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Verkehrsunfall – Kürzung Nutzungsausfallentschädigung späte Beauftragung Sachverständiger

AG Halle (Saale) – Az.: 99 C 1978/17 – Urteil vom 12.12.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 742,46 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin i.H.v. 310,24 € von der Forderung aus der Rechnung Nr. 18… des Sachverständigenbüros S… vom 14.03.2016 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2017 freizustellen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 201,71 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2017 als außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten zu zahlen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 25,67 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 29.11.2017 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 88,4 % und die Klägerin zu 11,6 % zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des Prozessgegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Prozessgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten können die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Großbank, Volks- und Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 1.190,20 €.

Tatbestand

Die Prozessparteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 27.02.2016 in H….

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin und Halterin des PKW Renault Laguna mit dem amtlichen Kennzeichen ….. Ausweislich der dem Gutachten des Sachverständigenbüro S… beigefügten Kopie des Fahrzeugscheines wurde das Fahrzeug erstmals am 29.10.1996 zugelassen. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des PKW Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen …., für welches bei der Beklagten zu 2) eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestand. Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass der Ehemann der Klägerin, der Zeuge D…, am Unfalltag gegen 19:40 Uhr mit dem Fahrzeug der Klägerin die P…Straße in H… in Richtung R….Straße befuhr. Die R…Straße ist im Verhältnis zur P…Straße bevorrechtigt. Der Beklagte zu 1) hatte die R…Straße in Richtung P…Straße befahren. Beim Einfahren des klägerischen Fahrzeuges in die R…Straße kam es zur Kollision beider Fahrzeuge. Hierbei war das Fahrzeug der Klägerin beschädigt worden. Die von dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen kalkulierten voraussichtlichen Reparaturkosten belaufen sich auf 12.695,56 € netto/15.111,31 € brutto. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 1.050,00 €, der Restwert 0,00 €. Die Feuerwehr der Stadt H… hatte ausgelaufene Flüssigkeit an der Unfallstelle beseitigt, wofür die Klägerin 88,00 € an die Stadt H… gezahlt hatte. Zudem hatte die Klägerin für die durch den Unfall entstandene Betriebsstörung im Busverkehr 137,92 € an die … Verkehrs-AG gezahlt. Am 06.10.2016 war der Beklagte zu 2) aufgefordert worden, der Klägerin bis zum 20.10.2016 Schadenersatz zu leisten.

Die Klägerin trägt vor, dass ihr Ehemann an der Haltelinie ordnungsgemäß angehalten habe. Er habe sich nach rechts und links orientiert und keinen Fahrzeugverkehr wahrnehmen können. Unmittelbar bevor er los fuhr, habe er nochmals in den Verkehrsspiegel geschaut und ebenfalls kein Fahrzeug auf der R…Straße gesehen. Insbesondere habe er kein Scheinwerferlicht eines Fahrzeuges gesehen. Der Ehemann der Klägerin sei losgefahren und habe in diesem Moment von links kommend plötzlich den Pkw des Beklagten zu 1) herannahen sehen. Die Scheinwerfer des Beklagtenfahrzeuges seien erst kurz vor Erreichen der späteren Unfallstelle eingeschaltet worden. Der Beklagte zu 1) habe eine Gefahrenbremsung ausgeführt, jedoch sei das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug noch mit dem Fahrzeug der Klägerin kollidiert. Der Unfall sei von beiden unfallbeteiligten Fahrzeugführer verschuldet worden. Der Beklagte zu 1) habe die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 20 % überschritten gehabt. Zudem habe der Beklagte zu 1) unmittelbar vor der Kollision das Fahrzeug ohne vorschriftsgemäße Beleuchtung gefahren. Auch sei der Beklagte zu 1) im Unfallzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen. Daher sei von einer Mithaftung des Beklagten zu 1) i.H.v. 50 % auszugehen. Am 14.03.2016 habe der Ehemann der Klägerin ein Ersatzfahrzeug für das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug angeschafft. Hierzu hat die Klägerin die Kopie des Kfz-Kaufvertrages vom 14.03.2016 (Anl. K5, Bl. 21 der Akte) vorgelegt. Im Sachverständigengutachten sei auch, was unstrittig ist, eine Wiederbeschaffungsdauer von voraussichtlich ca. 14 Kalendertagen angegeben. Zwar habe die Klägerin angesichts der massiven Beschädigungen bereits beim bloßen Anblick ihres Fahrzeuges davon ausgehen können, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, letzte Gewissheit habe sie jedoch erst mit Vorlage des Gutachtens vom 11.03.2016 gehabt. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Berufstätigkeit sei ein Zusammentreffen mit dem Sachverständigen erst ab 10.03.2016 zu Stande gekommen. Auch sei der Klägerin eine Überlegungsfrist von 3 Tagen zuzubilligen. Neben dem Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 1.050,00 €, den Reinigungskosten der Feuerwehr i.H.v. 88,00 € und den Kosten der … Verkehrs-AG i.H.v. 137,92 € begehrt die Klägerin zudem eine Nutzungsausfallentschädigung für 17 Tage je 27,00 € in Höhe von insgesamt 459,00 € und eine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 €. Von dem sich so ergebenden Betrag i.H.v. 1.759,92 € macht sie 50 %, 879,96 €, gegenüber den Beklagten geltend. Zudem begehrt sie Verzugszinsen ab 21.10.2016, die Freistellung von den Gutachterkosten (620,48 €) i.H.v. 310,24 € und Kosten der Akteneinsicht i.H.v. 25,67 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 €. Wegen der Ermächtigung zur Geltendmachung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin das Schreiben der … Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG vom 26.07.2017 (Anl. K9, Bl. 63 der Akte) vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 879,96 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2016 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin i.H.v. 310,24 € von der Forderung aus der Rechnung Nr. 18… des Sachverständigenbüros S… vom 14.03.2016 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2016 freizustellen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 201,71 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2016 als außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten zu zahlen,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 25,67 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. (Zugestellt 28.11.2017.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass der Beklagte zu 1) die R…Straße mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h und normalem Abblendlicht befahren habe. Der Ehemann der Klägerin habe das bevorrechtigte Beklagtenfahrzeug nicht beachtet. Wegen der Vorfahrtsverletzung trete die Betriebsgefahr des Berechtigten zurück. Dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug geführt hatte, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, sei bei der Abwägung zu dessen Lasten nicht zu berücksichtigen. Dass dieser Umstand sich im vorliegenden Fall tatsächlich ausgewirkt habe, werde von der Klägerin nicht behauptet. Die Nutzungsausfallentschädigung für 17 Tage werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Das klägerische Fahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt, was unstrittig ist, bereits über 17 Jahre alt gewesen und habe eine Laufleistung von über 213.000 km gehabt. Ein solches Fahrzeug sei auf dem allgemeinen Markt binnen einer Woche wieder zu beschaffen. Zudem könnten allenfalls Vorhaltekosten geltend gemacht werden. Dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde, sei nicht ersichtlich. Da ein Totalschaden vorlag und die Klägerin 3 Tage nach Erstellung des Sachverständigengutachtens ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie in der Zeit davor keine Entscheidung über eine Ersatzbeschaffung treffen konnte. Rechtfertigende Gründe für die deutlich verspätete Beauftragung des Sachverständigen trage die Klägerin auch nicht vor. Das Schreiben vom 06.10.2016 ersetze nicht eine nochmalige Mahnung zur Begründung des Verzuges. Zudem bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren und gehen vom Bestehen einer Rechtsschutzversicherung aus.

Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihnen eingereichten und vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Sachverständigenbegutachtung wird auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Ing. F… vom 21.06.2018 (Bl. 75-90 der Akte) Bezug genommen.

Zudem wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D…. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.10.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch nur in der zuerkannten Höhe (§§ 7, 17, 18 StVG, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).

Der am Pkw der Klägerin entstandene Schaden ist beim Betrieb der Fahrzeuge der Klägerin und des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 1) herbeigeführt worden. Daher findet gemäß §§ 17 Abs.1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile statt. Die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadenersatzes hängt im Verhältnis der Parteien zueinander von dem Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei richtet sich die Schadensverteilung nach dem Grad einer etwaigen Schuld der Beteiligten. Hierbei können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche diese Partei sich beruft, die unstreitig oder bewiesen sind.

Ausgehend von der gleich hoch zu bewertenden Betriebsgefahr der beiden am Unfall beteiligten Pkw beträgt der Haftungsanteil der Fahrzeughalter zunächst je 50 %.

Dieser Haftungsanteil kann durch solche gefahrträchtigen Umstände verändert werden, die sich der jeweilige Fahrzeughalter im konkreten Fall als unfallursächlich zurechnen lassen muss. Berücksichtigt werden können hier allerdings nur solche Umstände, die unstreitig oder bewiesen sind. Jede Partei muss daher die Umstände beweisen, die zu Lasten der anderen Seite berücksichtigt werden sollen.

Der unstrittigen Vorfahrtsverletzung des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges steht hierbei die im Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständigenbegutachtung festgestellte unzulässig hohe Ausgangsgeschwindigkeit des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges von 82-88 km/h gegenüber.

Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der festgestellten Endlagen der Fahrzeuge, der Beschädigungen beider beteiligter Pkw und der Anstoßkonstellation mit Kollisionsort für das klägerische Fahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit von 10-16 km/h und das Beklagtenfahrzeug von 59-65 km/h unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze von ± 3 km/h ermittelt (Seite 6 des Gutachtens, Bl. 80 der Akte). Unter Zugrundelegung einer minimalen Notbremsverzögerung des Beklagtenfahrzeuges von a = 7 m/s² und Berücksichtigung der polizeilich festgestellten maximalen Bremsspurlänge von 18,3 m hat der Sachverständige eine Bremsausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 82-88 km/h ermittelt (Seite 7 des Gutachtens, Bl. 81 der Akte). Nachdem die örtlich zulässige Geschwindigkeit an der Unfallstelle 50 km/h beträgt, liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen daher eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Fahrer des Beklagtenfahrzeuges von 64 % im Minimum vor (Seite 7 des Gutachtens, Bl. 81 der Akte).

Dass der Beklagte zu 1) vor Einleitung der Gefahrenbremsung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in der Größenordnung von ca. 32-38 km/h (64 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) überschritten hatte, führt hier zu einem Haftungsanteil der Beklagten am streitgegenständlichen Verkehrsunfall i.H.v. 50 % (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2015, Az. I-1 U 130/14, zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.03.2014, Az. 1 U 113/13, zitiert nach juris, wonach eine Geschwindigkeitsüberschreitung von etwa 50 % es rechtfertigt, auch von einer hälftigen Teilung der Haftung auszugehen).

Hinsichtlich der Schadenshöhe sind der Wiederbeschaffungswert mit 1.050,00 €, der Restwert mit 0,00 €, Reinigungskosten der Feuerwehr der Stadt Halle (Saale) mit 88,00 €, Kosten der … Verkehrs-AG in Höhe von 137,92 € und die Kostenpauschale i.H.v. 25,00 € sowie die Gutachterkosten in Höhe von 620,48 € (50 % = 310,24 €) und 50 % der Kosten der Akteneinsicht i.H.v. 25,67 € unstrittig.

Soweit es die Nutzungsausfallentschädigung anbetrifft, erfolgte ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 11.03.2016 die Auftragserteilung zur Sachverständigenbegutachtung jedoch erst am 10.03.2016. Bereits am 14.03.2016, also 3 Tage nach Erstellung des Sachverständigengutachtens, hatte der Ehemann der Klägerin sodann ein Ersatzfahrzeug für das beim Verkehrsunfall total beschädigte Fahrzeug der Klägerin gekauft (Anl. K5, Bl. 21 der Akte). Der Unfall war jedoch bereits am Samstag 27.02.2016 geschehen. Im Hinblick auf den vom Zeugen D… während seiner Vernehmung geschilderten Schaden, dass der Motor des klägerischen Fahrzeuges herausgerissen war, ist auch davon auszugehen, dass bereits am Unfalltag der Totalschaden des klägerischen Fahrzeuges ersichtlich war. Selbst wenn es der Klägerin zuzubilligen ist, dass sie sich zur Erlangung vollständiger Sicherheit über den Umfang der Beschädigungen ihres Fahrzeuges noch gutachterlichen Rat einholen wollte, hätte das Gutachten aus Sicht des Gerichtes spätestens am 01.03.2016 in Auftrag gegeben werden können und daher am 02.03.2016 vorgelegen. Da es dem Ehemann der Klägerin gelungen war, 3 Tage nach Erstellung des Sachverständigengutachtens bereits ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin bei zeitnaher Beauftragung des Sachverständigen spätestens am 05.03.2016 ein Ersatzfahrzeug hätte anschaffen können. Selbst unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit der Klägerin ist nicht ersichtlich, weshalb sie ab dem Montag, 29.02.2016 noch 10 Tage zuwartete, ehe sie das Gutachten in Auftrag gab. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist der Klägerin daher lediglich für den Zeitraum vom 27.02.2016 bis 05.03.2016 und daher für 8 Tage zuzubilligen. Unter Berücksichtigung der Erstzulassung des Fahrzeuges am 29.10.1996 war das beschädigte Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt am 27.02.2016 zudem fast 20 Jahre alt. Nachdem das Fahrzeug als Neuwagen in die Gruppe E der Schwacke-Liste Nutzungsausfall I/2015 nach Sanden/Danner/Küppersbusch einzuordnen ist, rechtfertigt das Fahrzeugalter bei einer Herabstufung um jeweils eine Gruppe nach jeweils 5 Jahren hier nach fast 20 Jahren lediglich die Einordnung in die Gruppe A mit einer Nutzungsausfallentschädigung von 23,00 € pro Tag. Für 8 Tage ergibt sich damit ein Betrag i.H.v. 184,00 €.

Von dem sich so ergebenden Schadensbetrag i.H.v. 1.484,92 € (1.050,00 € + 88,00 € + 137,92 € + 25,00 € + 184,00 €) haben die Beklagten der Klägerin daher 50 %, d.h. 742,46 € zu zahlen. Nachdem auf das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben vom 06.10.2016 bis zur Klagerhebung keine weitere Mahnung durch die Klägerin vorgetragen wurde, befinden sich die Beklagten mit der Zahlung dieses Betrages ab Klagezustellung (28.08.2017) im Verzuge und haben der Klägerin daher ab dem 29.08.2017 Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu zahlen.

Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf Freistellung i.H.v. 50 % der Gutachterkosten, d.h. i.H.v. 310,24 € und auf Zahlung von 50 % der Kosten der Akteneinsicht i.H.v. 25,67 €. Mit dem Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten befinden sich die Beklagten, wie oben dargelegt, seit 29.08.2017 im Verzuge. Mit der Zahlung von 50 % der Kosten der Akteneinsicht, die klageerweiternd mit Schriftsatz vom 16.10.2017 geltend gemacht wurden, befinden sich die Beklagten ab Zustellung dieses Schriftsatzes (28.11.2017) und somit ab dem 29.11.2017 im Verzuge.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 BGB auch Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Form der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Diese belaufen sich unter Berücksichtigung des berechtigten Gegenstandswertes von 1.052,70 € (742,46 € + 310,24 €) auf 201,71 €. Die Klägerin war insoweit mit Schreiben der … Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG vom 26.07.2017 (Anl. K9, Bl. 63 der Akte) zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigt worden und ist daher aktivlegitimiert. Mit diesem Betrag befinden sich die Beklagten ab Zustellung der Klageerweiterung vom 11.10.2017 (28.11.2017) und damit seit dem 29.11.2017 im Verzuge.

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