Verkauf abzgl. Kursverlust 2.606,04 €

Schaden durch Veräußerung 17.479,20 €

Summe  28.213,86 €

Einwendungen gegen die Schadensberechnung wurden in zweiter Instanz nicht erhoben.

3. Aus §§ 280 Abs.1, 662ff BGB kann der Antragsteller auch die Freistellung von den entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

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