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Gasgrundversorgungsvertrag – gesetzliches Preisänderungsrecht

AG Köpenick, Az.: 13 C 3/11, Urteil vom 22.01.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 416,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10,48 EUR seit dem 22. September 2007, aus 134,58 EUR seit dem 3. Oktober 2009 und aus 271,44 EUR seit dem 29. 4. 2010 zu zahlen.

2. Die weitere Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 69 % und die Klägerin 31 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Forderungen aus Gaslieferungen für den Zeitraum vom 11. September 2005 bis 28. Februar 2010. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Forderungen in Höhe von 600,84 € zzgl. Zinsen aus insgesamt 4 Rechnungen der Jahre 2006 bis 2010 geltend, die Rechnungen vom 25.09.2006, 05.09.2007, 16.09.2009, 12.04.2010.

Die Klägerin ist Gasgrundversorger im Sinne von § 36 EnWG, die Beklagte war im hier streitgegenständlichen Zeitraum Nutzerin der Verbrauchsstelle in der … Berlin. Ein Gaslieferungsvertrag zwischen den Parteien wurde erstmalig am 15.05.2000 geschlossen.

Es handelte sich um einen Sondervertrag. Zum 01.10.2003 wurde ein Wechsel der Beklagten in den Tarif Fix104 vertraglich vereinbart. Gemäß § 17 der AGB der Klägerin haben diese Sonderverträge eine Laufzeit von 12 Monaten. Soweit der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere 12 Monate, § 17 Nr. 2 AGB. Für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis 30.09.2005 war der Tarif Fix 104 vertraglich vereinbart mit 3,9 ct/kWh.

Gasgrundversorgungsvertrag - gesetzliches Preisänderungsrecht
Symbolfoto: Von Yevhen Prozhyrko /Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 14.09.2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihre Arbeitspreise im Tarif Fix 104 zum 01.10.2005 erhöhen zu wollen von 3,9 auf 4,8 ct/kWh. Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.09.2005, dass der Klägerin die Berechtigung zu einseitigen Preiserhöhungen fehle und die Erhöhung unbillig sei. Schließlich legte sie Widerspruch mit Datum vom 31.10.2005 gegen die Preiserhöhung ein. Der Gasbezug wurde fortgesetzt. Ein Jahr später, mit Schreiben vom 24.09.2006, teilte die Beklagte, wiederum auf ein erneutes Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Fix-Vertrages mit, dass sie auf die Preisgarantie der Klägerin verzichten möchte.

Die Klägerin rechnete den Verbrauch der Beklagten für den Zeitraum vom 11.09.2005 bis zum 30.09.2006 im Tarif Fix 104 sowie vom 01.10.2006 bis 31.12.2006 im Tarif Vario 1 ab.

Mit Wirkung zum 01.01.2007 wurde der Gaslieferungsvertrag gemäß § 115 EnWG umgestellt, die Beklagte wurde ab diesem Zeitpunkt im Tarif Komfort innerhalb der allgemeinen Grundversorgung mit Gas versorgt.

Es folgten mehrfache Preiserhöhungen der Klägerin in den Jahren 2008 und 2009, denen die Beklagte jeweils widersprach. Gegen die hier streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin legte die Beklagte jeweils zeitnah Widerspruch ein.

Mit ihren Widersprüchen richtete sich die Beklagte jeweils gegen die Erhöhung der Arbeitspreise, soweit diese 3,9 ct/kWh übersteigen.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe das Angebot vom 14.09.2005 auf Fortführung des Fix Tarifes im Wege des fortgesetzten Gasbezuges angenommen. Das erneute Angebot der Klägerin auf Verlängerung des Fix-Vertrages ab dem 01.10.2006 habe die Beklagte nicht angenommen, da sie mit Schreiben vom 24.09.2006 mitgeteilt habe, dass sie auf die Preisgarantie verzichte. Hierin sei eine Kündigung des Fix-Tarifes zu sehen gewesen. Zugleich läge hierin der Neuabschluss eines Vertrages über den Vario Tarif– ab dem 01.10.2006. Somit seien in der Zeit vom 11.09.2005 bis 31.12.2006 keine einseitigen Preiserhöhungen erfolgt, sondern es hätten vielmehr vertragliche Vereinbarungen der Preise zugrunde gelegen.

Die Preiserhöhungen ab 01.01.2007 seien auf der Grundlage von § 5 II GasGVV erfolgt und daher berechtigt und insbesondere wirksam.

Die Rechnungen seien zudem nicht mit einem offensichtlichen Fehler im Sinne des § 17 I Nr. 1 GasGVV behaftet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 600,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3,25 € seit dem 12.10.2006, aus 10,48 € seit dem 22.09.2007, aus 314, 75 € seit dem 03.10.2009 und aus 272,36 € seit dem 29.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die erhöhten Preise hätten von der Klägerin nicht den Rechnungen zugrunde gelegt werden dürfen, da diesen keine vertragliche Vereinbarung zugrunde gelegen habe.

Die einseitigen Preiserhöhungen der Klägerin entsprächen nicht der Billigkeit. Die Klägerin habe die Kalkulationsgrundlagen ihrer Preise nicht ausreichend dargelegt. Daher seien die Preiserhöhungen nicht wirksam.

Die Rechnungen der Klägerin seien zudem nie fällig geworden, da sie – die Beklagte – Widerspruch zu jeder Rechnung eingelegt habe. § 3 AGB der Klägerin sei nicht wirksam gemäß § 307 I, III, 1 BGB. Hinsichtlich der Forderungen aus der Rechnung vom 12.10.2006 erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie meint § 17 I Nr. 1 GasGVV berechtige sie zum Zurückbehalt, da den Rechnungen der Klägerin offensichtliche Fehler zugrunde lägen.

Mit Beschluss vom 15.9.2011 hat das Gericht das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt im Hinblick auf die beim EuGH anhängige Entscheidungsvorlage des BGH zur Vorabentscheidung betreffend das Transparenterfordernis bei nationalen Regelungen über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushaltskunden.

Nach der Entscheidung des EuGH vom 23.10.2014 – Az.C-359/11 – wurde das Verfahren fortgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 416,50 € als Entgelt für das im streitgegenständlichen Zeitraum gelieferte Gas gemäß § 433 BGB.

Für den Zeitraum vom 11.09.2005 bis 31.12.2006 waren die Preise für die Gaslieferungen vertraglich vereinbart. Der Anspruch für diesen Zeitraum folgt daher aus den Gaslieferungssonderverträgen zwischen den Parteien auf der Grundlage der insoweit vereinbarten Tarife. Die Beklagte hatte im Jahr 2003 mit der Klägerin einen Vertrag über den Tarif Fix 104 geschlossen, der sich gem. § 17 II AGB jeweils um ein weiteres Jahr verlängerte. Dies ist bis zum 30.09.2005 unstreitig. Da die Beklagte den Vertrag Fix 104 nach dem erneuten Vertragsangebot der Klägerin vom 14.09.2005 nicht gekündigt hatte, verlängerte sich dieser aufgrund von § 17 II der AGB der Klägerin automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 30.09.2006.

§ 17 der AGB der Klägerin unterliegt hinsichtlich einer AGB-Kontrolle gemäß § 307 BGB keinen Bedenken. Auf einen bloßen Widerspruch der Beklagten kommt es nicht an (vgl. Kammergericht, Urteil vom 28.10.2008, Az. 21 U 160/06 – zitiert nach Juris). Im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.12.2006 bestand ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über den Tarif Vario 1.

Die Beklagte entschied sich im Schreiben vom 24.09.2006 nur gegen die Festpreisbindung, jedoch nicht gegen die sondervertragliche Versorgung durch die Klägerin mit Gas. Auch ging die Beklagte ersichtlich selbst davon aus, dass Grundlage der Erdgasversorgung der Sondervertrag vom 15.05.2000 ist. Dieser belief sich auf die Tarife Vario 1 bzw. Vario 2. Nach Kündigung des Sondertarifs Fix 104 wurde die Beklagte daher zurecht in den ursprünglich von ihr gewählten Sondervertragstyp Vario eingestuft.

Somit erfolgte im Zeitraum 11.09.2005 bis 31.12.2006 keine einseitige Preisanpassung auf Grundlage von § 4 AVBGasV. Denn die Preise für den Gasbezug waren in diesem Zeitraum stets vertraglich vereinbart. Eine Überprüfung der Billigkeit der vertraglich vereinbarten Preise kann nicht erfolgen, da kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt wurde.

Ab dem 01.01.2007 war die Beklagte aufgrund der Vertragsumstellung Tarifkundin, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht von der Klägerin beliefert wurde.

Die Preiserhöhungen ab diesem Zeitpunkt wurden von der Klägerin auf § 5 II GasGVV gestützt. Die Entscheidung, ob die Forderung der Klägerin begründet ist, hängt daher von der Entscheidung der Frage ab, ob das in § 5 II GasGVV enthaltene gesetzliche Preisänderungsrecht wirksam ist.

Da § 5 II GasGVV hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthält, ist die Wirksamkeit der bundesdeutschen Regelung davon abhängig, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG zwingend gefordert werden.

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Mit Urteil vom 23.10.2014 – Aktenzeichen C-359/11 – hat der europäische Gerichtshof (EuGH) die Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Richtlinien 2003/54/EG und2003/55/EG im Hinblick auf die einseitige Änderung des Leistungsentgeltes bei Tarifkunden durch den Gewerbetreibenden entschieden.

Der EuGH hat die Vorlagefragen dahingehend beantwortet, dass Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54 und Art.3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom – und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (vergleiche EuGH Urteil vom 23.10.2014 aaO – zitiert nach InfoCuria- Rechtsprechungsdatenbank des Europäischen Gerichtshofs).

Nach dieser Entscheidung des EuGH ist das den streitgegenständlichen Forderungen zu Grunde liegende gesetzliche Preisänderungsrecht in § 5 Abs. 2 GasGVV unwirksam.

Denn § 5 Abs. 2 GasGVV enthält hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des der Klägerin als Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts – wie auch bereits § 4 AVBGasV – keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen.

Nach der Entscheidung des EuGH sind solche tatbestandlichen Konkretisierungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 4-6 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt jedoch erforderlich, um ein wirksames gesetzliches Preisänderungsrecht zu begründen. § 5 Abs. 2 Gas GVV ist insoweit Nachfolgenorm des § 4 AVB Gas, der auch bereits in der Vorlageentscheidung des BGH vom 18.5.2011 genannt wird. Hinsichtlich der Frage des nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Maßes nach Transparenz hat sich durch § 5 Abs. 2 Gas GVV im Vergleich zur Rechtslage unter der Norm des § 4 AVBGas in der Sache nichts geändert (vergleiche BGH Urteil vom 15.7.2009 Aktenzeichen VIII ZR 56/08 – zitiert nach Juris.)

Die Regelungen des nationalen gesetzlichen Preisänderungsrechts der Bundesrepublik Deutschland in § 5 Absatz 2 GasGVV widersprechen nach der Entscheidung EuGH vom 23.10.2014 geltendem europäischem Recht und sind daher unwirksam.

Soweit die Klägerin sich hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Rechnungen auf dieses gesetzliche Preisänderungsrecht beruft, sind die den Rechnungen zugrunde liegenden Preiserhöhungen als unwirksam zu erachten.

Die Entscheidung des Verfahrens vor dem BGH, welches Ursprung des Vorlageersuchens war, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht abzuwarten. Denn die Entscheidung des BGH ist nicht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO. Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof bereits klargestellt, dass seine Entscheidung hinsichtlich der Unwirksamkeit der nationalen Regelung keine zeitliche Begrenzung zuläßt. Insoweit hat der EuGH in seinem Urteil (aaO) ausdrücklich klargestellt, dass aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit nur ganz ausnahmsweise die Wirkungen seiner Urteile zeitlich zu begrenzen sind.

Eine solche Beschränkung ist – so der EuGH- nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt seien, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen. Der Gerichtshof hat insoweit in seinen Urteilsgründen festgestellt, dass das Bestehen einer Gefahr schwerwiegender Störungen, welche eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils rechtfertigen könnte, nicht als erwiesen angesehen werden kann und hat daher entschieden, dass die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu begrenzen sind. Demnach sind die Wirkungen des Urteils des EuGH klar bestimmt und daher auch der Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits zugrunde zu legen.

Daraus ergibt sich folgendes:

Ab dem 1.1.2007 wurde der Gaslieferungsvertrag der Beklagten gemäß § 115 EnWG umgestellt, so dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der allgemeinen Grundversorgung durch die Klägerin mit Gas beliefert wurde. Maßgeblich sind insoweit die für die Grundversorgung ab diesem Zeitpunkt maßgeblichen Arbeitspreise und nicht – wie die Beklagte meint – der Arbeitspreis aus dem bis zum 31.12.2006 geltenden Sondertarifvertrag. Die im Rahmen dieser allgemeinen Grundversorgung von der Klägerin der Beklagten in Rechnung gestellten Gaslieferungen unterliegen jedoch den Wirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Oktober 2014, wonach Preiserhöhungen, die ab dem 1.1.2007 auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 GasGVV erfolgt sind, unwirksam sind. Die Vergütungsforderungen der Klägerin aus den streitgegenständlichen Rechnungen sind demnach nur insoweit unberechtigt als dort Arbeitspreise in Rechnung gestellt werden, die auf der Grundlage der unwirksamen Preiserhöhungsklausel in § 5 Abs. 2 GasGVV festgesetzt wurden.

Daraus ergibt sich die Begründetheit der Forderungen aus den streitgegenständlichen Rechnungen wie folgt:

Die Forderung aus der Rechnung vom 25.09.2006 in Höhe von 3,25 € ist verjährt.

Die Beklagte hat sich bezüglich dieser Rechnung auf Verjährung berufen. Das Mahnverfahren konnte die Verjährung nicht hemmen, § 204 BGB. Denn die Forderung aus der Rechnung vom 25.09.2006 ist nicht im Mahnbescheid des Amtsgerichts Wedding -10 -1031246-0-3 – zugestellt am 27.10.2010, aufgeführt. Im Mahnbescheid wurde lediglich die Rechnung vom 12.04.2010 bezeichnet. Die Anspruchsbegründung, welche auf die Rechnung vom 25.09.2006 abstellt, ging erst am 26.05.2011 bei Gericht ein, Verjährung war jedoch bezüglich der Forderung vom 25.9.2006 gemäß §§ 195,199 BGB bereits am 31.12.2009 eingetreten. Nach Eintritt der Verjährung ist die Beklagte gemäß § 214 BGB berechtigt die Leistung zu verweigern.

Die Rechnung vom 5.9.2007, aus der die Klägerin einen Forderungsbetrags in Höhe von 10,48 € geltend macht, betrifft den Verbrauchszeitraum vom 25.10.2006 bis 23.8.2007.

Nach Verrechnung der in der Rechnung dargestellten – von der Beklagten geleisteten – Vorschüsse gemäß §§ 366,367 BGB betrifft die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung die Gaslieferungen aus August 2007. Zum 1.4.2007 hatte die Klägerin den Arbeitspreis auf 0,04950 €/kwh gesenkt. Insoweit ist die Forderung der Klägerin nicht durch die Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs beschränkt. Der Verbrauch ist unstreitig. Die sich aus der Rechnung vom 5.9.2007 ergebende Restforderung in Höhe von 10,48 € ist somit begründet.

Ab dem 1.1.2008 hat die Klägerin auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Gas GVV mehrfache Preiserhöhungen ausgesprochen. Da diese aufgrund der Wirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23.10.2014 unwirksam sind, ist der streitgegenständlichen Rechnung vom 16.9.2009 der vor diesen unwirksamen Erhöhungen geltende Arbeitspreis von 0,04950 € /kwh zugrunde zu legen. Da der abzurechnende Verbrauch im Abrechnungszeitraum vom 3.9.2008 -12.9.2009 zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, errechnet sich auf der Grundlage der diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin in der Rechnung vom 16.9.2009 unter Verrechnung der geleisteten Vorschüsse gemäß §§ 366,367 BGB eine restliche Forderung in Höhe von 134,58 €.

Die streitgegenständliche Rechnung vom 12.4.2010 betrifft den Abrechnungszeitraum vom 13. September 2009 bis zum 28. Februar 2010. Ab dem 1.10.2009 hat die Klägerin den Arbeitspreis auf 0,04700 €/kwh gesenkt. Für den Zeitraum 13. September 2009 bis 30. September 2009 ist somit noch der Arbeitspreis von 0,04950 €/kwh zugrunde zu legen, so dass sich bei dem unstreitigen Verbrauch von 365 kwh eine begründete Forderung in Höhe von nur 18,06 € errechnet. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 28. Februar 2010 liegt der streitgegenständlichen Rechnung bei einem unstreitigen Verbrauch von 7543 kWh der zulässige – da gesenkte – Arbeitspreis von 0,04700 €/kwh zugrunde. Unter Verrechnung der geleisteten Vorauszahlungen gemäß §§ 366,367 BGB errechnet sich somit aus der streitgegenständlichen Rechnung vom 12.4.2010 eine begründete Vergütungsforderung in Höhe von nur 271,44 €.

Aus den streitgegenständlichen Rechnungen errechnet sich somit insgesamt eine begründete Vergütungsforderung der Klägerin in Höhe von 416,50 €.

Insoweit war der Klage stattzugeben, im übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286,288 BGB, § 17 GasGVV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708Nr. 11,711 ZPO.

Das Gericht hat die Berufung gemäß § 511 Absatz 4 ZPO zugelassen.

Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung da eine, den Einzelfall überschreitende, Gewichtigkeit der Rechtssache anzunehmen ist.

 

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