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Freundschaftliche Rangelei – Schadensersatzanspruch

AG Bremen, Az.: 16 C 174/ 2003

Urteil vom 27.05.2004

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld.

Die Parteien waren im Winter 2002/2003 mit der Schwester der Beklagten und zwei gemeinsamen Freundinnen im Freien unterwegs. Innerhalb der Gruppe kam es auf vereistem Untergrund zu einer Rangelei, in deren Folge die Klägerin stürzte.

Freundschaftliche Rangelei - Schadensersatzanspruch
Symbolfoto: graphixchon/bigstock

Die Klägerin behauptet, dass sich der Vorfall am Abend des 25.12.2002 ereignet habe. Die Beklagte habe sie von hinten geschubst und so den Sturz verursacht. Infolge des Sturzes habe sie eine starke Distorsion des rechten Kniegelenks mit Mömarthrose und Kreuzbandruptur sowie eine kleine Absprengung an der Patellaspitze erlitten. Aufgrund der Verletzung sei eine Kniepunktion durchgeführt und 60 ccm Blut entnommen worden. Sie habe noch 8 Wochen nach dem Vorfall unter den Unfallfolgen gelitten.

Die Klägerin hält einen Streitwert in Höhe von € 800,00 für angemessen und beantragt,

die Beklagte zur Zahlung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgelds zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie zu dem von der Klägerin angegebenen Unfallzeitpunkt nicht am Unfallort gewesen sei. Der Vorfall habe sich erst Anfang Januar 2003 ereignet. Weiter behauptet die Beklagte, dass sie die Klägerin nicht geschubst habe, sondern selbst von ihrer Schwester geschubst worden und infolge dessen an die Klägerin angestoßen sei. Aufgrund des Anstoßes sei die Klägerin dann gestürzt. Die Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin angeführten Gesundheitsschäden von dem streitgegenständlichen Vorfall herrühren. Die Klägerin habe bereits zuvor Kniebeschwerden gehabt und sei deshalb auch bereits in ärztlicher Behandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Mit dem Klagbegehren setzt sich Klägerin entgegen § 242 BGB treuewidrig zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch (venire contra factum proprium), da sie sich selbst an der wechselseitigen Rangelei beteiligt hatte.

Grundsätzlich kommt eine Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht, da nach der Beweisaufnahme unklar bleibt, wessen Stoß den Sturz der Klägerin letztlich verursacht hat (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 62. Aufl., § 830 Rn. 7). Neben der Verursachung durch einen Stoß der Beklagten bleibt als weitere Möglichkeit offen, dass die Beklagte ihrerseits von der Zeugin G geschubst wurde, infolge dessen gegen die Klägerin gestoßen ist und so den Sturz der Klägerin ohne eigenes Zutun verursacht hat. Die Zeugin B hat zur genauen Verursachung des Sturzes keine Angaben machen können. Die Zeugin G hat bekundet, dass sie die Beklagte geschubst habe, diese sei gegen die Klägerin gestoßen, worauf die Klägerin gestürzt sei. Die Zeugin S hat bekundet, dass die Beklagte die Klägerin von hinten geschubst habe, wodurch die Klägerin hingefallen sei und sich am Knie verletzt habe. Nach der Ansicht des Gerichts hat sich nichts dafür ergeben, dass die Zeugin S mehr Glauben verdient als die Zeugin G.

Mit der klageweisen Beanspruchung von Schmerzensgeld setzt sich die Klägerin in rechtlich unzulässigen Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sich neben der Beklagten und den Zeuginnen G und S auch die Klägerin selbst an dem wechselseitigen Schubsen beteiligt hat. Dies haben die vernommenen Zeuginnen übereinstimmend erklärt. Nach den Angaben der Zeugin B hat es eine Rangelei zwischen den Parteien und der Zeugin S gegeben, bei der sie sich wechselseitig aus Spaß geschubst hätten. Die Zeugin G hat ausgesagt, dass sich die Parteien und die Zeuginnen unter der Beteiligung aller wechselseitig ein wenig geschubst hätten. Auch die Zeugin S hat bekundet, dass sich alle wechselseitig geschubst hätten. Das wechselseitige Schubsen sei ein freundschaftliches Herumgekalber ohne jede Aggressivität gewesen. Danach steht fest, dass es jedenfalls zwischen den Parteien und den Zeuginnen G und S eine freundschaftliche Rangelei gegeben hat, bei der sich alle Mädchen wechselseitig geschubst haben. Nach dem Grundsatz des Verbotes des treuewidrigen Selbstwiderspruchs verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Geschädigte den Schädiger zur Rechenschaft zieht, ohne dabei zu berücksichtigen, dass er selbst die gefährliche Lage bewusst geschaffen oder mitgeschaffen hat, in der sich der von dem Schädiger zu vertretende Beitrag zu Schadensentstehung auswirken konnte (BGHZ 34, 355, 363). Zwar hat der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz zur Inkaufnahme von Schädigungen vorwiegend für regelgerechtes Verhalten in sportlichen Kampfspielen angewandt (BGHZ 63, 140; BGHZ 154, 316 m.w.N.). Danach verstößt es gegen das Verbot des treuewidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage des Schädigers hätte kommen können, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; BGHZ 154, 316, 320 ff.). Der Bundesgerichtshof hat jedoch wiederholt ausgeführt, dass die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus reichen (BGH, VersR 1995, 583, 584; BGHZ 154, 316, 321). Sie sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es sich bei dem wechselseitigen freundschaftlichen Schubsen um eine spielerische körperliche Auseinandersetzung handelte, bei der auch unter adäquater Ausführung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestand. Zwar behauptet die Klägerin, dass die Beklagte sie von hinten geschubst habe. Diese Behauptung konnte jedoch nicht durch die Beweisaufnahme erhärtet werden, nach der es, wie dargelegt, überhaupt offen ist, ob ein Stoß der Beklagten oder der Zeugin Gs für den Sturz der Klägerin ursächlich war. Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein derart ausgeführter Stoß im Kontext der freundschaftlichen Rangelei als „Regelwidrigkeit“ zu werten gewesen wäre. Den Beteiligten an einer solchen Rangelei sind die damit verbundenen Gefahren bekannt. Sie wissen, dass es beim wechselseitigen Schubsen zu Stürzen und infolge dessen zu Gesundheitsschäden kommen kann. Dies galt für den streitgegenständlichen Vorfall umso mehr, weil der Untergrund, für die Jahreszeit üblich, witterungsbedingt vereist war. Sie nehmen diese aber wegen des spielerischen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf. Die Klägerin besaß zum maßgeblichen Zeitpunkt auch die zur deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit notwendige Einsichtsfähigkeit iSv. § 828 Abs. 3 BGB. Sie war zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits 14 Jahre alt und daher erfahrungsgemäß in der Lage, den elementaren Kausalzusammenhang Schubsen – Stürzen sowie dadurch möglicherweise eintretende Verletzungen zu erkennen und entsprechend zu handeln. Sie konnte die Gefährlichkeit der Rangelei erkennen. Jeder Teilnehmer an der freundschaftlichen Rangelei darf daher darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Beteiligten zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er in adäquater Weise aufgrund der typischen Risikoanlagen der Rangelei verursacht. Die Geltendmachung der Gesundheitsschäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin angeführte Verletzung vom 25.12.2002 tatsächlich von dem Sturz herrührte und wann sich der Sturz genau ereignet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S.1, 1. HS. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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