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Spaziergänger von Rodel umgefahren – Schadensersatz

Ein nächtlicher Rodelausflug am Schliersee endete für einen Spaziergänger mit schweren Verletzungen, nachdem er von einem Schlitten gerammt wurde. Das Landgericht München II sprach dem Mann 15.000 Euro Schmerzensgeld zu und stellte ein Alleinverschulden des Rodlers fest, der mit überhöhter Geschwindigkeit und zu zweit auf dem Schlitten unterwegs war. Der Unfall hatte für den Fußgänger weitreichende Folgen, darunter eine dauerhafte Bewegungseinschränkung und ein erhöhtes Arthrose-Risiko.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht München II
  • Datum: 16.02.2021
  • Aktenzeichen: 8 O 1740/19
  • Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatz nach einem Unfall
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Verkehrssicherungspflicht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Person, die beim Unfall verletzt wurde, und Schadensersatz sowie Feststellungen zur Haftung begehrt. Er argumentiert, dass der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und trotz Warnrufen nicht auswich.
  • Beklagter: Fahrer des Rodels, der die Klage abweist und behauptet, der Kläger habe die Unfallstelle unsachgemäß genutzt und ohne Stirntaschenlampe die Fahrbahn gekreuzt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger wurde am 05.12.2017 beim Spazierengehen von einem Rodel erfasst, der vom Beklagten gesteuert wurde. Die Kollision führte zu schweren Verletzungen beim Kläger. Beide Parteien geben unterschiedliche Versionen des Unfallhergangs an.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Beklagte seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und daher schadensersatzpflichtig ist, oder ob den Kläger ein Mitverschulden trifft.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen sowie alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Zudem trägt er die Kosten des Rechtsstreits.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass der Beklagte die Kollisionsgefahr nicht entsprechend der Verkehrssicherungspflichten vermieden und den Unfall durch mangelnde Anpassung der Geschwindigkeit und Fahrweise maßgeblich verursacht hat. Das Nichttragen einer Stirnlampfe durch den Kläger führte nicht zu einem Mitverschulden.
  • Folgen: Der Beklagte muss die festgelegten Beträge zahlen und die Haftung für alle aus dem Unfall resultierenden Schäden übernehmen. Das Urteil zeigt die Wichtigkeit der Anpassung an örtliche Gegebenheiten und verdeutlicht den Umfang der Verkehrssicherungspflichten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Rodelunfall: Haftungsfragen und Schadensersatzansprüche im Fokus

Ein Unfall auf der Rodelbahn kann für sowohl die Beteiligten als auch die Unfallopfer weitreichende Folgen haben. Im Falle eines Spaziergängers, der von einem Rodelnden umgefahren wird, stellt sich die Frage nach der Haftungsfrage und möglichen Schadensersatzansprüchen. Dabei können Aspekte wie Fahrlässigkeit und Aufsichtspflicht entscheidend sein, um festzustellen, inwiefern das Unfallopfer Anspruch auf Schmerzensgeld oder sonstige Entschädigungen hat.

Bei der rechtlichen Bewertung solcher Wintersportunfälle sind oft die genauen Umstände entscheidend, die zu dem Vorfall führten. Dazu gehören unter anderem die Unfallmeldung und der Unfallbericht, die als Grundlagen für eventuelle Schadensersatzforderungen dienen. Im Folgenden werden wir einen konkreten Fall betrachten und die damit verbundenen juristischen Fragestellungen näher analysieren.

Der Fall vor Gericht


Gefährliches Rodelunfall: Gericht spricht Spaziergänger 15.000 Euro Schmerzensgeld zu

Zwei Personen auf Holzschlitten nähern sich nachts einem Fußgänger auf Rodelbahn
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein schwerer Rodelunfall am Schlierseer F.weg führte zu erheblichen Verletzungen eines Spaziergängers und mündete in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht München II. Der Vorfall ereignete sich am Abend des 5. Dezember 2017 gegen 20:05 Uhr, als ein mit zwei Personen besetzter Rodel mit einem bergauf gehenden Wanderer kollidierte.

Schwerwiegende Verletzungen durch Rodelkollision

Die Folgen des Zusammenstoßes waren gravierend: Der Spaziergänger erlitt eine Kniegelenksluxation Grad II, einen kompletten Riss des vorderen Kreuzbandes, einen Innenbandriss sowie mehrere Knochenbrüche an Schienbein, Wadenbein und Oberschenkel. Hinzu kam ein Weichteilschaden Grad I bei geschlossener Fraktur. Die medizinische Sachverständige Dr. B2. attestierte dem Verletzten eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit für zwei Monate sowie eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn Prozent.

Gericht stellt Alleinverschulden des Rodlers fest

Nach umfangreicher Beweisaufnahme, einschließlich Zeugenaussagen und eines technischen Sachverständigengutachtens, stellte das Gericht ein Alleinverschulden des Rodlers fest. Der Sachverständige D. S2. führte aus, dass die gewählte Geschwindigkeit und Fahrweise nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst waren. Besonders kritisch bewertete er die Doppelbesetzung des Schlittens, die sowohl die Lenkbarkeit als auch die Bremswirkung erheblich einschränkte.

Dauerhafte gesundheitliche Folgen für das Unfallopfer

Die medizinische Begutachtung ergab weitreichende Folgen für den Geschädigten. Neben einer dauerhaften Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks muss der Betroffene auf verschiedene sportliche Aktivitäten wie Rudersport, Marathon, Jogging, Tennis und Squash entweder ganz verzichten oder erhebliche Einschränkungen in Kauf nehmen. Die Sachverständige prognostizierte zudem ein erhöhtes Risiko für eine vorzeitig eintretende Arthrose.

Gerichtliche Entscheidung und Schadensersatz

Das Landgericht München II verurteilte den Rodler zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 Euro zuzüglich Zinsen. Darüber hinaus muss er für alle vergangenen und zukünftigen materiellen sowie weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall aufkommen, soweit diese nicht von Sozialversicherungsträgern oder anderen Dritten übernommen werden. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.791,74 Euro wurden dem Beklagten ebenfalls auferlegt.

Sorgfaltspflichten beim Rodeln

Das Gericht betonte die besondere Sorgfaltspflicht von Rodlern auf Forstwegen, die auch von Fußgängern genutzt werden. Insbesondere müssen Schlittenfahrer ihre Geschwindigkeit so wählen, dass sie innerhalb der Sichtweite anhalten und Hindernissen zuverlässig ausweichen können. Der Umstand, dass der Spaziergänger keine eingeschaltete Stirnlampe trug, wurde nicht als Mitverschulden gewertet, da er sich durch Rufen bemerkbar gemacht hatte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei Unfällen mit Rodlern tragen diese eine besondere Sorgfaltspflicht und müssen ihre Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen, besonders bei Doppelbesetzung des Schlittens. Das Gericht stellte klar, dass Rodler auf gemeinsam genutzten Wegen in der Lage sein müssen, innerhalb der Sichtweite anzuhalten und Hindernissen auszuweichen. Das fehlende Licht eines Fußgängers begründet kein Mitverschulden, wenn dieser sich anderweitig bemerkbar macht. Die Entscheidung zeigt, dass bei schweren Verletzungen durch rücksichtsloses Rodeln Schmerzensgelder im fünfstelligen Bereich realistisch sind.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie durch einen Rodelunfall verletzt wurden, stehen Ihnen gute Chancen auf Schadensersatz zu, selbst wenn Sie keine Beleuchtung trugen. Entscheidend ist, dass Sie sich bemerkbar gemacht haben und der Rodler zu schnell oder unvorsichtig fuhr. Für schwere Knieverletzungen mit dauerhaften Einschränkungen können Sie mit einem Schmerzensgeld um 15.000 Euro rechnen. Das Gericht sichert Ihnen dabei auch den Ersatz zukünftiger Schäden zu, etwa wenn sich Ihre Verletzungen verschlimmern. Besonders wichtig für Ihre Klage sind medizinische Gutachten, die Ihre Verletzungen und deren Unfallbedingtheit belegen.


Benötigen Sie Hilfe?

Unfälle beim Rodeln können schwerwiegende gesundheitliche und finanzielle Folgen haben – besonders wenn dauerhafte Einschränkungen zurückbleiben. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihren individuellen Fall und prüfen Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, auch wenn Sie zunächst unsicher sind, ob ein Verschulden des Unfallgegners vorliegt. Lassen Sie uns gemeinsam besprechen, welche rechtlichen Möglichkeiten sich in Ihrer konkreten Situation bieten. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Sorgfaltspflichten müssen Rodler beim Schlittenfahren einhalten?

Grundlegende Sorgfaltspflichten

Rodler müssen ihre Geschwindigkeit stets an die Gegebenheiten anpassen und dürfen nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten können. Dies gilt besonders auf Wegen, die auch von Fußgängern genutzt werden. Eine Geschwindigkeit von über 20 km/h ist dabei in der Regel zu hoch und kann bei Unfällen zu einer Haftung führen.

Verhalten gegenüber anderen Nutzern

Ständige Vorsicht und Rücksichtnahme sind beim Rodeln oberstes Gebot. Langsamere Rodler sollten am Rand fahren und Schlangenlinien vermeiden. Bei Überholmanövern muss dies durch lautes Rufen angekündigt werden. Ein spontanes Losfahren oder unerwartetes Bremsen ist zu unterlassen, da dies häufig zu Unfällen führt.

Besondere Verhaltensregeln

Bei einem Sturz muss der Schlitten festgehalten und die Rodelbahn umgehend verlassen werden. In Kurven darf nicht angehalten werden. Beim Aufstieg ist der Rand der Bahn zu nutzen und der obere Teil der Rodelbahn stets im Blick zu behalten.

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Die Rodelbahn ist kein rechtsfreier Raum. Wer durch unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Sorgfalt einen Unfall verursacht, muss mit Schadensersatzforderungen rechnen. Ein Rodler haftet vollständig für Schäden, wenn er durch überhöhte Geschwindigkeit einen Unfall verursacht und dem Geschädigten kein Mitverschulden nachgewiesen werden kann.

Die Beweislast liegt dabei beim Geschädigten – dieser muss dem Verursacher ein unfallursächliches, pflichtwidriges Verhalten nachweisen. Bei Unfällen auf gemeinsam genutzten Wegen gilt der Rechtsgedanke des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO – die Geschwindigkeit muss so gewählt werden, dass ein Anhalten innerhalb der überschaubaren Strecke möglich ist.


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Wie berechnet sich die Höhe des Schmerzensgeldes bei Rodelunfällen?

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Rodelunfällen wird nicht nach einem festen Schema berechnet, sondern individuell nach verschiedenen Kriterien ermittelt. Der Bundesgerichtshof lehnt eine schematische Berechnung nach Tagessätzen ausdrücklich ab.

Zentrale Bewertungskriterien

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes werden zwei wesentliche Funktionen berücksichtigt: die Ausgleichsfunktion und die Genugtuungsfunktion. Die Ausgleichsfunktion zielt auf die Kompensation der erlittenen Schäden ab, während die Genugtuungsfunktion das Verschulden des Schädigers berücksichtigt.

Für die konkrete Höhe sind folgende Faktoren maßgeblich:

  • Schwere und Art der Verletzungen
  • Dauer und Intensität der Schmerzen
  • Umfang der medizinischen Behandlungen
  • Dauerhafte Beeinträchtigungen
  • Grad des Verschuldens des Schädigers

Praktische Beispiele

Ein konkreter Fall zeigt die Bemessung: Bei einem Rodelunfall wurde einem Geschädigten ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro zugesprochen, nachdem es zu einer Kollision auf einem Forstweg kam.

Besonderheiten bei Rodelunfällen

Bei Rodelunfällen wird besonders das Verschulden des Schädigers geprüft. Dabei spielen Faktoren wie die Geschwindigkeit, die Sichtverhältnisse und das Verhalten beider Beteiligter eine wichtige Rolle. Die Gerichte berücksichtigen auch die besonderen Gefahren des Rodelsports und die damit verbundene erhöhte Sorgfaltspflicht der Beteiligten.

Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich zudem an vergleichbaren Fällen der bisherigen Rechtsprechung. Dabei steht der Schwerpunkt auf dem Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung. Psychische und physische Belastungen durch den Unfall sowie ein möglicher Verlust an Lebensqualität fließen ebenfalls in die Bewertung ein.


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Welche Beweise sind für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach einem Rodelunfall erforderlich?

Bei einem Rodelunfall müssen Sie als geschädigte Person den Unfallhergang und die daraus resultierenden Schäden nachweisen können. Die Beweislast liegt dabei grundsätzlich bei Ihnen als Geschädigtem.

Dokumentation des Unfallhergangs

Der konkrete Unfallablauf muss detailliert dokumentiert werden. Dazu gehören Angaben über:

  • Ort und Zeit des Unfalls
  • Geschwindigkeit und Fahrtrichtung der Beteiligten
  • Lichtverhältnisse und Wetterbedingungen
  • Namen und Kontaktdaten von Zeugen

Medizinische Nachweise

Ärztliche Dokumentation ist für die Durchsetzung von Schmerzensgeldforderungen unerlässlich. Sie benötigen:

Ein qualifiziertes ärztliches Attest, das unmittelbar nach dem Unfall erstellt wurde und folgende Aspekte dokumentiert:

  • Art und Schwere der Verletzungen
  • Durchgeführte Behandlungen
  • Prognose über den Heilungsverlauf
  • Dauerfolgen der Verletzung

Materielle Schäden

Wenn durch den Unfall Sachschäden entstanden sind, müssen Sie diese ebenfalls nachweisen durch:

  • Fotos der beschädigten Gegenstände
  • Rechnungen für Reparaturen oder Neuanschaffungen
  • Kostenvoranschläge

Kausalitätsnachweis

Sie müssen einen direkten Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Schäden nachweisen. Dies bedeutet:

  • Dokumentation des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Verletzungen
  • Nachweis, dass keine Vorschäden vorlagen oder diese durch den Unfall verschlimmert wurden

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Verletzungen und den Unfallumständen. Ein ausführlicher Arztbericht ist hierbei das wichtigste Beweismittel.


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Ab wann verjähren Ansprüche nach einem Rodelunfall?

Ansprüche nach einem Rodelunfall verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sich der Unfall ereignet hat.

Beginn der Verjährungsfrist

Wenn Sie beispielsweise im Januar 2024 von einem Rodler umgefahren wurden, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2024 und endet am 31.12.2027. Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass Sie Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers haben.

Besondere Verjährungsfristen

Bei Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit gilt eine verlängerte Verjährungsfrist von 30 Jahren. Dies ist besonders relevant, wenn sich die Verletzungsfolgen erst später zeigen oder wenn der Schädiger nicht sofort ermittelt werden kann.

Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährungsfrist kann durch verschiedene Umstände unterbrochen oder gehemmt werden:

  • Wenn die Haftpflichtversicherung des Schädigers Zahlungen leistet, beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Zahlung neu zu laufen.
  • Bei Verhandlungen mit der Versicherung wird die Verjährung gehemmt.
  • Die Einreichung eines Mahnbescheids oder einer Klage stoppt ebenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist.

Praktische Bedeutung

Sobald der Unfall passiert ist und Sie den Schädiger kennen, sollten Sie Ihre Ansprüche schriftlich geltend machen. Die Verjährung tritt nicht automatisch ein – der Schädiger oder dessen Versicherung muss sich aktiv darauf berufen. Haben Sie bereits eine Zahlung erhalten, prüfen Sie das Begleitschreiben genau: Nur wenn die Zahlung ohne einschränkenden Zusatz wie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgt, führt sie zu einem Neubeginn der Verjährung.


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Welche Versicherungen kommen für Schäden nach einem Rodelunfall auf?

Bei einem Rodelunfall, bei dem ein Spaziergänger von einem Rodler umgefahren und verletzt wurde, können verschiedene Versicherungen für die entstandenen Schäden aufkommen:

Private Haftpflichtversicherung des Rodlers

Die private Haftpflichtversicherung des Rodlers ist in der Regel die erste Anlaufstelle für Schadensersatzansprüche. Sie deckt Personen- und Sachschäden ab, die der Versicherte anderen fahrlässig zufügt. Wenn Sie als Spaziergänger verletzt wurden, können Sie Ihre Ansprüche direkt an die Haftpflichtversicherung des Rodlers richten. Diese Versicherung übernimmt üblicherweise:

  • Behandlungskosten
  • Verdienstausfälle
  • Schmerzensgeld
  • Sachschäden (z.B. an Ihrer Kleidung)

Unfallversicherung des Geschädigten

Wenn Sie als Spaziergänger eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben, kann diese ebenfalls Leistungen erbringen. Die Unfallversicherung zahlt unabhängig von der Schuldfrage und kann folgende Leistungen umfassen:

  • Invaliditätsleistungen bei bleibenden Schäden
  • Krankenhaustagegeld
  • Übergangsleistungen für die Genesungszeit

Krankenversicherung des Geschädigten

Ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung kommt für die medizinische Behandlung auf. Beachten Sie jedoch, dass die Krankenversicherung in der Regel Regressansprüche gegen den Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung geltend macht.

Berufsgenossenschaft

Falls der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder während einer beruflichen Tätigkeit passiert ist, kann die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig sein. Sie übernimmt dann die Heilbehandlung und zahlt gegebenenfalls eine Verletztenrente.

Wenn Sie in einen Rodelunfall verwickelt wurden, sollten Sie umgehend:

  1. Den Unfallhergang dokumentieren (Fotos, Zeugen)
  2. Kontaktdaten des Rodlers aufnehmen
  3. Ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen und alle Verletzungen dokumentieren lassen
  4. Den Unfall Ihrer eigenen Versicherung melden
  5. Die Haftpflichtversicherung des Rodlers kontaktieren und Ihre Ansprüche geltend machen

Wichtig: Die Schadensregulierung kann komplex sein, besonders wenn mehrere Versicherungen involviert sind. Die Versicherungen prüfen den Sachverhalt und entscheiden über die Leistungspflicht. Bei Streitigkeiten über die Schadenshöhe oder die Haftung kann ein Rechtsstreit notwendig werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Alleinverschulden

Das Alleinverschulden liegt vor, wenn eine Person die alleinige rechtliche Verantwortung für einen Schaden trägt. Im Gegensatz zur geteilten Schuld ist hier nur eine Partei für den entstandenen Schaden haftbar. Dies ist im Schadenersatzrecht in §§ 823 ff. BGB geregelt. Der Geschädigte kann in diesem Fall den vollen Schadenersatz vom Verursacher verlangen. Beispiel: Ein Autofahrer fährt bei Rot über die Ampel und verursacht einen Unfall – er trägt das Alleinverschulden, auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer theoretisch hätte ausweichen können.


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Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht beschreibt die rechtliche Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet oder geschädigt werden. Sie ergibt sich aus § 276 BGB und dem allgemeinen Schädigungsverbot. Bei Sportaktivitäten wie Rodeln bedeutet dies, besondere Vorsicht walten zu lassen und Gefahren für andere zu vermeiden. Der Rodler muss zum Beispiel seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen und jederzeit bremsbereit sein.


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Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet die durch einen Unfall oder eine Krankheit verursachte dauerhafte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Sie wird in Prozent angegeben und ist relevant für Entschädigungsleistungen nach § 56 SGB VII. Eine MdE von 10% bedeutet, dass die Person in ihrer beruflichen Tätigkeit um diesen Prozentsatz dauerhaft eingeschränkt ist. Dies kann Auswirkungen auf Rentenzahlungen oder Schadenersatzansprüche haben.


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Schadensersatz

Schadensersatz ist die gesetzlich geregelte Verpflichtung (§§ 249 ff. BGB), einen entstandenen Schaden auszugleichen. Er umfasst sowohl materielle Schäden (z.B. Behandlungskosten, Verdienstausfall) als auch immaterielle Schäden (Schmerzensgeld). Ziel ist es, den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Beispiel: Nach einem Unfall muss der Verursacher die Arztkosten, Rehabilitationsmaßnahmen und den Verdienstausfall des Opfers ersetzen.


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Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für körperliche und seelische Leiden nach § 253 Abs. 2 BGB. Es soll immaterielle Schäden ausgleichen und wird zusätzlich zum materiellen
Schadensersatz gezahlt. Die Höhe richtet sich nach Art, Schwere und Dauer der Verletzungen sowie nach vergleichbaren Fällen. Bei dauerhaften Folgen wie chronischen Schmerzen oder bleibenden Beeinträchtigungen wird ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB): Diese Vorschrift regelt die deliktische Haftung für unerlaubte Handlungen. Sie besagt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch seine fahrlässige Handhabung des Rodels den Kläger körperlich verletzt, wodurch eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB begründet ist.
  • § 253 Abs. 2 BGB): Diese Norm ermöglicht die Geltendmachung von Schmerzensgeld bei immateriellen Schäden wie körperlichen Verletzungen. Schmerzensgeld dient der nicht-monetären Kompensation für erlittene Schmerzen und Leiden. Das Gericht hat dem Kläger aufgrund der schweren Verletzungen und der daraus resultierenden bleibenden Beeinträchtigungen ein angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen, wodurch § 253 Abs. 2 BGB direkt auf den Fall angewendet wurde.
  • § 256 Abs. 1 ZPO): Diese Vorschrift betrifft die Feststellungsklage, bei der das Gericht bestätigen soll, dass eine bestimmte Rechtslage besteht. Der Kläger beantragt, dass der Beklagte verpflichtet wird, alle aus dem Unfall resultierenden Schäden zu ersetzen. Das Gericht hat dieser Feststellungsklage stattgegeben, da ein berechtigtes Interesse besteht, die Haftung des Beklagten für vergangene und zukünftige Schäden rechtlich abzusichern.
  • § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB): Diese Regelung bezieht sich auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Nach § 280 Abs. 1 BGB hat der Gläubiger Ersatz der Pflichtverletzung zu verlangen, wenn der Schuldner eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht verletzt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch die Verletzung der Sorgfaltspflichten beim Rodeln eine gesetzliche Pflicht nach § 823 Abs. 1 BGB verletzt, wodurch dem Kläger Schadensersatzansprüche zustehen.
  • § 91 ZPO): Diese Vorschrift regelt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits. Sie besagt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens tragen muss. Das Gericht hat entschieden, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, da er für den Unfall verantwortlich gemacht wurde und somit die unterlegene Partei ist. Dies stellt sicher, dass der Kläger nicht durch die Prozesskosten zusätzlich belastet wird.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Rodelunfalls
    In einem Rechtsstreit um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Rodelunfall hat das Landgericht dem Kläger 15.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Der Beklagte kollidierte auf einem Forstweg mit dem Kläger, was zu schweren Verletzungen führte. Das Gericht sah die Haftung beim Beklagten und verurteilte ihn zur Zahlung sowie zum Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden. → → Rechtliche Ansprüche nach Rodelunfällen
  • Produkthaftung: Fehlen einer Gebrauchsanweisung für einen Rodelschlitten
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  • Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung auf Reparaturdauer begrenzt
    Das Landgericht Ansbach entschied, dass die Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall auf die objektiv erforderliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer begrenzt ist. Eine längere Wartezeit auf ein Neufahrzeug, das nach dem Unfall bestellt wurde, begründet keinen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung. → → Nutzungsausfallentschädigung im Straßenverkehr
  • Tierhalterhaftung: Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund Sturz
    Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu, nachdem er beim Versuch, einem unangeleinten Hund auszuweichen, mit dessen Halterin kollidierte und stürzte. Das Gericht sah die Tierhalterin in der Haftung, berücksichtigte jedoch ein Mitverschulden des Klägers von einem Drittel. → → Haftungsfragen bei Hundezusammenstößen
  • Tierhalterhaftung: Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Tritt durch Pferd
    Das Landgericht Paderborn stellte fest, dass der Beklagte als Pferdehalter dem Kläger für die Verletzungen haftet, die dieser durch einen Pferdetritt erlitt. Allerdings wurde ein Mitverschulden des Klägers von 50 % berücksichtigt. Der Beklagte wurde zudem zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. → → Verletzungen durch Pferde und Haftungsfragen

Das vorliegende Urteil

LG München II – Az.: 8 O 1740/19 – Endurteil vom 16.02.2021


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