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Firmenfahrzeug – Owi-Verfahren – Verjährungsunterbrechung

OLG Hamm

Az.: 3 Ss OWi 860/08

Beschluss vom 05.03.2009


Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt und ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde und rügt mit der form- und fristgerecht eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das Verfahren war nach § 206a Abs. 1 StPO i. V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen.

Die dem Rechtsbeschwerdegericht auf Grund der zulässigen Rechtsbeschwerde obliegende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit verjährt ist.

1. Dem Verurteilten wird ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß im Straßenverkehr gem. §§ 41 Abs. 2 (Zeichen Nr. 274), 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG, begangen am 27.02.2007 (so auch die Feststellungen im angefochtenen Urteil), zur Last gelegt. Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit war gem. §§ 26 Abs. 3, 24 OWiG mit Ablauf des 27.05.2007 verjährt.

2. Eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung (§ 33 OWiG) hat nicht stattgefunden. In Betracht kam hier nur die Verjährungsunterbrechung durch eine Anordnung einer Vernehmung oder Bekanntgabe i. S. v. § 31 Abs. 1 OWiG. Eine solche ist hier aber nicht gegeben.

a) Der Geschwindigkeitsverstoß wurde mittels eines Radargerätes Trafipax Speedophot festgestellt und das Fahrzeug hierbei fotografiert. Das Tatfahrzeug war auf die Firma I3 GmbH in I/W. zugelassen. Auf den dieser Halterin übersandten Fragebogen für Fahrzeughalter meldete sich am 28.03.2007 ein von der Gesellschaft bevollmächtigter Anwalt und teilte mit, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um ein Firmenfahrzeug handele, das von mehreren Personen benutzt würde. Mit Schreiben vom 29.03.2007 teilte die Bußgeldbehörde dem Anwalt mit, dass sich das Verfahren nicht gegen den Fahrzeughalter, sondern gegen den zunächst unbekannten Fahrer richte.

Am 05.04.2007 ersuchte die Bußgeldbehörde die Bürgermeisterin der Stadt I, den verantwortlichen Fahrzeugführer anhand beigefügter Fotos zu ermitteln und nach Möglichkeit dessen Anhörung durchzuführen und zu vermerken. Dem Schreiben beigefügt war das Radarfoto des hier gegenständlichen Verstoßes und das Radarfoto eines früheren, mit demselben Fahrzeug begangenen Geschwindigkeitsverstoßes. Auf diesem war handschriftlich vermerkt: „Vergleichsfall – bezahlt von M, I“. Die Bürgermeisterin der Stadt I lud den Betroffenen vor. In dem Anschreiben vom 16.04.2007 heißt es u.a.: „In dem Verfahren bin ich gebeten worden, Sie als Fahrzeughalter vorzuladen um festzustellen, wer der verantwortliche Fahrzeugführer zur Tatzeit war“. In dem Formularschreiben der Bürgermeisterin der Stadt I, gerichtet an die Bußgeldbehörde und dort eingegangen am 25.04.2007, wurde durch Ankreuzen der entsprechenden Stellen mitgeteilt: „Herr M wurde nicht angetroffen – gibt den Verstoß nicht zu – wurde angehört“.

Mit Schreiben vom 09.05.2007 ersuchte die Bußgeldbehörde sodann die Bürgermeisterin der Stadt I um Übersendung einer Kopie eines Passfotos, weil die bisherigen Ermittlungen zu „keinem befriedigenden Ergebnis hinsichtlich der Identitätsfeststellung“ geführt hätten.

Am 31.05.2007 beantragte der Anwalt der Halterin erneut Akteneinsicht, die ihm aber erst nach Erlass des Bußgeldbescheides am 05.06.2007 gewährt wurde.

b) Die Verjährungsunterbrechung i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG tritt nur dann ein, wenn sich die in der Vorschrift genannten Handlungen gegen eine individuell bestimmte Person richten, die von der Verwaltungsbehörde als Täter verdächtigt wird (OLG Brandenburg vom 14.02.2007 – 2 SsOWi 22B/07 – juris – m.w.N.; OLG Hamm NZV 2006, 390, 391). Das ist hier nicht der Fall.

Eine Verjährungsunterbrechung der Verfolgung der Tat gegenüber konnte durch Versendung des Fragebogen für Fahrzeughalter an die I3-GmbH nicht eintreten. Die I3-GmbH wurde lediglich als Halter angeschrieben. Das reicht grundsätzlich nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.1988 – 2 SsOWi 466/88; OLG Braunschweig Beschl. v. 21.08.2006 – SsOWi 100/06 – juris; OLG Dresden DAR 2004, 535). Dass hier aus dem Text des Anhörungsschreibens eine Konkretisierung in Bezug auf den Betroffenen ergibt, lässt sich den Akten, insbesondere dem zugehörigen Datensatz Bl. 3 d. A., nicht entnehmen.

Auch das Ersuchen der Bußgeldbehörde an die Bürgermeisterin der Stadt I vom 05.04.2007, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln und nach Möglichkeit dessen Anhörung durchzuführen, stellt keine Anordnung der ersten Vernehmung des Betroffenen i. S. v. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG dar. Auch zu diesem Zeitpunkt richtete sich die Handlung nicht gegen einen individuell bestimmten Betroffenen, was für eine Verjährungsunterbrechung nicht ausreicht (OLG Hamm NZV 2006, 390, 391). Sachstand der Ermittlungen war vielmehr der, dass nach der Einlassung des Anwalts das Firmenfahrzeug von verschiedenen Personen benutzt wird, die namentlich noch nicht bekannt waren. Der Hinweis auf einem der beigefügten Fotografien „Vergleichsfall – bezahlt von M, I“, lässt den Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer als Betroffener geführt wurde, nicht zu. Zum einen wird nur auf die Bezahlung eines früheren Bußgeldes abgestellt. Daraus lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass auch die frühere Tat von dem Betroffenen begangen wurde und er deswegen auch jetzt verdächtigt wird. Derjenige, der ein Bußgeld begleicht, ist nicht zwingend identisch mit dem Täter. Das Ersuchen ist auch nicht dahingehend formuliert, dass die ersuchte Behörde die Identität zwischen Lichtbild und (bereits verdächtigtem) Betroffenem überprüfen und ihn auf jeden Fall zu dem Vorwurf anhören soll, sondern enthält ein ganz allgemeines Ermittlungsersuchen, dem offenbar zur Erleichterung in den Einstieg (Ansprechpartner bei der Halterin etc.) der Hinweis auf dem zweiten Lichtbild beigefügt wurde. Dementsprechend wurde der Betroffene durch die ersuchte Behörde auch lediglich als „Fahrzeughalter“ vorgeladen. Dies alles lässt aber – was erforderlich wäre (vgl. OLG Dresden DAR 2004, 535) – nicht eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer als Betroffener vernommen werden sollte, vielmehr spricht mehr dafür, dass er (zunächst) als Zeuge gehört werden sollte.

Schließlich lässt sich dem Antwortschreiben der ersuchten Behörde nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Betroffener vernommen wurde. Die zunächst widersprüchlich erscheinenden Ankreuzungen lassen sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein von der Bußgeldbehörde vorgegebenes Formular handelt, welches offenbar nicht ganz auf die Praxis der ersuchten Behörde zugeschnitten ist und des Umstandes, dass derartige Ersuchen in der Regel von Mitarbeitern ohne vertiefte juristische Vorbildung, denen sich die Bedeutung der Einzelheiten nicht unbedingt erschließt, bearbeitet werden, dahingehend (widerspruchsfrei) auflösen, dass der Betroffene persönlich nicht vernommen wurde („wurde nicht angetroffen“), da er nicht vernommen wurde auch den Verstoß nicht zugegeben hat, ihm aber im Rechtsinne, nämlich durch die Eröffnung der Möglichkeit der Äußerung, rechtliches Gehör gewährt wurde („wurde angehört“).

Erst später, nämlich im Mai 2007, richteten sich dann die Ermittlungen eindeutig gegen den Betroffenen, wie sich aus der Passfotoanforderung ergibt. Bis zum Eintritt der Verjährung wurden jedoch keine Unterbrechungshandlungen nach § 33 OWiG mehr vorgenommen.

Ob sich das Tatfoto, welches sich bei den Akten befindet, überhaupt zur Identifizierung des Betroffenen geeignet war, was sich aus dem Urteil nicht hinreichend ergibt und woran angesichts seiner schlechten Qualität gewisse Zweifel bestehen, kann dahin stehen. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, würde dieser Umstand nicht dazu führen, dass das Ersuchen der Bußgeldbehörde verjährungsunterbrechende Wirkung hätte (vgl. BGHSt 42, 283; OLG Dresden DAR 2004, 535).

c) Weiterer freibeweislicher Ermittlungen bedurfte es, da sich die fehlende verjährungsunterbrechende Wirkung der vorgenommenen Verfahrenshandlungen eindeutig anhand der Akten nachvollziehen lässt, nicht.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 StPO. Von der Möglichkeit nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO war hier nicht Gebrauch zu machen.

Voraussetzung hierfür wäre, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Betroffenen fortbesteht. Bei Einstellung durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt es darauf an, ob die Verurteilung bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses sicher erscheint (OLG Brandenburg a.a.O.). Das ist nicht der Fall. der Betroffene hat sich ausweislich des angefochtenen Urteils nicht zur Sache eingelassen. Die Beweiswürdigung zur Identifizierung des Betroffenen ist im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft, da sie erhebliche Lücken enthält. So werden die Tatlichtbilder weder beschrieben noch wird auf sie verwiesen (§ 267 Abs. 1 S. 2 StPO), so dass allein schon wegen dieser Lücke in der Beweiswürdigung – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausführt – das Urteil keinen Bestand gehabt hätte. Das Sachverständigengutachten wird weder im Urteil näher wieder gegeben, noch erschließt sich sein Inhalt aus den übrigen Akten. Das Lichtbild, das der Senat im Rahmen der freibeweislichen Prüfung der Verfahrensvoraussetzung in Augenschein nehmen konnte, ist von recht schlechter Qualität.

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