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Verjährung Darlehensrückzahlungsanspruchs nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 1 U 60/19 – Beschluss vom 27.04.2020

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.05.2019, Az.: 4 O 1737/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.05.2020 gegeben.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens geltend.

Der Beklagte hatte mit Vertrag vom 25.05.2009 bei der A.-Bank ein Verbraucherdarlehen über einen Gesamtbetrag von EUR 12.301,42 aufgenommen. Mit Schreiben vom 04.08.2010 kündigte die A.-Bank den Darlehensvertrag, nachdem der Beklagte mit aufeinanderfolgenden Raten von mehr als 5 % des Nennbetrags des Darlehens in Rückstand geraten war und die Bank zuvor die Zahlung der ausstehenden Raten unter Androhung der Fälligstellung des Restsaldos angemahnt hatte. Im Schreiben vom 04.08.2010 erklärte die A.-Bank weiter, den ausstehenden Gesamtbetrag von EUR 8.455,06 zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen und den Betrag bis zum 17.08.2010 zu erwarten und dass sie bei fruchtlosem Fristablauf alle notwendigen Maßnahmen zur Realisierung ihrer Forderung einleiten werde. Die A.-Bank teilte dem Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2016 die Abtretung ihrer Forderung gegen den Beklagten mit und die Klägerin macht hieraus Rückzahlungsansprüche i.H.v. EUR 7.859,74 gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte hat diesem Anspruch gegenüber die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.05.2019, Az.: 4 O 1737/18 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), mit dem der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von EUR 7.859,74 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2010 verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Für diesen Anspruch gelte nicht die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB, da diese Vorschrift auf gekündigte Verbraucherdarlehen keine Anwendung finde und es im Übrigen an einer verzugsbegründenden Mahnung fehle.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.05.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin, deren Aktivlegitimation vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten wird, aus abgetretenem Recht ein Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB auf Rückzahlung des Darlehens vom 25.05.2009 in der geltend gemachten Höhe zusteht und dass der Beklagte sich gegenüber diesem Anspruch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, da nach der Kündigung des Darlehens im Jahr 2010 der Beginn des Lauf der dreijährigen Regelverjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für einen Zeitraum von zehn Jahren gehemmt und damit bis zur Klageerhebung im Jahr 2018 nicht abgelaufen war. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten in seiner Berufung haben keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden ist.

Zwar ist in der jüngeren Rechtsprechung diese Frage zuletzt kontrovers diskutiert worden. In mehreren landgerichtlichen Entscheidungen ist die Auffassung vertreten worden, dass die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB im Hinblick auf ihre Zwecksetzung auf Zins- und Tilgungsrückstände im Rahmen ungekündigter Darlehen zu beschränken sei (siehe LG Bremen, Urteil vom 01.04.2019 – 2 O 1604/19, juris Rn. 16 f., VuR 2019, 239 (Ls.); LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2017 – 307 O 142/16, juris Rn. 31, VuR 2018, 147; LG München, Urteil vom 19.09.2018 – 35 O 3953/18, juris Rn. 30 ff., ZInsO 2018, 2599; AG München, Urteil vom 07.06.2016 – 212 C 534/16, juris Rn. 15, ZIP 2016, 1671; aus der rechtswissenschaftlichen Literatur ebenso siehe Derleder/Horn, ZIP 2013, 709, 711; BeckOK-Möller, 53. Ed. 01.05.2019, § 497 BGB Rn. 11; jurisPK-Schwintowski, 9. Aufl., § 497 BGB Rn. 13). Ratio des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei nach der erklärten Intention des Gesetzgebers, dass der Darlehensgeber bei einem gegebenenfalls auch über längere Zeit bestehenden Verzug des Darlehensnehmers mit Zins- und Tilgungszahlungen nicht lediglich zur Vermeidung des Verjährungseintritts die klagweise Titulierung dieser Ansprüche betreiben müsse, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würden (siehe die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6857, S. 66), zumal wegen des sukzessiven Fälligwerdens solcher Zins- und Tilgungszahlungen gegebenenfalls wiederholte Titulierungen erforderlich wären. Bei einem bereits gekündigten Darlehen sei dagegen nicht ersichtlich, warum dem Darlehensgeber die Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift zugutekommen sollte, da hier das Argument des Schuldnerschutzes durch Vermeidung zusätzlicher Kosten im Rahmen eines noch laufenden Darlehensvertragsverhältnisses nicht eingreife (siehe LG Bremen, a.a.O.; LG Hamburg, a.a.O.; LG München, a.a.O.). Zudem sei zwischen dem Anspruch auf Zahlung der gesamten Darlehensrestschuld nach Kündigung einerseits und dem Anspruch auf Erfüllung bisher angefallener Raten nebst darauf entfallenden Zinsen andererseits zu unterscheiden und die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei lediglich auf letztere anzuwenden (so LG Bremen, a.a.O.; LG Hamburg, a.a.O.; LG München, a.a.O.).

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist die vorstehend zitierte Auffassung dagegen überwiegend abgelehnt worden (siehe OLG Dresden, Urteil vom 14.02.2019 – 8 U 472/18, juris Rn. 32 f.; OLG Köln, Urteil vom 28.06.2006 – 13 U 30/06, juris Rn. 19, WM 2007, 1326; OLG München, Urteil vom 29.01.2019 – 5 U 3708/18, juris Rn. 26, BKR 2020, 150; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2019 – 6 U 170/18, juris Rn. 14, WM 2019, 1878, dort allerdings unter Zulassung der Revision; aus der rechtswissenschaftlichen Literatur siehe Palandt-Weidenkaff, 79. Aufl., § 497 BGB Rn. 10; MünchKomm-Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 497 BGB Rn. 33; Schimansky/Bunte/Lwowski-Jungmann, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 556). Auch der Bundesgerichtshof hatte sich bereits in der Vergangenheit gegen eine solche einschränkende Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ausgesprochen (siehe BGH, Beschluss vom 13.03.2007 – XI ZR 263/06, juris, WuB IV A § 497 BGB 1.07; Beschluss vom 24.07.2007 – XI ZA 3/07, juris; Beschluss vom 26.05.2009, juris; Beschluss vom 13.07.2010 – XI ZR 27/10, juris Rn. 11, WM 2010, 1596) und an dieser Auffassung hat er auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Diskussion ausdrücklich festgehalten (siehe BGH, Beschluss vom 22.10.2019 – XI ZA 9/19, juris). Der Senat schließt sich dem an. Der vorstehend zitierten Auffassung ist zum einen bereits entgegenzuhalten, dass die dort für die Zwecke der Anwendung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB vorgenommene Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf Zahlung der gesamten Darlehensrestschuld nach Kündigung einerseits und dem Anspruch auf Erfüllung der vereinbarten Raten andererseits im Gesetz keine Grundlage findet: Der Rückzahlungsanspruch nach Kündigung entspricht vielmehr dem Grunde nach einer sofort fällig gestellten Zahlung der vereinbarten Tilgungsraten (so auch OLG Dresden, a.a.O.) und § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf sämtliche Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen bezogen. Zudem spricht maßgeblich gegen eine einschränkende Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB das Argument, dass Vorschriften über die Verjährung grundsätzlich formale Regelungen enthalten, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut der Norm anlehnen muss (siehe für die vorliegende Konstellation BGH, Beschluss vom 13.03.2007, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; allgemein zur wortlautstrengen Auslegung von Verjährungsvorschriften BGH, Urteil vom 12.10.1972 – VII ZR 21/72, juris Rn. 13, BGHZ 59, 323, 326 m.w.Nachw.). Es kann als rechtspolitische Erwägung de lege ferenda möglicherweise durchaus zu überzeugen vermögen, dass eine Verjährungshemmung nach Kündigung des Verbraucherdarlehens nicht in gleichem Maße geboten erscheinen mag wie im Hinblick auf die Situation des Verzugs mit Zins- und Tilgungsraten bei einem noch ungekündigten Darlehen. Hat sich der Gesetzgeber aber de lege lata für einen Wortlaut der Norm entschieden, der beide Konstellationen erfasst, dann ist dem Gläubiger, der sich auf die ihrem Wortlaut entsprechende Anwendung der Verjährungsregeln verlassen darf, dieser Schutz nicht – abgesehen von einer Anwendung des Instituts der Verwirkung im Einzelfall (dazu siehe Röß, NJW 2019, 1249) – durch eine terminologische Reduktion der Bestimmung zu entziehen.

2. Ohne Aussicht auf Erfolg tritt der Beklagte auch der Auffassung des Landgerichts entgegen, dass mit dem Kündigungsschreiben vom 04.08.2010 zugleich auch eine verzugsbegründende Mahnung hinsichtlich der ausstehenden Darlehensrückzahlungsansprüche begründet werden konnte. Mit der Inaussichtstellung der Einleitung aller notwendigen Maßnahmen zur Realisierung ihrer Forderung bei fruchtlosem Fristablauf hat die Zedentin eindeutig und bestimmt den Beklagten zur Zahlung aufgefordert und damit unzweideutig zum Ausdruck gebracht, die geschuldete Leistung zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07, juris Rn. 11, BGHZ 174, 77); die Erklärung der Mahnung kann auch, wie hier, mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (siehe BGH, Urteil vom 13.07.2010 – XI ZR 27/10, juris Rn. 14, WM 2010, 1596; Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, juris Rn. 24, WM 2017, 906).

3. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil zu entscheiden, da die Rechtssache, nachdem der Bundesgerichtshof die Grundsätze seiner Rechtsprechung zur Anwendung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB wie dargelegt jüngst ausdrücklich bekräftigt hat, weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern.

Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten Frist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0).

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