VG Cottbus – Az.: 8 L 76/21 – Beschluss vom 04.03.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages des Antragsgegners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Absonderungsanordnung des Antragstellers vom 10. Februar 2021 unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Februar 2021 (V) gemäß § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen, bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig.
Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1); jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2).
Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient allein der Möglichkeit, einer relevanten nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen, und darf deshalb nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung verstanden werden, deren Richtigkeit nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist. Prüfungsmaßstab für die vorliegende Entscheidung ist daher allein, ob nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08, juris Rn. 5). Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine erneute gerichtliche Sachentscheidung besteht dabei nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Zulässig ist ein Abänderungsantrag eines Beteiligten dementsprechend nur, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 – 13 S 1824/01, juris Rn. 5).
Daran fehlt es hier jedoch.
Soweit sich der Antragsteller zum einen auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, schließt das Verfahren der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO als lex specialis das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO aus, für das insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2010 – 1 CS 10.2629 –, juris Rn. 8; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 183, 185; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1176; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 196).

Nur höchst ergänzend weist das Gericht zudem darauf hin, dass die bloße Behauptung des Antragstellers, der Antrag des Antragsgegners vom 10. Februar 2021 sei ebenso wie der Beschluss vom 12. Februar 2021 unter einer dort nicht bekannten Fax-Nummer zugestellt worden, insofern nicht zu überzeugen vermag, als sich jedenfalls eine Ablichtung der unter dieser Fax-Nummer übersandten gerichtlichen Verfügung vom 12. Februar 2021 und des ebenfalls am 12. Februar 2021 17.46 Uhr unter dieser Fax-Nummer zugestellten Beschlusses vom gleichen Tage im Verwaltungsvorgang des Antragstellers befinden.
Ungeachtet dessen lässt das Vorbringen des Antragstellers auch im Übrigen nicht erkennen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt worden wäre. Soweit der Antragsteller einzig darauf verweist, dass der Antragsgegner am 3. Februar 2020 die Kindertagesstätte besucht habe und dort von einer am 8. Februar 2020 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getesteten Erzieherin betreut worden sei, handelt es sich um eben den Sachverhalt, den das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 12. Februar 2021 – VG 8 L 60/21 -, juris Rn. 16), so dass schon im Ansatz nicht ersichtlich ist, dass das Gericht aufgrund des nunmehrigen Vorbringens des Antragstellers zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
Entsprechendes gilt für den vorliegenden Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Der Antragsteller trägt insoweit keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vor, die geeignet wären, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen.
Zum anderen fehlt dem Antragsteller hinsichtlich der von ihm hier begehrten Entscheidung auch insoweit das Rechtschutzbedürfnis, als er selbst darauf verweist, dass die streitgegenständliche Absonderungsanordnung von ihm bereits mit Bescheid vom 15. Februar 2021 aufgehoben worden ist. Denn angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller mit der beantragten Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 12. Februar 2021 und Einstellung des Rechtsstreites VG 8… eine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen könnte. Wie oben bereits dargelegt, ist Gegenstand des Abänderungsverfahrens nur die Entscheidung über die Fortdauer der ursprünglich zum Suspensiveffekt getroffenen Regelung für die Zukunft, die hier aber im Hinblick auf die zwischenzeitlich bereits eingetretene Erledigung gegenstandslos wäre. Da zudem nur der verfügende Teil eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht jedoch die Kostenentscheidung der Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO unterliegt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 1995 – 13 S 494/95 –, juris Rn. 5; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 183; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 191), vermag auch die von dem Antragsteller erklärte „Verwahrung gegen die Kostenlast“ von vorn herein kein Rechtsschutzinteresse zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.