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Rückabwicklungsstreit über Neufahrzeug – Unterbringung des Fahrzeugs im Freien durch Verkäufer

Käuferin scheitert mit Rückabwicklungsklage – Feuchtigkeitsschaden am Auto

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung einer Klägerin zurück, die eine Rückabwicklung eines Neufahrzeugkaufs und die Freistellung von Ansprüchen der Leasinggeberin forderte. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Mangel aufwies. Das Gericht urteilte, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gerechtfertigt war, da die Funktionsstörungen des Infotainment-Systems nicht zweifelsfrei als anfängliche Mängel bewiesen werden konnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 28 U 54/21   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rückabwicklungsantrag abgelehnt: Das Gericht wies die Forderung der Klägerin nach Rückabwicklung des Kaufs eines Neufahrzeugs zurück.
  2. Mangel nicht nachgewiesen: Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel aufwies.
  3. Infotainment-System: Hauptstreitpunkt waren Funktionsstörungen des Infotainment-Systems, deren Ursprung nicht eindeutig geklärt werden konnte.
  4. Kein Verstoß gegen Aufbewahrungspflicht: Die Beklagte wurde nicht für schuldig befunden, das Fahrzeug unsachgemäß aufbewahrt zu haben.
  5. Unzureichende Beweislage: Die Beweislage reichte nicht aus, um einen anfänglichen Mangel zu bestätigen.
  6. Keine fristgerechte Mängelrüge: Es fehlte an einer fristgerechten Mängelrüge seitens der Klägerin.
  7. Keine Beweislastumkehr: Das Gericht erkannte keine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten an.
  8. Verantwortung der Klägerin: Das Gericht hielt die Klägerin für verantwortlich, die Mängel frühzeitig zu rügen und nachzuweisen.

Rückabwicklungsstreit im Autorecht: Ein juristischer Blick auf Neufahrzeugklagen

Autokauf Rückabwicklung wegen Feuchtigkeitsschäden
(Symbolfoto: hxdbzxy /Shutterstock.com)

Im Mittelpunkt des heutigen juristischen Diskurses steht ein Rückabwicklungsstreit über ein Neufahrzeug, ein Thema, das sowohl für Käufer als auch Verkäufer von hoher Relevanz ist. In solchen Fällen geht es oft um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Kaufvertrag rückabgewickelt werden kann, insbesondere dann, wenn Mängel am Fahrzeug nach dem Kauf auftreten. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist die Rolle des Verkäufers, insbesondere hinsichtlich der Unterbringung des Fahrzeugs nach der Übergabe und während des laufenden Rechtsstreits.

Die juristische Auseinandersetzung dreht sich dabei um komplexe Fragen des Autorechts und des Zivilrechts, bei denen es nicht nur um technische Details des Fahrzeugs, sondern auch um die rechtlichen Obliegenheiten der beteiligten Parteien geht. Im Kern steht hier die Problematik, inwiefern ein Mangel, der nach der Übergabe des Fahrzeugs auftritt, Einfluss auf die Rechte der Klägerin und die Pflichten des Verkäufers hat. Solche Fälle fordern eine genaue Betrachtung der Umstände und eine detaillierte Bewertung der juristischen Lage.

In dem folgenden Urteil werden diese Aspekte aufgegriffen und detailliert beleuchtet. Tauchen Sie ein in die Welt des Autorechts und erfahren Sie mehr über die spannenden Wendungen und juristischen Feinheiten dieses Rückabwicklungsstreits.

Rückabwicklungsstreit um Neufahrzeug eskaliert vor Gericht

In einem bemerkenswerten Fall, der kürzlich vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde, stand ein Rückabwicklungsstreit über ein Neufahrzeug im Zentrum. Die Klägerin, eine Leasingnehmerin, forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags eines Fahrzeugs, das sie über einen Leasingvertrag erworben hatte. Der strittige Punkt lag vor allem in den behaupteten Mängeln des Infotainment-Systems des Fahrzeugs, die zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und dem Verkäufer führten.

Infotainment-Mängel als Zankapfel zwischen Klägerin und Verkäufer

Die Klägerin, die das Fahrzeug von der E GmbH über einen Leasingvertrag mit der A Bank erworben hatte, meldete zunächst Fehlfunktionen im Infotainment-Bereich des Fahrzeugs. Diese beinhalteten Probleme beim Telefonieren, bei der Nutzung der Navigation sowie bei der Musikwiedergabe über das System. Die Klägerin behauptete, diese Mängel seien bereits kurz nach der Übernahme des Fahrzeugs aufgetreten. Trotz mehrfacher Werkstattaufenthalte und der Einschaltung eines Sachverständigen konnte keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Probleme möglicherweise durch das von der Klägerin verwendete Mobiltelefon verursacht wurden und nicht durch das Infotainment-System selbst.

Die Rolle des Sachverständigen und technische Herausforderungen

In dem Verfahren spielte das Gutachten des Sachverständigen eine zentrale Rolle. Dieser konnte jedoch keine eindeutige Ursache für die behaupteten Mängel feststellen. Interessant war hierbei, dass der Sachverständige die Möglichkeit eines Defekts im Infotainment-Steuergerät nicht ausschließen konnte, jedoch auch die Kompatibilitätsprobleme mit dem Smartphone der Klägerin als mögliche Fehlerquelle in Betracht zog. Die Komplexität des Falles wurde weiterhin durch Feuchtigkeitsschäden am Fahrzeug verstärkt, die eine umfassende technische Überprüfung erschwerten.

Juristische Bewertung und Entscheidung des Gerichts

Das Gericht musste in diesem Fall eine Vielzahl von Aspekten bewerten, darunter die Glaubwürdigkeit der behaupteten Mängel, die Rolle der Beweislast und die Frage, ob eine Rückabwicklung des Kaufvertrags gerechtfertigt war. Letztlich entschied das Gericht, dass die Klage unbegründet sei. Ein wesentlicher Punkt war, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe vorlagen. Darüber hinaus wurde der Antrag der Klägerin auf Freistellung von weiteren Forderungen der A Bank als unzulässig abgewiesen.

Fazit: Komplexer Fall mit ungewissem Ausgang

Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität juristischer Auseinandersetzungen im Bereich des Autorechts, insbesondere wenn es um technische Aspekte und die Beweislast geht. Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass in solchen Fällen detaillierte Beweise und klar nachvollziehbare Argumente entscheidend sind. Die Klägerin trägt nun die Kosten des Verfahrens, und das Urteil des Landgerichts Bielefeld bleibt bestehen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet „Rücktritt vom Kaufvertrag“ im Kontext eines Leasingvertrags?

Der „Rücktritt vom Kaufvertrag“ im Kontext eines Leasingvertrags bezieht sich auf die Situation, in der der Leasingnehmer (der Käufer) vom Kaufvertrag des Leasingfahrzeugs zurücktritt. Dies kann geschehen, wenn dem Leasingnehmer weitere Nachbesserungen nicht mehr zumutbar sind, beispielsweise aufgrund von Mängeln am Fahrzeug.

In der Regel sind in Leasingverträgen die Ansprüche und Rechte des Leasingnehmers gegen die Leasinggesellschaft wegen Fahrzeugmängeln ausgeschlossen. Stattdessen werden dem Leasingnehmer die Ansprüche und Rechte abgetreten, die der Leasinggeberin wegen Fahrzeugmängeln aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs zustehen.

Wenn der Leasingnehmer Mängel am Fahrzeug feststellt und nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, kann er berechtigt sein, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten – hier den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung an die Leasinggeberin aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag – klageweise geltend macht, sofern der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert.

Es ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag über das Fahrzeug im Einzelfall geprüft werden müssen und von den jeweiligen individuellen vertraglichen Vereinbarungen abhängen.

Es gibt auch die Möglichkeit, den Leasingvertrag selbst zu widerrufen. Dies kann grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Leasingvertrags erfolgen, ohne dass eine Begründung angegeben werden muss. In einigen Fällen kann eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung sogar ein ewiges Widerrufsrecht begründen.

Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag und ein Widerruf des Leasingvertrags unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben und in verschiedenen Situationen angewendet werden. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag bezieht sich speziell auf Mängel am Leasingfahrzeug, während ein Widerruf des Leasingvertrags eine allgemeinere Möglichkeit bietet, den Vertrag zu beenden.

Inwiefern spielt die Beschaffenheitsvereinbarung bei der Beurteilung von Sachmängeln eine Rolle?

Die Beschaffenheitsvereinbarung spielt eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung von Sachmängeln, insbesondere im Kontext von Leasingverträgen. In Deutschland ist es üblich, dass der Leasinggeber seine Haftung für Sachmängel ausschließt und stattdessen seine kaufrechtlichen Sachmängelhaftungsansprüche gegen den Lieferanten des Fahrzeugs an den Leasingnehmer abtritt. Dies bedeutet, dass der Leasingnehmer im Falle eines Mangels am Fahrzeug Ansprüche auf Nacherfüllung oder Nachbesserung gegenüber dem Händler geltend machen kann.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs zugesagt hat, wie zum Beispiel ein „unfallfreies Fahrzeug“. Wenn ein solcher Mangel auftritt, der im Widerspruch zu der vereinbarten Beschaffenheit steht, kann der Leasingnehmer Gewährleistungsansprüche geltend machen.

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Die Beschaffenheitsvereinbarung kann auch dazu dienen, die Rechte des Leasingnehmers zu begrenzen. Wenn beispielsweise eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart wurde, kann der Leasingnehmer keine Ansprüche geltend machen, wenn ein Mangel auftritt, der nicht im Widerspruch zu dieser vereinbarten Beschaffenheit steht.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass der Leasinggeber seine Haftung für Sachmängel nur dann wirksam ausschließen kann, wenn er seine kaufrechtlichen Mängelansprüche unbedingt, vorbehaltlos und uneingeschränkt an den Leasingnehmer abtritt. Wenn der Leasinggeber die Abtretung in unwirksamer Weise einschränkt, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Konstruktion zur Folge und die mietrechtliche Eigenhaftung des Leasinggebers für Sachmängel lebt wieder auf.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass nicht alle Mängel, die an einem Leasingfahrzeug auftreten, zu Sachmängelhaftungsansprüchen führen. Bei typischen verschleißbedingten Mängeln, wie zum Beispiel abgenutzten Bremsbelägen oder Bremsscheiben, kann der Leasingvertrag nicht vorzeitig gekündigt oder die Raten gekürzt werden.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm 28. Zivilsenat – Az.: 28 U 54/21 – Urteil vom 23.05.2023

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klage- und Berufungshauptantrag zu Ziff. 2. als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der A Bank als Leasinggeberin Rückabwicklung eines Neufahrzeugkaufs und Freistellung von Ansprüchen der Bank.

 

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 12.10.2017 schloss die Klägerin mit der A Bank als Zweigniederlassung der B Bank GmbH einen Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug vom Typ C in der Ausstattungsvariante „D“. Dieses Modell enthält mit den Paketen „Navigation Pro“ und „ConnectPro“ umfassende Infotainment-Möglichkeiten (insbesondere Navigation, Telefonieren, Musikwiedergabe), die aus der Ausstattungsbeschreibung Bl. 88ff. d.A. ersichtlich sind.

Die Leasinggeberin kaufte das Fahrzeug von der E GmbH zum Preis von 84.891,99 EUR.

Die E GmbH mit Sitz in F ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 26.05.2020 mit der G GmbH mit Sitz in H als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Am selben Tag wurde der Firmenname der G GmbH in I GmbH geändert und der Sitz nach J verlegt. Die Parteien streiten nicht darüber, dass sich die Klage gegen diese GmbH richtet.

Gemäß Ziff. XII 1. der Leasingbedingungen trat die Leasinggeberin sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit der Lieferantin wegen Sachmängeln an die Klägerin als Leasingnehmerin ab.

Das Fahrzeug wurde dem Geschäftsführer der Klägerin am 02.03.2018 übergeben.

Ende April 2018 oder spätestens am 02.05.2018 rügte die Klägerin – unter Einschaltung der K GmbH – gegenüber der Beklagten Fehlfunktionen im Bereich des Infotainment. Das Fahrzeug verfügt neben einer fest eingebauten SIM-Karte für Pannen- und Notrufe über einen Micro-SIM-Karten-Slot in der Mittelkonsole zur Herstellung einer Internetverbindung. Außerdem soll es per USB oder Bluetooth mit einem Smartphone gekoppelt werden können. Nach Darstellung der Klägerin traten – zunächst – Probleme auf, wenn sowohl die in der Mittelkonsole einzusetzende SIM-Karte als auch ein Smartphone (mit eigener SIM-Karte) benutzt werden sollten.

Das Fahrzeug befand sich vom 02. bis zum 22.05.2018 in der Werkstatt der Beklagten. Die weiteren Abläufe sind streitig. Unstreitig ist, dass die Beklagte das Infotainment-Steuergerät nicht austauschte.

Im Oktober 2018 ließ die Klägerin das Fahrzeug bei der A-Vertragshändlerin L GmbH & Co KG in M vorführen. Auch danach war die Klägerin mit dem Zustand des Infotainment-Systems unzufrieden.

Im Dezember 2018 wurde das Fahrzeug deswegen erneut in die Werkstatt der Beklagten verbracht. Allerdings wurden dort keine Arbeiten ausgeführt; der Grund ist streitig.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.01.2019 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kauf.

Nachdem sie im Februar 2019 die vorliegende Klage anhängig gemacht hat, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 05.03.2019 mit, dass das Telefonieren im Fahrzeug nun nicht mehr möglich sei.

Anfang 2020 wurden im Fahrzeug verschiedene Fehlermeldungen angezeigt (Aufleuchten der Motorkontrollleuchte; Heizung, Display Heizung hinten, Tempomat, Höhenverstellung und Notbremsassistent sämtlich ohne Funktion; Luftfahrwerk arbeite nicht ordnungsgemäß), von denen die Klägerin die Beklagte in Kenntnis setzte. Die Beklagte berief sich insoweit hinsichtlich etwaiger Mängelansprüche auf Verjährung und verwies die Klägerin auf die Inanspruchnahme der Herstellergarantie. Im März 2020 trat ein Motorschaden ein, weswegen der Motor ausgetauscht wurde.

Die A Bank kündigte das mit der Klägerin bestehende Leasingvertragsverhältnis mit Schreiben vom 03.06.2020 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Das Fahrzeug wurde am 10.06.2020 mit einem Kilometerstand von 43.664 km an die Bank – zu Händen der Beklagten – zurückgegeben. Es verblieb am Standort der Beklagten in Herford, ohne weiter benutzt zu werden. Das Fahrzeug wurde im Freien abgestellt; in dieser Zeit kam es zu einem erheblichen Feuchtigkeitseintritt ins Fahrzeuginnere.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgangs behauptet, beim Telefonieren über die Freisprechanlage seien deutliche Knackgeräusche zu hören und die Stimmen teilweise kaum erkennbar. Außerdem könnten Telefonate nicht angenommen werden, teilweise würden eingehende Anrufe nicht angezeigt. Bei der Wiedergabe von Musik aus der Playlist des Smartphones komme es regelmäßig zum Abbruch. Die App „(…)“ könne nicht genutzt werden. Eine Echtzeit-Navigation unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrslage über die in der Mittelarmlehne befindliche SIM-Karte sei nicht möglich.

Während des Prozesses hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht, zwischenzeitlich könne die im Fahrzeug einzusetzende SIM-Karte gar nicht mehr gelesen werden.

Die von ihr verwendete SIM-Karte und das Mobiltelefon vom Typ N seien technisch auf dem neuesten Stand und nicht Ursache der aufgetretenen Probleme.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Infotainment-Mängel bereits ca. 10-14 Tage vor dem 02.05.2018 telefonisch beanstandet. Während des Werkstattaufenthalts des Fahrzeugs im Mai 2018 sei seitens der Beklagten mitgeteilt worden, dass ein Modul, das zunächst bestellt werden müsse, zu erneuern sei. Um den Austausch vornehmen zu lassen, habe sie, die Klägerin, das Fahrzeug am 06.06.2018 erneut zur Beklagten verbracht. Nach einem weiteren Werkstattaufenthalt im Dezember 2018 sei ihr bei Abholung des Fahrzeugs mitgeteilt worden, die Beklagte könne das Problem nicht beheben.

Weil die Nachbesserung fehlgeschlagen sei, sei der Rücktritt vom Kauf berechtigt. Bei der Berechnung der Rückzahlungsforderung hat die Klägerin einen Abzug für die Fahrzeugnutzung auf Basis einer unstreitig gebliebenen Gesamtlaufleistung von 250.000 km berücksichtigt.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an die A Bank, Zweigniederlassung der B Bank GmbH, O-straße 000, in P, zur Vertrags-Nr. XXX einen Betrag in Höhe von 84.891,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.827 EUR zu zahlen;

2. sie von allen weiteren Forderungen der A Bank, O-Straße 000, in P, aus dem Leasingvertrag zur Vertrags-Nr. XXX freizustellen;

3. an sie 1.863,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die A Bank, Zweigniederlassung der B Bank GmbH, O-straße 000, in P , zur Vertrags-Nr. XXX einen Betrag in Höhe von 84.891,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.827 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe eines gebrauchten Pkw Typ C Ausstattung D, FIN XXXXXX, derzeitiges amtl. Kennzeichen QR – S 123 nebst Fahrzeugschlüssel und -papieren durch sie, die Klägerin, an die Beklagte, zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, sie von allen weiteren Forderungen der A Bank, O-Str. 000, in P , aus dem Leasingvertrag zur Vertrags-Nr. XXX freizustellen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.863,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben bestritten, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelbehaftet gewesen sei. Verursacher der von der Klägerin gerügten Verbindungsprobleme sei das von deren Geschäftsführer verwendete Mobiltelefon. Bei den Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs sei der beanstandete Mangel nicht nachvollziehbar gewesen. Andere Mobiltelefone – u.a. ein N – hätten sowohl bei der Beklagten als auch bei der L GmbH & Co KG problemlos mit dem Fahrzeug verbunden werden können. Deshalb seien keine Nachbesserungsarbeiten ausgeführt worden und liege kein Fehlschlagen der Nacherfüllung vor.

Die Streithelferin hat ergänzend einen Verstoß gegen die Rügeobliegenheit aus § 377 HGB reklamiert und die Unerheblichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung eingewandt. Außerdem hat sie die Verjährungseinrede erhoben; im Kaufvertrag sei die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt worden.

Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin im Verhandlungstermin am 03.07.2019 persönlich angehört (s. Bl. 105 d.A.), ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen T vom 12.06.2020 (s. Bl. 230ff d.A.) eingeholt und den Sachverständigen im Verhandlungstermin am 01.02.2021 ergänzend angehört (s. Bl. 312R f. d.A.). Es hat sodann die Klage abgewiesen. Der Rücktritt vom Kauf sei jedenfalls nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil der gerügte Mangel – dessen Vorliegen bei Gefahrübergang unterstellt – eine unerhebliche Pflichtverletzung darstelle.

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klagebegehren weiter und führt zur Begründung aus:

Die Beweisaufnahme in erster Instanz sei unvollständig gewesen. Es genüge nicht festzustellen, dass das Steuergerät des Infotainment-Systems defekt sei und für den Austausch lediglich 1.807,28 EUR zu veranschlagen seien. Der Sachverständige T habe die Beweisfragen nicht vollständig beantworten können, weil er die Micro-SIM-Karte nicht habe aktivieren können. Die Probleme bei gleichzeitiger Nutzung der Navigation und der Freisprecheinrichtung für eingehende Anrufe hätten nicht überprüft werden können und der Sachverständige habe selbst erklärt, er könne nicht sagen, ob mit dem Steuergeräteaustausch der Mangel behoben sei. Deshalb bedürfe es einer weiteren Beweisaufnahme.

Der Einwand eines Verstoßes gegen die Rügeobliegenheit aus § 377 HGB sei unberechtigt, weil sich die Beklagte rügelos auf die Nachbesserung eingelassen habe.

Die Regelung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB stehe dem Rücktritt auch nicht entgegen: Weil die Nachbesserungsversuche gescheitert seien, müsse von einem unbehebbaren Mangel ausgegangen werden. Bei einem Fahrzeug zum Kaufpreis von 84.891,99 EUR könne eine funktionierende Echtzeit-Navigation erwartet werden; deren Ausfall begründe einen erheblichen Mangel. Werde der Mangel als behebbar eingeordnet, seien in erster Instanz die Beseitigungskosten nicht abschließend ermittelt worden. Außerdem sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Rücktritts nicht bekannt gewesen, wo die Mängelursache liege und mit welchem Aufwand sie beseitigt werden könne. In einer solchen Konstellation sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von einem unerheblichen Mangel auszugehen, wenn sich im Nachhinein herausstellte, dass nur ein geringer Aufwand zur Mängelbeseitigung erforderlich sei. Zudem müsse die Unerheblichkeitsgrenze bei Neufahrzeugen, insbesondere bei einem solchen aus dem Luxussegment wie dem streitgegenständlichen, enger gezogen werden als bei Gebrauchtfahrzeugen. Der Kaufpreisanteil für das im Rahmen der Ausstattungsvariante D zur Serienausstattung gehörende System „Navigation Pro“ belaufe sich auf mindestens 7.000 bis 8.000 EUR.

Nachdem sich während der zweitinstanzlich veranlassten Beweisaufnahme herausgestellt hat, dass zwischenzeitlich an dem Fahrzeug weitreichende Feuchtigkeitsschäden eingetreten sind, von denen sowohl Elektronikbauteile als auch der Fahrgastinnenraum betroffen sind, hat die Klägerin behauptet, Ursache dafür sei eine werksseitig unzureichende Abdichtung und Verklebung der Windschutzscheibe. Die Windschutzscheibe sei in ihrer – der Klägerin – Besitzzeit nicht ausgetauscht worden. Der Wassereintritt infolge Undichtigkeit der Frontscheibe sei ein bei der Fahrzeugherstellerin bekanntes Problem. Zu dessen Lösung stelle die Streithelferin, die die Klägerin als Herstellerin ansieht, den Vertragswerkstätten eine Unterlage „Service Aktion Wassereintritt C“ zur Verfügung. Im Streitfall handele sich dabei um einen bei Übergabe vorhandenen Mangel, für den die Beklagtenseite Verantwortung übernehmen müsse.

Andernfalls, wenn die feuchtigkeitsbedingten Beschädigungen erst nach Rückgabe des Fahrzeugs im Juni 2020 entstanden bzw. verursacht worden sein sollten, sei der Beklagten eine Beweisvereitelung vorzuwerfen, die eine Beweislastumkehr nach sich ziehe. Sie habe das Fahrzeug fahrlässig nicht ordnungsgemäß untergebracht und so dessen Zerstörung durch Wassereintritt herbeigeführt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 04.03.2021 abzuändern und

1. an die A Bank, Zweigniederlassung der B Bank GmbH, O-straße 000, in P, zur Vertrags-Nr. XXX einen Betrag in Höhe von 84.891,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.827 EUR zu zahlen;

2. sie von allen weiteren Forderungen der A Bank, O-straße 000, in P, aus dem Leasingvertrag zur Vertrags-Nr. XXX freizustellen;

3. an sie 1.863,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die A Bank, Zweigniederlassung der B Bank GmbH, O-straße 000, in P, zur Vertrags-Nr. XXX einen Betrag in Höhe von 84.891,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.827 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe eines gebrauchten Pkw C Ausstattung D, FIN XXXXXX, derzeitiges amtl. Kennzeichen QR – S 123 nebst Fahrzeugschlüssel und -papieren durch sie, die Klägerin, an die Beklagte, zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, sie von allen weiteren Forderungen der A Bank, O-straße 000, in P , aus dem Leasingvertrag zur Vertrags-Nr. XXX freizustellen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.863,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Der vom Sachverständigen T festgestellte Defekt am Infotainment-Steuergerät habe bei Fahrzeugübergabe an die Klägerin noch nicht vorgelegen; auch habe der Kartensteckplatz für die SIM-Karte bei den beklagtenseits durchgeführten Untersuchungen und jenen der L GmbH & Co KG funktioniert. Andere Mobiltelefone als das der Klägerin hätten sich problemlos verbinden lassen.

In Ergänzung des Vortrags zur geltend gemachten Unerheblichkeit eines etwaigen Sachmangels hat die Beklagte angegeben, der auf die möglicherweise nicht nutzbaren Funktionen des Infotainment-Systems entfallende Kaufpreisanteil belaufe sich lediglich auf 2.000 bis 2.800 EUR.

In Bezug auf den während des Berufungsverfahrens festgestellten Feuchtigkeitseintritt ins Fahrzeuginnere bestreiten die Beklagte und ihre Streithelferin, dass dieser auf einem anfänglichen Mangel, insbesondere einer werksseitigen Undichtigkeit im Bereich der Windschutzscheibe, beruhe. Ein solcher sei – insoweit unstreitig – von der Klägerin auch nie bemängelt worden. Ein Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch bestehe nicht.

Die Streithelferin weist darauf hin, dass sie nicht Fahrzeugherstellerin, sondern Importeurin sei.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat ein mündliches Gutachten des Sachverständigen U eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf den schriftlichen Vorbericht des Sachverständigen vom 25.04.2022 (Bl. 552ff. d.A.) und auf den zu dem Termin am 05.05.2022 gefertigten Berichterstattervermerk (Bl. 581ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat sodann mit Beschluss vom 05.05.2022 die Einholung eines ergänzenden schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet (Bl. 587ff. d.A.). Mit Schreiben vom 31.01.2023 hat der Sachverständige U aktenkundig gemacht, dass nach Austausch des Infotainment-Steuergeräts die vorgesehene Inbetriebnahme und Überprüfung der Fahrzeugelektronik und Busverkabelungen infolge des fortgeschrittenen Feuchtigkeitsschadens technisch nicht mehr möglich sei. Nach Anhörung der Parteien ist danach von einer Fortsetzung der Begutachtung abgesehen worden.

Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien und der Streithelferin mit Beschluss vom 04.04.2023 das schriftliche Verfahren angeordnet.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Zahlungsbegehren zu Ziff. 1. und 3. sind unbegründet; das Freistellungsbegehren zu Ziff. 2. ist mangels Bestimmtheit unzulässig.

1.

a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf an die A Bank zu leistende Zahlung in Höhe von 84.891,99 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.827 EUR, mithin 70.064,99 EUR, zu.

aa) Der Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB (i.d.F. bis zum 31.12.2021) iVm § 398 BGB.

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund erklärten Rücktritts in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

Zwischen der A Bank und der auf die Beklagte verschmolzenen E GmbH ist im Zuge der Begründung des mit der Klägerin zustande gekommenen Leasingvertragsverhältnisses vom 12.10.2017 ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 84.891,99 EUR geschlossen worden.

Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 28.01.2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Sie ist zur Geltendmachung dieses Gewährleistungsrechts aktivlegitimiert, weil die Bank als Leasinggeberin alle Sachmängelansprüche einschließlich des Rechts zur Rücktrittserklärung an die Klägerin als Leasingnehmerin abgetreten hat.

Ob mit der fristlosen Kündigung des Leasingvertrags vom 03.06.2020 eine Rückabtretung erfolgt ist, ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Belang. Die Klägerin bliebe in jedem Fall für die auf Zahlung an die A Bank gerichtete Klage prozessführungsbefugt. Eine Abtretung nach Eintritt der Rechtshängigkeit begründete einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Dass der Rücktritt vom Kauf berechtigt war, lässt sich nicht feststellen.

Gemäß § 437 Nr. 2 BGB kann ein Käufer vom Kauf zurücktreten, wenn die Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufwies und er dem Verkäufer vergeblich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Beweispflicht trägt grundsätzlich der Anspruchssteller. Die besondere Beweislastregelung des § 476 BGB (a.F.) findet vorliegend keine Anwendung, weil es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne der §§ 474ff. BGB handelt. Auf Käuferseite steht mit der A Bank keine Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB.

Die Rücktrittvoraussetzungen sind im Streitfall nicht erwiesen.

(1) Die Klägerin stützt das Rücktrittsbegehren auf Funktionsstörungen bei der Bedienung des Infotainment-/Multimedia-Systems, konkret beim Führen von Telefonaten, bei der Benutzung der Navigation und beim Musikhören. Sie hat jedoch den ihr obliegenden Beweis, dass das verkaufte Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. bei Übergabe am 02.03.2018, einen solchen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aufwies, nicht erbracht.

(a) Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, d.h. das Abweichen des Fahrzeugzustands von einer vereinbarten Beschaffenheit, scheidet aus.

Dass die Kaufvertragsparteien (A Bank und Beklagte) in Bezug auf die Funktionstüchtigkeit der Infotainment-Ausstattung eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, macht die Klägerin selbst nicht geltend und lässt sich nach Aktenlage auch nicht feststellen. Der Inhalt der zur Akte gereichten Ausstattungsliste ist insoweit nicht o.w. als vereinbarte Beschaffenheit iSd § 434 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen; vielmehr ergibt sich aus § 434 Abs. 1 S. 3 BGB, dass Eigenschaften, die in öffentlichen Äußerungen des Verkäufers enthalten sind, grundsätzlich zur üblichen und berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit iSd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gehören. Im Übrigen sind Beschaffenheitsvereinbarungen nach der Rechtsprechung des BGH nur in eindeutigen Fällen anzunehmen (BGH, Urt. v. 27.09.2017, VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146, s. auch Reinking/Eggert, Autokauf, 14. Aufl., Rn 478ff.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

(b) Es lässt sich nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB iVm § 434 Abs. 1 S. 3 BGB aufwies.

Ein solcher objektiver Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zu der geschuldeten Beschaffenheit grundsätzlich auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann.

Ob das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe einen im Auslieferungszustand angelegten Mangel im Bereich des Infotainment-Systems aufwies, hat das Landgericht in seiner Entscheidung offen gelassen, nachdem es hierzu ein Gutachten des Sachverständigen T eingeholt und den Sachverständigen in der Verhandlung ergänzend befragt hat.

In der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme hat sich – auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der erstinstanzlichen Beweiserhebung – nicht aufklären lassen, ob das von der Klägerin geleaste Fahrzeug einen anfänglichen Sachmangel im Bereich des Infotainment-Systems aufwies.

(aa) Der in erster Instanz hinzugezogene Sachverständige T hat bestätigt, dass über eine externe datenaktive Micro-SIM-Karte keine mobile Datenverbindung hergestellt und ebenso wenig über ein Handy als mobiler WiFi-Hotspot auf das Infotainment-System zugegriffen werden konnte. Er ist für den Zeitpunkt seiner Untersuchung am 08./09.06.2020 von einem Defekt am Infotainment-Steuergerät und möglicherweise auch einem Defekt an dem Slot für die Micro-SIM-Karte in der Mittelkonsole ausgegangen. Weder dem schriftlichen Gutachten noch den mündlichen Erläuterungen lässt sich indessen entnehmen, ob einer dieser Defekte nach den Erkenntnissen dieses Sachverständigen bereits im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an die Klägerin (02.03.2018) vorgelegen hat. Zu konstatieren ist vielmehr, dass der Sachverständige T in Bezug auf den von ihm angenommenen Defekt am Infotainment-Steuergerät nicht darauf eingegangen ist, dass auch nach Darstellung der Klägerin mit ihrem Mobiltelefon zunächst eine Bluetooth-Verbindung hergestellt werden konnte und lediglich ein gleichzeitiger Einsatz der SIM-Karte in der Mittelkonsole zu Störungen führte. Ebenso wenig hat der Sachverständige in seine Feststellungen einbezogen, dass nach Darstellung der Beklagten eine Kopplung mit anderen Smartphones als dem der Klägerin ursprünglich nicht zu Funktionsstörungen geführt haben soll. Soweit es um die Nichtnutzbarkeit der SIM-Karte in der Mittelkonsole geht, ist festzuhalten, dass dieses Phänomen nach Darstellung der Klägerin erst Ende 2019 aufgetreten sein soll, also mehr als 1,5 Jahre nach Übergabe. Ob es sich dabei ggfls. um eine Ausweitung einer schon zuvor im Fahrzeug angelegten Funktionsstörung – ggfls. im Infotainment-Steuergerät – oder um einen eigenständigen, erst nachträglich eingetretenen Defekt handelt, ist erstinstanzlich unaufgeklärt geblieben.

(bb) Deshalb hat der Senat den Sachverständigen U mit der erneuten Begutachtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur Überprüfung der von der Klägerin gerügten Mängel im Infotainment-System beauftragt. Der Sachverständige, der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als – insbesondere im Bereich der Fahrzeugelektronik – besonders fachkundig und erfahren bekannt ist, hat keine abschließenden Feststellungen zu den Beweisfragen treffen können, weil sich der Fahrzeugzustand in der Zeit bis zu seiner Untersuchung infolge des Feuchtigkeitseintritts deutlich verschlechtert hatte.

Der Sachverständige U hat nachvollziehbar dargelegt, dass als Ursache für die von der Klägerin beschriebenen Funktionsstörungen vornehmlich ein Defekt am Infotainment-Steuergerät oder auch an den im Fahrzeug verbauten Antennen für die WLAN-und die Bluetooth-Kommunikation in Betracht kommt. So könne eine kalte Lötstelle in der Antennenverbindung wie ein Wackelkontakt wirken und dies sporadisch auftretende Störungen erklären. – Anhaltspunkte für einen von den vorgenannten denkbaren Mängeln unabhängigen, bei Übergabe bereits vorhandenen bzw. angelegten Defekt im Bereich des SIM-Kartenschachts in der Mittelkonsole hat der Sachverständige nicht ausmachen können. –

Wie der Sachverständige weiter erläutert hat, ist es technisch aber ebenso möglich, dass bei Übergabe die Fahrzeugelektronik im Bereich des Infotainment-Systems ordnungsgemäß funktionierte und die von der Klägerin beschriebenen Störungen auf die besondere Beschaffenheit des von ihrem Geschäftsführer verwendeten Mobiltelefons zurückzuführen sind. Nach seinen Erfahrungen könnten insbesondere bei Handys der Marke V, wie es hier zum Einsatz gekommen ist, wegen der Ausgestaltung ihrer Bluetooth-Protokolle solche Verbindungsschwierigkeiten auftreten.

Feststellungen zum anfänglichen Zustand des Infotainment-Steuergeräts und der beiden Antennenmodule konnten nicht getroffen werden. Zur Zeit der ersten Untersuchung durch den Sachverständigen U im März/April 2022 war das Fahrzeuginnere massiv durchfeuchtet. Anhand von Schimmel- und Korrosionsspuren war erkennbar, dass das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum eindringender Feuchtigkeit ausgesetzt war. Im Bodenbereich des Fahrzeugs, in dem u.a. die Infotainment-Hauptsteuerung untergebracht ist, standen erhebliche Wassermengen. Das Wasser reichte bis in das Gehäuse des – funktionsuntüchtigen – Steuergeräts hinein. Ob dieses Bauteil anfänglich defekt war oder erst durch einen nach Übergabe erfolgten Wassereintritt Schaden genommen hat, vermochte der Sachverständige nicht mehr festzustellen.

Es ist weiter der Frage nachgegangen worden, ob sich an den – oberhalb der Wasserlinie im Fahrzeug befindlichen – Antennenleitungen ein anfänglicher Mangel ausmachen lässt, der die von der Klägerin gerügten Verbindungsprobleme verursacht hat.

An der auf der linken Fahrzeugseite untergebrachten kombinierten WLAN-/Bluetooth-Antenne vermochte der Sachverständige allerdings keine Erkenntnisse zum ursprünglichen Zustand gewinnen, weil diese Antennenleitung bereits überarbeitet worden war. Angebrachte Verklebungen am Kabelbaum ließen erkennen, dass auf dieser Seite der Leitungsweg vom Steuergerät bereits geöffnet und teilweise ersetzt worden war. Wann und durch wen diese Arbeiten ausgeführt wurden und in welchem Zustand sich die linke Antennenleitung bei Gefahrübergang befand, lässt sich danach nicht mehr aufklären.

Zur Überprüfung der auf der rechten Seite des Fahrzeugs befindlichen WLAN-Antennenleitung hat der Sachverständige entsprechend der Vorgabe des Senats das funktionslose Infotainment-Steuergerät durch ein mangelfreies Gerät ausgetauscht, um zu überprüfen, ob danach die von der Klägerin beanstandeten Störungen zu reproduzieren sind und sie sich ggfls. auf einen werksseitig angelegten Mangel an dieser Antenne zurückführen lassen. Die Beweiserhebung ist ergebnislos verlaufen. Ausweislich des Schreibens des Sachverständigen vom 31.01.2023 waren durch den Wassereinbruch weitere Busverkabelungen und Steuergeräte derart beschädigt, dass eine Inbetriebnahme der Infotainment-Hauptsteuerung nicht gelang. Weitere Erkenntnismöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung.

Das offene Beweisergebnis geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.

(cc) Sie hält dem ohne Erfolg entgegen, dass der Sachverständige U die zur Zeit seiner Untersuchung vorhandene Durchfeuchtung im Fahrzeuginneren auf eine Undichtigkeit im Bereich der Windschutzscheibe zurückführt und annimmt, dass diese auf einer werksseitig unzureichenden Verklebung und Abdichtung der Scheibe beruht. Selbst wenn zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt wird, dass die Windschutzscheibe einen anfänglich angelegten Abdichtungsmangel aufweist, lässt sich ein Kausalzusammenhang mit dem von der Klägerin gerügten Mangel im Bereich des Infotainment-Systems nicht sicher feststellen. Wie der Sachverständige bereits in seinem zu dem Senatstermin am 05.05.2022 gefertigten Vorbericht festgehalten und in seiner mündlichen Gutachtenerstattung bestätigt hat, lässt sich technisch nicht nachvollziehen, ob die von der Klägerin gerügten Mangelerscheinungen ihre Ursache in einer von dem Abdichtungszustand der Windschutzscheibe herrührenden Undichtigkeit haben. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der – etwaige – Mangel im Bereich der Windschutzscheibe zunächst nicht ausgewirkt hat und die von der Klägerin geschilderten Störungen im Bereich der Telekommunikation, der Navigation und der übrigen Multimedia-Nutzung allein auf die Beschaffenheit ihres Mobiltelefons und der von ihr eingesetzten SIM-Karte zurückzuführen sind.

Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin selbst bis zur Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggeberin resp. die Beklagte nie Feuchtigkeits- oder Undichtigkeitserscheinungen, wie etwa Windgeräusche, beanstandet hat. Sie trägt auch nicht vor, dass in ihrer Besitzzeit solche Auffälligkeiten vorhanden waren.

Ihr Verweis darauf, dass nach ihrer Internetrecherche Abdichtungsprobleme im Bereich der Windschutzscheibe bei Fahrzeugen vom Typ C kein Einzelfall seien und die Vertragswerkstätten deshalb herstellerseitig mit einer Anleitung für die Problemlösung („Service Aktion Wassereintritt C“, Bl. 616ff. d.A.) ausgestattet worden seien, lässt keine weiteren Rückschlüsse zu ihren Gunsten zu. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, dass sich aus der von ihr vorgelegten Unterlage ergebe, dass die dort beschriebene Undichtigkeit nicht selten zu Schäden an elektrischen Steuergeräten und Kabelsträngen führe. Denn in der Anleitung werde die Werkstatt ausdrücklich dazu angehalten, je nach Schwere des Wasserlecks und dem Wasserleckpfad in das Fahrzeug sicherzustellen, dass die elektrischen Steuergerät-Komponenten und Kabelstränge in diesem Leckbereich auf Anzeichen von Wassereintritt geprüft und bei Bedarf ausgetauscht werden. Die Beschädigungen, die der Sachverständige U an dem streitgegenständlichen Fahrzeug festgestellt habe, entsprächen exakt dem in der o.b. „Service Aktion“ beschriebenen Schadensbild.

Selbst wenn letzteres richtig sein mag, ließe dies nur auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem von U im Jahr 2022 festgestellten Wassereintritt und dem Ausfall der Steuergeräte schließen. Dagegen ist damit nicht erwiesen, dass die von der Klägerin im Jahr 2018 beanstandeten Störungen im Infotainment-System Symptome eines anfänglichen Undichtigkeitsmangels im Bereich der Windschutzscheibe waren.

Der Senat hat auch nicht außer Acht gelassen, dass bereits Anfang 2020 im Fahrzeug diverse Fehlermeldungen angezeigt wurden. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst insoweit keinen Zusammenhang einerseits zu der später zu Tage getretenen Undichtigkeit und andererseits zu den von ihr gerügten Funktionsstörungen im Bereich des Infotainment-Systems herstellt, lässt auch dieser Umstand keine sicheren Schlüsse auf einen anfänglichen Mangel zu.

(dd) Die Klägerin macht des Weiteren ohne Erfolg geltend, es liege eine Beweisvereitelung durch die Beklagte vor, die eine Beweislastumkehr zu deren Lasten zur Folge habe. Sie hält der Beklagten in diesem Zusammenhang entgegen, dass der Wassereintritt in das Fahrzeug, der weitere Erkenntnisse im Rahmen der Beweisaufnahme unmöglich gemacht habe, erfolgt sei, als sich das Fahrzeug in deren Besitz befand.

Unstreitig ist, dass das Fahrzeug, das die Klägerin nach Beendigung des Leasingverhältnisses an die A Bank als Leasinggeberin zurückgegeben hat, auf dem Gelände der Beklagten unter freiem Himmel abgestellt und nicht mehr benutzt wurde.

Die Klägerin hat keinen Vortrag dazu gehalten, welche Absprache zwischen der Bank und der Beklagten betreffend die Aufbewahrung des Fahrzeugs während des laufenden Rechtsstreits getroffen worden ist, und dass sie zur Geltendmachung von Rechten aus einer solchen (etwaigen) Vereinbarung berechtigt ist.

Dass die Beklagte mit der Art der Unterbringung des Fahrzeugs gegen eine kaufvertragliche Pflicht verstoßen hat, lässt sich auch nicht feststellen. Lässt sich der Verkäufer darauf ein, dass das Fahrzeug während des Rückabwicklungsstreits bei ihm verbleibt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn er es ohne weiteren Schutz unter freiem Himmel abstellt. Denn dabei handelt es sich um eine übliche Art der Aufbewahrung von Fahrzeugen. Das gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug – wovon die Klägerin ohne näheren Vortrag ausgeht – im Zuge der Rückgabe nach Beendigung des Leasingverhältnisses bereits von der Bank an die Beklagte rückübereignet wurde.

Anderes kann anzunehmen sein, wenn der Verkäufer konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das Fahrzeug undicht ist und deshalb durch die Abstellung im Freien besonderen Gefahren ausgesetzt wird. So verhält es sich hier aber nicht. Ohne besondere Vereinbarung gab es auch keine Pflicht der Beklagten, das bei ihr abgestellte Fahrzeug daraufhin zu untersuchen, ob es zwischenzeitlich witterungsbedingten Schaden genommen hatte, und ggfls. deswegen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das war vielmehr zuvörderst Aufgabe der Käuferin.

(2) Der Rücktritt vom Kaufvertrag lässt sich auch nicht damit begründen, dass das Fahrzeug einen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs jedenfalls angelegten Sachmangel an der Abdichtung und Verklebung der Windschutzscheibe aufwies.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob tatsächlich insoweit ein anfänglicher Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gegeben ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB genügt hat.

Denn in Bezug auf diesen – etwaigen – Sachmangel fehlt die nach § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Nacherfüllungsaufforderung mit Fristsetzung.

Unstreitig hat die Klägerin die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Beseitigung eines Undichtigkeitsmangels am streitgegenständlichen Fahrzeug aufgefordert.

Eine fristbewehrte Nacherfüllungsaufforderung war auch nicht entbehrlich.

Ein Fehlschlagen der Nachbesserung im Sinne des § 440 S. 1. 2. Alt. BGB lässt sich nicht feststellen. Weil sich – wie ausgeführt – nicht feststellen lässt, dass die Funktionsstörungen im Bereich des Infotainment-Systems Symptome eines (etwaigen) Undichtigkeitsmangels im Bereich der Windschutzscheibe waren, kommt es an dieser Stelle nicht auf die Bemühungen der Beklagten an, den damaligen Rügen der Klägerin nachzugehen und ggfls. einen Mangel zu beheben.

Ein anderer Grund, aus dem eine Nacherfüllungsaufforderung entbehrlich sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte lässt sich auch nicht auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verstoßes gegen eine vertragliche Pflicht zur Aufbewahrung des Fahrzeugs stützen.

(1) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 433 BGB iVm § 398 BGB, weil sich – wie bereits ausgeführt – nicht ausmachen lässt, dass die Beklagte mit der Unterbringung des Fahrzeugs im Freien gegen eine kaufvertragliche Pflicht verstoßen hat.

(2) Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten aus einem Aufbewahrungsvertrag zwischen ihr und der A Bank stützen.

Ob und ggfls. mit welchem Inhalt ein solcher Vertrag zustande gekommen ist, ist nicht dargetan. Vortrag dazu, dass die Klägerin insoweit zur Anspruchsverfolgung berechtigt ist, ist auch nicht gehalten.

b) Weil das Hauptzahlungsbegehren unbegründet ist, gilt selbiges für den Zinsanspruch.

c) Weil die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen kann, ist die dem sog. Hilfsantrag zu 1. zugrunde liegende Fragestellung, ob das Fahrzeug bereits an die Beklagte als Verkäufer rückübereignet wurde, nicht entscheidungserheblich.

Weil kein Rückabwicklungsverhältnis besteht, ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten unbegründet.

2.

Der Antrag auf Freistellung der Klägerin von allen weiteren Forderungen der A Bank aus dem zur Vertrags-Nr. XXX geschlossenen Leasingvertragsverhältnis ist mangels der für ein Leistungsbegehren erforderlichen Bestimmtheit im Sinne des § 253 ZPO unzulässig. Die Klägerin ist darauf mit Verfügung vom 20.07.2021 hingewiesen worden, ohne dass sie ihren Antrag präzisiert hat.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ein Freistellungsbegehren weder aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin noch aus eigenem Recht der Klägerin in Betracht kommt. Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht kein Vertragsverhältnis, aus dem sie Ansprüche ableiten könnte.

3.

Die Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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