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Grunddienstbarkeit – Zustimmung zur Löschung

OLG Nürnberg – Az.: 12 U 640/17 – Beschluss vom 27.09.2017

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.03.2017, Az. 2 O 4537/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung der Kläger offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

1. Die Kläger begehren von der Beklagten die Zustimmung zu der Löschung einer Grunddienstbarkeit.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 23.08.2006 (UR-Nr. xy des Notars M. I. in P.) als Käufer zu gleichen Anteilen Miteigentum an der Bauplatzfläche, FlSt. xy, zur Wohnbebauung. Auflage war der Anschluss an das von der Beklagten geplante Fernheizkraftwerk, welches seine Tätigkeit im Mai 2007 aufnehmen sollte.

Im 2. Abschnitt der notariellen Urkunde wurde unter 3. Dienstbarkeiten an dem Vertragsobjekt „Bauparzelle Wohnhaus“ unter b) die Grunddienstbarkeit w/Wärmelieferung gemäß Anlage 4 der Grundlagenurkunde bestellt.

In Ziffer 1 b) (2) der Anlage 4 wurde als Bestimmungszweck genannt: „Duldung von Einrichtungen zur Fernwärmelieferung sowie Unterlassungsverpflichtung“.

Unter Ziffer 2 b) der Anlage 4 wurde folgendes geregelt: „Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks übernimmt gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Verpflichtung, auf seinem Grundstück keinerlei Anlagen für die Erzeugung von Wärme zur Versorgung der Gebäude mit Heizwärme und/oder Warmwasser zu errichten, zu betreiben oder durch Dritte errichten oder betreiben zu lassen. Er verpflichtet sich weiter, keine Wärme für die genannten Versorgungszwecke von Dritten zu beziehen.“

Ziffer 3 a) der Anlage 4 enthielt folgende Regelung: „Der Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes bestellt zur Sicherung des Rechts nach oben Ziffer 2. dem Berechtigten an nächstoffener Rangstelle eine Grunddienstbarkeit.“

Im Grundbuch des Amtsgerichts Neumarkt i.d.Opf., Grundbuch von V., Blatt xy, wurde in Abteilung II unter lfd. Nr. der Eintragungen 2 hinsichtlich des FlSt. xy eine „Duldung von Einrichtungen zur Fernwärmelieferung, sowie Unterlassungsverpflichtung für den jeweiligen Eigentümer des FlSt. xy…“ eingetragen.

Die Beklagte belieferte u. a. das Grundstück der Kläger seit 2007 mit Fernwärme.

Zum 10.05.2017 erklärten die Kläger die Kündigung des Wärmelieferungsvertrages.

Die Kläger haben gemeint, es läge eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit vor. Diese sei mit der Kündigung des Wärmelieferungsvertrages erloschen, so dass die Beklagte verpflichtet sei, der Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit zuzustimmen.

Ferner haben die Kläger gemeint, es lägen wegen überhöhter Bezugspreise auch Sittenwidrigkeit und Wucher vor. Sie seien zudem arglistig getäuscht worden.

Die Kläger haben zuletzt beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der auf dem Grundstück der Kläger, vorgetragen beim Amtsgericht Neumarkt i.d.Opf., Grundbuch von V., Blatt xy, zu ihren Gunsten eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit dem Inhalt „Duldung von Einrichtungen zur Fernwärmelieferung, sowie Unterlassungsverpflichtung für den jeweiligen Eigentümer des Flurstück xy, gemäß Bewilligung vom 21.09.2005, Urkundsnr.: xy und 17.11.2006, Urkundsnr.: xy Notar I., P.; eingetragen im Gleichrang mit Abteilung II/1, 3 am 06.12.2006“ zum 11.05.2017 zu erteilen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 433,46 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit [zu zahlen].

Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat gemeint, die Grunddienstbarkeit habe unabhängig von einer Kündigung des Wärmelieferungsvertrages weiterhin Bestand. Ein Löschungsanspruch bestehe nicht.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (vgl. S. 2 ff. des Urteils).

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage mit dem angefochtenen Endurteil vom 14.03.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit. Ein Erlöschen der Dienstbarkeit sei vorliegend nicht gegeben.

Nach dem eindeutigen Vertragstext würde es sich in dem vorliegenden Fall um eine Grunddienstbarkeit und nicht um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit handeln.

Die Grunddienstbarkeit verstoße nicht gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB.

Die Kläger könnten die Löschung der Grunddienstbarkeit weder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB noch gemäß § 313 Abs. 3 BGB verlangen.

Auch der Umstand, dass die Grunddienstbarkeit zeitlich nicht beschränkt sei, führe nicht zu deren Sittenwidrigkeit.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils Bezug genommen (vgl. S. 5 ff. des Urteils).

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der Berufung.

2. Die Kläger verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihre zuletzt gestellten Klageanträge, die in erster Instanz erfolglos geblieben sind, nur im Kern in der Berufungsinstanz weiter, denn entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung vom 28.04.2017 wurde der Inhalt des eingetragenen Rechts in dem Berufungsantrag nur noch verkürzt bezeichnet. Der Antrag hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wurde überhaupt nicht gestellt (vgl. Berufungsbegründung vom 28.04.2017, dort S. 2, Bl. 83 d. A.).

Grundlage der Eintragung sei die Grundlagenurkunde (vgl. Anl K 19) gewesen. Zwar ergebe sich hieraus die Verpflichtung zur Eintragung der Grunddienstbarkeit. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergebe sich hieraus aber keine Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung von Wärme.

Soweit das Landgericht eine zeitlich unbeschränkte Bezugsbindung für zulässig erachtet habe, habe es nicht berücksichtigt, dass es keine vertragliche Pflicht der Beklagten geben würde, eine Wärmelieferung überhaupt durchzuführen. Hieran zeige sich die Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit der Grunddienstbarkeit.

Noch zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass das Vertragsverhältnis von den Klägern wirksam zum 10.05.2017 gekündigt worden und damit die rechtliche Grundlage für den Fortbestand der die Wärmebezugsverpflichtung sichernden Grunddienstbarkeit weggefallen sei. Das Landgericht hätte der Klage daher in vollem Umfang stattgeben müssen.

Ferner rügen die Kläger als verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung, der Fernwärmepreis sei deutlich überhöht, nicht eingeholt habe.

Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach Wegfall des schuldrechtlichen Vertrages die Aufrechterhaltung der Grunddienstbarkeit sittenwidrig sei. Darüber hinaus würde die Grunddienstbarkeit immer dann erlöschen, wenn die Vorteile für das herrschende Grundstück weggefallen seien. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, nachdem der Wärmelieferungsvertrag zum 10.05.2017 gekündigt worden sei.

Soweit das Landgericht angeführt habe, der Beklagten seien Investitionskosten entstanden, sei darauf hinzuweisen, dass diese sehr überschaubar gewesen seien.

Zudem sei erstinstanzlich vorgetragen worden, dass die Kläger arglistig getäuscht worden seien.

Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 28.04.2017 verwiesen (vgl. Bl. 82 ff. d. A.).

3. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Mangels schriftlichen Wärmelieferungsvertrages fehle es vorliegend an einer Geschäftseinheit, die allein dazu führen könnte, dass bei Ende des Schuldverhältnisses die Löschung der Grunddienstbarkeit zu bewilligen wäre.

Zwischen den Parteien würde auch weiterhin ein faktischer Wärmelieferungsvertrag bestehen. Zwar hätten die Kläger den alten Vertrag zum 10.05.2017 gekündigt, sie hätten aber am 11.05.2017 erneut Wärme von der Beklagten abgenommen.

Solange der Vorteil für das herrschende Grundstück bestehen würde, nämlich die Nutzung zum Betrieb der Wärmeversorgungsanlage, könnten die Kläger die Löschung der Grunddienstbarkeit nicht verlangen.

Die Ausführungen der Kläger zu den Investitionskosten seien falsch und würden bestritten.

Das Landgericht sei ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Wärmeversorgungsanlage der Erschließung eines räumlich begrenzten Wohngebietes dienen würde und nicht beliebig erweitert werden könne.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der klägerischen Behauptung, der Fernwärmepreis sei deutlich überhöht, habe es nicht bedurft, denn es habe bereits an substantiiertem Tatsachenvortrag der Kläger insoweit gefehlt.

Schließlich sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Preis vorliegend nicht der einzige für die Gesamtabwägung maßgebliche Umstand sei.

Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung vom 06.06.2017 verwiesen (vgl. Bl. 93 ff. d. A.).

4. Das Rechtsmittel der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Berufung der Kläger hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem in dem angefochtenen Urteil dargelegten Tatbestand auszugehen.

Die Berufung der Kläger trägt auch keine Umstände dafür vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO). Das angefochtene Urteil stellt sich vielmehr im Ergebnis als zutreffend dar.

Hierzu im Einzelnen: Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zu der Löschung der Grunddienstbarkeit.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei dem mit dem notariellen Kaufvertrag vom 23.08.2006 (UR-Nr. xy des Notars M. I. in P.) begründeten Recht nicht um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, sondern eine Grunddienstbarkeit handelt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts (vgl. S. 6 des Urteils), dass bereits der Wortlaut der Vereinbarung eindeutig ist. Über dies hat das Landgericht die vorliegende Grunddienstbarkeit zutreffend als Unterlassungsdienstbarkeit qualifiziert.

Der Gesetzgeber stellt den Parteien mit § 1018 BGB drei Arten von Dienstbarkeiten zur Wahl, die zwingend die inhaltlichen Grenzen der Grunddienstbarkeit vorgeben und diese zugleich von anderen Sachenrechten abgrenzen (vgl. MüKo/BGB-Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 25).

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Die Unterlassungsdienstbarkeit (§ 1018 2. Alt. BGB) beinhaltet das Verbot, auf dem dienenden Grundstück bestimmte Handlungen vorzunehmen, die der Eigentümer desselben ansonsten gemäß § 903 BGB vornehmen dürfte (vgl. MüKo/BGB-Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 32).

Ferner hat das Landgericht beachtet, dass die Grunddienstbarkeit nicht auf ein positives Tun gerichtet sein darf (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2003 – V ZR 304/02, NJW-RR 2003, 733, 734 f.) und die zu unterlassenden Handlungen dem Bestimmungsgrundsatz entsprechend genau bezeichnet sein müssen (vgl. MüKo/BGB-Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 33).

Schließlich wird – wie das Landgericht zutreffend ausführt – durch die Grunddienstbarkeit auch die Verpflichtungs- und die Verfügungsbefugnis des Eigentümers des dienenden Grundstücks nicht unverhältnismäßig eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2012 – V ZR 221/11, NJW 2013, 1963, 1964 f.).

Entgegen der Auffassung der Kläger vermag der Senat dem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (vgl. Anl K 16) eine relevante Aussage für die vorliegende Vereinbarung einer Grunddienstbarkeit nicht zu entnehmen.

Dem Schreiben der Notarin S. S. (vgl. Anl K 15), insbesondere dem zweiten Absatz, könnte allenfalls entnommen werden, dass die Grunddienstbarkeit dann erlischt, wenn der rechtliche Grund dauernd entfällt. Nachdem aber derzeit eine Versorgung der Kläger mit Wärme durch die Beklagte (noch) erfolgen kann, ist der rechtliche Grund jedenfalls nicht „dauernd“ entfallen. Auch durch die Kündigung des faktischen Wärmeversorgungsvertrages ist dieser Umstand nicht eingetreten. Dies zeigt sich schließlich auch daran, dass – nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten – die Kläger erneut Wärme abgenommen haben und so ein neuer faktischer Wärmeversorgungsvertrag zustande gekommen ist.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Grunddienstbarkeit nicht erloschen ist (vgl. S. 6 f. des Urteils).

Fehl geht die Rüge der Kläger, das Landgericht habe insoweit bereits verkannt, dass es eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung von Wärme nicht geben würde. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Grunddienstbarkeit in ihrer Entstehung und ihrem Fortbestand unabhängig von dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft ist (vgl. MüKo/BGB-Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 4). Denn das dingliche Recht ist abstrakt und grundsätzlich unabhängig von den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen, wenn diese nicht als Bedingung Inhalt des dinglichen Rechts selbst geworden sind (§ 158 BGB) oder eine höchst selten vorkommende Geschäftseinheit zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Recht besteht (§ 139 BGB) (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1988 – V ZR 310/86, NJW 1988, 2364).

Der Regelung in Anlage 4 der Grundlagenurkunde ist gerade nicht zu entnehmen, dass die Grunddienstbarkeit – wie die Kläger zu meinen scheinen – von einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung von Wärme abhängen sollte. Sollten die Kläger meinen, auch ohne die Vereinbarung einer entsprechenden Bedingung sei die Wirksamkeit der sachenrechtlichen Unterlassungspflicht von dem Bestehen eines obligatorischen Wärmebezugsvertrages abhängig, widerspräche dies dem nichtakzessorischen Charakter einer „Sicherungsgrunddienstbarkeit“ (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1984 – V ZR 155/83, WM 1984, 820).

Die Kläger haben zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit nicht zugunsten der Beklagten, sondern „der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Heizzentrale“ bestellt worden ist. Über dies bestand zum Zeitpunkt der Bestellung in 2006 weder ein Wärmeversorgungsvertrag mit der Beklagten noch ein entsprechendes faktisches Vertragsverhältnis. Somit kommt vorliegend weder die Annahme einer Geschäftseinheit noch eines akzessorischen dinglichen Rechts in Betracht.

Aus diesem Grund kommt es entscheidungserheblich weder darauf an, ob ein faktischer Wärmelieferungsvertrag zustande gekommen und dieser nachfolgend wirksam gekündigt worden war noch, ob später ein neuer faktischer Wärmelieferungsvertrag zustande gekommen ist.

Ferner hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kläger auch nicht von der Beklagten die Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen können (vgl. S. 7 ff. des Urteils).

Gegen die vorliegende Art der Grunddienstbarkeitsbestellung bestehen seitens des Senats keine durchgreifenden Bedenken. Sie ist weder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, noch stellt sie eine unzulässige Gesetzesumgehung dar. Auch ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1984 – V ZR 155/83, WM 1984, 820).

Ebenfalls ohne Erfolg wenden sich die Kläger dagegen, dass die Geltendmachung der Grunddienstbarkeit zeitlich nicht begrenzt ist. Das Landgericht hat auf die spezifischen Gegebenheiten bei einem Wärmeversorgungsvertrag zu Recht hingewiesen (vgl. S. 7 f. des Urteils). Auf die ausführlichen und erschöpfenden Erwägungen des Landgerichts insoweit wird Bezug genommen.

Die Rüge der Kläger, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es keine vertragliche Pflicht der Beklagten geben würde, eine Wärmelieferung überhaupt durchzuführen, verfängt nicht. Denn die vorliegende Grunddienstbarkeit besteht unabhängig von dem schuldrechtlichen Belieferungsverhältnis (vgl. oben). Etwas anderes könnte erst dann gelten, wenn eine Wärmeversorgung von dem herrschenden Grundstück aus (überhaupt) nicht mehr erfolgen würde bzw. könnte. In diesem Fall könnte der rechtliche Grund für die Bestellung der Grunddienstbarkeit dauernd entfallen (vgl. die Ausführungen in dem Schreiben der Notarin S. S., Anl K 15).

Solange aber eine Belieferung mit Wärme von dem herrschenden Grundstück aus möglich ist, besteht auch der Vorteil für dieses fort. Auf das Bestehen eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zur Belieferung kommt es dagegen nicht an (vgl. oben).

Schließlich dringen die Kläger letztlich nicht mit ihrer Rüge durch, verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung, der Fernwärmepreis sei deutlich überhöht, nicht eingeholt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich § 12 des als Anlage K 3 vorgelegten – nicht zur Unterzeichnung gelangten – Wärmelieferungsvertrages eine Kündigung zum 10.05.2017 möglich gewesen wäre. Entscheidungserheblich kommt es auf die Frage, ob diese Regelung auch auf das faktische Vertragsverhältnis, das vorliegend zustande gekommen ist, Anwendung findet, aber nicht an.

Denn der durch die Kläger geltend gemachte Anspruch auf Löschung der Grunddienstbarkeit könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn den Klägern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könnte (vgl. oben).

Zu Recht hat das Landgericht insoweit darauf hingewiesen, dass die Frage eines angemessenen Bezugspreises ein wichtiger, aber keinesfalls der einzige für die Gesamtabwägung maßgebende Umstand ist (vgl. S. 9 f. des Urteils).

Aber selbst zu diesem Umstand haben die Kläger, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nur unzureichend vorgetragen. Der Hinweis auf Preise in anderen Gebieten mit einer Fernwärmeversorgung kann allenfalls dann geeignet sein, wenn insoweit auf vergleichbare Gegebenheiten Bezug genommen wird. Darüber hinaus muss zu der Preisgestaltung im Einzelnen vorgetragen werden, um der Beklagten zu ermöglichen, auf einen solchen Vortrag zu erwidern. Die durch die Kläger vorgelegten Unterlagen (vgl. Anl K 11, K 12 und K 13) reichen insoweit nicht aus.

Darüber hinaus trifft auch zu, dass Preisdifferenzen im Wirtschaftsleben gebräuchlich sind und, bezogen auf die hier zu beurteilende Situation von langfristigem Wärmebezug, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als unzumutbar angesehen werden können (vgl. S. 9 f. des Urteils; so auch: OLG Koblenz, 12 U 1227/04, bei juris).

Im Hinblick auf den – zur Überzeugung des Senats hohen – Investitionsaufwand ist die Beklagte darauf angewiesen, die Kalkulationsgrundlage langfristig zu erhalten und auf eine breite Basis zahlreicher Abnahmepflichtiger gestellt zu sehen. Zudem ist zu sehen, dass der Beklagten kein beliebiger Markt offensteht (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1975 – VIII ZR 210/73, BGHZ 64, 288, 292).

Der Senat vermag die Auffassung der Kläger nicht nachzuvollziehen, dass der eigene Aufwand der Beklagten bzw. deren Gesellschafter und/oder deren Geschäftsführer nicht bei den getätigten Investitionen zu berücksichtigen wäre. Entgegen der Auffassung der Kläger ist kein (rechtlicher) Grund ersichtlich, zwischen „Eigen- und Fremdinvestitionen“ zu unterscheiden. Investitionskosten der Beklagten in Höhe von 189.409,99 EUR – nach Darlegung der Kläger – erachtet der Senat als nicht unerheblich.

Das von ihr betriebene Heizwerk ist Bestandteil des Erschließungsprogramms für das Baugebiet „Landschaftssiedlung V.-F.“ (vgl. Grundlagenurkunde, Anl K 19). Die Kläger haben ihr Grundstück in dem Gebiet erworben, für dessen Versorgung die technischen Einrichtungen und die Kapazitäten des Heizwerks ausgelegt sind. Interessenten außerhalb dieses Gebietes sind für die Beklagte nicht erreichbar. Das Angewiesensein der Beklagten auf die Abnehmer in dem Versorgungsgebiet einerseits, aber auch die Eingliederung der Kläger in die Abnehmergemeinschaft andererseits, deren Fortbestand für das Funktionieren unerlässlich ist, dürfen bei der Abwägung nicht außer Acht gelassen werden (vgl. S. 10 des Urteils; vgl. auch: BGH, Urteil vom 07.05.1975 – VIII ZR 210/73, BGHZ 64, 288, 292).

Schließlich ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass die Einrichtung fernbeheizter Wohngebiete als eine von vielen Bürgern durchaus erwünschte und außerdem der Reinhaltung der Luft und der Verbesserung des Kleinklimas dienende Maßnahme zur Hebung der Wohn- und Lebensqualität angesehen und angenommen wird (vgl. S. 10 des Urteils; so auch: OLG Koblenz, 12 U 1227/04, bei juris).

Nicht zuletzt dieser Umstand mag die Kläger veranlasst haben, ein Grundstück mit der Belastung einer Grunddienstbarkeit und nicht ein – in unmittelbarer räumlicher Nähe in demselben Baugebiet befindliches – Grundstück ohne eine solche Belastung zu erwerben.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Landgericht die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu der klägerischen Behauptung, der Fernwärmepreis sei deutlich überhöht, folglich nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen. Damit vermögen die Kläger aber auch nicht mit ihrer Rüge durchzudringen, das Landgericht hätte ihren erstinstanzlichen Vortrag, sie seien bei Vertragsschluss arglistig getäuscht worden, außer Acht gelassen.

c) Die landgerichtliche Entscheidung erweist sich damit im Ergebnis als rechtsfehlerfrei.

d) Das Rechtsmittel der Kläger hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

5. Der Senat legt aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe, denn in diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 (KV 1220) auf 2,0 (KV 1222).

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