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Verkehrsunfall – Geschädigter verschweigt Vorschäden gegenüber Sachverständigen

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 139/20 – Urteil vom 12.03.2021

Erbringt der Haftpflichtversicherer eine Zahlung an einen Kfz-Sachverständigen als Leistung an den Unfallgeschädigten, ist er nicht gehindert, die Zahlung mit dessen weiteren Ersatzansprüchen zu verrechnen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Gutachten für den Geschädigten erkennbar unbrauchbar war und die Zahlung an den Sachverständigen daher rechtsgrundlos erfolgt ist.*)

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24.9.2020 – 120 C 449/19 (05) – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen geltend, das sich im Dezember 2016 in … ereignete und für dessen Folgen die beklagte Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist. Nach dem Unfall beauftragte die Klägerin ein Sachverständigengutachten, das einen Totalschaden an ihrem Fahrzeug (Renault Twingo) feststellte und den Wiederbeschaffungswert auf 2.200 Euro und den Restwert auf 180 Euro bezifferte. Eine Überprüfung des Gutachtens durch einen von der Beklagten beauftragten Sachverständigen ergab unter Berücksichtigung diverser Vorschäden einen Wiederbeschaffungswert von 500 Euro und einen Restwert von 60 Euro. Daraufhin korrigierte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige … den Wiederbeschaffungswert auf 1.000 Euro mit dem Hinweis, die Vorschäden seien für ihn angesichts der Verschmutzung des Fahrzeugs und der einsetzenden Dämmerung nicht erkennbar gewesen und Angaben zu Vorschäden seitens der Klägerin seien nicht erfolgt. Auf dieser Grundlage beziffert die Klägerin ihren Schaden auf (820 Euro Wiederbeschaffungsaufwand + 518,84 Euro Sachverständigenkosten + 25 Euro Auslagenpauschale =) 1.363,84 Euro. Unter Anrechnung des von der Beklagten unmittelbar an den Sachverständigen gezahlten Betrages von 518,84 Euro macht sie den Restbetrag von 845,- Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit der Klage geltend.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hält das Sachverständigengutachten für unbrauchbar und die dafür angefallenen Kosten für nicht ersatzfähig. Unter Bezifferung des Wiederbeschaffungsaufwands auf 440,- Euro sei die Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr rechtsgrundlos an den Sachverständigen geleisteten Zahlung überzahlt.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage nach Beweisaufnahme bis auf einen Betrag von 26,16 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Der Gesamtschaden belaufe sich auf 520 Euro, wobei die Sachverständigenkosten wegen Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht zu ersetzen seien. Insoweit könne die Beklagte mit dem rechtsgrundlos gezahlten Betrag aufrechnen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren abgewiesenen Klageantrag weiter. Sie meint, sie habe die Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht zu vertreten, weil die Vorschäden für den Sachverständigen ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Überdies könne die Beklagte einen überzahlten Betrag nur vom Sachverständigen zurückfordern, so dass ihr eine Aufrechnung versagt sei. Schließlich sei auch die Schadensbemessung des Erstgerichts unzutreffend. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch teilweise Erfolg.

1. Dass die Beklagtenseite für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i.V.m. § 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) einzustehen hat, steht nicht im Streit.

2. Den gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs hat das Erstgericht ausgehend von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen auf 700 Euro geschätzt. Dies ist im Rahmen des insoweit eingreifenden Schätzungsermessens des Gerichts gem. § 287 ZPO nachvollziehbar und hält dem Berufungsangriff stand. Anders als die Berufung meint, kann sich die Klägerin nicht auf die korrigierte Schätzung des von ihr beauftragten Gutachters berufen. Weil der Geschädigte bei der hier gewählten fiktiven Abrechnung der Wiederbeschaffungskosten kein schutzwürdiges Vertrauen in die Schadensermittlung seines Sachverständigen hat, unterliegt die Schadensermittlung der vollen richterlichen Überprüfung und muss im Bestreitensfall vom Geschädigten – ggf. durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten – nachgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f; BGHZ 63, 182 ff. jew. mwN.; Saarländisches Oberlandesgericht VRS 138, 281; Kammer, Urteil vom 31.07.2015 – 13 S 79/15; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 159 mwN.). Deshalb bleibt es dem Gericht unbenommen, sich – wie hier – an der Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen zu orientieren, auch wenn dessen Wertermittlung selbst lediglich auf einer Schätzung und nicht auf einer präzisen Berechnung beruht.

3. Zu Recht hat der Erstrichter auch den Ersatz von Sachverständigenkosten abgelehnt. Denn die Klägerin hat die Unbrauchbarkeit des Gutachtens, das zur Schadensregulierung angesichts der groben Fehleinschätzung hinsichtlich der Höhe des Wiederbeschaffungswerts insgesamt nicht geeignet war, zu vertreten. Beruht die Ungeeignetheit des Gutachtens darauf, dass ein Geschädigter offensichtliche Vor- bzw. Altschäden verschweigt, so scheidet eine Ersatzfähigkeit der Kosten nach allgemeiner Auffassung aus (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2018 – I 9 U 111/18; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.1.2013 – I 1 U 153/11; OLG Köln, Beschl. v. 16.5.2018 – 7 U 21/18; Nugel ZfS 2020, 490, 495; Freymann/Rüßmann aaO Rn. 224, jew. mwN.). Davon muss hier schon deshalb ausgegangen werden, weil der Sachverständige als vorhandene Altschäden lediglich Schrammen am linken vorderen Kotflügel und eine unlackierte Motorhaube angegeben hatte, obwohl schon anhand seiner eigenen Schadensfotos, worauf u.a. auch der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat, zahlreiche weitere Vor- und Altschäden, insbesondere ein umfangreicher Hagelschaden erkennbar war. Soweit die Klägerin meint, sie habe angesichts der Offensichtlichkeit der Schäden den Sachverständigen hierauf nicht gesondert hinweisen müssen, verkennt sie, dass sie spätestens nach Erhalt des Gutachtens verpflichtet gewesen wäre, einen dort erkennbaren, etwaigen Irrtum „ihres“ Sachverständigen durch entsprechende Hinweise aufzulösen.

4. Vor diesem Hintergrund ist die Schadensbemessung des Erstgerichts, das einen ersatzfähigen Schaden von insgesamt (700 Euro Wiederbeschaffungswert abzüglich 180 Euro Restwert zuzüglich 25 Euro Auslagenpauschale =) 545,- Euro errechnet hat, nicht zu beanstanden. Auch soweit das Erstgericht insoweit den an den Sachverständigen gezahlten Betrag von 518,84 Euro hiervon in Abzug gebracht hat, hält dies im Ergebnis dem Berufungsangriff stand.

a) Allerdings hat die Beklagte durch ihre Zahlung an den Sachverständigen keine Leistung auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte erbracht. Ein Ersatzanspruch der Klägerin hinsichtlich der Sachverständigenkosten bestand nicht. Auch war der Sachverständige – ungeachtet deren Zulässigkeit – nicht von der Klägerin ermächtigt worden, sonstige Schadenersatzleistungen für diese in Empfang zu nehmen. Eine schuldbefreiende Leistung der Beklagten ist mithin nicht erfolgt (§ 362 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 185 BGB).

b) Ob und inwieweit der Beklagten wegen der Zahlung an den Sachverständigen gegen die Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht (§ 670 i.V.m. §§ 677, 683 BGB), den sie gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Klägerin zur Aufrechnung (§ 387 BGB) stellen kann, ist zweifelhaft und hängt davon ab, ob und inwieweit die Klägerin ihrerseits gegenüber dem Sachverständigen aus dem zugrundeliegenden Werkvertrag gem. §§ 631, 632 BGB zur Zahlung verpflichtet ist oder ob sie mit Blick auf die Unbrauchbarkeit des Gutachtens eine Vergütung nicht schuldet. Soweit die Klägerin zur Vergütung verpflichtet wäre, hätte die Beklagte auf eine fremde Verbindlichkeit gezahlt (§ 267 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu OLG Köln, Schaden-Praxis 1996, 315). Dass die Beklagte mit ihrer Zahlung ggfl. zugleich eine eigene Verbindlichkeit tilgen wollte, nämlich den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, steht dem nicht entgegen. Denn es ist anerkannt, dass auch Zahlungen auf eigene Schuld Erfüllungswirkung nach § 267 Abs. 1 BGB haben können, wenn der Dritte – wie hier – zugleich mit dem Willen leistet, eine Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, und dies auch zum Ausdruck bringt (doppelte Tilgungsbestimmung; vgl. BGHZ 70, 389; 72, 249; BGH, Urteile vom 04.06.2003 – VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139 und vom 27.06.2008 – V ZR 83/07, WM 2008, 1703). Durch die Zahlung auf fremde Schuld hätte die Beklagte ein (auch) fremdes Geschäft mitbesorgt, weshalb sie, da die Führung des Geschäfts jedenfalls dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprach, berechtigt wäre, von dieser Aufwendungsersatz nach § 683 Satz 1 Alt. 2 BGB zu verlangen (vgl. OLG Köln, Schaden-Praxis 1996, 315). Da die Bezahlung einer Schuld jedoch nur insoweit im Interesse des Geschäftsherrn liegt, als der Schuld Einwendungen nicht entgegenstehen (vgl. OLG Köln, Schaden-Praxis 1996, 315; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 683 Rn. 6 m.w.N.), wäre ein Aufwendungsersatzanspruch zu versagen, soweit die Klägerin zur Vergütung des Sachverständigen nicht verpflichtet ist.

c) Ungeachtet dessen kann die Beklagte die Klägerin hier jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Anspruch nehmen und zur Aufrechnung stellen. Denn die Zahlung der Beklagten an den Sachverständigen stellt sich angesichts der Gesamtumstände als Leistung an die Klägerin dar, die auf eine nicht bestehende Forderung der Klägerin, mithin rechtsgrundlos erbracht worden ist. Mit dem daraus resultierenden Herausgabeanspruch – einem auf Geld gerichteten Zahlungsanspruch – hat die Beklagte berechtigt aufgerechnet (§ 387).

aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet und in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten sind. Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtliche Ausgleich zu suchen ist. Dabei ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers geboten, falls dessen und des Zuwendenden Zweckvorstellungen nicht übereinstimmen. Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird damit die Zweckrichtung einer Zuwendung – die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn – bestimmt (statt aller: BGHZ 105, 365 mwN).

bb) Vorliegend ist nicht zweifelhaft, dass die Zahlung der Beklagten auf den Ersatzanspruch im Verhältnis zur Klägerin erfolgen sollte. Auch ohne Abtretung der Forderung hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen zum Ausdruck gebracht, dass sie deren Begleichung durch die Beklagte im Rahmen der versicherungsrechtlichen Haftung beanspruche. Die Zahlung der Beklagten stellt sich folglich als Erfüllung dieses Anspruchs und damit als Leistung an die Klägerin dar.

cc) Soweit hiervon abweichend besondere Umstände ausnahmsweise dazu führen können, dass die Überzahlung einer bestehenden oder die Zahlung einer nicht bestehenden Forderung einen Bereicherungsanspruch des Zahlenden gegen den Dritten – hier den Sachverständigen – auslösen kann (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1988 – IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 und vom 25. September 1996 – VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461; vgl. auch Kammerurteil vom 4. November 2016 – 13 S 63/16, mwN), liegen solche Umstände hier nicht vor. Denn weder beruht die Zahlung auf einem Irrtum oder Versehen des Schuldners noch ist sie auf ein Verhalten des Dritten zurückzuführen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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