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Ordnungsverfügung gegen Hundehalter nach Beißvorfall

VG Minden 11. Kammer – Az.: 11 K 2069/10 – Urteil vom 05.10.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Geschäftsführerin der in C1. -C2. ansässigen X. G. Gebäudereinigung GmbH & Co. KG, die mit der Bewachung von Gebäuden und der Baustellenreinigung beauftragt ist. Auf dem Grundstück „I. 12“ in X1. betrieb ihr Ehemann – der Zeuge F. V. L. – bis zum 30.09.2011 einen Reiterhof, auf dem gegen Bezahlung Pferde anderer Besitzer untergebracht und verpflegt wurden sowie Reitschüler unterrichtet wurden. Der Reitschulbetrieb ist seit dem 30.09.2011 geschlossen, die Unterbringung von Pferden anderer Besitzer findet weiterhin statt. Zu den Reitschülerinnen gehörten auch die Zeuginnen G1. G2. , G3. C3. und N. I1. .

Auf dem Reiterhof werden seit Jahren mehrere Hunde gehalten, derzeit vier Schäferhunde und ein Mischling. Nach den Angaben der Klägerin werden die Hunde tagsüber auf dem Betriebsgelände der Firma in C1. gehalten, außerhalb der Betriebszeiten auf dem Grundstück in X1. . Keiner dieser Hunde war in der Stadt X1. angemeldet. Nach entsprechenden Aufforderungen durch die Beklagte meldete die Klägerin diese erstmals am 13.09.2010 bei der Stadt C1. an.

Am 01.07.2010 meldete sich der Vater der Zeugin G3. G2. bei der Beklagten und erklärte, dass seine Tochter G3. G2. am 23.06.2010 auf dem Reiterhof von einem der Schäferhunde mit Namen „E. “ angefallen und gebissen worden sei. Zum Beweis legte der Vater der Klägerin entsprechende Lichtbildaufnahmen und ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis Dres. H. und F1. vom 07.07.2010 vor.

Mit Ordnungsverfügung vom 28.07.2010 gab die Beklagte der Klägerin daraufhin auf, die von ihr gehaltene Schäferhündin „E. “ außerhalb eines umfriedeten Grundstückes und auf dem für Kunden und Gäste zugänglichen Bereich des Reiterhofes nur noch an einer maximal 1,5 m langen festen Leine zu führen und dem Tier einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen (Ziffer 1). Zugleich sei zur Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit die Hündin bis zum 30.11.2010 von einem amtlichen Tierarzt zu begutachten (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen zu 1. und 2. drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 150,- EUR an (Ziffer 4). Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Anordnungen an (Ziffer 5).

Ordnungsverfügung gegen Hundehalter nach Beißvorfall
Symbolfoto: Von Jaromir Chalabala/Shutterstock.com

Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Klägerin sei Halterin der besagten Schäferhündin mit Namen „E. „. Aufgrund des Vorfalles vom 23.06.2010 stelle die Schäferhündin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, wenn sie ohne Leine und Maulkorb ausgeführt werde. Als Halterin sei die Klägerin für von diesem Hund ausgehende Gefahren verantwortlich. Die Anordnungen seien auch verhältnismäßig, geeignet und erforderlich, um den Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen wirkungsvoll zu gewährleisten. Die Begutachtung des Hundes durch einen amtlichen Tierarzt sei angeordnet worden, da die Anordnungen zu Nr. 1 und 2 der Verfügung nicht dauerhaft ohne eine Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt angeordnet werden könnten.

Die Klägerin hat daraufhin gegen diese Verfügung durch ihre Prozessbevollmächtigten am 16.08.2010 Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Den Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 21.09.2010 abgelehnt (11 L 424/10). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 18.05.2011 zurückgewiesen (5 B 1323/10).

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die Beklagte gehe schon von einem falschen Sachverhalt aus, weil am 23.06.2010 sich weder sie noch ihr Schäferhund „E. “ noch die Zeugin G2. auf dem Reiterhof befunden hätten, ein derartiger Beißvorfall also nicht stattgefunden haben könne. Sie gehe davon aus, dass es sich bei der Anzeige um eine Racheakt der Klägerin und ihrer Eltern handele, weil die Zeugin G3. G2. zuvor während eines Reitturnieres in N1. ein ihr überlassenes Pferd schlecht behandelt habe, das deshalb erkrankt sei. Im Anschluss an diesen Vorfall sei es mit den Eltern der Zeugin um Auseinandersetzungen wegen der geltend gemachten Schadensersatzansprüche gekommen. Dass sie und der Schäferhund „E. “ am fraglichen Tag und zum fraglichen Zeitpunkt nicht auf dem Reiterhof gewesen seien, könne ihre Angestellte, die Zeugin N2. , bestätigen. Sie sei zu dem fraglichen Zeitpunkt in der Firma gewesen und habe Telefondienst geleistet. Im Übrigen gehe die Beklagte auch rechtsfehlerhaft davon aus, dass sie Halterin des Hundes sei. Halterin des Hundes sei vielmehr die X. G. GmbH & Co. KG in C1. .

Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28.07.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt zur Begründung des Antrages vor: Die Angaben der Zeugin G3. G2. seien für sie glaubhaft. Sie seien durch Lichtbildaufnahmen und ein ärztliches Attest belegt und würden auch von den Zeuginnen C3. und I1. bestätigt. Im Übrigen sei es auf und in der Nähe des Reiterhofes auch schon in der Vergangenheit mit Hunden der Klägerin und ihres Ehemannes zu Vorfällen gekommen, in deren Verlauf andere Menschen gebissen worden seien.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen G2. , C3. , I1. und N2. sowie des Zeugen L. .

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28.07.2011, mit der der Klägerin aufgegeben wurde, die von ihr gehaltene Schäferhündin „E. “ außerhalb eines umfriedeten Grundstückes und auf dem für Kunden und Gäste zugänglichen Bereich nur noch von Personen ausführen zu lassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sie hierbei an einer festen Leine und mit einem Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu führen (Ziffer 1 und 2 der Verfügung) und sie zur Begutachtung der Gefährlichkeit durch einen amtlichen Tierarzt untersuchen zu lassen (Ziffer 3 der Verfügung) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Ziffer 1 und 2 der Verfügung finden eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 LHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW sind Hunde so zu halten, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. Diese Verpflichtung und die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Verstößen einzuschreiten, gilt nicht nur im Hinblick auf gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2005 – 5 B 2488/04 -, juris.

Zu Recht ist die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin Halterin des Hundes „E. “ ist und damit ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden konnte. Wie das OVG NRW bereits im Beschluss vom 18.5.2011 – 5 B 1323/10 – unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung und die des BGH ausgeführt hat, können mehrere Personen nebeneinander und zugleich Halter eines Hundes sein. Unabhängig davon, dass sich die Hunde – so die Klägerin – tagsüber in der Firma in C1. aufhalten, dort durch die X. G. Gebäudereinigung GmbH & Co KG zwischenzeitlich angemeldet wurden und diese von der Stadt C1. wohl als Halterin angesehen wird, werden die Tiere jedenfalls außerhalb der Betriebszeiten auf dem Reiterhof in X1. , wo die Klägerin weiterhin polizeilich gemeldet ist, durch diese betreut und versorgt. In Anwendung der o.g Rechtsprechung ist die Klägerin – jedenfalls sofern und soweit sich die Hunde in X1. aufhalten – Halterin der Hunde und für diese ordnungsrechtlich verantwortlich.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass von der Schäferhündin „E. “ der Klägerin eine Gefahr ausgeht und deshalb ein Einschreiten auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW geboten war, weil sie am 23.06.2010 auf dem Reiterhof die Zeugin G3. G2. gebissen hat, ohne sich hierbei in einer Notwehrsituation befunden zu haben.

Dass die Zeugin G3. G2. am 23 06.2010 auf dem o.g. Reiterhof von einem Hund gebissen wurde, wird durch in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildaufnahmen (BA I Bl. 2 ff) und durch ein ärztliches Attest des Dr. med. F1. vom 07.07.2010 belegt (BA I Bl. 33). Die Angaben der Zeugin G3. G2. werden darüber hinaus in ihrem wesentlichen Inhalt durch die Angaben der Zeuginnen G3. C3. und N. I1. bestätigt. Übereinstimmend haben die Zeuginnen C3. und I1. in ihren Aussagen vom 27.08.2010 und 30.08.2010 gegenüber der Beklagten (in BA III enthalten) bestätigt, dass sie und die Zeugin G2. sowie die Klägerin „an einem Mittwoch Ende Juni“ zum fraglichen Zeitpunkt – zwischen 17.00 – 18.00 Uhr – auf dem Reiterhof waren und die Zeugin G2. von einem Hund gebissen worden sei. Die Zeuginnen C3. und I1. haben diese Angaben in der mündlichen Verhandlung wiederholt und hierbei keine Widersprüche zu früheren Aussagen erkennen lassen. Dass sie sich im Rahmen der Befragung durch die Beklagte nicht auf ein konkretes Datum festlegen konnten bzw. wollten, spricht angesichts der Tatsache, dass die Anhörung erst ca. zwei Monate nach dem Vorfall stattfand, nicht gegen, sondern für sie. Beide Zeuginnen haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie zwar den Beißvorfall nicht direkt beobachten konnten, die Zeugin G2. anschließend aber zu ihnen gekommen sei und die Bisswunde gezeigt habe. Die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Väter der Zeuginnen C3. und I1. haben im Übrigen angegeben, dass ihre Töchter diesen Sachverhalt auch ihnen gegenüber bestätigt hätten, als sie am fraglichen Tag nach dem Reitunterricht abgeholt wurden.

Der diesen Angaben entgegenstehende Vortrag der Klägerin, weder sie noch die Hündin „E. “ noch die geschädigte Zeugin G2. seien am fraglichen Tag und Zeitpunkt auf dem Reiterhof gewesen, es handele sich um einen „aus Rache“ frei erfundenen Vorfall, der auf das „angespannte Verhältnis“ zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Familie G2. zurückzuführen sei, ist demgegenüber weniger glaubhaft. Die hierzu von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 20.10.2010 (Bl. 54 ff d.A. in 11 L 424/10) erfolgten Erläuterungen, die Zeugin G2. habe ein Pferd mit Namen „T. “ während eines Turniers nicht ordnungsgemäß versorgt, weshalb dieses gesundheitliche Schäden erlitten habe und Schadensersatzansprüche durch den Ehemann der Klägerin geltend gemacht worden seien, überzeugt das Gericht nicht. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selber angegeben hat, wurden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Familie G2. vom AG I2. – ohne Durchführung einer Beweisaufnahme – abgelehnt, weil offensichtlich ein Fehlverhalten der Zeugin G2. nicht nachgewiesen werden konnte. Nach dem Vorfall in N1. wurde – so die Klägerin – das Vertragsverhältnis mit der Zeugin G2. weder durch die Klägerin gekündigt noch ein Haus- und Betretungsverbot ausgesprochen. Dass sie in der Folgezeit nicht mehr zum Reitunterricht erschien, war vielmehr die Entscheidung ihrer Eltern. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, warum die Zeugin G2. „aus Rache“ diesen Vorfall frei erfunden haben sollte und die Zeuginnen C3. und I1. „aus Gefälligkeit“ (vgl. Schriftsatz vom 17.9.2010, Bl. 31 in 11 L 424/10) diese Angaben bestätigen sollten.

Hinzukommt, dass die Angaben der Klägerin durch die von ihr benannten Zeugen selbst in wesentlichen Punkten auch nicht bestätigt werden konnten und deshalb den eigenen Vortrag nicht glaubhaft erscheinen lassen. So erklärte die von ihr benannte Zeugin N2. , sie sei am fraglichen Tag nur bis 17.30 Uhr in der Firma gewesen. Ob die Klägerin – wie behauptet – den Telefondienst in der Firma bis 19.00 Uhr wahrgenommen habe, könne sie deshalb nicht bestätigen. Dies schließt auf Grund der Entfernung eine Anwesenheit der Klägerin auf dem Reiterhof, um 18.00 Uhr – der Vorfall wurde von den Zeuginnen auf 17.00 bis 18.00 Uhr datiert – jedenfalls nicht aus. Soweit es den Zeugen L. betrifft, ist unklar geblieben, wo sich dieser in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr aufgehalten hat. Keine der befragten Zeuginnen hat ihn in dieser Zeit auf dem Grundstück gesehen, geschweige denn mit ihm gesprochen. Die für 18.00 Uhr geplante Reitstunde wurde – laut vorgelegtem Terminkalender – nicht von ihm, sondern einer Reitlehrerin I3. abgehalten. Bestätigen konnte er lediglich, dass seine Frau um 19.30 Uhr zurückgekehrt sei.

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Im Ergebnis ist das Gericht deshalb auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der behauptete Beißvorfall am 23.06.2010 auf dem Reiterhof stattgefunden hat.

Dass es sich hierbei um den Schäferhund „E. „handelte, steht zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest. Unstreitig halten die Klägerin und ihr Ehemann zwar auf dem Reiterhof in X1. – wie oben bereits ausgeführt – neben der Hündin „E. “ noch vier weitere Hunde. Die Zeugin G3. G2. hat jedoch in ihrer Vernehmung überzeugend geschildert, dass und wie sie „E. “ von den anderen dort gehaltenen Hunden – insbesondere „E1. “ – unterscheiden kann. Sie hat hierbei angegeben, dass „E. “ sich z.B. von den anderen Schäferhunden durch ein dunkleres und längeres Fell unterscheide. Diese Angaben hat die Zeugin N2. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass die Zeugin G1. G2. dort mehrere Jahre lang auf dem Reiterhof Reitstunden genommen hat und ihr die Hunde auch namentlich bekannt waren, ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass sie „E. “ von den anderen dort gehaltenen Hunden eindeutig unterscheiden konnte und den Beißvorfall eindeutig diesem Hund zuordnen konnte.

II. Ziffer 2 der Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 LHundG NRW. Liegen ausreichende Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW vor – was aus Sicht der Beklagten nach den Zeugenaussagen des Geschädigten und der Zeuginnen C3. und I1. der Fall sein musste und nach Auffassung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme der Fall ist – so erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW durch die Beklagte erst nach einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Der Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass die Gefährlichkeit eines Hundes i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW für die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt nicht Voraussetzung ist. Die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt ist vielmehr ein Verfahrenserfordernis zur nachfolgenden Feststellung der Gefährlichkeit durch die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW zuständige Behörde.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.06.2009 – 5 B 409/09 -, juris, und vom 30.4.2004 – 5 A 1890/03 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 30.11.2007 – 11 L 601/07 -.

Zur Durchsetzung der Begutachtung kann deshalb ebenfalls eine auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Anordnung ergehen, deren Kosten die Klägerin zu tragen hat.

Vgl. VG Minden, Beschluss vom

.04.2010 – 11 L 181/10 -, und Nr. 3.3.2 VV LHundG NRW vom 02.05.2003.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen hat (Seite 6), der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang sei nur vorläufiger Natur und über den Fortbestand müsse nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erneut entschieden werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang auch als verhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

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