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Verkehrsunfall – Unfallfahrzeug zum Zweck der Ersatzteilgewinnung

Geschädigter muss höheres Restwertangebot annehmen

Ein aktuelles Gerichtsurteil besagt, dass ein Geschädigter im Falle eines Unfalls ein höheres Restwertangebot des Unfallverursachers annehmen muss, auch wenn er das beschädigte Fahrzeug als Ersatzteillager nutzen möchte. Eine Klägerin hatte gegen die Abweisung ihrer Forderung auf Zahlung von 810 Euro durch das Amtsgericht Berufung eingelegt, nachdem sie das Restwertangebot der Beklagten abgelehnt hatte. Die Beklagte hatte daraufhin einen höheren Restwert ermittelt und ihr ein Angebot unterbreitet. Die Klägerin wollte das Fahrzeug als Ersatzteillager nutzen und hatte es erst elf Monate nach dem Unfall verkauft. Das Gericht entschied, dass ein schützenswertes Integritätsinteresse nur dann besteht, wenn die Weiternutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr erfolgt. Die Klägerin war daher verpflichtet, das höhere Restwertangebot anzunehmen oder es bei Behalten des Fahrzeugs anrechnen zu lassen. Ein höheres Restwertangebot, das nur auf einem engen Sondermarkt erzielt werden kann, muss nicht angenommen werden. Das Gericht entschied auch, dass der Geschädigte bei einem fahruntüchtigen Fahrzeug, das er als Ersatzteillager nutzen möchte, verpflichtet ist, ein höheres Restwertangebot anzunehmen, um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen. Die Entscheidung der Klägerin, das Fahrzeug als Ersatzteillager zu nutzen, stand ihr frei, konnte jedoch nicht zum Nachteil der schadensmindernden Maßnahmen der Beklagten gereichen.

LG Osnabrück – Az.: 2 S 295/18 – Urteil vom 08.05.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 07.08.2018 (Az. 3 C 318/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrsunfall - Unfallfahrzeug zum Zweck der Ersatzteilgewinnung
(Symbolfoto: Bobica10 /Shutterstock.com)

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.08.2018 abgewiesen. Die Schadensabrechnung von Seiten der Beklagten sei nicht zu beanstanden.

Das von Beklagtenseite übermittelte Restwertangebot von 1.810,00 € sei für die Schadensberechnung maßgebend. Die Interessen eines Geschädigten an der Weiternutzung seien nur dann schutzbedürftig, wenn die Weiternutzung im Straßenverkehr erfolge. Das Erhaltungsinteresse als „Ersatzteillager“ sei nicht anerkennenswert, da das Fahrzeug nicht im Ganzen erhalten und genutzt werde und es zudem einen Markt für Ersatzteile und Motoren gebe. Die Klägerin sei daher verpflichtet gewesen, das von Beklagtenseite mitgeteilte Restwertangebot anzunehmen bzw. bei Behalten des Fahrzeugs anrechnen zu lassen.

Gegen dieses Urteil, welches ihr am 10.08.2018 zugestellt wurde, hat die Klägerin mit einem am 05.09.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 19.09.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Begriff der „Weiternutzung“ eines Fahrzeuges dürfe nicht nur im Sinne eines „Weiterfahrens“ verstanden werden. Ein schützenswertes Interesse an einer Weiternutzung liege vielmehr auch dann vor, wenn die Geschädigte – wie hier – das Unfallfahrzeug als „Ersatzteillager“ für ein weiteres Fahrzeug vorhalte. Ihr Integritätsinteresse habe die Klägerin schon darin manifestiert, dass seit dem Unfall elf Monate vergangen seien und sie ihr Unfallfahrzeug weiterhin besitze.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 810,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2019 hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 150,00 € für erledigt erklärt. Die Klägerin habe das Unfallfahrzeug am 04.01.2019 zu einem Preis von 1.150,00 € veräußert. Sie habe damit einen Erlös erzielt, der um 150,00 € über den im vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten ermittelten Restwert hinausgehe.

Die Beklagte hat sich dieser teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 22.03.2019 angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 810,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 zu zahlen abzüglich am 04.01.2019 erhaltener 150,00 €.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiterer 660,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Die Klägerin hat gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen, indem sie nicht das von Beklagtenseite beigebrachte höhere Restwertangebot annahm, sondern vielmehr das verunfallte Fahrzeug behielt, um es als „Ersatzteillager“ zu nutzen. Ein schützenswertes Integritätsinteresse hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs kann der Klägerin auch für den streitigen Fall, dass dieses tatsächlich einen Austauschmotor besaß, welcher mit dem Motor des von ihr angeschafften Ersatzfahrzeugs baugleich war, nicht zugebilligt werden. Sie muss sich daher das über die Beklagte unterbreitete und für sie ohne weiteres zugängliche Restwertangebot schadensmindernd anrechnen lassen.

Der Geschädigte leistet im Veräußerungsfall im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2017 – VI ZR 120/06; BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; BGH, Urteil vom 21.01.1992 – VI ZR 142/91; BGH, Urteil vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92; BGH, Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2004 und BGHZ 163, 362 jeweils aaO).

Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen und durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2004 aaO). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden. Dies wäre jedoch der Fall, müsste er sich einen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen Zeitraum auf einem Sondermarkt zu erzielen ist.

Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechnung zugrunde legen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist. Andernfalls wäre der vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet. Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367; BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06; OLG München, Urteil vom 09.09.2016 – 10 U 1073/16).

Den vorgenannten Fällen lag dabei allerdings jeweils zugrunde, dass der Geschädigte im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug mit oder ohne Reparatur als Fortbewegungsmittel weiternutzte. Im vorliegenden Fall ist das klägerische Fahrzeug demgegenüber nicht mehr fahrtauglich. Auch liegt keine klassische Weiternutzung als Fortbewegungsmittel, sondern als „Ersatzteillager“ für das angeschaffte Ersatzfahrzeug vor.

Die Kammer folgt dem Amtsgericht darin, dass der Begriff der ein schützenswertes Integritätsinteresse manifestierenden „Weiternutzung“ nicht auf die Nutzung eines verunfallten, fahruntauglichen Fahrzeuges als „Ersatzteillager“ auszudehnen ist, sondern ein anerkennenswertes Integritätsinteresse nur im Fall der Weiternutzung entsprechend des üblichen Verwendungszweckes als Fortbewegungsmittel besteht. Richtigerweise hat das Amtsgericht festgestellt, das im ersteren Fall das Fahrzeug – anders als bei der Weiternutzung als Fortbewegungsmittel – nicht im Ganzen erhalten und genutzt werden soll und es ferner einen Markt für gebrauchte Ersatzteile und Motoren gibt. Trotz der der Klägerin grds. zustehenden Ersetzungsbefugnis erachtet es die Kammer bei Abwägung der Interessen der Klägerin mit der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht für sachgerecht, dass in einem solchen Fall die Anrechnung eines höheren Restwertangebotes des Haftpflichtversicherers zu erfolgen hat.

Der Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten Entscheidungen zwar klargestellt, dass der Geschädigte bei der fiktiven Schadensabrechnung nur unter besonderen Umständen gehalten sein soll, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen und durch die Verwertung des Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielbaren Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen. Derartige Ausnahmen sollen in engen Grenzen gehalten werden, weil sonst die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Die Kammer erachtet einen solchen Ausnahmefall vorliegend jedoch als gegeben. Es kann keine Rede davon sein, dass die der Klägerin zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und ihr seitens der Beklagten die Verwertungsmodalitäten aufgezwungen wurden. Die Klägerin hat sich bereits ein neues Fahrzeug angeschafft und damit den streitgegenständlichen Pkw ersetzt. Die Entscheidung, dass letzteres in der Folge nicht – wie in solchen Fällen allgemein üblich – veräußert werden, sondern als „Ersatzteillager“ dienen sollte, stand der Klägerin frei, kann allerdings nicht zum Nachteil der schadensmindernde Maßnahmen ergreifenden Beklagten gereichen.

Die Klägerin war daher verpflichtet, das von Beklagtenseite unterbreitete Restwertangebot anzunehmen bzw. sich im Fall des Behaltens des Fahrzeuges zum Zwecke der Ersatzteilnutzung diesen Wert schadensmindernd anrechnen zu lassen.

Nach alledem kommen weitergehende Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht in Betracht, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien mit Schriftsätzen vom 11.03.2019 und 22.03.2019 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, bestimmt sich die Kostentragungspflicht entsprechend des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wäre die Klägerin auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils unterlegen, weshalb ihr auch diesbezüglich die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im hiesigen Fall ist keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Zöller, 31. Auflage, § 543 Rn. 11 mwN), da die Weiternutzung eines verunfallten Fahrzeugs als „Ersatzteillager“ eine seltene Ausnahme darstellen dürfte. Dieser Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen, Gesetzeslücken zu schließen oder die Rechtspraxis fortzuentwickeln (vgl. Zöller aaO, § 543 Rn. 12 mwN). Ferner weicht die hiesige Entscheidung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab (vgl. Zöller aaO, § 543 Rn. 13 mwN). Mithin bestand für die von Klägerseite beantragte Zulassung der Revision kein Anlass.


Die betroffenen Rechtsbereiche in diesem Urteil (Deutschland) sind:

  1. Zivilprozessrecht: Das Urteil bezieht sich auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO und entscheidet über eine Berufung.
  2. Schadensrecht: Das Urteil betrifft die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht verpflichtet war, das Restwertangebot der Beklagten anzunehmen oder sich schadensmindernd anrechnen zu lassen.
  3. Verkehrsrecht: Das Urteil berührt verschiedene Vorschriften des Verkehrsrechts, insbesondere §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
  4. Allgemeines Schuldrecht: Das Urteil bezieht sich auf die Schadensersatzpflicht gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
  5. Beweisrecht: Das Urteil bezieht sich auf die Beweislast für Ausnahmefälle, in denen der Geschädigte ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrnehmen sollte.
  6. Eigentumsrecht: Das Urteil betrifft das Eigentumsrecht des Geschädigten an seinem beschädigten Fahrzeug und die Frage, wie er damit umgehen darf.

Die wichtigsten Aussagen in diesem Urteil:

  • Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Schadensabrechnung von Seiten der Beklagten nicht zu beanstanden war.
  • Ein schützenswertes Interesse an der Weiternutzung des beschädigten Fahrzeugs liegt nur dann vor, wenn es als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr genutzt wird.
  • Die Klägerin hat gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie das höhere Restwertangebot der Beklagten nicht annahm und das Fahrzeug als „Ersatzteillager“ weiterverwendete.
  • Der Geschädigte kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt erzielt werden könnte.
  • Die Klägerin war verpflichtet, das von Beklagtenseite unterbreitete Restwertangebot anzunehmen bzw. sich im Fall des Behaltens des Fahrzeugs zum Zwecke der Ersatzteilnutzung diesen Wert schadensmindernd anrechnen zu lassen.

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