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Verkehrsunfall mit Todesfolge – Berechnung des Unterhaltsschadens

Unterhaltsansprüche und Verkehrsunfall: Ein komplexer Fall um Witwen- und Waisenunterhalt

Der Fall dreht sich um Unterhaltsansprüche, die aus einem tragischen Verkehrsunfall resultieren. Die Parteien streiten um die Berechnung des Unterhaltsschadens, insbesondere im Hinblick auf die Witwe und die Waisen des Verstorbenen. Das Hauptproblem liegt in der komplexen Berechnung des Unterhalts, die von verschiedenen Faktoren wie Fixkosten, Naturalunterhalt und möglichen Waisenrenten beeinflusst wird.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 44 O 1216/19  >>>

Der Streit um die Fixkosten

Verkehrsunfall mit Todesfolge - Berechnung des Unterhaltsschadens
Unterhaltsansprüche nach Verkehrsunfall: Ein komplexer Rechtsstreit um Witwen- und Waisenunterhalt beleuchtet die Schwierigkeiten bei der Berechnung von Fixkosten und Naturalunterhalt. (Symbolfoto: Jan H Andersen /Shutterstock.com)

Ein wesentlicher Streitpunkt in der Auseinandersetzung ist die Höhe der angesetzten Fixkosten. Der Kläger argumentiert, dass sich für die Jahre 2016 und 2017 Fixkosten in Höhe von 10.664,23 € ergeben würden. Die Beklagtenpartei stellt diese Berechnung jedoch in Frage, insbesondere da nachprüfbare Belege für diverse Aufwendungen wie Stromkosten, Wassergebühren und Versicherungen fehlen würden.

Naturalunterhalt: Ein weiteres Streitfeld

Ein weiteres umstrittenes Thema ist der Naturalunterhalt, insbesondere im Hinblick auf die Haushaltsführung. Der Kläger behauptet, dass ein Aufwand von 5,5 Stunden pro Tag für die gesamte Haushaltsführung realistisch sei. Die Beklagtenpartei hält dies jedoch für übertrieben und argumentiert, dass selbst bei einem umfangreichen Haushalt ein Aufwand von maximal 3 Stunden pro Tag realistisch sei.

Die Rolle der Waisenrente

Ursprünglich hatte der Kläger auch einen Unterhaltsanspruch für die Waisen geltend gemacht, diesen jedoch später fallen gelassen. Stattdessen konzentrierte er sich auf den Unterhaltsanspruch für die Witwe. Dies hatte zur Folge, dass die Berechnung des Unterhaltsanspruchs für die Witwe günstiger für die Beklagtenpartei ausfiel. Der Kläger erweiterte seine Klage später auf Zahlung von 24.334,50 €.

Das Urteil und seine Konsequenzen

Das Gericht entschied, dass die Klage nur teilweise Erfolg hat. Insbesondere bei den Fixkosten und dem Naturalunterhalt folgte das Gericht nicht vollständig den Argumenten des Klägers. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht ausreichend Belege und konkrete Angaben gemacht hat, um seine Ansprüche vollumfänglich zu untermauern. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Unterhaltsschaden nach Verkehrsunfall mit Todesfolge: Ihr Recht auf finanzielle Sicherheit

Ein Verkehrsunfall mit Todesfolge ist nicht nur emotional, sondern auch finanziell belastend. Die Berechnung des Unterhaltsschadens kann kompliziert sein, wie der Fall LG Landshut – Az.: 44 O 1216/19 zeigt. Hierbei geht es um Fixkosten, Naturalunterhalt und weitere Faktoren, die in die Berechnung einfließen. Als erfahrener Rechtsanwalt im Verkehrs- und Versicherungsrecht biete ich Ihnen eine präzise Ersteinschätzung Ihres Falles an. Gemeinsam erarbeiten wir eine Strategie, um Ihre Ansprüche gegenüber den Versicherungen oder anderen Parteien durchzusetzen. Kontaktieren Sie mich, um eine umfassende Beratung zu erhalten.

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Berechnung Unterhaltsschaden nach Verkehrsunfall kurz erklärt

Der Unterhaltsschaden bezeichnet den finanziellen Verlust, den Hinterbliebene durch den Tod einer Person erleiden, die zum Familienunterhalt beigetragen hat. Dieser Schaden ist in Deutschland nach § 844 Abs. 2 BGB ersatzpflichtig und wird in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gedeckt. Anspruchsberechtigt sind in der Regel der Ehepartner oder die Kinder der verstorbenen Person.

Die Berechnung des Unterhaltsschadens ist komplex und berücksichtigt verschiedene Faktoren. Dazu gehören das Einkommen des Verstorbenen, die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, bestehende Verpflichtungen und Lebenshaltungskosten. In einigen Fällen wird ein sogenanntes 6-Stufenmodell zur Ermittlung des Unterhaltsschadens angewendet.

Bei der Berechnung des Unterhaltsschadens sind auch Fixkosten zu berücksichtigen. Diese können die Höhe des nach §§ 844 II BGB, 10 II StVG grundsätzlich bestehenden Anspruchs beeinflussen.

Es ist zu beachten, dass der Unterhaltsschaden in der Regel durch einen Rechtsanwalt oder ein spezialisiertes Unternehmen berechnet wird, um die komplexen rechtlichen und finanziellen Aspekte angemessen zu berücksichtigen.

Barunterhaltsschaden bezieht sich auf den Geldbetrag, mit dem der Verstorbene für den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen gesorgt hätte. Je nach Sachlage kann dieser Betrag variieren und muss individuell berechnet werden.


Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 44 O 1216/19 – Endurteil vom 14.08.2020

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.815,41 € nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 9.923,46 € ab 01.02.2019 und aus einem Betrag in Höhe von 2.841,95 € ab 06.08.2019 in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, beginnend ab dem 01.01.2019 an den Kläger aus übergegangenem Recht der N.N. auf die Dauer der Lebenszeit der N.N., geb. …, höchstens jedoch bis zum 03.08.2049 Versorgungsbezüge in Höhe des Betrags zu zahlen, den der getötete Ehemann als Unterhalt der N.N. hätte zahlen müssen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15% und die Beklagten 85% zu tragen.

4. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, der Klageantrag zu 2) für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.110 €.

Der Streitwert wird auf 74.431,96 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht aufgrund eines Verkehrsunfalles.

Der Ehemann von N.N., der Beamte N.N., wurde am … 2016, gegen 19.35 Uhr auf der Kreisstraße LA 6 zwischen Mirskofen und Altheim in Richtung Altheim, Kilometer … – Abschnitt 1…0 – bei einem durch den Beklagten zu 2) alleine verschuldeten Unfall tödlich verletzt. Die volle Haftung der Beklagten zu 1) steht außer Streit und wurde durch die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 24.01.2017 bestätigt.

Der Ehemann war als Polizeibeamter vor seinem Tod im Wechselschichtbetrieb tätig. Die Witwe war entsprechend dem geringeren Einkommen nur geringfügig beschäftigt.

Den Waisen wird bzw. wurde Waisengeld gewährt. Mit Schreiben vom 23.03.2017 wurde gegen die Beklagte zu 1) auch ein Unterhaltsschaden für die Waisen geltend gemacht. Mit Schreiben vom 17.01.2018 wurde die Berechnung berichtigt, weil zwischenzeitlich auch das Nettoeinkommen der Witwe ermittelt werden konnte. Die Verteilung des Nettoeinkommens gestaltete sich im Falle von 3 Unterhaltsberechtigten zwangsläufig anders als bei der Verteilung nur zwischen den Eheleuten.

Mit Schreiben vom 08.02.2018 der Beklagten zu 1) wurde um weitere Darlegung der Ausbildungsabschnitte der Kinder gebeten. Frau N.N. schilderte mit Schreiben vom 23.04.2018 den Werdegang ihrer Söhne. Im Hinblick auf die teilweise schwierigen Fragen eines fiktiven Unterhaltsanspruchs der Waisen bei mehreren Ausbildungen bzw. Ausbildung/Studium etc. beschloss das Landratsamt für Finanzen, den Unterhaltsanspruch der Waisen nicht mehr zu verfolgen, ließ diesen fallen und machte stattdessen allein einen Unterhaltsanspruch für die Witwe geltend. Mit Schreiben vom 27.04.2018 wurde der Unterhalt neu berechnet. Die Beklagte zu 1) forderte mit Schreiben vom 18.05.2018, Anlage K 7, eine Bestätigung, dass keine fiktive Unterhaltsberechtigung für die Waisen besteht. Außerdem wurde die Berechnung im Übrigen bemängelt. In einem Telefonat zwischen dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 1) Herrn N.N. und Frau N.N. vom Landesamt für Finanzen am 08.11.2018 wurde noch ein früherer Fehler der Berechnung erkannt und erörtert. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 08.11.2018 der Beklagten zu 1) eine Korrektur der Berechnung (mit Waisen) zugesandt, Anlagen K 8 und K 9.

Ein wesentlicher Streitpunkt im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsschadens sind die angesetzten Fixkosten und die Höhe des berechneten Naturalunterhalts.

Mit Schreiben vom 31.01.2019 lehnte die Beklagte zu 1) weitere Zahlungen ab. Die Abrechnung für 2018 übersandte der Kläger der Beklagten zu 1) am 03.05.2019.

Der Kläger behauptet, dass sich für 2016 und 2017 Fixkosten in Höhe von 10.664,23 € ergeben würden. Für die Berechnung des Naturalunterhalts würde sich insoweit ein Betrag in Höhe von 5.179,32 € ergeben. Nach dem angewandten Berechnungsmodus würde sich für 2016 ein Unterhaltsschaden in Höhe von 13.075,13 € errechnen. Da der Übergang auf den Kläger nur maximal in Höhe der Versorgungsbezüge vom 01.06.2016 bis 31.12.2016 besteht, sei der Betrag auf 13.075,13 € zu korrigieren. Für 2017 würde sich ein Unterhaltsschaden in Höhe von 21.448,21 € errechnen. Für die Jahre 2016 und 2017 ergebe sich somit ein übergangsfähiger Unterhaltsschaden in Höhe von 35.523,34 € (13.075,13 € + 21.448,21 €). Abzüglich der Abschlagszahlungen in Höhe von 10.000 € und 7.000 € ergebe sich somit eine Klageforderung in Höhe von 17.523,34 €.

Für 2018 sei ein Unterhaltsschaden in Höhe von 24.150,64 € entstanden, der maximal in Höhe von 21.921,34 € übergegangen sei. Hierauf habe die Beklagte zu 1) 15.000 € gezahlt, sodass noch eine Restzahlung in Höhe von 6.921,34 € verbleiben würde. Bei der Abrechnung 2016 sei noch das Sterbegeld abzuziehen. Es errechnen sich für 2016 12.964,75 € anstatt der gegenüber der Beklagten geltend gemachten 13.075,13 €. Es seien daher für 2016 110,38 € zu viel geltend gemacht. Dieser Fehler werde so korrigiert, dass der zu hohe Betrag aus 2016 in Höhe von 110,38 € aus der Forderung 2018 in Abzug komme. Somit ergebe sich ein Betrag von 6.921,34 € minus 110,38 €, der für 2018 der bisherigen Klageforderung hinzugerechnet werde.

Die alleinige Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs für die Witwe würde einen höheren Unterhaltsanspruch für die Witwe bedeuten, nämlich 50 : 50. Für die Beklagte zu 1) sei die zuletzt gewählte Berechnungsmethode (nur Witwe) günstiger. Dies ergebe sich bei einem Vergleich der Berechnung mit Waisen mit der Berechnung nur für die Witwe. Aus dem Schriftverkehr würde folgen, dass keine Ansprüche für die Waisen geltend gemacht werden, sodass der Einwand der Beklagten unverständlich sei.

Zur Vermeidung einer aufwendigen Beweisaufnahme reduziere der Kläger seine Forderung auf 7 Stunden/wöchentlich. Diese Stundenzahl sei von der Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2018, Anlage K 7 errechnet worden. Stand 2016 ergebe das einen Betrag in Höhe von 327,84 €/monatlich.

Für die Telefon-Grundgebühr und Flatrate würden keine Belege vorliegen. Aus der Aufstellung der Frau N.N., Anlage K 10, sei herauszunehmen der Betrag für ver.di, ferner sei im Jahr 2016 der Betrag der Versicherung auf den einen Pkw von Frau N.N. mit 933,59 € zu reduzieren. Nehme man diese Kürzungen vor, so würden sich für 2016 8.111,64 €, für 2017 9.239,27 € und für 2018 8.102,78 € ergeben.

Zunächst hatte der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.523,54 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019. Mit Schriftsatz vom 01.08.2019 hat der Kläger seine Klage auf Zahlung von 24.334,50 € erweitert.

Nachdem der Kläger zunächst seinen Feststellungsantrag mit dem Zusatz gestellt hatte, dass die zu zahlenden Versorgungsbezüge nach einem bestimmten Abrechnungsmodus zu berechnen sind, hat der Kläger insoweit den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2020 wieder zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 24.334,50 € nebst Zinsen aus 17.523,54 € seit 01.02.2019 und aus 6.921,24 € seit dem 03.06.2019 in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, beginnend ab dem 01.01.2019 an den Kläger aus übergegangenem Recht der N.N. auf die Dauer der Lebenszeit der N.N., geb. -.-…., höchstens jedoch bis zum 03.08.2049 Versorgungsbezüge in Höhe des Betrags zu zahlen, den der getötete Ehemann als Unterhalt der N.N. hätte zahlen müssen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei nur aktivlegitimiert, soweit im Umfang der eigenen Rentenleistungen Schadensersatzansprüche der Witwe N. N.N. auf ihn übergegangen seien. Dem Kläger obliege daher die Darlegung zur Höhe seiner eigenen Leistungen und zum Unterhaltsanspruch der Witwe, soweit dieser übergegangen ist.

Die Beklagten bestreiten die Höhe der Fixkosten, da diese nicht belegt seien. Insbesondere bestreiten sie, dass der Witwe ein Erhaltungsaufwand und Reparaturkostenrücklagen für Haus und Garten von monatlich 150 € bzw. jährlich 1.800 € entstehen. Entsprechendes gelte bezüglich einer Haushaltserneuerungsrücklage und Schönheitsreparaturen von 60 €/Monat bzw. jährlich 720 €. Bei dem Familieneinkommen der Eheleute würden berechtigte Zweifel bestehen, dass solche Rücklagen tatsächlich gebildet worden sind bzw. Aufwendungen in diesem Umfang entstanden sind und in Zukunft entstehen. Bezüglich der weiteren Positionen Kaminkehrer, Stromkosten, Kanalgebühren, Wassergebühren, Heizkosten, Grundsteuer, Versicherungen für Privathaftpflicht, Hausrat und Rechtsschutz, Gebäudebrandversicherung, Rundfunk/Fernsehgebühren, Zeitungen, Telefongrundgebühr, Kfz-Versicherung wird bestritten, dass diese Aufwendungen tatsächlich in der Vergangenheit entstanden sind und in Zukunft entstehen werden. Nachprüfbare Belege würden fehlen.

Die Beklagten bestreiten auch den Unterhaltsanteil der Witwe von 50%. Ursprünglich seien auch Waisenrenten geltend gemacht worden. Wenn auch die Waisen Ansprüche haben, müsste dies bei den Unterhaltsfaktoren Berücksichtigung finden.

Beim Naturalunterhalt würde der Kläger ausschließlich eine fiktive Abrechnung vornehmen, die aber bei der Unterhaltsschadensberechnung nach § 844 BGB unzulässig sei. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass die Witwe wegen ihrer nur geringfügigen Beschäftigung im Gegensatz zum Ehemann mindestens 75% des gesamten Haushalts übernommen habe. Die Beklagten bestreiten, dass im Haushalt der Witwe ein Aufwand von 36,9 Stunden/Woche für Haushaltsführung entstanden ist. Dies wären immerhin 6 Stunden/Werktag bzw. 5,3 Stunden/Kalendertag. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gebe es keinen Zwei-Personen-Haushalt, der einen Aufwand von 5,5 Stunden für die gesamte Haushaltsführung hat. Realistisch sei selbst bei einem umfangreichen Haushalt allenfalls von einem Aufwand von 3 Stunden/Tag auszugehen, was bereits hoch gegriffen sei. Da die Witwe nur geringfügig beschäftigt war, hätte sie mindestens einen Anteil von 75%. Bei 3 Stunden pro Kalendertag ergebe sich ein durchschnittlicher Aufwand von 90 Stunden/Monat. Hiervon 75% würden 67,5 Stunden ergeben. Die Witwe führe jetzt einen Ein-Personen-Haushalt, der gegenüber dem vollen Haushalt reduziert sei. Daher werde man fiktiv statt 90 Stunden/Monat nur 70 Stunden/Monat ansetzen können. Hiervon habe die Witwe vorher 67,5 Stunden geleistet, sodass allenfalls ein Naturalunterhaltsanspruch im Umfang von 2,5 Stunden besteht. Würde man hierfür 10 € veranschlagen, wären dies 25 €/Monat und 300 € im Jahr.

Auf der Grundlage dieser Einwendungen sei auch der konkret vom Kläger berechnete Unterhaltsschaden für 2016 in Höhe von 14.825,78 € und für 2017 in Höhe von 21.478,21 € fehlerhaft.

Die Aufstellung der Witwe des Getöteten würde sich nicht umfänglich mit den einzelnen Belegen decken. Zudem würde der Kläger in keinem der Jahre 2016, 2017 oder 2018 den von ihm vorgetragenen Betrag in Höhe von mindestens 1.800 € für Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen erreichen.

Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2020 haben sich die Klagepartei und mit Schriftsatz vom 10.07.2020 die Beklagtenpartei mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat am 17.07.2020 entschieden, dass mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, Schriftsätze bis zum 07.08.2020 eingereicht werden können und Verkündungstermin auf den 14.08.2020 bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2020 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg.

A.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 12.815,41 € gemäß § 844 II BGB iVm Art. 14 BayBG.

I. Für das Jahr 2016 errechnet sich ein Unterhaltsschaden der Witwe in Höhe von 11.513,48 €.

1. In der Berechnung wird das Nettoeinkommen bzw. fiktive Nettoeinkommen der Eheleute angesetzt. Bei dem fiktiven Nettoeinkommen des Beamten für 2016 (3 x 3.932,95 + 3 x 3.668,69 € + 5.758,54 € ausweislich Anlage K 2) müssen noch die fiktiven Beiträge für Kranken- und Pflegekasse abgezogen werden (7 x 195,20 €).

2. Das Einkommen des verstorbenen Beamten beträgt ausweislich Anlage K 2 im Jahr 2016 27.197,16 €, nämlich 11.798,85 € + 11.006,07 € + 5.758,64 € – 1.366,40 € = 28.563,56 € – 1.366,40 €.

3. Hinzuzurechnen ist das Einkommen der Witwe gemäß Anlage K 3 c in Höhe von 9.238,80 €.

4. Das Familieneinkommen beträgt daher 36.435,96 €.

5. Die fixen Kosten des verstorbenen Beamten betragen 3.910,86 €, nämlich 5.239,37 € / 36.435,96 x 27.197,16 €. Die Fixkosten für 2016 betragen nämlich 8.981,77 €.

a) Bei den Fixkosten sind nämlich folgende Posten anhand der vorgelegten Belege gemäß Anlage K 11 und Anlage K 15 zu berücksichtigen:

aa) Nachgewiesen sind Kaminkehrerkosten in Höhe von 135,93 €.

bb) Für das gesamte Jahr 2016 sind ausweislich des Belegs Stromkosten in Höhe von 1.747,97 € angefallen.

cc) Kanalbenutzungsgebühren sind in Höhe von 602,59 € belegt.

dd) Für Wassergebühren sind Zahlungen in Höhe von 291,23 € nachgewiesen.

ee) Für Heizkosten sind 2016 Zahlungen in Höhe von 2.141,92 € angefallen.

ff) Der Grundsteuerbescheid vom 07.11.2016 weist zwar lediglich die zu zahlende Grundsteuer ab 2017 aus. Es sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Grundsteuer zuvor niedriger oder höher ausgefallen war. Daher ist anzunehmen, dass auch im Jahr 2016 ein Grundsteuerbetrag in Höhe von 338,73 € zu zahlen war.

gg) Für die Haftpflichtversicherung waren im Jahr 2016 76,16 € zu zahlen.

hh) Für die Hausrat- und Glasversicherung sind ein Betrag in Höhe von 337,02 € angefallen.

ii) Für die Rechtsschutzversicherung betrug die Prämie ausweislich des vorgelegten Belegs 231,85 €.

jj) Für die Gebäudebrandversicherung war ein Betrag von 88,18 € zu zahlen.

kk) Ein Beleg für Rundfunk- und Fernsehgebühren wurde nicht vorgelegt. Allerdings beträgt die GEZ-Gebühr monatlich 17,50 €, sodass hierfür ein Betrag von 210 € jährlich anzusetzen ist.

ll) Zeitungsgebühren sind in Höhe von 361,80 € ausweislich der Anlage K 15 angefallen, nämlich 3 x 89,70 € + 1 x 92,70 €.

mm) Telefonkosten sind im Jahr 2016 ausweislich der vorgelegten Anlage K 15 in Höhe von 45 € angefallen, nämlich 30 € + 15 €.

nn) Für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Verdi zahlte die Witwe einen Betrag von 220,80 €.

oo) An Versicherung und Steuern für den Familien-Pkw sind Kosten in Höhe von 933,59 € angefallen, wie der vorgelegten Tabelle aus Anlage K 11 entnommen werden kann. Dabei ist lediglich das Fahrzeug von N. N.N. zu berücksichtigen.

pp) Für den Erhaltungsaufwand und Reparaturkostenrücklagen für Haus und Garten sind im Jahr 2016 lediglich 499 € belegt, vgl. Anlage K 13 in der Rechnung vom 06.09.2016 über den Erwerb eines Rasenmähers.

qq) Der angesetzte Betrag von monatlich 60 € für Rücklagen Schönheitsreparaturen bzw. Haushaltserneuerungsrücklage erscheint dem Gericht gemäß § 287 BGB als moderat und angemessen. Insgesamt sind also 720 € anzusetzen.

b) Da nur 7 Monate anzusetzen sind, sind von dem errechneten Betrag für die Berechnung der fixen Kosten des Beamten lediglich 7/12 von dem errechneten Betrag von 8.981,77 € zu berücksichtigen, also 5.239,37 €.

6. Der Rest der fixen Kosten für die Witwe beträgt daher 1.328,51 €, nämlich 5.239,37 € – 3.910,86 €.

7. Sodann ist die Unterhaltsersparnis der Witwe für den verstorbenen Beamten zu errechnen.

a) Vom Einkommen der Witwe in Höhe von 9.238,80 € sind die fixen Kosten der Witwe in Höhe von 1.328,51 € abzuziehen. Daraus berechnet sich das bereinigte Einkommen in Höhe von 7.910,29 €.

b) Hiervon hat die Witwe eine Ersparnis von 50% für den verstorbenen Beamten in Höhe von 3.955,15 €.

aa) Es verbleibt bei den von der Klagepartei angesetzten 50%. Eine Korrektur ist nicht veranlasst.

bb) Der Kläger hat hierzu im Schriftsatz vom 01.08.2019 ausführlich dazu vorgetragen, dass eine Waisenrente nicht geltend gemacht wird. Es wurden zwei Berechnungen durchgeführt, nämlich mit Waisen, Anlage K 8, und ohne Waisen, Anlage K 9. Die Berechnung bei Verzicht auf Waisenrente ist für die Beklagtenpartei günstiger. Eine Waisenrente ist auch nicht eingeklagt. Weitere substantiierte Ausführungen der Beklagtenpartei dazu, wieso dann nicht 50% für die Witwe angesetzt werden können, sind nicht mehr erfolgt.

8. Für die Unterhalt der Witwe im Jahr 2016 ist nun das Einkommen des verstorbenen Beamten in Höhe von 27.197,16 € um die fixen Kosten des Beamten in Höhe von 3.910,86 € zu bereinigen. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 23.286,30 €.

9. Hiervon ist der 50% Barunterhalt für die Witwe in Höhe von 11.643,15 € abzuziehen.

10. Zuzüglich der fixen Kosten des verstorbenen Beamten in Höhe von 3.910,86 € und des Naturalunterhalts Haushalt in Höhe von 25 € abzüglich der Unterhaltsersparnis der Witwe in Höhe von 3.955,15 € errechnet sich ein Unterhaltsschaden der Witwe in Höhe von 11.623,86 €.

a) Der Naturalunterhalt ist dabei max. mit 25 € zu bemessen.

b) Bereits mit Hinweis vom 13.05.2020 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es sich nicht in der Lage sieht, ohne weitere konkretere Angaben des Klägers über den Umfang der Haushaltstätigkeiten der Witwe und ihres verstorbenen Mannes vor dem Unfall und über ausgeführte Haushaltstätigkeiten der Witwe seit dem Tod ihres Mannes den Naturalaufwand selbst zu schätzen. Die alleine Angabe der Größe des Hauses ist hierfür nicht ausreichend.

c) Trotz dieses Hinweises hat der Klägervertreter lediglich auf die Anlage K 7, das Schreiben der Beklagten vom 18.05.2018, verwiesen. Die Beklagte zu 1) habe dort einen Berechnung auf einen Betrag von 327,84 € monatlich vorgenommen und die Parteien hätten sich auf diesen Betrag geeinigt. Das Schreiben der Beklagten vom 18.05.2018 stellt jedoch kein Anerkenntnis dar. So sind selbst Auskünfte über eine Auszahlungssumme oder Abrechnungsschreiben in der Regel kein Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, auch nicht eine Teilregulierung für den Restschaden. Zudem bewirkt ein Anerkenntnis der Leistungspflicht der Versicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nur eine Beweiserleichterung, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage 2020, § 781 Rn. 10. So ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der Formulierung des Schreibens vom 18.05.2018, Anlage K 7, dass es sich bezüglich der Ausführungen zur Berechnung des Naturalschadens lediglich um eine korrigierende Berechnung handelt mit der Anregung an die Klagepartei, ihre Berechnung zu überprüfen.

d) Da weiterhin keine konkreten Angaben der Klagepartei zum Naturalaufwand erfolgt sind und das Gericht sich außer Stande sieht, ohne weiteren Vortrag den tatsächlichen Naturalaufwand zu schätzen, kann das Gericht hierfür nur den von den Beklagten zugestandenen Naturalaufwand in Höhe von 25 € pro Monat der weiteren Berechnung zu Grunde legen.

11. Da der Übergang auf den Kläger nur maximal in Höhe von der Versorgungsbezöge vom 01.06.2016 bis 31.12.2016 besteht, aber ausweislich Anlage K 4 Versorgungsbezüge in Höhe von 13.075,13 € gezahlt wurden, verbleibt es bei dem Betrag von 11.623,86 €.

12. Abzuziehen ist noch das Sterbegeld in Höhe von 110,38 €, sodass ein zu zahlender Betrag in Höhe von 11.513,48 € verbleibt.

II. Für das Jahr 2017 errechnet sich ein Unterhaltsschaden der Witwe in Höhe von 15.409,98 €.

1. In der Berechnung wird das Nettoeinkommen bzw. fiktive Nettoeinkommen der Eheleute angesetzt. Bei dem fiktiven Nettoeinkommen des Beamten für 2017 in Höhe von 47.944,19 € ausweislich Anlage K 5 müssen noch die fiktiven Beiträge für Kranken- und Pflegekasse abgezogen werden (12 x 195,20 €).

2. Das Einkommen des verstorbenen Beamten beträgt im Jahr 2017 45.601,79 €, nämlich 47.944,19 € – 2.342,40 €.

3. Hinzuzurechnen ist das Einkommen der Witwe gemäß Anlage K 6 in Höhe von 23.728,24 €.

4. Das Familieneinkommen beträgt daher 69.330,03 €.

5. Die fixen Kosten des verstorbenen Beamten betragen 5.851,61 €, nämlich 8.896,42 € / 69.330,03 € x 45.601,79 €. Die Fixkosten für 2017 betragen nämlich 8.896,42 €.

a) Bei den Fixkosten sind nämlich folgende Posten anhand der vorgelegten Belege gemäß Anlage K 12 und Anlage K 15 zu berücksichtigen:

aa) Nachgewiesen sind Kaminkehrerkosten in Höhe von 105,24 € sowie 58,33 €, also 163,57 €.

bb) Für das gesamte Jahr 2017 sind ausweislich des Belegs Stromkosten in Höhe von 1.606,80 € angefallen.

cc) Kanalbenutzungsgebühren sind in Höhe von 569,65 € belegt.

dd) Für Wassergebühren sind Zahlungen in Höhe von 272,55 € nachgewiesen.

ee) Für Heizkosten sind 2017 Zahlungen in Höhe von 2.488,69 € angefallen, nämlich 1.257,14 € + 1.231,55 €.

ff) Der Grundsteuerbescheid vom 07.11.2016 in Anlage K 11 weist die zu zahlende Grundsteuer ab 2017 in Höhe von 338,73 € aus.

gg) Beiträge für die Haftpflichtversicherung im Jahr 2017 sind nicht nachgewiesen.

hh) Für die Hausrat- und Glasversicherung sind ein Betrag in Höhe von 340,75 € angefallen.

ii) Für die Rechtsschutzversicherung betrug die Prämie ausweislich des vorgelegten Belegs 243,44 €.

jj) Für die Gebäudebrandversicherung war ein Betrag von 90,11 € zu zahlen.

kk) Ein Beleg für Rundfunk- und Fernsehgebühren wurde nicht vorgelegt. Allerdings beträgt die GEZ-Gebühr monatlich 17,50 €, sodass hierfür ein Betrag von 210 € jährlich anzusetzen ist.

ll) Zeitungsgebühren und Telefongebühren für 2017 sind nicht nachgewiesen.

mm) Der gezahlte Betrag für die Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft Verdi ist nicht vollständig lesbar.

nn) An Versicherung und Steuern für den Familien-Pkw sind Kosten in Höhe von 993,15 € angefallen, wie der vorgelegten Tabelle aus Anlage K 12 entnommen werden kann. Dabei ist lediglich das Fahrzeug von N. N.N. zu berücksichtigen.

oo) Für den Erhaltungsaufwand und Reparaturkostenrücklagen für Haus und Garten sind im Jahr 2017 Aufwendungen in Höhe von 1.578,98 belegt, vgl. Anlage K 13. Die Aufwendungen in Höhe von 1.300 € für einen Anhänger zum Entrümpeln sind nicht anzusetzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Renovierungs- oder Erhaltungsmaßnahme für das Haus oder Grundstück. Auf den Einwand der Beklagtenpartei im Schriftsatz vom 10.01.2020 ist hierzu auch kein weiterer Vortrag mehr erfolgt.

pp) Der angesetzte Betrag von monatlich 60 € für Rücklagen Schönheitsreparaturen bzw. Haushaltserneuerungsrücklage erscheint dem Gericht gemäß § 287 BGB als moderat und angemessen. Insgesamt sind also 720 € anzusetzen.

b) Für das Jahr 2017 ist der volle Jahresbetrag anzusetzen.

6. Der Rest der fixen Kosten für die Witwe beträgt daher 3.044,81 €, nämlich 8.896,42 € – 5.851,61 €.

7. Sodann ist die Unterhaltsersparnis der Witwe für den verstorbenen Beamten zu errechnen.

a) Vom Einkommen der Witwe in Höhe von 23.728,24 € sind die fixen Kosten der Witwe in Höhe von 3.044,81 € abzuziehen. Daraus berechnet sich das bereinigte Einkommen in Höhe von 20.683,43 €.

b) Hiervon hat die Witwe eine Ersparnis von 50% für den verstorbenen Beamten in Höhe von 10.341,72 €.

8. Für die Unterhalt der Witwe im Jahr 2017 ist nun das Einkommen des verstorbenen Beamten in Höhe von 45.601,79 € um die fixen Kosten des Beamten in Höhe von 5.851,61 € zu bereinigen. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 39.750,18 €.

9. Hiervon ist der 50% Barunterhalt für die Witwe in Höhe von 19.875,09 € abzuziehen.

10. Zuzüglich der fixen Kosten des verstorbenen Beamten in Höhe von 5.851,61 € und des Naturalunterhalts Haushalt in Höhe von 25 € abzüglich der Unterhaltsersparnis der Witwe in Höhe von 10.341,72 € errechnet sich ein Unterhaltsschaden der Witwe in Höhe von 15.409,98 €.

11. Da der Übergang auf den Kläger nur maximal in Höhe von der Versorgungsbezöge vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 besteht, aber ausweislich Anlage K 16 Versorgungsbezüge in Höhe von 22.879,63 € gezahlt wurden, verbleibt es bei dem Betrag von 15.409,98 €.

III. Von den zu zahlenden Beträgen für das Jahr 2016 in Höhe von 11.513,48 € und für das Jahr 2017 in Höhe von 15.409,98 € sind die bereits bezahlten Abschlagszahlungen in Höhe von 10.000 € und 7.000 € abzuziehen. Vom Gesamtbetrag in Höhe von 26.923,46 € (11.513,48 € + 15.409,98 €) verbleibt abzüglich von Zahlungen in Höhe von 17.000 € ein zu zahlender Betrag in Höhe von 9.923,46 €.

IV. Für das Jahr 2018 errechnet sich ein Unterhaltsschaden der Witwe in Höhe von 17.891,95 €.

1. In der Berechnung wird das Nettoeinkommen bzw. fiktive Nettoeinkommen der Eheleute angesetzt. Bei dem fiktiven Nettoeinkommen des Beamten für 2018 in Höhe von 47.660,61 € müssen noch die fiktiven Beiträge für Kranken- und Pflegekasse abgezogen werden (12 x 195,20 €).

2. Das Einkommen des verstorbenen Beamten beträgt im Jahr 2018 45.318,21 €, nämlich 47.660,61 € – 2.342,40 €.

3. Hinzuzurechnen ist das Einkommen der Witwe in Höhe von 18.039,80 €.

4. Das Familieneinkommen beträgt daher 63.358,01 €.

5. Die fixen Kosten des verstorbenen Beamten betragen 6.047,82 €, nämlich 8.455,28 € / 63.358,01 x 45.318,21 €. Die Fixkosten für 2018 betragen nämlich 8.455,28 €.

a) Bei den Fixkosten sind nämlich folgende Posten anhand der vorgelegten Belege gemäß Anlage K 13 und Anlage K 15 zu berücksichtigen:

aa) Nachgewiesen sind Kaminkehrerkosten in Höhe von 146,67 € und 36,08 €, also 182,75 €.

bb) Für das gesamte Jahr 2018 sind ausweislich des Belegs Stromkosten in Höhe von 1.735,40 € angefallen.

cc) Kanalbenutzungsgebühren sind in Höhe von 544,03 € belegt.

dd) Für Wassergebühren sind Zahlungen in Höhe von 258,02 € nachgewiesen.

ee) Für Heizkosten sind 2018 Zahlungen in Höhe von 1.309,52 € und 127,40 € angefallen, also 1.436,92 €.

ff) Der Grundsteuerbescheid vom 07.11.2016 in Anlage K 11 weist die zu zahlende Grundsteuer ab 2018 in Höhe von 338,73 € aus.

gg) Für die Haftpflichtversicherung waren im Jahr 2018 76,16 € zu zahlen.

hh) Für die Hausrat- und Glasversicherung sind ein Betrag in Höhe von 344,82 € angefallen.

ii) Für die Rechtsschutzversicherung betrug die Prämie ausweislich des vorgelegten Belegs 243,44 €.

jj) Für die Gebäudebrandversicherung war ein Betrag von 92,48 € zu zahlen.

kk) Ein Beleg für Rundfunk- und Fernsehgebühren wurde nicht vorgelegt. Allerdings beträgt die GEZ-Gebühr monatlich 17,50 €, sodass hierfür ein Betrag von 210 € jährlich anzusetzen ist.

ll) Zeitungsgebühren für das Jahr 2018 sind nicht nachgewiesen.

mm) Telefongebühren sind zwar in Höhe von 551,30 € aufgelistet, aber nicht belegt.

nn) Für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Verdi zahlte die Witwe einen Betrag von 307,04 €.

oo) An Versicherung und Steuern für den Familien-Pkw sind Kosten in Höhe von 971,22 € angefallen, wie der vorgelegten Tabelle aus Anlage K 13 entnommen werden kann. Dabei ist lediglich das Fahrzeug von N. N.N. zu berücksichtigen.

pp) Für den Erhaltungsaufwand und Reparaturkostenrücklagen für Haus und Garten sind im Jahr 2018 Beträge in Höhe von 984,27 € belegt.

qq) Der angesetzte Betrag von monatlich 60 € für Rücklagen Schönheitsreparaturen bzw. Haushaltserneuerungsrücklage erscheint dem Gericht gemäß § 287 BGB als moderat und angemessen. Insgesamt sind also 720 € anzusetzen.

b) Für das Jahr 2018 ist der volle Jahresbetrag anzusetzen.

6. Der Rest der fixen Kosten für die Witwe beträgt daher 2.407,46 €, nämlich 8.455,28 € – 6.047,82 €.

7. Sodann ist die Unterhaltsersparnis der Witwe für den verstorbenen Beamten zu errechnen.

a) Vom Einkommen der Witwe in Höhe von 18.039,60 € sind die fixen Kosten der Witwe in Höhe von 2.407,46 € abzuziehen. Daraus berechnet sich das bereinigte Einkommen in Höhe von 15.632,14 €.

b) Hiervon hat die Witwe eine Ersparnis von 50% für den verstorbenen Beamten in Höhe von 7.816,07 €.

8. Für die Unterhalt der Witwe im Jahr 2018 ist nun das Einkommen des verstorbenen Beamten in Höhe von 45.318,21 € um die fixen Kosten des Beamten in Höhe von 6.047,82 € zu bereinigen. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 39.270,39 €.

9. Hiervon ist der 50% Barunterhalt für die Witwe in Höhe von 19.635,20 € abzuziehen.

10. Zuzüglich der fixen Kosten des verstorbenen Beamten in Höhe von 6.047,82 € und des Naturalunterhalts Haushalt in Höhe von 25 € abzüglich der Unterhaltsersparnis der Witwe in Höhe von 7.816,07 € errechnet sich ein Unterhaltsschaden der Witwe in Höhe von 17.891,95 €.

11. Da der Übergang auf den Kläger nur maximal in Höhe von der Versorgungsbezöge vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 besteht, aber ausweislich Anlage K 16 Versorgungsbezüge in Höhe von 21.921,34 € gezahlt wurden, verbleibt es bei dem Betrag von 17.891,95 €.

V. Da bereits 15.000 € von der Beklagten zu 1) geleistet wurden, verbleiben nach Abzug des Betrages in Höhe von 15.000 € von 17.841,95 € ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 2.891,95 € für das Jahr 2018.

VI. Zusammengerechnet kann der Kläger daher für die Jahre 2016 und 2017 einen Betrag in Höhe von 9.923,46 € und für das Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2.841,95 € von den Beklagten verlangen, also insgesamt 12.815,41 €.

VII. Der Zinsanspruch folgt zum einen aus § 286 II Nr. 3, 288 I BGB und zum anderen aus §§ 291 I, 288 I BGB. Da die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 31.01.2019 weitere Zahlungen für die Jahre 2016 und 2017 abgelehnt hat, ist sie ab 01.02.2019 für die für diese Jahre zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von 9.923,46 € in Verzug geraten. Für den Betrag in Höhe von 2.891,95 € für das Jahr 2018 kann der Kläger Zinsen jedoch erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da die bloße Zusendung einer Abrechnung keinen Verzug auslöst. Da dieser am 05.08.2019 zugestellt wurde, sind gemäß § 187 I BGB analog ab dem nächsten Tag Zinsen zu entrichten.

B.

Der Feststellungsantrag hat Erfolg.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig, da der Kläger ein Interesse daran hat, grundsätzlich feststellen zu lassen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger aus übergegangenem Recht von N. N.N. die an die Ehefrau des verstorbenen Beamten gezahlten Versorgungsbezüge zu erstatten.

II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

1. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig.

2. Auch der Anspruch des Klägers dem Grunde nach ist unstreitig, streitig ist lediglich die jeweilige Höhe des zu zahlenden Unterhaltsbetrages.

3. Der Klageantrag ist auch auf die fiktive Lebenserwartung des Verstorbenen mit noch 33 Jahren auf den 3.08.2049 beschränkt worden.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 I, 63 II GKG iVm 3 und 9 ZPO. Im Rahmen des § 9 ZPO wird der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs gerechnet. Bei sich verändernden Jahreswerten ist dabei auf den höchsten Einzelwert in den ersten 3 1/2 Jahren abzustellen, vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, § 9 Rn. 5. Dabei wurde der Unterhaltsbetrag in Höhe von 17.891,95 € zu Grunde gelegt, da es sich für die Jahre 2016 bis 2018 um den höchsten Jahresbetrag handelt. Das dreieinhalbfache ergibt einen Betrag von 62.621,83 €. Da es sich um eine positive Feststellungsklage handelt, wurde lediglich ein Wert in Höhe von 80% für die Feststellungsklage angesetzt, also in Höhe von 50.097,46 €. Zusammen mit dem gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 24.334,50 € ergibt sich daher ein Streitwert in Höhe von 74.431,96 €.

 

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