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Verkehrsunfall – Wertminderung – Austausch von Verkleidungsteilen

AG Köln – Az.: 269 C 125/20 – Urteil vom 14.05.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die N.-Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, weitere 150 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Wertminderung - Austausch von Verkleidungsteilen
(Symbolfoto: kurhan/Shutterstock.com)

Der Kläger ist Halter eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen 01. Das Fahrzeug wurde erstmals am 00.00.0000 für den Straßenverkehr zugelassen. Am 00.00.0000 wurde es bei einem Verkehrsunfall durch ein bei der Beklagten versichertes Kfz beschädigt. Am Unfalltag wies es eine Laufleistung von 2752 km auf. Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das Fahrzeug des Klägers ist ein Leasingfahrzeug der N-Leasing GmbH. Der Kläger ist nach den Leasingbedingungen berechtigt und verpflichtet, die Erstattung der fahrzeugbezogenen Ansprüche nach einem Schadensfall im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Unfallhergang und die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstrittig. Das klägerische Fahrzeug erlitt einen Schaden am Heckstoßfänger.

Der Kläger beauftragte den Sachverständigen A. von der U.L. Schaden- und Wertgutachten GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens. In dem Sachverständigengutachten vom 00.00.0000 bezifferte der Sachverständige die Reparaturkosten mit 2874,93 EUR netto und die Wertminderung mit 350 EUR.

Der Kläger erteilte sodann der G. GmbH in E. den Auftrag zur Reparatur gemäß Gutachten. Die Reparatur wurde ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt. Hierfür stellte die Werkstatt dem Kläger 2679,08 EUR netto bzw. 3188,11 EUR brutto in Rechnung.

Der Kläger zahlte an die N.-Leasing GmbH 350 EUR für die Wertminderung.

Die Prozessbevollmächtigten forderten die Beklagte zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 18.06.2020 teilte die Beklagte mit, dass sie die im Gutachten genannte Wertminderung nicht erstatten werde.

Der Kläger behauptet, es sei durch den Unfall eine Wertminderung in Höhe von 500 EUR eingetreten.

Der Kläger hat zunächst nur beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 350 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2020, hilfsweise seit dem 07.04.2020 zu zahlen;

Nachdem der Sachverständige die Wertminderung mit 500 EUR beziffert hat, beantragt der Kläger weiter, die Beklagte zu verurteilen, an N.-Leasing GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, weitere 150 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, durch den Unfall sei am klägerischen Fahrzeug keine Wertminderung eingetreten. Unter Berücksichtigung von Schadenumfang, Fahrzeugalter, Laufleistung, Wiederbeschaffungswert, Neupreis und insbesondere Marktrelevanz ergebe sich kein Minderwert. Das Risiko verborgener Mängel sei gering, da die Reparatur – was zwischen den Parteien unstreitig ist – ausschließlich durch Austausch geschraubter Verkleidungsteile und einer Lackierung des Schadensbereichs erfolgt ist.

Die Antragserweiterung um Zahlung von weiteren 150 EUR wurde am 25.02.2021 zugestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.12.2020 (Bl. 80 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. W. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 28.01.2021 (Bl. 96 ff. d.A.). Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 22.03.2021 und vom 25.03.2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Wertminderung i.H.v. 350 EUR. Die Aktivlegitimation ist nunmehr zwischen den Parteien unstrittig.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes gegen die Beklagte in Höhe von 350 EUR zu (§§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB).

Der Kläger kann Zahlung von 350 EUR aufgrund der eingetretenen Wertminderung an dem Fahrzeug verlangen. Ein zu ersetzender Vermögensschaden ist auch der nach einer Reparatur möglicherweise verbleibende merkantile Minderwert. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Sache behält und weiterbenutzt, der Minderwert sich also nicht in einem Verkauf konkretisiert. Dies beruht darauf, dass ein Kraftfahrzeug, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkauf in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug (BGH 35, 396; Palandt/Heinrichs, BGB § 251 Rn 12). Dass an dem Klägerfahrzeug durch den Unfallschaden eine Wertminderung von 500 EUR eingetreten ist, steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. I. W., der dem Gericht seit Langem als zuverlässig und fachlich kompetent bekannt ist, hat unter Berücksichtigung der Methode Ruhkopf/Sahm, der Methode Halbgewachs, des BVSK-Wertminderungsmodells und der Marktrelevanz- und Faktormethode festgestellt, dass ein Minderwert hier in Höhe von 500 EUR eingetreten ist. Dabei hat er alle Umstände wie Fahrzeugneupreis, Reparaturkosten, Maß des Eingriffs in das Karosseriegefüge, Maß des instandgesetzten Heckschadens und die Marktgängigkeit des Fahrzeugs in seine Kalkulation einbezogen. Durch den Unfall waren mit der Verkleidung und dem Querträger des hinteren Stoßfängers nur schraubbare Bauteile beschädigt, deren Erneuerung zwar kostenintensiv ist, aber nicht in das Gefüge des Fahrzeugs eingreift. Sicherheitsrelevante Bauteile, wie die Bauteile der Radaufhängung, Bremsen, etc., auf die der Markt sehr sensibel reagiert, waren nicht betroffen. Dem Alter und der Laufleistung kommt hier jedoch eine besondere Bedeutung zu. Da der PKW bei dem Unfall erst knapp drei Monate alt war und mit rund 2725 km eine geringe Laufleistung aufweist, konkurriert er auf dem Markt mit Fahrzeugen, die aufgrund ihres Alters in der Regel keine Vorschäden aufweisen. Daher muss man bei solchen Fahrzeugen einen deutlichen Preisnachlass als Kaufanreiz anbieten, damit ein potentieller Käufer, der bereit ist, über 30000 EUR in einen jungen Gebrauchten zu investieren, nicht auf ein unbeschädigtes Fahrzeug zurückgreift. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die vorhandenen Anknüpfungstatsachen sorgfältig bewertet und sein Ergebnis überzeugend dargestellt. Einwendungen sind von keiner Partei erhoben worden und sind auch nicht ersichtlich.

Der Kläger hat hinsichtlich des Betrags von 350 EUR einen Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen gemäß § 849 BGB ab dem 00.00.0000, dem Tag des Unfalls.

Der Kläger kann ferner die Zahlung weiterer 150 EUR an die N. Leasing GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB verlangen. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind erfüllt. Der Kläger wurde vom Rechtsinhaber ermächtigt, die fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Da der Kläger verpflichtet ist, die Wertminderung von weiteren 150 EUR an die Leasinggesellschaft auszugleichen, besteht auch ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger. Die Prozessstandschaft ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Hinsichtlich des Betrags von 150 EUR besteht ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 280, 286 BGB ab dem 25.02.2021. Die Antragserweiterung um Zahlung von weiteren 150 EUR wurde am 25.02.2021 zugestellt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

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