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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldbemessung – Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion

LG Bielefeld – Az.: 8 O 342/18 – Urteil vom 08.02.2019

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 2.761,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2017 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 82,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus dem in Rede stehenden Verkehrsunfall vom 16.09.2015 mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Pkw Range Rover, amtliches Kennzeichen XXX, auf dem R.wall (L XXX) in D. bereits entstanden ist respektive noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 90% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufige vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten insbesondere um weiteres Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger ist Geschäftsführer der F. GmbH. Sein Brutto-Verdienst belief sich 2017 auf 555.555,01 EUR. Er war Eigentümer eines BMW mit dem amtlichen Kennzeichen YYY. Der Beklagte zu 1) ist Begründer der Mineralwassermarke E..

Am 16.09.2015 befuhr der Kläger mit seinem BMW ebenso, wie in entgegengesetzter Richtung der Beklagte zu 1) in einem Pkw Range Rover, den R.wall in D.. Etwa 500 Meter vor der Kreuzung R.wall/A. Straße geriet der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem Fahrzeug des Klägers. Der Range Rover war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Der Kläger zog sich bei dem Unfall eine Humeruskopfluxationsfraktur mit Abrissfraktur Tuberculum majus und minus links, eine distale Radiusfraktur rechts, eine Mittelfußknochenfraktur III/IV links, eine dislozierte Collumbasisfraktur rechts mit Abplatzungen im Bereich der Keramikkronen 14 bis 16 sowie einen dislozierten knöchernen Ausriss am Grundglied D V an der rechten Hand zu. Vom 16.09.2015 bis 18.09.2015 wurde er auf der Intermediate Care Station des Klinikums D. überwacht. Neurologische Ausfälle bestanden nicht. Am 17.09.2015 wurden die Humeruskopfluxationsfraktur, die Radiusfraktur sowie die Mittelfußfrakturen, am 23.09.2015 die Collumbasisfraktur und am 28.09.2015 der knöcherne Ausriss an der rechten Hand operativ versorgt. Die Wunden verheilten reizlos und trocken, der Kläger wurde am 30.09.2015 aus der stationären Behandlung entlassen. Arbeitsunfähigkeit bestand – zuletzt noch von 60% – bis zum 14.11.2015. Das Orthopaedicum G. ging in seiner Stellungnahme vom 24.04.2017 (Anlage K5) von einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% aus.

Ende September 2015 stornierte die Ehefrau des Klägers, die von ihr mit den Kindern vom 04.10.2015 bis 14.10.2015 gebuchte Urlaubsreise. Für die Stornierung der Reise fielen Kosten von insgesamt 2.761,63 EUR (Reise 1.915,- EUR / Flüge 639,36 EUR / Mietwagen 207,27 EUR) an.

Nachdem der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner außergerichtlichen Interessen beauftragt hatte, zahlte die Beklagte zu 2) an ihn ein Schmerzensgeld von 20.000,- EUR, eine Auslagenpauschale von 25,- EUR, 386,50 EUR für materielle Schäden sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten vom 1.348,27 EUR

Mit seiner Klageschrift vom 12.07.2018 behauptet der Kläger, die Beweglichkeit seines linken Armes sei unfallbedingt erheblich eingeschränkt. Es bestünden Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk für die Armvorhebung, Armseitwärtshebung / Armabhebung sowie Außenrotation. Ohne Schmerzen könne er auf der Schulter nicht liegen, seine Handspanne sei rechts ebenfalls eingeschränkt. Aufgrund der Operationen habe er zahlreiche bleibende Narben davongetragen, insbesondere die Narbe im Gesicht von 4,5 cm sei störend. Durch den Kieferbruch habe er zudem unter Kiefergelenkknacken zu leiden, das rechte Kiefergelenkköpfchen zeige eine gewisse Abschwächung. Auch lägen radiologische Veränderungen vor. Er habe bis zum 15.11.2015 keinen Pkw führen können und könne aufgrund der Bewegungseinschränkung des linken Armes das Handgepäck bei Flugreisen nicht mehr selbst in den Gepäckfächern verstauen und seiner Leidenschaft, dem Golfen, nicht mehr nachgehen. Das Golfen habe er auch genutzt, um Geschäftsbeziehungen zu pflegen. Er ist der Ansicht, es sei ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000,- EUR angemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien insbesondere die Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem zu berücksichtigen. Die gezahlten 20.000,- EUR stellten lediglich „ein Trinkgeld“ dar. Zudem sei für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten eine 2,2 Geschäftsgebühr angefallen.

Der Kläger beantragt,

(1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn mindestens weitere 62.761,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2017 sowie weitere 2.387,86 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

(2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus dem in Rede stehenden Verkehrsunfall vom 16.09.2015 mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Pkw Range Rover, amtliches Kennzeichen XXX, auf dem R.wall (L XXX) in D. bereits entstanden ist respektive noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen,  die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, bei den Stornierungskosten handele es sich nicht um einen eigenen Schaden des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache lediglich bzgl. der Stornierungskosten von 2.761,63 EUR sowie des Feststellungsantrages begründet, im Übrigen unbegründet.

1) Der Kläger hat gegen die Beklagte als Gesamtschuldner nach §§ 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB; 7 StVG, 115 VVG, 421 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten von 2.761,63 EUR. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen die Stornierungskosten einen eigenen ersatzfähigen Schaden des Klägers dar. Es handelt sich auch insoweit um Heilungskosten und nicht etwa um einen Drittschaden. Der Kläger konnte sich ersichtlich aufgrund der gravierenden Unfallfolgen für längere Zeit nach dem Unfall nicht selbst versorgen, sondern war auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen (OLG Hamm Urteil vom 13.01.2017 – 26 U 6/16).

2) Der Kläger hat dagegen gegen die Beklagten keinen Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld. Mit der Zahlung der 20.000,- EUR haben die Beklagten den Schmerzensgeldanspruch des Klägers erfüllt.

Die Kammer war zunächst nicht gehalten, ein ärztliches Gutachten über die Verletzungsfolgen einzuholen. Selbst soweit man die vom Kläger behaupteten Unfallfolgen unterstellt, bestünde kein weiterer Anspruch.

a) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Schadensfolge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH Beschluss vom 07.02.1995 – VI ZR 201/94; OLG Hamm Urteil vom 26.07.2016 – I-9 U 169/15, 9 U 169/15). Die Funktion des Schmerzensgeldes besteht darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden (Ausgleichsfunktion) und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (Genugtuungsfunktion). Bei der Bemessung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei bilden Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie Leiden und Entstellungen, mithin Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung, die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der Entschädigung; hier liegt das Schwergewicht. Dabei sind etwa das Alter des Geschädigten, die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit, Dauerschäden, berufliche Folgen und Auswirkungen der Verletzung auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten in die Gesamtbetrachtung einzustellen (Saarländisches OLG Urteil vom 01.06.2017 – 4 U 122/16). Im Übrigen ist bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung zu beachten, dass sich der ausgeurteilte Betrag in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird (OLG Hamm aaO).

b) Selbst soweit man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er die beschriebenen Unfallfolgen davongetragen hat, hält die Kammer ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 20.000,- EUR für angemessen und ausreichend. Insoweit ist auf der einen Seite sicherlich zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht unerhebliche Frakturen erlitten hat und sich mehreren Operationen unterziehen musste. Die Unfallfolgen unterstellt, hätte er zudem insbesondere aufgrund der Bewegungseinschränkungen des Armes, Beeinträchtigungen im (Berufs-)Alltag sowie sichtbare Narben davongetragen. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Wundheilung ohne Komplikationen verlief und die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes vorliegend zu vernachlässigen ist. Selbst der Kläger behauptet nicht, der Beklagte zu 1) habe ihn vorsätzlich geschädigt (vgl. auch LG Potsdam Urteil vom 05.10.2018 – 6 O 476/17).

c) Ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 20.000,- EUR fügt sich auch in die Schmerzensgeldjudikatur anderer Gerichte ein. Das LG Paderborn hielt bei einer dislozierten distalen Humerusschaft-Mehrfachfragmentfraktur, einer dislozierten Olecranonfraktur, einer Rippenserienfraktur, einer Platzwunde, einer Mittelfußfraktur sowie Halswirbeldistorsion ein Schmerzensgeld von 9.200,- EUR (angepasst 2017 9.764,- EUR) (LG Paderborn Urteil vom 24.11.2011 – 3 O 230/11), das OLG Celle bei einer Oberschenkelfraktur rechts, offenen Ellenbogen-Luxationsfraktur links, Fraktur des linken großen Zehs, Fraktur der rechten Hand, Riss in der Unterlippe, Stauchung des Unterkiefers, Platzwunde am linken Oberschenkel, nach 9 Monaten Thrombose im rechten Bein sowie verbliebenen leichten Funktionsdefiziten im rechten Kniegelenk und im linken Ellenbogengelenk ein Schmerzensgeld von 15.000,- EUR (angepasst 2019 19.555,- EUR) (OLG Celle Urteil vom 30.03.200 – 14 U 195/99) und das LG München bei einer dreifachen Unterkieferfraktur, einer laterobasalen Schädelfraktur beidseits, einer Innenknöchelspitzenfraktur links, einer Talusfraktur links sowie multiplen Glassplitterverletzungen an der Hand und Prellungen mit Einschränkungen beim Kauen und der Beweglichkeit des linken Sprunggelenks ein Schmerzensgeld von 5.000,- EUR (angepasst 8.811,- EUR) (LG München II Urteil vom 27.10.1987 – 1 O 5087/87) für angemessen.

d) Entgegen der Ansicht des Klägers galten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keine anderen Maßstäbe, weil Schädiger und Geschädigter gut situiert sind.

Das Schmerzensgeld hat wie dargelegt rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH Urteil vom 11.05.2017 – 2 StR 324/14).

Nach diesen Grundsätzen steht im Rahmen der bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld gebotenen Gesamtbetrachtung in der Regel die infolge der Schädigung erlittene Lebenshemmung im Vordergrund. Zwar sind die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem nicht von vornherein als Bemessungsumstand auszuschließen. Allerdings kommt ein Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Bemessung der billigen Entschädigung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Genugtuungsfunktion dies erfordert und die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben (BGH Vereinigte Große Senate Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16; Krumm, FamRB 2019, 124 – 128), was etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen sein kann (BGH Urteil vom 11.05.2017 – 2 StR 257/15).

Die Kammer hat bereits hervorgehoben, dass die Genugtuungsfunktion im vorliegenden Fall zu vernachlässigen ist. Es ist nicht geboten, über die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, eine höhere Entschädigung zu gewähren. Zudem ist auch ein besonderes Gepräge nicht ersichtlich. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Parteien wohlhabend sind. Allerdings führt dies nicht automatisch dazu, dass das Schmerzensgeld zu erhöhen ist. Wie die großen vereinigten Senate in ihrer Entscheidung vom 16.09.2016 hervorgehoben haben, ist die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ausnahme- und nicht der Regelfall (BGH Vereinigte Große Senate Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16). Im Übrigen stellt ein Schmerzensgeld von 20.000,- EUR netto auch bei dem hier nachgewiesenen Bruttoverdienst des Klägers nicht nur „ein Trinkgeld“ dar und die „wirtschaftlichen Verhältnisse“ wären allenfalls ein Umstand der unter anderem mitzuberücksichtigen wäre, nicht jedoch zu einer proportionalen Erhöhung des Schmerzensgeld führen würde.

3) Der darüber hinaus gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Insbesondere hat der Kläger die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO dargelegt. Bereits aufgrund des Verletzungsbildes sind künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis möglich. Für das Feststellungsinteresse reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH Urteil vom 16.01.2001 – VI ZR 381/99; OLG Hamm Urteil vom 26.07.2016 – I-9 U 169/15, 9 U 169/15).

4) Dem Grunde nach hat die Klägerin nach §§ 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB; 7 StVG, 115 VVG, 421 BGB auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes war notwendig und zweckmäßig.

Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch jedoch auf den ausgeurteilten Betrag von weiteren 82,11 EUR. Für die Berechnung war lediglich eine 1,5 Geschäftsgebühr ausgehend von einem Gegenstandswert von 23.148,13 EUR (20.386,5 EUR + 2.761,63 EUR) zu Grunde zu legen. Die Kammer hielt die Mittelgebühr von 1,5 insbesondere wegen des umfangreichen außergerichtlichen Schriftverkehrs für angemessen. Eine weitere Erhöhung dagegen ist nicht gerechtfertigt. Die Rechtssache betrifft einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden, bei dem weder die Anzahl der Schadenspositionen über das übliche Maß hinausgeht noch schwierige Rechtsfragen streitentscheidend sind. Insbesondere die Frage nach der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist seit der Entscheidung der großen vereinigten Senate (a.a.O.) geklärt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben erhaben und sich der Streit zwischen den Parteien auf die Haftung der Höhe nach beschränkte. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Diesen kommt zwar bei der anwaltlichen Bestimmung der Gebühr im Falle von Rahmengebühren Bedeutung zu. Für die Frage nach einer Erhöhung der Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 über die Schwellengebühr von 1,3 hinaus spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse allerdings nach dem Gesetzeswortlaut gerade keine Rolle. Dieser stellt lediglich auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit ab (OLG Hamm Urteil vom 15.03.2018 – I-7 U 4/18, 7 U 4/18; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 14 Rn. 43).

5) Die Zinsansprüche sind begründet aus §§ 286 Abs. 1, 291, 288 BGB.

6) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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