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Unfall des Fahrzeugführers nach Parken – Abschließen und Verlassen des Kfz

OLG Hamm – Az.: I-6 U 163/17 – Beschluss vom 05.04.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Nach § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschluss vom 02.07.2013 – VI ZR 110/13, NJW 2014, 74, Tz. 7 m.w.N.). Eine Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne besteht jedoch nicht.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Berufungsangriffe des Klägers greifen nicht durch.

Unfall des Fahrzeugführers nach Parken - Abschließen und Verlassen des Kfz
(Symbolfoto: Parkin Srihawong/Shutterstock.com)

Eine Haftung des Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB scheidet aus, da der Kläger keinen geeigneten Beweis dafür erbracht hat, dass den Beklagten ein Verschulden an dem vom Kläger erlittenen Unfall trifft.

Das Landgericht ist nach der Anhörung der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Einlassung des Klägers und des Beklagten nicht als bewiesen angesehen werden kann, dass der Beklagte sich unachtsam verhalten hat und dass es insbesondere zu der vom Kläger behaupteten Berührung auf dem Radweg gekommen ist, durch die nach dem Vorbringen des Klägers der Sturz verursacht worden sein soll. Die vom Landgericht insoweit vorgenommene Würdigung ist, wie oben dargelegt, nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt auch ein Anspruch gegen den Beklagten aus Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG nicht in Betracht.

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm zwar weit auszulegen.

Ein Schaden ist danach bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2015 – VI ZR 139/15 –, -juris- m.w.N.)

Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, -juris- m.w.N.).

Ein naher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Fahrzeugs ist hier jedoch zu verneinen.

Zwar können auch Handlungen bei und nach dem Aussteigen aus einem PKW zum Betrieb des Fahrzeuges zu rechnen sein. Hierbei muss sich jedoch die typische, vom Betrieb des Kraftfahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr verwirklichen.

Eine solche im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stehende Gefahr ist jedoch dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug beendet ist, der Fahrer sein Fahrzeug verlassen und dieses verschlossen abgestellt hat. Von einem Fahrer, der sich nach dem Abstellen und Verschließen von seinem Fahrzeug entfernt und der auch keinerlei Handlungen mehr vornehmen will, die in irgendeiner Weise dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen sind, geht, auch wenn dieser sein Fahrzeug nur kurz vorher geparkt und verschlossen hat, jedenfalls keine Gefahr mehr aus, die in Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs steht.

Vielmehr stellt das Entfernen vom abgestellten und verschlossenen Fahrzeug keine typische Fahrerhandlung mehr dar, sondern ein von den Aufgaben des Kraftfahrers unabhängiges Verhalten, das von anderen Fußgängern, die sich möglicherweise unachtsam im Straßenverkehr bewegen, in gleicher Weise und mit gleichem Risiko verwirklicht werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers und auch nach seinem eigenen Vortrag sein Fahrzeug bereits vollständig verlassen. Der eigentliche Aussteigevorgang war beendet, der Beklagte setzte sich nach dem Aussteigen und Verschließen seines Fahrzeugs als Fußgänger in Bewegung, ohne dass sein Verhalten noch in Zusammenhang mit den gesetzlich oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgaben eines Kraftfahrers oder im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Fahrzeugs gestanden hätte. In ähnlicher Weise und mit gleichem Risiko wie der Beklagte hätte auch ein Fußgänger, der zu einem Gespräch an das Autofenster getreten wäre, eine Bewegung auf den Radweg zu machen können.

Dass das abgestellte Fahrzeug an sich den Beklagten zu dem von ihm behaupteten Ausweichen mit seinem Fahrrad veranlasst hätte, hat dieser bereits nicht vorgetragen.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

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